Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 IB 197



105 Ib 197

31. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
20. Juli 1979 i.S. Rohr gegen NOK/SBB und Stellvertreter des Präsidenten
der Eidg. Schätzungskommission, Kreis 8 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste

    Vorzeitige Besitzeinweisung nach Art. 53 ElG.

    Erfordernis der ausdrücklichen Übertragung des Enteignungsrechtes an
Eigentümer von elektrischen Starkstromanlagen. Zuständige Instanz (E. 1b);
Besonderheit des Verfahrens (E. 1c).

    Die vorzeitige Besitzeinweisung nach Art. 53 ElG kann erst nach der
Erteilung des Enteignungsrechtes an das Elektrizitätswerk gewährt werden
(E. 1d, e).

    Verhältnis von Art. 53 ElG zu Art. 76 EntG (E. 2).

Sachverhalt

    A.- Die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK) erstellt gemeinsam
mit den SBB eine neue Hochspannungsleitung zwischen den Unterwerken
Oftringen und Rupperswil. Die Leitung soll unter anderem über die in der
Gemeinde Hunzenschwil gelegene Parzelle Nr. 687 von Ernst Rohr-Richner
führen. Da Rohr das verlangte Überleitungsrecht nicht freiwillig abtrat,
wurde gegen ihn ein Enteignungsverfahren eingeleitet. Rohr reichte
gestützt auf Art. 35 ff. EntG eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe
ein, in welcher er Realersatz oder Übernahme des ganzen Grundstückes
durch die Leitungseigentümerinnen verlangte. Die Einigungsverhandlung
verlief erfolglos, worauf die NOK den Stellvertreter des Präsidenten
der Schätzungskommission um Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung
ersuchte. Am 9. Juni 1979 gab der Präsident-Stellvertreter dem Gesuch der
NOK statt. Gegen diesen Entscheid hat Rohr Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereicht. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Das in Art. 1 umschriebene Enteignungsrecht kann entweder
vom Bunde selbst ausgeübt oder an Dritte übertragen werden, und zwar -
je nach Bedeutung des Werkes - durch Bundesbeschluss oder Bundesgesetz
(Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 EntG). Ermächtigt der Bundesbeschluss oder das
Bundesgesetz den Dritten nicht generell zur Enteignung, sondern muss das
Enteignungsrecht in jedem Einzelfall noch ausdrücklich erteilt werden,
so entscheidet darüber nach Art. 3 Abs. 3 EntG, sofern es sich nicht um
Konzessionen handelt, das in der Sache zuständige Departement. Diese
Bestimmung ist zur Klarstellung der Kompetenzverhältnisse am 18. März
1971 ins revidierte Enteignungsgesetz aufgenommen worden (vgl. Botschaft
des Bundesrates vom 20. Mai 1970, BBl 1970 I, S. 1018 N. 3.5). Sie steht
in Übereinstimmung mit dem zur gleichen Zeit abgeänderten Art. 55 EntG,
welcher den Entscheid über Einsprachen gegen die Enteignung neu dem
Departement statt dem Bundesrat überträgt und welcher seinerseits auf
der vorangegangenen Neufassung des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege beruht, wonach Einsprachenentscheide in
Enteignungssachen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht
unterliegen (vgl. Art. 99 lit. c OG; Art. 23 Abs. 2 VwOG in der durch
das am 20. Dezember 1968 revidierte OG abgeänderten Fassung; HEINZ HESS,
Probleme des enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens aus der Sicht des
Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes, ZBl 74/1973, S. 368).

    b) Den Eigentümern von elektrischen Starkstromanlagen und den Bezügern
elektrischer Energie steht in der Regel das Enteignungsrecht für die
Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung der elektrischen Energie nicht
schon von Gesetzes wegen zu; es muss ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich
übertragen werden. Nach dem Text von Art. 43 Abs. 1 ElG, welcher leider
bei der Revision des Enteignungsgesetzes im Jahre 1971 nicht an die neue
Kompetenzordnung angepasst wurde, wäre die Gewährung des Enteignungsrechtes
in diesen Fällen Sache des Bundesrates. Wie bereits ausgeführt, liegt
jedoch die Zuständigkeit nach der geltenden Regelung beim Eidgenössischen
Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement beziehungsweise, wenn keine
Einsprachen vorliegen, bei dessen Generalsekretariat (Art. 23 Abs. 2 VwOG;
Art. 57 Ziff. 3 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Zuständigkeit der
Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen
Erledigung von Geschäften vom 17. November 1914 und Art. 1 Ziff. 7 der
Verfügung des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes betreffend die
Übertragung von Geschäften an die Abteilung Rechtswesen und Sekretariat
und an die Eisenbahnabteilung zur selbständigen Erledigung vom 1. Februar
1932).

