Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 IA 47



105 Ia 47

11. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. April 1979 i.S. X.
und Mitbeteiligte gegen Z., Gemeinde Laax und Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Beschwerde privater wegen Verletzung des Art. 4 BV und der
Gemeindeautonomie.

    Ein Privater kann im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen
Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte nur dann vorfrageweise eine
Verletzung der Gemeindeautonomie rügen, wenn an sich auf die Beschwerde
wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte eingetreten werden kann.

Sachverhalt

    A.- Z. ist Eigentümer einer Parzelle in der Gemeinde Laax. Er reichte
der Baubehörde ein Baugesuch ein. Gegen das Projekt erhoben X. und
Mitbeteiligte Einsprache. Der Gemeindevorstand von Laax hiess sie gut und
verweigerte die Baubewilligung. Gegen diesen Entscheid reichte Z. beim
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs ein. Das Gericht hiess
den Rekurs am 29. November 1978 im Sinne der Erwägungen gut, hob die
angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Gemeinde zurück.

    Gegen diesen Entscheid haben X. und Mitbeteiligte beim Bundesgericht
wegen Verletzung des Art. 4 BV staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Das
Bundesgericht tritt nicht darauf ein, aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 4 BV erst gegen letztinstanzliche Endentscheide
zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie
für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur
Folge haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts schliesst das kantonale
Verfahren nicht ab; die Sache wurde an die Gemeindebehörde zurückgewiesen,
damit sie über das Baugesuch neu entscheide. Entscheide, mit denen eine
Sache zu neuer Entscheidung an eine untere Instanz zurückgewiesen wird,
sind Zwischenentscheide, die in der Regel - und so auch hier - für den
Betroffenen keinen irreparablen Nachteil zur Folge haben (BGE 99 Ia 44
und 249; 93 I 453; 86 I 39; LUDWIG, ZBJV 110/1974, S. 170). Da sich die
Beschwerdeführer über eine Verletzung des Art. 4 BV beklagen, kann unter
diesem Gesichtspunkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

Erwägung 2

    2.- Während die Gemeinde Laax das Urteil des Verwaltungsgerichts
nicht wegen Verletzung ihrer Autonomie angefochten hat, machen die
Beschwerdeführer auch eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend.

    Ein Privater kann nicht selbständig wegen Verletzung dieser Autonomie
staatsrechtliche Beschwerde führen. Dagegen kann er im Rahmen einer
staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen
Rechte vorfrage- oder hilfsweise geltend machen, der angefochtene Entscheid
verstosse gegen die Gemeindeautonomie (BGE 99 Ia 252 mit Hinweisen;,
ZIMMERLI, ZBl 73/1972, S. 272 ff.). So kann sich z.B. ein Bürger -
wie es hier getan wird - im Rahmen einer Beschwerde wegen Verletzung
des Art. 4 BV über einen unzulässigen Eingriff in die Autonomie der
Gemeinde beklagen. Macht ein privater Beschwerdeführer von dieser
Möglichkeit Gebrauch, so ändert sich indessen nichts an der Rechtsnatur
seiner Beschwerde. Sie bleibt eine Beschwerde wegen Verletzung eines
verfassungsmässigen Rechts des Bürgers. Dieser kann deshalb nur dann
vorfrageweise eine Verletzung der Gemeindeautonomie rügen, wenn an sich
auf die Beschwerde wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte
eingetreten werden kann. Das ist hier, wie ausgeführt, nicht der Fall;
die Beschwerdeführer beklagen sich über eine Verletzung des Art. 4 BV, und
auf diese Beschwerde kann aus den angeführten Gründen nicht eingetreten
werden. Die im Rahmen der Willkürbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung
der Gemeindeautonomie ändert daran nichts.