Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 II 86



104 II 86

15. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Mai 1978 i.S. Edelmann und
Mitbeteiligte gegen E. Berner AG Regeste

    Art. 667 Abs. 1 ZGB.

    Der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das
sich in der Nähe eines privaten Flugplatzes befindet, kann verbieten,
dass sein Grundstück von landenden und startenden Flugzeugen in geringer
Höhe überflogen werde. Mindestflughöhe unter den gegebenen Umständen auf
50 m festgesetzt.

Sachverhalt

    A.- Die E. Berner AG, Immobilien, ist Eigentümerin des Grundstückes
"Than/Mooswiesen", Parzelle Nr. 867 ff. bei Sitterdorf TG, auf dem sie mit
Bewilligung des Eidgenössischen Luftamtes seit 1962 ein privates Flugfeld
betreibt. Als sie im Jahre 1976 die Asphaltierung der bisherigen Rasenpiste
projektierte, erhoben benachbarte Grundeigentümer und weitere Personen aus
der Umgebung, insgesamt 58 Kläger, beim Bezirksgericht Bischofszell Klage
auf Verbot dieses Bauvorhabens und auf Untersagung eines Flugbetriebes, der
übermässige und ungerechtfertigte Einwirkungen, insbesondere Lärm, auf die
Kläger und ihre Grundstücke mit sich bringe. Drei dieser Kläger, nämlich

    a) Paul Edelmann, zugunsten dessen Parzelle Nr. 264 entlang der
Westgrenze des Flugfeldes u.a. auf den Parzellen Nrn. 220, 222 und 802
eine Grunddienstbarkeit ("Wiesenfahrrecht") lastet,

    b) die Erben des Hans Edelmann-Ackermann als Gesamteigentümer der
westlich an das Flugfeld angrenzenden Parzellen Nrn. 222 und 802, und

    c) Hans Meier als Eigentümer der östlich an das Flugfeld angrenzenden
Parzelle Nr. 291, beantragten ausserdem, die Beklagte sei zu verpflichten,
dafür zu sorgen, dass ab und zu ihrem Flugfeld keine Luftfahrzeuge
niedriger als 150 m über die Parzellen Nrn. 222, 802 und 291 sowie über
den dem Kläger Paul Edelmann auf den beiden erstgenannten Parzellen und auf
Parzelle Nr. 220 zustehenden Weg hinwegfliegen. Diese zuletzt aufgeführten
Begehren der drei genannten Kläger wurden bereits im erstinstanzlichen
Verfahren vom übrigen Prozess abgetrennt und bilden allein noch Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens.

    B.- Das die Klagen abweisende Urteil des Bezirksgerichtes Bischofszell
vom 28. Februar 1977 zogen die Kläger mit Berufung ans Obergericht des
Kantons Thurgau weiter. Sie beantragten Gutheissung ihrer ursprünglichen
Rechtsbegehren, eventuell Festlegung eines weniger hoch reichenden
Flugverbotes. Das Obergericht fand die Berufungen mit Urteil vom 4. Oktober
1977 zur Hauptsache für begründet und verpflichtete die Beklagte, dafür
zu sorgen, dass ab und zu ihrem Flugfeld keine Luftfahrzeuge niedriger
als in einer Höhe von 50 m die klägerischen Grundstücke sowie den Paul
Edelmann zustehenden Weg überfliegen.