    c) Für die Verleihung des Enteignungsrechtes für Einrichtungen zur
Fortleitung und Verteilung der elektrischen Energie ist ein spezielles,
in der schweizerischen Rechtsordnung einzig dastehendes Verfahren
vorgesehen. Das Unternehmen hat den Präsidenten der Schätzungskommission,
noch bevor es mit dem Enteignungsrecht ausgestattet worden ist,
um Einleitung des Enteignungsverfahrens zu ersuchen. Können sich in
der Folge das Unternehmen und die betroffenen Grundeigentümer an der
Einigungsverhandlung sowohl über die abzutretenden Rechte als auch über
die Entschädigungen ins Einvernehmen setzen, so wird das Verfahren
abgeschlossen. Wird dagegen an Einsprachen festgehalten oder können
sich die Parteien über Entschädigungsfragen nicht einigen, so überweist
der Präsident der Schätzungskommission die Akten dem Departement zur
Erteilung des Enteignungsrechtes bzw. zum Entscheid darüber, welche
Rechte das Unternehmen für sich in Anspruch nehmen kann und diesem demnach
auf dem Enteignungswege zu übertragen sind (Art. 43, 50 ElG; vgl. unter
Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Gesetzesänderungen BGE 96 I 191
E. 2; HESS, Das Enteignungsrecht des Bundes, N. 15, 16 zu Art. 2 EntG,
N. 1, 11, 12 zu Art. 43 ElG und N. 4, 9, 10 ff. zu Art. 50 ElG).

    d) Das Elektrizitätsgesetz enthält im weiteren besondere Vorschriften
über das Enteignungsverfahren selbst, die den allgemeinen Bestimmungen des
Enteignungsgesetzes, welche im übrigen anwendbar sind, vorgehen (Art. 43
Abs. 1 und Art. 49 ElG; HESS, aaO, N. 11 zu Art. 43 ElG). So werden
in Art. 53 ElG die Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung
speziell umschrieben. Die heutige Fassung dieser Bestimmung, die durch
eine Gesetzesänderung bei der Schaffung des Enteignungsgesetzes im Jahre
1930 entstand, führte damals für die Werkeigentümer im Vergleich zu den
Vorschriften des Elektrizitätsgesetzes von 1902 einerseits zu Erschwerungen
für den Bau von elektrischen Leitungen, andererseits zu Erleichterungen
für die Erstellung anderer elektrischer Anlagen (HESS, aaO, N. 1, 2 zu
Art. 53 ElG). Im Vergleich zu Art. 76 EntG in der Fassung von 1930 brachte
hingegen die Bestimmung von Art. 53 ElG für die Elektrizitätswerke nur
Vorteile. Sie ermöglichte die vorzeitige Besitzeinweisung vor Durchführung
der Einigungsverhandlung, und zwar durch Entscheid des Präsidenten allein,
ohne dass zuvor die ganze Kommission einen Augenschein vorgenommen hätte;
zudem befreite sie den Enteigner vom Nachweis, dass ihm ohne die vorzeitige
Inbesitznahme bedeutende Nachteile entstünden (vgl. Art. 76 aEntG; HESS,
aaO, N. 7, 9 zu Art. 53 ElG, N. 6, 7, 8 zu Art. 76 aEntG).

    Zum Verhältnis von Art. 53 ElG zum heute geltenden, seit 1972 in Kraft
stehenden Text von Art. 76 EntG wird weiter unten (E. 2) die Rede sein.

    e) Die vorzeitige Besitzeinweisung kann vom Präsidenten der
Schätzungskommission in Anwendung von Art. 53 ElG, wie ausdrücklich
im Gesetz festgehalten ist, erst "nach der Plangenehmigung" ("après
approbation des plans", "approvati che siano i piani") bewilligt
werden. Unter Plangenehmigung im Sinne von Art. 53 ElG ist die
Genehmigung des Enteignungsplanes und die damit verbundene Erteilung
des Enteignungsrechtes an das Elektrizitätswerk (die sog. Feststellung
des Enteignungsfalles) zu verstehen, beziehungsweise der Entscheid über
allfällige Einsprachen; im Einsprachenentscheid hat das Departement die
im konkreten Falle dem Werkeigentümer zu übertragenden Rechte im einzelnen
und - unter Vorbehalt einer Ausdehnung der Enteignung im Sinne von Art. 12
und 13 EntG oder eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vor
Bundesgericht - endgültig zu bezeichnen (HESS, aaO, N. 1, 5 zu Art. 53 ElG;
vgl. BGE 96 I 191 f.).

