Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 IV 285



104 IV 285

65. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. November 1978
i.S. St. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Regeste

    Art. 201 Abs. 1 StGB. Zuhälterei.

    Der Ehemann beutet den unsittlichen Erwerb der Ehefrau aus, wenn
diese an die Kosten des gemeinsamen Haushalts offensichtlich mehr
beiträgt, als sie bei Ausübung ihrer beruflichen Erwerbstätigkeit nach
den familienrechtlichen Vorschriften und den finanziellen Verhältnissen
der Ehegatten zu leisten verpflichtet wäre.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Der Beschwerdeführer macht vor allem geltend, er habe den
Unzuchtserwerb nicht ausgebeutet. Die Eigentumswohnung habe auch seiner
Frau zum Unterhalt gedient und der von ihr zu leistende Beitrag an
die ehelichen Lasten habe sich im Rahmen dessen bewegt, was sie gemäss
Familienrecht (Art. 192 Abs. 2 und 246 Abs. 1 ZGB) an den gemeinsamen
Haushalt habe leisten müssen.

    Dieser Einwand hält nicht stand. Zwar ist davon auszugehen,
dass in der Entgegennahme von Zuwendungen aus dem unsittlichen Erwerb
einer Dirne in der Regel noch keine Ausbeutung liegt, wenn der Täter
eine entsprechende Gegenleistung erbringt oder wenn er sonst auf die
Leistung aus dem Unzuchtserwerb einen rechtlichen Anspruch hat. Das
gilt auch, wenn der Ehemann aus dem unsittlichen Erwerb seiner Ehefrau
Beiträge an den gemeinsamen Haushalt entgegennimmt, sofern deren Höhe,
gemessen am Einkommen, das die beruflich ausgebildete Ehefrau nach
ihren Fähigkeiten und den wirtschaftlichen Verhältnissen im normalen
Erwerbsleben erwarten könnte, als billig erscheint. Im vorliegenden Fall
überstiegen aber die Beiträge der Ehefrau offensichtlich die Leistungen,
die sie nach den familienrechtlichen Vorschriften und den finanziellen
Verhältnissen der Ehegatten an den gemeinsamen Haushalt zu erbringen
hatte. Das ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zwei der
fünfeinhalb Zimmer ausschliesslich für sich beanspruchte und nutzte und
dass seine Ehefrau nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
überdies sowohl für den eigenen als auch den Unterhalt des gemeinsamen
Kindes allein aufgekommen ist. Neben diesen Leistungen wäre sie nicht
verpflichtet gewesen, auch noch die Hälfte der gesamten Wohnungskosten zu
tragen. Wenn der Beschwerdeführer aus eigenen Mitteln nur den Unterhalt
für sich selbst und rund die Hälfte der Wohnungskosten bestritt, so hat
er an die Gesamtkosten des gemeinsamen Haushalts nicht das geleistet,
was ihm bei einem Jahreseinkommen von Fr. 36'000.- hätte zugemutet
werden können. Insoweit beutete er den unsittlichen Erwerb seiner Ehefrau
aus. Dass er dabei keine Druckmittel anwendete, ändert nichts. Dadurch,
dass er zur Erlangung gewisser Vorteile von der Frau während zwei Jahren
regelmässig Fr. 1'200.- pro Woche abnahm, gab er ihr deutlich zu verstehen,
dass er diese Zuwendungen erwartete, und hat dazu beigetragen, dass sie
der Prostitution nachging.