Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 IA 108



105 Ia 108

22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
9. Mai 1979 i.S. B. und Mitbeteiligte gegen Stadtrat von Zürich und
Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 88 OG.

    Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen Pläne. Anfechtung
einer Planungszone wegen Nichteinbezug eines Drittgrundstückes.

Sachverhalt

    A.- Auf Antrag des Stadtrates von Zürich erliess die Direktion der
öffentlichen Bauten des Kantons Zürich gestützt auf § 346 des kantonalen
Baugesetzes für ein bestimmtes Gebiet beim Burghölzlihügel eine auf 5
Jahre befristete Planungszone. Einige betroffene Grundeigentümer, welche
zum Teil zuvor gegen die Bewilligung einer Baute auf der ausserhalb des
Plangebietes gelegenen Parzelle Nr. 2567 erfolglos Einsprache erhoben
hatten, fochten die Planungszone beim Regierungsrat des Kantons Zürich
an mit dem Begehren, es sei auch die genannte Parzelle in das Plangebiet
einzubeziehen. Gegen den abweisenden Entscheid des Regierungsrates führen
sie wegen Verletzung von Art. 4 BV staatsrechtliche Beschwerde. Das
Bundesgericht weist diese ab, soweit es auf sie eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen Pläne
richtet sich nach den Regeln, die für die Anfechtung von Einzelverfügungen
gelten (BGE 94 I 342, 89 I 403). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist zur Beschwerde gegen einen Nutzungsplan nur legitimiert,
wer Eigentümer eines durch den Plan erfassten Grundstückes ist, und die
Anfechtungsbefugnis reicht nur so weit, als die Behandlung des eigenen
Grundstückes in Frage steht (BGE 104 Ia 124; 101 Ia 543; ZBl 1979 S. 38;
unveröffentl. Urteil vom 2. Mai 1979 i.S. Bürki gegen Bern, E. 2a). Ob
es sich um einen definitiven Nutzungsplan handelt oder, wie hier, um
eine provisorische, für die Eigentümer verbindliche Planungsmassnahme
(Planungszone), ändert nichts.

    Die Grundstücke der Beschwerdeführer liegen unbestrittenermassen
innerhalb des Gebietes der Planungszone. Ihre Beschwerdelegitimation ist
insoweit zu bejahen.

    Mit der erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde wird keine Verletzung
der Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV) gerügt, sondern einzig geltend
gemacht, dass die getroffene Planungsmassnahme wegen des Nichteinbezuges
eines bestimmten Drittgrundstückes gegen das Willkürverbot und den
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verstosse. Die Beschwerdeführer
sind der Auffassung, wenn das betreffende Grundstück aus der Planungszone
ausgeklammert bleibe und gemäss der bisherigen Zonenordnung überbaut werden
dürfe, seien die dem angrenzenden Areal der Beschwerdeführer durch die
Planungszone auferlegten Eigentumsbeschränkungen sinnlos. Zu einer solchen
Rüge sind die Beschwerdeführer grundsätzlich legitimiert. Sie haben nach
dem Gesagten zwar keinen Anspruch darauf, den Plan hinsichtlich seiner
Auswirkungen auf fremde Grundstücke auf seine Verfassungsmässigkeit
hin überprüfen zu lassen. Sie können aber geltend machen, dass die
Planungsmassnahme, soweit sie ihre Grundstücke betreffe, im Blick auf
die Zielsetzung des Planes untauglich oder unvernünftig sei und dass aus
diesem Grunde die ihren Grundstücken auferlegte Eigentumsbeschränkung
verfassungswidrig sei. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch die
Frage des Umfanges oder der örtlichen Abgrenzung des Zonengebietes
aufgeworfen werden. Eine dahingehende Rüge ist jedoch, solange das
Areal des beschwerdeführenden Grundeigentümers durch die beantragte
Änderung der Grenzziehung nicht direkt betroffen ist, nur unter einem
sehr eingeschränkten Gesichtswinkel zu prüfen; es kann sich aus der
Sicht eines solchen Grundeigentümers nur darum handeln, ob durch die
behauptete unrichtige Grenzziehung der Einbezug des eigenen Grundstückes
in das Plangebiet jeden vernünftigen Sinn verliert. Nur unter diesem
engen Gesichtswinkel sind hier die von den Beschwerdeführern erhobenen
Einwände zu würdigen.