    Zu Unrecht geht der Präsident-Stellvertreter der Schätzungskommission
im angefochtenen Entscheid davon aus, dass mit der Plangenehmigung im
Sinne von Art. 53 ElG die - den Leitungseigentümerinnen am 13. Juli
1978 erteilte - Genehmigung des Eidg. Starkstrominspektorates gemeint
sei. Die Genehmigung des Werkplanes durch das Starkstrominspektorat
gemäss Art. 15 Abs. 2 ElG steht mit dem Enteignungsverfahren in keinem
Zusammenhang; ihr kommt lediglich der Charakter einer Polizeierlaubnis
zu (HESS, aaO, Vorbemerkungen zu Abschnitt V vor Art. 55 EntG, N. 1-3,
9, 20; vgl. über die beiden analogen Institute im Eisenbahngesetz
BGE 101 Ib 283 f. E. 2d). Dass Art. 53 ElG auf die Genehmigung des
Enteignungsplanes durch das Starkstrominspektorat Bezug nimmt, ergibt sich
übrigens auch klar aus der Verordnung über die Vorlagen für elektrische
Stromanlagen vom 26. Mai 1939. Nach Art. 84 dieser Verordnung darf
mit dem Bau einer elektrischen Anlage erst begonnen werden, wenn keine
enteignungsrechtlichen Hindernisse mehr vorliegen, was vor dem Erwerb der
expropriierten Rechte durch den Enteigner nur dann der Fall ist, "wenn
nach Erteilung des Enteignungsrechtes durch den Bundesrat (heute durch
das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement) der Präsident
der Schätzungskommission dem Enteigner die vorzeitige Besitzeinweisung
(Art. 53 des Elektrizitätsgesetzes) bewilligt hat" (lit. b), wenn im
bundesgerichtlichen Verfahren der Instruktionsrichter die vorläufige
Vollstreckung der Enteignung verfügt (lit. c) oder der Enteignete den
Enteigner ausdrücklich zur vorzeitigen Inbesitznahme ermächtigt hat
(lit. d).

    Da der NOK das Enteignungsrecht noch nicht erteilt worden ist,
durfte ihr die vorzeitige Inbesitznahme, die als schwerwiegender
und zwingender Eingriff in die Eigentumsrechte nur einem Inhaber
hoheitlicher Machtbefugnisse zustehen kann, nicht bewilligt werden
(vgl. zur Notwendigkeit der Übertragung des Enteignungsrechtes BGE 104 Ib
343 E. 3b mit Hinweisen, 99 Ib 488 ff.). Daran ändert nichts, dass die
am fraglichen Teilstück der Hochspannungsleitung mitbeteiligten SBB das
Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen besitzen, und zwar nicht nur
für eigentliche Eisenbahnanlagen, sondern auch für die dem Bahnbetrieb
dienenden elektrischen Leitungen (Art. 3 des Eisenbahngesetzes vom
20. Dezember 1957). Wie das Bundesgericht bereits im nicht publizierten
Entscheid i.S. Siber und Wehrli AG vom 21. Dezember 1977 entschieden hat,
müssen alle Eigentümer einer Gemeinschaftsleitung mit dem Enteignungsrecht
ausgestattet sein. Die angefochtene Verfügung des Stellvertreters des
Präsidenten der Schätzungskommission ist daher aufzuheben.

Erwägung 2

    2.- Ihrer grundsätzlichen Bedeutung wegen ist indessen noch die
von der NOK aufgeworfene Frage des Verhältnisses zwischen Art. 53 ElG
mit der neuen, seit 1972 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 76 EntG
zu behandeln.

