Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 IV 40



104 IV 40

13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1978 i.S. K.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Regeste

    Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 BetmG.

    Wann sind Anstalten zum unbefugten Verkauf von Betäubungsmitteln
gegeben?

Sachverhalt

    A.- K. kaufte am 22. März 1977 in London tausend LSD-Tabletten zum
Preise von etwa Fr. 1547.- und reiste anschliessend mit der Eisenbahn in
die Schweiz zurück. Sie kam am Nachmittag des 23. März 1977 in Zürich
an und traf dort Anstalten, zumindest einen Teil der Tabletten in den
Verkehr zu bringen. Um 19.00 Uhr des gleichen Tages wurde sie verhaftet,
bevor ein Verkauf zustande kam.

    B.- Das Bezirksgericht Zürich sprach K. mit Urteil vom 3. Juni 1977
der wiederholten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig
und verurteilte sie zu einer Gefängnisstrafe von 2 1/2 Jahren, abzüglich
erstandener Untersuchungshaft.

    Auf Berufung der Verurteilten und der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich die Angeklagte der
fortgesetzten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des
Betruges schuldig und verurteilte sie zu einer Gefängnisstrafe von 22
Monaten, abzüglich erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

    C.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 29. Dezember
1977 die kantonale Kassationsbeschwerde der Verurteilten ab, soweit darauf
eingetreten werden konnte.

    D.- K. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil aufzuheben und zur Freisprechung von der Widerhandlung
gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 6 BetmG wird
u.a. bestraft, wer Anstalten zum unbefugten Verkauf von Betäubungsmitteln
trifft.

    Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass blosse Absichten
und Pläne den gesetzlichen Tatbestand nicht erfüllen, sondern dass
es hiefür bestimmter Handlungen bedarf, die im Zusammenhang mit einem
beabsichtigten Verkauf stehen. Es genügt daher nicht, dass der Täter
zunächst für den Eigenkonsum Betäubungsmittel erwirbt und sich später
überlegt, ob und wie er einen Teil davon verkaufen kann. Ebensowenig
reicht aus, dass jemand, der in den Rauschgifthandel einsteigen will,
nur in Gedanken die Möglichkeiten prüft, die Drogen zu erwerben und
Abnehmer zu finden. Verbinden sich aber diese Absichten mit Handlungen -
erkundigt sich der Täter etwa nach Bezugsquellen, prüft er die Art der
Grenzkontrollen, nimmt er Kontakt zum Drogenmilieu auf etc. -, so erfüllt
jede dieser mit der Absicht eines späteren Drogenverkaufs begangenen
Handlungen den erwähnten gesetzlichen Tatbestand.

    Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Sachverhalt, wie er von der
Vorinstanz verbindlich festgestellt worden ist, offensichtlich gegeben: Die
Beschwerdeführerin hat sich nicht mit blossen Überlegungen und Absichten
begnügt; auch hat sie nicht etwa lediglich zum Eigenkonsum erworbenes LSD
nachträglich abzusetzen beabsichtigt. Vielmehr begab sie sich mit dem Plan
nach London, dort eine grosse Menge LSD zu kaufen, diese anschliessend in
die Schweiz zu schmuggeln und hier zu verkaufen. Dann überlegte sie sich
im Hinblick auf den Einstandspreis und ihre eigenen Schulden, wie hoch der
Verkaufspreis festzusetzen sei. Daraufhin schmuggelte sie die Ware in
die Schweiz, wo sie sie plangemäss portionenweise verkaufen wollte. Bei
dieser Sachlage hat die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung angenommen,
dass die Beschwerdeführerin Anstalten zum Verkauf von LSD getroffen hatte.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.