Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 IB 126



105 Ib 126

20. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22.
Juni 1979 i.S. Fédération laitière vaudoise-fribourgeoise und Buri gegen
Bundesamt für Landwirtschaft (Verwaltungsgerichtsbeschwerden) Regeste

    Milchbeschluss vom 29. September 1953.

    1. Legitimation eines regionalen Milchverbandes zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2c).

    2. Verpflichtung der regionalen Milchverbände, sich der Ausübung ihrer
öffentlichrechtlichen Funktionen zu enthalten, wenn eine unmittelbare
und offenkundige Interessenkollision besteht; Heilung des Mangels (E. 3).

    3. Inwieweit sind die regionalen Milchverbände verpflichtet, den
Inhabern von Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von Pastmilch die
benötigte Rohmilch zu liefern? (E. 4-6).

Sachverhalt

    A.- Fritz Buri übernahm im Jahre 1967 einen Käserei- und
Molkereibetrieb in Avenches, in welchem unter anderem eine Anlage für
die Herstellung und Abfüllung von Pastmilch vorhanden war. Buri ersetzte
diese Anlage im Jahre 1970 durch eine neuere, mit der er pro Tag 2000
kg Pastmilch herstellen und abfüllen konnte. Im Jahre 1975 kaufte er
eine Anlage, die für eine tägliche Pastmilchmenge von 12'000-15'000
kg ausreichte. Buri lieferte die Pastmilch einerseits in das Gebiet
der heutigen Fédération laitière vaudoise-fribourgeoise (FLVF) und
anderseits in die im Gebiet der Fédération laitière Zone de la Montagne
gelegene Stadt Freiburg. Mit Verfügung vom 10. März 1975 verbot ihm
das Bundesamt für Landwirtschaft, weiterhin Pastmilch nach Freiburg
zu liefern. Buri erhob gegen diese Verfügung Beschwerde an das Eidg.
Volkswirtschaftsdepartment (EVD), mit welcher er unter anderem geltend
machte, dass die in Freiburg domizilierte Crémo S.A. ihrerseits nach
Avenches liefere und sich demnach ebenfalls nicht an die Verbandsgrenzen
halte. Das Departement wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 1975
ab, unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass auch die Crémo S.A. zur
Einhaltung ihres Verbandsgebietes aufgefordert worden sei. Dieser Entscheid
blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. In der Folge hielten sich
jedoch weder Buri noch die Crémo S.A. an die erwähnten Beschränkungen. Buri
lieferte weiterhin Pastmilch nach Freiburg, während die Crémo S.A. ihre
Lieferungen nach Avenches aufrechterhielt.

    Im Jahre 1977 standen Buri ca. 1'519'000 kg Rohmilch zur Verfügung,
was durchschnittlich 4160 kg pro Tag entspricht. Von dieser Milchmenge
stammten ca. 820'000 kg (durchschnittlich 2246 kg pro Tag) von der
Milchgenossenschaft Avenches, ca. 44'000 kg aus Zukäufen aus der Umgebung
und ca. 655'000 kg (durchschnittlich 1800 kg pro Tag) vom Milchverband
Bern, der Buri diese Milch aufgrund eines bis Ende 1977 befristeten
Kaufvertrages lieferte. Der Vertrag wurde nach Ablauf seiner Geltungsdauer
vom Milchverband Bern aufgrund einer Intervention der FLVF nicht erneuert.

    Im Jahre 1977 verkaufte Buri Pastmilch und M-Drink im Umfang von
durchschnittlich ca. 3500 kg pro Tag. Davon entfielen ca. 2000 kg auf
die Stadt Freiburg, ca. 250 kg auf Avenches und der Rest auf Payerne,
Moudon, Yverdon und Lausanne.

    Nach dem Ausbau der Pasteurisierungsanlage ersuchte Buri den
zuständigen regionalen Milchverband um zusätzliche Lieferungen von
Rohmilch. Die FLVF unterbreitete ihm in der Folge einen Vertragsentwurf,
nach welchem sich Buri unter anderem verpflichten sollte, für die
Pasteurisation nur die Milch der Genossenschaft Avenches zu verwenden und
auf den Zukauf anderer Milch zu verzichten. Ferner sollte er nur noch in
Avenches, im Gebiet des Mont Vully und im Sommer am Strand von Avenches
Pastmilch verkaufen. Buri erklärte, diesen Vertrag nicht annehmen zu
können, und forderte vom Verband die Lieferung von Aushilfsmilch. Mit
Schreiben vom 15. September 1977 teilte ihm die FLVF mit, es sei ihr
nicht möglich, ein Angebot für Aushilfsmilch zu machen, solange er, Buri,
nicht bereit sei, den Vertragsentwurf zu akzeptieren.