    Art. 76 EntG hat bei der Revision vom 18. März 1971 in
verschiedener Hinsicht bedeutende Änderungen erfahren, die auf
das Bestreben zurückzuführen sind, einerseits das Verfahren zu
vereinfachen und andererseits die Parteirechte zu stärken. Während
nach dem früheren Recht der Entscheid über die Besitzeinweisung
endgültig war (Art. 76 Abs. 3 aEntG), kann er heute - hinsichtlich
der Besitzeinweisung selbst und der Pflicht zur Sicherstellung,
dagegen nicht in bezug auf allfällige Abschlagszahlungen - mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Art. 29 Abs. 4 der
Verordnung für die eidgenössischen Schätzungskommissionen), wenn auch
nur innert einer verkürzten Frist von 20 Tagen (Art. 76 Abs. 6 EntG). Im
weiteren wird in der neuen Gesetzesbestimmung der Entscheid über die
vorzeitige Besitzeinweisung, gemäss dem Vorbild des Elektrizitätsgesetzes
(zit. Botschaft des Bundesrates, S. 1014), im Regelfall dem Präsidenten
der Schätzungskommission allein übertragen. Und schliesslich ist als
wichtigste Neuerung die vorzeitige Besitzeinweisung nunmehr auch vor der
rechtskräftigen Erledigung der Einsprachen zu gewähren, doch darf dem
Gesuch nur insoweit entsprochen werden, als keine bei nachträglicher
Gutheissung nicht wieder gutzumachenden Schäden entstehen (Art. 76
Abs. 4 EntG, vgl. zit. Botschaft des Bundesrates, S. 1014; s. auch den
abgeänderten Text von Art. 52 EntG, wonach das Festhalten an einer
Einsprache in der Einigungsverhandlung nicht notwendigerweise zur
Sistierung des Schätzungsverfahrens führt).

    Aus dem Vergleich von Art. 53 ElG und Art. 76 EntG in der
geltenden Fassung ergibt sich klar, dass die allgemeinen Bestimmungen
des Enteignungsgesetzes über die vorzeitige Besitzeinweisung für
die Unternehmen günstiger sind als die Spezialvorschriften des
Elektrizitätsgesetzes, die im Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Gesetz im
Jahre 1930 die Elektrizitätswerke gegenüber den anderen Unternehmungen
privilegierten. Nun besteht kein Zweifel, dass der Gesetzgeber von 1970
nicht die Absicht hatte, gerade die vom früheren Recht begünstigten
Elektrizitätswerke, die mit der Versorgung des Landes mit elektrischer
Energie eine äusserst wichtige, im öffentlichen Interesse liegende
Aufgabe erfüllen, von den Vorteilen des revidierten Art. 76 EntG
auszuschliessen. Es würde daher zwar dem Wortlaut von Art. 53 ElG,
nicht aber dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck dieser Bestimmung
widersprechen, wenn bei Enteignungen für elektrische Anlagen Art. 76 EntG
als allgemeiner, jedoch jüngerer Vorschrift gegenüber der Spezialvorschrift
von Art. 53 ElG insoweit der Vorrang eingeräumt würde, als die vorzeitige
Besitzeinweisung durch die Norm des Enteignungsgesetzes Erleichterungen
erfährt.

    Eine solche Gesetzesauslegung würde die Situation für die
Elektrizitätswerke allerdings nur verbessern, wenn das Verfahren zur
Erteilung des Enteignungsrechtes vom Einspracheverfahren abgetrennt und
diesem vorangestellt würde. Erst die Aufteilung des Genehmigungsverfahrens
ermöglichte es, den Elektrizitätswerken nach der Übertragung des
Enteignungsrechtes - unabdingbare Voraussetzung zur Anwendung sowohl von
Art. 76 EntG als auch von Art. 53 ElG - die vorzeitige Besitzeinweisung
auch dann zu gewähren, wenn über Einsprachen noch nicht rechtskräftig
entschieden ist. Eine solche Lösung, die durch blosse Praxisänderung der
Verwaltungsbehörden zu verwirklichen wäre, wurde offenbar schon von Hess,
noch während das alte Enteignungsgesetz in Kraft stand, für zweckmässiger
als die heutige Regelung gehalten (HESS, aaO, N. 16 zu Art. 3 EntG,
N. 9 ff. zu Art. 50 Abs. 2 ElG).

    Es steht jedoch dem Bundesgericht nicht zu, darüber
zu befinden, in welchem Zeitpunkt und welchem Verfahren die
Übertragung des Enteignungsrechtes an Elektrizitätswerke zu erfolgen
habe. Verwaltungsverfügungen, durch welche Dritten das Enteignungsrecht
für ein bestimmtes Werk unter Vorbehalt des Einspracheverfahrens erteilt
wird, sind nämlich nach Art. 102 lit. d OG der Verwaltungsgerichtsbarkeit
entzogen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht wäre im
Falle einer Aufteilung des Genehmigungsverfahrens durch das Departement
erst gegen den Einsprachenentscheid zulässig (Art. 99 lit. c OG). Immerhin
kann das Bundesgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde in
Enteignungssachen das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement
auf die sich hier stellenden Fragen aufmerksam machen und ihm deren
Prüfung nahelegen.