Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 IV 228



104 IV 228

52. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. September 1978 i.S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Z. Regeste

    Art. 58 Abs. 4 StGB, Ersatzforderung des Staates.

    Gefährdet die Ersatzforderung die Resozialisierung des Betroffenen
schwerwiegend, kann der Richter nach pflichtgemässem Ermessen
Zahlungsaufschub oder Zahlungserleichterungen gewähren oder eventuell
die Ersatzforderung herabsetzen (Praxisänderung).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 6

    6.- a) Der Richter verfügt gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB die
Einziehung von Vermögenswerten, "soweit" dies zur Beseitigung eines
unrechtmässigen Vorteils oder Zustandes "als geboten erscheint". Das
gilt sinngemäss auch für die Zusprechung einer Ersatzforderung an den
Staat gemäss Abs. 4 Der Sachrichter entscheidet also nach pflichtgemässem
Ermessen.

    So war es schon unter der Herrschaft des BRB über das
kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche
Strafrechtspflege vom 17. Oktober 1944 (BS 10'850), in dessen Art. 9 und 10
der jetzige Art. 58 StGB sein Vorbild hat (BBl 1971 I 1007; Amtl. Bull. NR
1973 498). Die Einziehung war ausdrücklich ins richterliche Ermessen
gelegt ("kann" in Art. 9 und 10; "wenn es ... als notwendig erscheint"
in Art. 9). Und so verstand es auch die damalige Rechtsprechung (Entscheid
vom 18. Juli 1947 des Strafappellationsgerichtes i.S. B., in: Entscheide
der kriegswirtschaftlichen Strafgerichte, Bd. IV Nr. 21 S. 58ff.).

    Der heutige Artikel 58 ist durch das Bundesgesetz über das
Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 in das Strafgesetzbuch eingefügt
worden. Zu dem mit ihm im wesentlichen übereinstimmenden Art. 13 des
Vorentwurfes PFUND vom März 1959 führt der Motivenbericht (S. 62) aus,
die Einschränkung "als geboten erscheint" stelle die Einziehung weitgehend
ins Ermessen der Behörden.

    b) Art. 58 StGB soll verhindern, dass sich strafbares Verhalten
lohnt. Dann aber muss die Ersatzforderung des Staates selbst dann bestehen
bleiben, wenn der Empfänger des unrechtmässigen Vorteils kein Vermögen
mehr hat, zumal der Vorteil sich nicht nur in der Vermehrung von Aktiven,
sondern auch in einer Verringerung von Passiven auswirken kann (BGE 104 IV
5; vgl. 100 IV 266). Die Ersatzforderung will den, der den unrechtmässigen
Vorteil sogleich verbraucht, nicht besser stellen als den, der noch in
seinem Besitz ist (BGE 104 IV 6).

    Anderseits darf die Ersatzforderung nicht die gesellschaftliche
Wiedereingliederung des Betroffenen gefährden (vgl. BGE 103 IV 146). Bei
schwerwiegender Gefährdung der Resozialisierung kann der Richter (nicht,
wie in BGE 103 IV 146 angenommen, erst die Vollzugsbehörde) einen
Zahlungsaufschub oder Zahlungserleichterungen gewähren. Lässt sich damit
die Gefährdung nicht beheben, so kann er nach pflichtgemässem Ermessen
die Ersatzforderung in dem für die ungefährdete Wiedereingliederung
voraussichtlich erforderlichen Masse herabsetzen.

    c) Im vorliegenden Fall ist eine Gefährdung der Wiedereingliederung
nicht festgestellt, so dass es bei der Rückweisung der Sache im weiter
oben umschriebenen Sinne bleibt.