    Buri erhob im Anschluss an dieses Schreiben Beschwerde an das Bundesamt
für Landwirtschaft, mit dem Rechtsbegehren, es seien Veranstaltungen
zu treffen, damit er zusätzliche Milchmengen von ca. 4000 kg pro Tag
beziehen könne. Mit Entscheid vom 23. Februar 1978 hiess das Bundesamt für
Landwirtschaft die Beschwerde teilweise gut und wies die FLVF an, dafür zu
sorgen, dass Buri zusätzliche Rohmilch im Umfang der früheren Lieferungen
des Milchverbandes Bern (durchschnittlich 1200 kg pro Tag) beziehen könne.

    Gegen diesen Entscheid erheben sowohl Fritz Buri als auch die FLVF
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Buri beantragt, der angefochtene Entscheid
sei dahingehend abzuändern, dass die FLVF angewiesen werde, ihm Rohmilch
in der Menge von durchschnittlich 4000 kg pro Tag zuzuteilen; Die FLVF
beantragt, es sei überhaupt von jeder Verpflichtung zur Lieferung von
Rohmilch abzusehen.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde Buris ab und heisst jene der
FLVF gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- c) Die FLVF ist als Sektion des Zentralverbandes Schweizerischer
Milchproduzenten (ZVSM) mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben auf dem
Gebiet der Konsummilchversorgung betraut (Art. 10 des Milchbeschlusses vom
29. September 1953, MB; Art. 1 und 2 der Verordnung über die Verwertung
der Verkehrsmilch vom 30. April 1957, VVV). Das Gesuch um Lieferung
zusätzlicher Rohmilch wurde ihr mit Hinblick auf diese Funktion eingereicht
und die FLVF befasste sich damit nicht als private Organisation, sondern
in ihrer Eigenschaft als Trägerin mittelbarer Staatsverwaltung. Wenn das
Bundesamt für Landwirtschaft die FLVF in der Folge verpflichtete, Buri
täglich eine bestimmte Rohmilchmenge zu liefern, so berührte das die FLVF
aber nicht einzig in der erwähnten öffentlichrechtlichen Stellung. Die
ihr auferlegte Lieferpflicht bewirkte nämlich, dass die entsprechende
Milchmenge der Verwertung im verbandseigenen Molkereibetrieb entzogen
wurde. Der Entscheid des Bundesamtes für Landwirtschaft berührte die FLVF
damit auch in ihrer privatwirtschaftlichen Interessenwahrung und traf sie
insoweit in gleicher Weise wie eine Privatperson. Bei dieser Sachlage ist
die FLVF zur Beschwerdeführung gemäss Art. 103 lit. a OG befugt (vgl. auch
die nicht publ. E. 1 von BGE 98 Ib 30 ff., wo das Bundesgericht die
Befugnis eines regionalen Milchverbandes bejahte, aufgrund von Art. 103
lit. a OG eine für sein Verbandsgebiet erteilte Bewilligung zur Herstellung
von Pastmilch anzufechten; vgl. auch BGE 99 Ib 213 E. 3; 97 I 607 sowie
GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. A.,
S. 106). Auf die Beschwerde der FLVF ist daher ebenfalls einzutreten.

    Eine andere, zur materiellen Beurteilung gehörende Frage ist
die, ob es richtig war, dass sich die FLVF selber mit dem Gesuch des
Beschwerdeführers Buri um Lieferung zusätzlicher Rohmilch befasste,
oder ob sie es mit Rücksicht auf ihre privatwirtschaftlichen Interessen
nicht richtigerweise dem Zentralverband zum Entscheid hätte übermitteln
sollen. Darauf ist im folgenden näher einzugehen.