Erwägung 3

    3.- Die fragliche Gegend an der Süd- und der Zollikerstrasse in Zürich
gehört heute den Wohnzonen C, D und E gemäss der städtischen Bauordnung
vom 12. Juni 1963 an. Durch die Planungszone soll die Möglichkeit
einer künftigen Zonenplanung mit stärker einschränkenden Bestimmungen
(Freiflächen- und Überbauungsziffern, niedrigere Ausnützungsgrenzen,
Baumschutzbestimmungen) offengehalten werden. Das planerische Ziel
besteht vor allem darin, das Gebiet um den Burghölzlihügel als eine der
bedeutendsten noch intakten innerstädtischen Erholungslandschaften, um
deren Erhaltung sich die Stadt Zürich seit Jahren bemüht, sowie auch einen
Teil des angrenzenden Areals im Bereich der Lenggstrasse, der Süd- und der
Zollikerstrasse, der Weinegg und oberhalb des neuen botanischen Gartens
zu schützen. Der hier in Frage stehende Bereich südlich der Südstrasse bis
über die Zollikerstrasse hinaus ist mit Villen und wertvollen Parkanlagen
durchsetzt, so dass eine zonengemässe Überbauung unerwünschte Auswirkungen
auf das bestehende Quartierbild mit sich brächte.

    Das der Erlass der Planungszone und die damit verbundenen
Eigentumsbeschränkungen an sich durch ein hinreichendes öffentliches
Interesse gedeckt sind, wird von den Beschwerdeführern nicht in
Abrede gestellt. Sie bejahen selber die Notwendigkeit einer solchen
Planungsmassnahme, verlangen jedoch, dass auch das nicht erfasste
Drittgrundstück Nr. 2567, das sich in der Nähe ihrer Liegenschaften
befindet, in die Planungszone einzubeziehen sei. Der Stadtrat und der
Regierungsrat begründen den Nichteinbezug dieser Parzelle im wesentlichen
damit, dass ihrem Eigentümer bereits ein zonengemässes, aber nicht den
Zielen der künftigen Planung entsprechendes - Bauprojekt bewilligt worden
sei, dessen Ausführung durch die Planungszone nicht mehr verhindert
werden könnte.

    Wieweit diese letztere Argumentation stichhaltig ist, mag im Sinne der
folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben. Durch die Ausklammerung des
Grundstückes Nr. 2567 verliert die Planungsmassnahme als solche keineswegs
ihren Sinn, und auch der Einbezug der Liegenschaften der Beschwerdeführer
lässt sich immer noch mit hinreichenden Gründen rechtfertigen. Wo
sich die Verhältnisse in örtlicher und baulicher Hinsicht, wie hier,
so wenig voneinander unterscheiden, lässt sich der Ein- oder Ausschluss
einer einzelnen Parzelle in das Plangebiet verfassungsrechtlich kaum
erfassen. Die vorgenommene Abgrenzung erscheint verfassungsrechtlich
vertretbar, jedenfalls wenn man bedenkt, dass es sich um eine auf fünf
Jahre befristete provisorische Massnahme handelt. Die mit der Planungszone
verbundenen Nutzungsbeschränkungen dürfen den Beschwerdeführern umso eher
zugemutet werden, als keiner von ihnen in absehbarer Zeit ein unter die
Sperre fallendes Bauprojekt auszuführen gedenkt; jedenfalls wurde nichts
derartiges behauptet. Es kann auch nicht von einem Verstoss gegen das
Gebot rechtsgleicher Behandlung die Rede sein. Abgesehen davon, dass diesem
Gebot im Bereiche der Planung nur eine abgeschwächte Bedeutung zukommt (BGE
103 Ia 257 f.), besteht zwischen den Liegenschaften der Beschwerdeführer
und dem ausgeklammerten Grundstück Nr. 2567 wenn nicht topographisch, so
doch von der baurechtlichen Situation des Eigentümers her ein Unterschied,
der die gerügte ungleiche Behandlung zu rechtfertigen vermag. Wohl besteht
die Möglichkeit, dass der Eigentümer jener Parzelle von der ihm erteilten
Baubewilligung keinen Gebrauch macht; doch ginge es zu weit, deshalb von
Verfassungs wegen zu verlangen, dass der Stadtrat schon heute für diesen
Fall die Ausdehnung der Planungszone hätte ankündigen oder sie gar den
Beschwerdeführern zusichern müssen.