Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 IA 1



105 Ia 1

1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. April 1979
i.S. F. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Luzern
(staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 4 BV. Anspruch auf rechtliches Gehör.

    Das Recht des Angeschuldigten auf Mitwirkung an der Zeugeneinvernahme
besteht unabhängig davon, ob der in einem andern Kanton wohnhafte Zeuge
von der zuständigen Behörde dieses Kantons oder von den mit der Sache
selber befassten Behörden einvernommen wird (E. 3b).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- b) Das Recht des Angeschuldigten auf Mitwirkung an der
Beweisaufnahme besteht auch dann, wenn der Zeuge nicht im Amtskreis oder
im Kanton des mit der Sache befassten Gerichts wohnt. Der aus Art. 4 BV
fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör darf nicht von der Ausgestaltung
der Bestimmungen über die interkantonale Rechtshilfe abhängig gemacht
werden. Dementsprechend räumt das Konkordat über die gegenseitige
Rechtshilfe in Zivilsachen (SR 274) den Parteien und ihren Vertretern
ausdrücklich ein Mitwirkungsrecht an Einvernahmen und Augenschein durch
die ersuchte Behörde ein (Art. 3 f.). Das muss auch im Strafverfahren
gelten. Ob das mit der Sache befasste Gericht den in einem andern Kanton
(vgl. Art. 355 Abs. 4 StGB) oder Bezirk wohnhaften Zeugen vorlädt und
selber einvernimmt, oder ob es die zuständige Behörde des andern Kantons
oder Bezirks um Rechtshilfe ersucht, kann auf das Recht des Angeschuldigten
auf Mitwirkung an der Beweisaufnahme keinen Einfluss haben.