Erwägung 3

    3.- Wie das Bundesgericht in BGE 97 I 864 E. 4 dargelegt hat, sind
die Milchverbände aufgrund einer ungeschriebenen Regel des Bundesrechts
verpflichtet, sich der Ausübung ihrer öffentlichrechtlichen Funktionen
zu enthalten, wenn ihre privaten Interessen unmittelbar und offenkundig
denen anderer Beteiligter entgegenstehen. Das heisst aber nicht, dass
ihnen eine solche Verpflichtung schon immer dann obliege, wenn an der
zu treffenden Verfügung sowohl verbandseigene als auch verbandsfremde
Personen interessiert sind. Das würde die ganze gegenwärtige Organisation
der Konsummilchversorgung und Milchverwertung in Frage stellen, denn diese
führt ihrer Natur nach immer wieder zu solchen Interessenkonflikten. An
den Milchverbänden liegt es dann jeweils, sich ihrer öffentlichrechtlichen
Aufgaben würdig zu zeigen und unter Hintanstellung von Privat- oder
Verbandsinteressen objektiv zu entscheiden. Ausserdem hat das Bundesamt
für Landwirtschaft als Aufsichts- oder gegebenenfalls als Beschwerdeinstanz
darüber zu wachen, dass keine Missbräuche vorkommen.

    Im vorliegenden Fall teilte die FLVF Buri in einem einfachen Brief
mit, dass sie seinem Begehren um Zuteilung zusätzlicher Rohmilch nicht
entsprechen könne, solange er den Vertragsentwurf über seine anderweitigen
Milchkäufe und sein Verkaufsgebiet nicht akzeptiere. Es ist nicht zu
verkennen, dass für die FLVF ein erheblicher Konflikt zwischen ihren
eigenen wirtschaftlichen Interessen und denjenigen Buris bestand, war
sie doch als Trägerin eines eigenen Molkereibetriebs und als gewichtigte
Aktionärin der Crémo S.A. daran interessiert, dass Buri seine Tätigkeit
nicht ausweite, sondern im Gegenteil beschränke. Bei dieser Sachlage
wäre es richtig gewesen, wenn der Zentralverband Schweizerischer
Milchproduzenten gemäss Art. 22 Abs. 2 VVV als unabhängige Instanz
über die streitige Angelegenheit entschieden hätte. Diese Unterlassung
führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da der
Mangel im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesamt für Landwirtschaft
geheilt wurde. Dieses besass in der streitigen Angelegenheit volle
Überprüfungsbefugnis, und zwar sowohl in rechtlicher als auch in
tatsächlicher Hinsicht. Der Beschwerdeführer Buri verlangt denn auch
selber nicht, dass der Entscheid vom 23. Februar 1978 wegen der erwähnten
Interessenkollision aufgehoben werde, sondern beanstandet lediglich in mehr
beiläufiger Weise, dass die FLVF in der Streitsache gleichzeitig Richter
und Partei gewesen sei. Das Bundesamt für Landwirtschaft dürfte indes
gut tun, künftig in ähnlichen Fällen einen formellen Entscheid des ZVSM
einzuholen, bevor es die erhobene Beschwerde in der Sache selbst behandelt.

Erwägung 4

    4.- a) Nach Art. 21 Abs. 1 MB bedarf es zur gewerbsmässigen Abgabe
von Konsummilch jeder Art einer Bewilligung der gemäss Art. 22 Abs. 1
und 3 bezeichneten Stelle. Der Verkauf von Pastmilch in Läden, aus
Kiosken, Automaten usw. wurde im Jahre 1964 von dieser Bewilligungspflicht
ausgenommen (Einfügung von Art. 21bis in den Milchbeschluss). Hinsichtlich
des Bezugs der Pastmilch durch Verkäufer, welche diese nicht selber
herstellen, und hinsichtlich der Einrichtung neuer Anlagen der
Pastmilchherstellung enthält Art. 21bis Abs. 2 und 4 MB folgende Regelung:

    "2.- Die Verkäufer haben die Pastmilch, sofern sie diese nicht selbst
   herstellen, beim Milchhändler oder oder beim örtlichen bzw. regionalen

    Herstellungsbetrieb zu beziehen. Der Zentralverband schweizerischer

    Milchproduzenten und seine Sektionen sind verpflichtet, dafür zu
sorgen,
   dass den Verkäufern die erforderliche Pastmilch zu einem angemessenen
   Preis in einwandfreier Qualität zur Verfügung steht.

    3.- ...

    4.- Die Erstellung und der Betrieb neuer Anlagen für die Herstellung
und

    Abfüllung von Pastmilch sind bewilligungspflichtig. Bewilligungen
sind nur
   zu erteilen, wenn dadurch gesamthaft die geordnete und kostensparende

    Konsummilchversorgung und die zweckmässige Milchverarbeitung nicht
gestört
   werden und eine einwandfreie Qualität gewährleistet wird.

    Bewilligungsstelle ist die Abteilung für Landwirtschaft."

