Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 IB 122



105 Ib 122

19. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. Februar 1979
i.S. Baugesellschaft Zilemp gegen Eidg. Volkswirtschaftsdepartement
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Kürzung einer Bundessubvention.

    Die Subventionskürzungen, die in Art. 12a Abs. 1 des BG über Massnahmen
zur Förderung des Wohnungsbaues (in der Fassung des BG über Massnahmen
zum Ausgleich des Bundeshaushaltes vom 5. Mai 1977) vorgesehen sind,
treffen auch bereits zugesicherte Bundesbeiträge.

Sachverhalt

    A.- Das Eidg. Bureau für Wohnungsbau hatte am 16. Mai 1969 bzw. am
4. Mai 1971 der Baugesellschaft Zilemp, Niedergösgen, Beiträge an die
Kapitalverzinsung von Wohnbauten im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes
über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965 (SR
842) gewährt. Für zwei 8-Familienhäuser betrug der ab 1. Dezember 1968
für die Dauer von 20 Jahren auszurichtende Beitrag Fr. 6739.- pro Jahr;
für ein weiteres 8-Familienhaus wurde mit Wirkung ab 1. April 1970 ein
Beitrag von Fr. 3624.- pro Jahr, ebenfalls für die Dauer von 20 Jahren,
zugesichert. Mit Verfügungen vom 16. März 1978 kürzte das Bundesamt
für Wohnungswesen in der Folge die genannten Kapitalzinszuschüsse mit
Wirkung ab 1. Juli 1978 um 50% auf Fr. 3369.50 bzw. auf Fr. 1812.- pro
Jahr. Die Verfügungen stützten sich auf das Bundesgesetz vom 5. Mai 1977
über Massnahmen zum Ausgleich des Bundeshaushaltes (AS 1977, S. 2249 ff.,
insbesondere S. 2257 f.) und die dazugehörige Vollziehungsverordnung vom
12. Dezember 1977 (AS 1977, S. 2273 ff.). Eine von der Baugesellschaft
Zilemp gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde wies das
Eidg. Volkswirtschaftsdepartement mit Entscheid vom 28. Juni 1978 ab.

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Baugesellschaft Zilemp,
der Entscheid des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements sei aufzuheben und es
sei festzustellen, dass die Verfügungen des Eidg. Bureaus für Wohnungsbau
vom 16. Mai 1969 und vom 4. Mai 1971 betreffend die Festsetzung von
Kapitalzinsübernahmen durch den Bund weiterhin in Kraft stehen. Ferner
stellt sie den Antrag, der Bund sei zu verpflichten, die ursprünglich
zugesicherten Kapitalzinszuschüsse, solange deren Voraussetzungen gemäss
dem zur Zeit der Zusicherung geltenden Bundesgesetz vom 19. März 1965
erfüllt sind, weiterhin und ungekürzt auszurichten.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Herabsetzung der Bundesbeiträge, welche der Beschwerdeführerin
gewährt worden sind, stellt einen teilweisen Widerruf einer begünstigenden
Verfügung im Sinne von Art. 99 lit. h OG dar und unterliegt somit gemäss
Art. 101 lit. d OG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägung 2

    2.- a) Durch das Bundesgesetz über Massnahmen zum Ausgleich des
Bundeshaushaltes wurde im Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des
Wohnungsbaues u.a. ein Art. 12a eingefügt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung
werden, ausser für Alters- und Invalidenwohnungen, die Kapitalzinszuschüsse
nach acht Jahren um 50%, nach 11 Jahren um weitere 25% herabgesetzt und
nach 14 Jahren eingestellt. Gemäss Art. 12a Abs. 3 wurde der Bundesrat
ermächtigt, Einzelheiten zur Vermeidung von Härtefällen zu regeln. Der
Bundesrat hat eine solche Regelung durch Einfügung eines Art. 27a in die
Verordnung (2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des
Wohnungsbaues erlassen (vgl. AS 1977 2284).

    b) Die Beschwerdeführerin hat sich im Verfahren vor dem EVD nicht auf
das Vorliegen eines Härtefalles gemäss Art. 27a der Verordnung berufen. Die
Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht zu dieser
Frage Stellung, da sie der Ansicht war, ein Härtefall sei aus den Akten
nicht ersichtlich. Auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht
geltend gemacht, bei der Beschwerdeführerin seien die Voraussetzungen
für einen Härtefall erfüllt. Unter diesen Umständen braucht die Frage des
Härtefalls im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht weiter
geprüft zu werden.

    c) Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die neu in das
Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues eingefügte
Bestimmung von Art. 12a Abs. 1 könne sich vernünftigerweise nur auf
zukünftige Subventionszusagen sowie auf solche beziehen, die nicht für
eine bestimmte Zeit fest zugesichert, sondern ausdrücklich nur auf Zusehen
hin oder mit dem Vorbehalt des einseitigen Widerrufs gewährt worden seien.

