Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 V 87



104 V 87

19. Auszug aus dem Urteil vom 22. Mai 1978 i.S. Kolly gegen Ausgleichskasse
des Kantons Basel-Landschaft und Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft Regeste

    Art. 7 Abs. 2 und 3 HV. Der Ersatz von Reifen an Elektrofahrstühlen
ist gleich zu behandeln wie derjenige an Autos.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- ...

    a) Gemäss Art. 7 Abs. 2 HV werden die Kosten, die bei Hilfsmitteln
trotz sorgfältigen Gebrauchs infolge Reparatur, Anpassung oder teilweiser
Erneuerung entstehen, von der Invalidenversicherung übernommen,
soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Geringfügige Kosten
hat der Versicherte selbst zu tragen. Die Kosten für den Betrieb von
Hilfsmitteln gehen, von Beiträgen in Härtefällen abgesehen, nicht zu
Lasten der Versicherung (Art. 7 Abs. 3 HV).

    b) Nach der Rechtsprechung (vgl. EVGE 1963 S. 272 Erw. 2) ist die
normale Reifenabnützung gleich zu behandeln wie der Verbrauch eigentlicher
Betriebsstoffe und der Reifenersatz demnach dem Betriebsaufwand
zuzurechnen. Hingegen liegt Erneuerungs- bzw. Reparaturaufwand vor,
wenn unfallmässig oder sonstwie gewaltsam beschädigte Reifen ersetzt oder
instandgestellt werden müssen. Diese Regelung gilt nicht nur für Reifen
an Autos, sondern auch für solche an Elektrofahrstühlen.

    Der Beschwerdeführer weist in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde
darauf hin, dass die Reifen infolge normaler Abnützung ersetzt werden
mussten. Die dabei entstandenen Kosten gehören deshalb zum Betriebsaufwand
und sind vom Beschwerdeführer zu tragen.