    Während Art. 21bis Abs. 2 MB ausdrücklich bestimmt, wie die
Verkäufer, welche Pastmilch nicht selber herstellen, die zum Verkauf
benötigte Milchmenge beziehen können, regelt Abs. 4 nicht näher, welche
Möglichkeit die Inhaber von Herstellungs- und Abfüllungsanlagen besitzen,
um sich die benötigte Rohmilch zu beschaffen. Die Frage kam aber in der
Botschaft zur Ergänzung des Milchbeschlusses zur Sprache (BBl. 1964 I,
S. 706). Der Bundesrat führte aus, dass als Milchlieferanten grundsätzlich
die Sektionen des ZVSM in Betracht kämen und dass sich die Rohmilchmenge,
die verlangt werden könne, in gleicher Weise wie die Bewilligung der
Anlage nach dem Grundsatz der geordneten Konsummilchversorgung und
der zweckmässigen Milchverwertung richte. Soweit die Beachtung dieser
Grundsätze gewährleistet sei, bestehe ein Anspruch auf die Lieferung
von Rohmilch, andernfalls sei er nicht gegeben. In diesem Zusammenhang
wurde zusätzlich auf Art. 4 VVV verwiesen, nach dessen Abs. 2 den
Konsummilchverkäufern die erforderliche Konsummilch von der zuständigen
regionalen Sektion des ZVSM zur Verfügung zu halten ist, wenn diese ihren
Milchbedarf nicht mit direkten Bezügen von angestammten Sammelstellen
oder Einzellieferanten des Einzugsgebietes decken können.

    b) Diese Auslegung erweist sich als zutreffend. Sie entspricht den
in Art. 10 und 11 MB aufgestellten Richtlinien für die Milchverwertung
und trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Erteilung der
in Art. 21 bis Abs. 4 MB vorgesehenen Bewilligung nur dann einen Sinn
hat, wenn der Inhaber der Anlage die zur Herstellung von Pastmilch
erforderliche Rohmilch auch tatsächlich beziehen kann. Es ist bekannt,
dass Nichtverbandsbetriebe oft Mühe haben, freiwerdende Milchen zu
erwerben, weil an diesen häufig Vorkaufs- oder Kaufsrechte der regionalen
Milchverbände bestehen (vgl. Gutachten über die kartellrechtliche
Zulässigkeit des Vorkaufsrechtes der Milchverbände und der Auslösungssummen
der Milchproduzentengenossenschaften - "Milchgutachten", Veröffentlichungen
der Schweiz. Kartellkommission, 1969, S. 57 ff.). Als Korrektiv drängt es
sich deshalb auf, den Milchverbänden die Pflicht zur Lieferung von Rohmilch
an die gemäss Art. 21 bis Abs. 4 MB bewilligten Betriebe zu übertragen,
soweit diese Betriebe die Milch zur Befriedigung der Nachfrage des ihnen
zugewiesenen Kundenkreises benötigen und soweit durch ihre Tätigkeit die
geordnete und kostensparende Konsummilchversorgung und die zweckmässige
Milchverarbeitung nicht gestört werden. Eine solche Störung ist nicht schon
dann gegeben, wenn die Tätigkeit eines verbandsfremden Pastmilchherstellers
den Reingewinn des regionalen Milchverbandes schmälert. Die in Art. 21bis
MB getroffene Ordnung geht vielmehr davon aus, dass zwischen Verbands- und
Nichtverbandsbetrieben Wettbewerb bestehen darf und bestehen soll. Sofern
die zweckmässige Konsummilchversorgung und Milchverwertung nicht gestört
wird, ist deshalb der Grundsatz zu beachten, dass die verbandseigenen
Unternehmungen nicht gegenüber verbandsfremden Milchkäuferbetrieben
bevorzugt werden dürfen. Dieser Grundsatz ist in Art. 5 Abs. 2 Satz
2 VVV für den Spezialfall der Umstellung von der Käseproduktion auf
die Konsummilchversorgung ausdrücklich formuliert; er muss auf dem
Gebiet der Konsummilchversorgung aber ganz allgemein gelten (vgl. auch
"Milchgutachten", S. 69).

    Der Auffassung des Bundesamtes für Landwirtschaft, dass ein
Anspruch auf die Zuteilung von Rohmilch nicht für das gesamte bewilligte
Vertriebsgebiet gelte, sondern gemäss Art. 11 MB und Art. 4 Abs. 1 VVV nur
für diejenigen Ortschaften, zu deren Versorgung der Pastmilchhersteller
nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei, kann nach dem Gesagten
nicht beigepflichtet werden.