    Der Wortlaut von Art. 12a Abs. 1 bietet keine Anhaltspunkte
für eine solche Auslegung. Dass die von der Beschwerdeführerin
vorgetragene Auslegung nicht haltbar ist, geht vor allem auch aus
den Gesetzesmaterialien hervor. In der bundesrätlichen Botschaft wird
ausgeführt, der Abbau der Bundessubvention um 50% erfordere je nach
Erstellungsjahr einer Baute einen Mietzinsanstieg zwischen 12-15%, was
bei den betreffenden Mietzinsen gerade noch als zumutbar bezeichnet
werden könne (BBl 1977 I, S. 824). Aus dieser Feststellung geht klar
hervor, dass der Abbau der Subventionen auch bereits zugesicherte Beträge
treffen sollte. Auch den eidgenössischen Räten war bei der Behandlung
des Bundesgesetzes über Massnahmen zum Ausgleich des Bundeshaushaltes
bewusst, dass gestützt darauf früher zugesicherte Bundesbeiträge an
die Kapitalzinsen von Wohnbauten abgeändert oder aufgehoben werden
sollten (vgl. die Voten von Bundesrat Brugger, Amtl. Bull. N 1977,
S. 218 und von Ständerat Egli, Amtl. Bull., S 1977 S. 171). Wiederholt
wurde auch darauf hingewiesen, dass schon für das Jahr 1978 mit 5
Mio. Franken Einsparungen gerechnet werden könne (BBl 1977 I, S. 825;
Bundesrat Brugger, Amtl. Bull. N 1977, S. 218, Ständerat Reverdin,
Amtl. Bull., S 1977 S. 171). Solche schnell wirksam werdenden Einsparungen
entsprachen dem Zweck des Bundesgesetzes über Massnahmen zum Ausgleich
des Bundeshaushaltes. Wenn die Auslegung richtig wäre, welche die
Beschwerdeführerin Art. 12a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen
zur Förderung des Wohnungsbaues gibt, wären sofortige Einsparungen im
erwähnten Umfang nicht möglich gewesen.

    d) Die Beschwerdeführerin vermag entgegen ihrer Ansicht auch nichts
aus den Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes über Massnahmen zum
Ausgleich des Bundeshaushaltes abzuleiten. Gemäss Ziff. II/1 finden die
Übergangsbestimmungen nur Anwendung, soweit die einzelnen materiellen
Bestimmungen des Gesetzes keine besondere Regelung enthalten. Eine solche
besteht aber gerade in Art. 12a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen
zur Förderung des Wohnungsbaues.

Erwägung 3

    3.- Die Auslegung von Art. 12a des Bundesgesetzes über Massnahmen zur
Förderung des Wohnungsbaues hat gezeigt, dass die im vorliegenden Fall
angeordnete Kürzung der Kapitalzinszuschüsse dem Willen des Gesetzes
genau entspricht. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die angefochtene
Massnahme bedeute einen Verstoss gegen Treu und Glauben, eine unzulässige
Rückwirkung, einen Vertragsbruch sowie einen Entzug eines wohlerworbenen
Rechtes, richten sich somit gegen den genannten Art. 12a. Diese Bestimmung
ist jedoch für das Bundesgericht massgebend (Art. 114 bis Abs. 3 BV)
und kann nicht auf ihre Verfassungs- bzw. Rechtmässigkeit überprüft
werden. Auf die genannten Rügen der Beschwerdeführerin ist somit
nicht einzugehen. Auch für eine verfassungskonforme Auslegung bleibt im
vorliegenden Fall kein Raum, da der Sinn von Art. 12a des Bundesgesetzes
über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus eindeutig ist (BGE 102 IV
155 E. 1b mit Hinweisen).

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.