Erwägung 5

    5.- a) Der Beschwerdeführer Buri legte im vorliegenden Verfahren
keine Bewilligung für die von ihm betriebene Anlage ins Recht. Es verhält
sich offenbar so, dass die Anlage, die er im Jahre 1967 übernahm, von
seinem Rechtsvorgänger noch vor der Revision des Milchbeschlusses vom 2.
Oktober 1964 erstellt worden war. Bei dieser Sachlage war für jene erste
Anlage keine Bewilligung gemäss Art. 21bis Abs. 4 MB erforderlich. Das
Bundesamt für Landwirtschaft ist der Auffassung, dass Buri auch für
die späteren Anlagen keine solche Bewilligung habe einholen müssen,
da jeweils nur die bestehende Anlage modernisiert, nicht jedoch eine
neue erstellt worden sei. So sei auch von den Unternehmungen der
Milchverbände keine neue Bewilligung verlangt worden, wenn diese ihre
alten Anlagen durch neue mit erheblich grösseren Produktionsleistungen
ersetzt hätten. Ob diese Handhabung von Art. 21bis Abs. 4 MB richtig ist,
erscheint zweifelhaft. Die Frage kann aber dahingestellt bleiben, da dem
Beschwerdeführer Buri mit Entscheid des EVD vom 30. Juni 1975 gestattet
wurde, das ganze Gebiet der FLVF mit Pastmilch zu beliefern. Untersagt
wurde ihm einzig, Pastmilch auch in der Stadt Freiburg zu vertreiben.
In diesem Entscheid kann die Bewilligung erblickt werden, eine Anlage
mit einer Kapazität von 12'000-15'000 kg pro Tag zu betreiben.

    b) In diesem Rahmen besitzt Buri demnach Anspruch auf die Zuteilung
von Rohmilch, sofern die Zuteilung für die Deckung der Nachfrage im
bewilligten Kundenkreis, d.h. im Gebiet der FLVF, benötigt wird,
und sofern seine Tätigkeit der geordneten und kostensparenden
Konsummilchversorgung und der zweckmässigen Milchverarbeitung nicht
abträglich ist. Was die erste dieser beiden Voraussetzungen anbelangt,
so geht aus den im Instruktionsverfahren ermittelten Zahlen hervor, dass
Buri im Jahre 1978 den weitaus grössten Teil der von ihm hergestellten
Pastmilch in die Stadt Freiburg lieferte, die nicht zu seinem bewilligten
Vertriebsgebiet gehört. Für die Belieferung seiner Kundschaft im Gebiet
der FLVF genügen die derzeitigen Bezugsquellen vollauf. Geht man davon
aus, so erweist sich die Beschwerde ohne weiteres als unbegründet. Buri
bestreitet das an sich auch gar nicht. Er ist aber der Auffassung, dass
ihm ein Anspruch auf die Zuteilung zusätzlicher Rohmilch zustehe, weil
die fragliche Gebietsbeschränkung völlig unzweckmässig sei und weil sich
die Crémo S.A. ihrerseits nicht an ihr Verbandsgebiet halte. Auf diese
Einwendungen ist im folgenden näher einzugehen.

Erwägung 6

    6.- a) Was den ersten Einwand anbelangt, so macht der Beschwerdeführer
Buri geltend, er könne von Avenches aus tagesfrische Pastmilch in die
nahegelegene Stadt Freiburg liefern, während die Crémo S.A. dort ein
bis zwei Tage alte, in Neuenburg bezogene Pastmilch absetze. Angesichts
der besonderen Umstände des vorliegenden Falles müsse seine Molkerei für
die Stadt Freiburg richtigerweise als "regionaler Herstellungsbetrieb" im
Sinne von Art. 21bis Abs. 2 MB erachtet werden. Es sei nicht haltbar, ihm
die Lieferung von Pastmilch nach Freiburg verwehren zu wollen, obwohl die
Stadt auf diese Weise vom nächstgelegenen Ort aus versorgt werden könnte.

    Diesem Einwand ist eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Das
geht insbesondere daraus hervor, dass der Bundesrat den eidg. Räten
vor kurzem die Aufhebung von Art. 21bis Abs. 2 (Bezug der Pastmilch
beim Milchhändler oder beim örtlichen bzw. regionalen Milchhändler) und
Abs. 4 MB (Bewilligungspflicht) vorgeschlagen hat, mit der Begründung,
dass die Beschränkung auf das Gebiet des jeweiligen Milchverbandes
unter den heutigen Verhältnissen nicht mehr zu befriedigen vermöge. Die
Grenzen der Milchverbände stimmten nämlich nicht immer mit jenen der
wirtschaftlich-geographischen Einzugsgebiete überein. So könnten die
Distanzen innerhalb eines Verbandsgebietes wesentlich grösser sein
als die Entfernung zum Herstellungsbetrieb in einer angrenzenden
Region. Ferner sei die Beachtung der Verbandsgrenzen gegenüber den
Grossverteilerorganisationen bereits in der bisherigen Praxis nicht mehr
durchgesetzt worden (BBl. 1977 I, S. 168).

    Ob die eidg. Räte dem Antrag des Bundesrates folgen werden, steht
im heutigen Zeitpunkt freilich noch nicht fest; der Ständerat hat die
Beibehaltung der bisherigen Ordnung beschlossen. Immerhin könnten die
dargelegten Erwägungen bereits unter der Herrschaft des jetzigen Rechts
Anlass geben, für bestimmte Ortschaften auch solche Produzenten von
Pastmilch als "regionale Herstellungsbetriebe" zu erachten, die zwar
ausserhalb der Grenzen des zuständigen regionalen Milchverbandes liegen,
die aber dennoch zum wirtschaftlich-geographischen Einzugsgebiet der
betreffenden Ortschaften gehören. Wie es sich damit verhält, braucht hier
indes nicht weiter erörtert zu werden, da die Gebietszuteilung für den
Beschwerdeführer Buri im Entscheid des EVD vom 30. Juni 1975 rechtskräftig
festgelegt worden ist. Dieser Entscheid ist der Überprüfung im vorliegenden
bundesgerichtlichen Verfahren entzogen. Dem Beschwerdeführer ist es
jedoch unbenommen, beim Bundesamt für Landwirtschaft die Behandlung des
hinsichtlich der Gebietszuteilung bereits seit längerer Zeit anhängigen
Wiedererwägungsgesuches zu verlangen und dabei jene Gründe vorzubringen,
auf die er sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stützt. Er wird
sich namentlich auf die Ausführungen in der erwähnten bundesrätlichen
Botschaft berufen und darauf hinweisen können, dass auch die FLVF selber
die fragliche Gebietszuteilung beanstandet habe. Kommen die Bundesbehörden
zum Ergebnis, dass die Revision zu bewilligen und die in Avenches gelegene
Molkerei des Beschwerdeführers für die Stadt Freiburg als "regionaler
Herstellungsbetrieb" zu betrachten sei, so werden sie die Ausdehnung
des zulässigen Vertriebsgebiets in Erwägung zu ziehen und namentlich zu
prüfen haben, ob Buri mit zusätzlicher Rohmilch zu beliefern sei. Dabei
wird überdies zu untersuchen sein, welchem Milchverband diese Pflicht
auferlegt werden solle. Im vorliegenden Verfahren können diese Fragen,
wie bereits erwähnt, aber dahingestellt bleiben.

    b) Was den zweiten Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, dass sich
die Crémo S.A. ihrerseits nicht an ihr Verbandsgebiet halte, so wird Buri
im Wiedererwägungsverfahren auch auf diesen Umstand hinweisen und geltend
machen können, dass sich die dem Entscheid vom 30. Juni 1975 zugrunde
liegende Annahme, die Crémo S.A. werde ihre Lieferungen nach Avenches
einstellen, nicht bewahrheitet habe. Sofern die gemäss den Ausführungen in
lit. a vorzunehmende Prüfung für den Beschwerdeführer positiv ausfällt,
und sofern sich die allseitige Einhaltung der Verbandsgrenzen auch
künftig nicht durchsetzen lässt, werden die Bundesbehörden zu prüfen
haben, ob Buri die Bewilligung zum Vertrieb von Pastmilch in der Stadt
Freiburg insoweit zu erteilen sei, als sich die Crémo S.A. ihrerseits
nicht an ihr Verbandsgebiet hält. Unter Umständen könnte Buri gestützt
auf diese Bewilligung Anspruch auf die Zuteilung zusätzlicher Rohmilch
erheben, doch braucht im vorliegenden Verfahren auch diese Frage nicht
abschliessend erörtert zu werden.

    Bei dieser Sachlage ist die gegen den Entscheid von 23. Februar 1978
gerichtete Beschwerde Buris abzuweisen.

Erwägung 7

    7.- (Es folgen Ausführungen zur Beschwerde der FLVF).