    C.- Gegen das obergerichtliche Urteil haben beide Parteien Berufung
und die Beklagte überdies staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht
eingereicht. Die letztere wurde mit Entscheid vom 16. März 1978 im
Verfahren nach Art. 92 OG abgewiesen. Im Berufungsverfahren beantragen
die Kläger, das Überflugverbot auf eine Höhe von 150 m anzusetzen; die
Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage, eventuell auf deren Gutheissung
insofern, als die Beklagte zu verpflichten sei, dafür zu sorgen, dass
ab und zu ihrem Flugfeld keine Luftfahrzeuge die Liegenschaften der
Kläger Hans Meier und Erben Edelmann sowie den dem Kläger Paul Edelmann
zustehenden Weg in so niedriger Höhe überfliegen, dass die Sicherheit von
Menschen und Sachen konkret gefährdet wird; subeventuell sei der Fall zur
Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Jede
der beiden Parteien beantragt Abweisung der gegnerischen Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der Rahmen, innerhalb dessen der vorliegende Fall zu beurteilen
ist, wird weitgehend durch die beiden Urteile des Bundesgerichts vom
6. Juni 1969 i.S. Flugfeld Beromünster (BGE 95 II 397 ff.) und vom
13. Mai 1977 i.S. Flugfeld Lommis (BGE 103 II 96 ff.) abgesteckt. Nach
den in diesen beiden Urteilen aufgestellten Kriterien kann sich der
Eigentümer eines Grundstückes, das in der Nachbarschaft eines privaten
Flugfeldes liegt, gegen das Überfliegen seines Grundstückes dann
zur Wehr setzen, wenn dieses Überfliegen ihn in der Ausübung seiner
Eigentümerbefugnisse hindert oder stört. Im Falle Beromünster ging es
lediglich um die Befugnisse eines Miteigentümers an einer Wegparzelle,
der den Luftraum über dieser nur insofern geschützt haben wollte, als
durch den Luftverkehr auf der Wegparzelle befindliche Menschen oder
Sachen konkret gefährdet würden (BGE 95 II 405 E. 4a). Das Bundesgericht
begnügte sich damit, das Überflugverbot in dieser allgemeinen Weise
zu formulieren, ohne eine bestimmte Flughöhe vorzuschreiben. Im Falle
Lommis wurde eine Klage der Flugfeldinhaber abgewiesen, mit welcher diese
einer benachbarten Grundeigentümerin verbieten lassen wollten, auf ihrem
Grundstück eine 12,45 m hohe Scheune zu erstellen. Es wurde festgehalten,
dass das Interesse des Grundeigentümers im Sinne von Art. 667 Abs. 1 ZGB
jedenfalls bis zu der genannten Höhe reiche. Eine bestimmte Mindestflughöhe
war wiederum nicht vorzuschreiben. Im vorliegenden Falle wurde indessen ein
entsprechendes konkretes Begehren gestellt. Wenn das Bundesgericht in BGE
95 II 406 ausgeführt hat, es könne nicht Aufgabe des Zivilrichters sein,
bestimmte Flughöhen vorzuschreiben, seine Zuständigkeit beschränke sich
auf den privatrechtlichen Schutz des Eigentums gegen Besitzesstörungen und
übermässige Immissionen, so wollte damit nur gesagt werden, es sei nicht
Aufgabe und liege nicht in der Kompetenz des Zivilrichters, ganz allgemein
Vorschriften über minimale Flughöhen aufzustellen. Wenn aber im konkreten
Fall ein Grundeigentümer verlangt, sein Grundstück dürfe unterhalb einer
bestimmten Limite nicht überflogen werden, weil, wie er geltend macht,
sein Interesse bis zu dieser Höhe reiche, muss der Zivilrichter über ein
solches Begehren befinden; denn dabei handelt es sich eben gerade darum,
den Herrschaftsbereich des Grundeigentümers über den Luftraum über seinem
Grundstück abzugrenzen.

Erwägung 2

    2.- Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, das Interesse des
Eigentümers eines unüberbauten, bloss landwirtschaftlich genutzten
Grundstückes erstrecke sich lediglich bis zu einer Höhe von 3-5 m
ab Boden. Dem kann nicht zugestimmt werden. Flugzeuge, die sich in
solcher Höhe über ein Grundstück bewegen, gefährden auf dem Grundstück
befindliche Menschen, Tiere und Sachen ganz erheblich. Tiere und
Menschen werden durch so niedrig fliegende Flugzeuge erschreckt, und es
können daraus Unfälle und andere Schädigungen oder Beeinträchtigungen
entstehen. Der Grundeigentümer hat zudem auch bei einem bloss extensiv
landwirtschaftlich genutzten Grundstück nicht bloss Anspruch darauf,
vor konkreten Personen- und Sachschäden bewahrt zu werden, sondern sein
schutzwürdiges Interesse am Luftraum über seinem Grundstück berechtigt
ihn darüber hinaus auch zur Abwehr von Vorkehren Dritter in diesem Raum,
die ihn in der Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigen (BGE 93 II
175) oder für ihn auch bloss lästig sind (LIVER, in: Schweizerisches
Privatrecht, Band V/1,/l, S. 167). Dass häufige Flüge in geringer Höhe
auch über einem bloss extensiv landwirtschaftlich genutzten Grundstück
lästig sind, ist nicht zu bezweifeln. Personen, die auf dem Grundstück
arbeiten, werden durch den Lärm und den Anblick der an- und abfliegenden
Flugzeuge gestört. Vieh, das auf dem Grundstück weidet, wird verängstigt,
und es können daraus gar materielle Schäden (z.B. Ausfall an Milchertrag,
verminderte Nahrungsaufnahme, Störung des Verlaufes einer Trächtigkeit)
entstehen. Ausserdem aber steht dem Eigentümer das Recht zu, sein
Grundstück auch anderweitig zu benützen, z.B. darauf irgendwelche
Freizeitbeschäftigungen auszuüben. Auch darin braucht er sich von niedrig
fliegenden Flugzeugen nicht stören zu lassen.

    Wie hoch die Mindestflughöhe angesetzt wird, Ist weitgehend eine
Ermessensfrage, die zudem von den örtlichen Gegebenheiten abhängt. Das
Obergericht beruft sich in seinem Urteil auf Ortskenntnis und auf sein
Wissen um die Art der Bewirtschaftung der fraglichen Grundstücke. Wenn es
zum Schluss gelangte, eine Mindestflughöhe von 50 m werde diesen Umständen
gerecht, so hätte das Bundesgericht nur dann Anlass zum Einschreiten,
wenn die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten hätte. Das ist jedoch nicht
der Fall. Eine Mindestflughöhe von 50 m enthebt die Kläger zwar nicht
jeglicher Belästigung, macht die Bewirtschaftung ihrer Grundstücke, so wie
sie offenbar gehandhabt wird, aber doch erträglich. Das vorinstanzliche
Urteil liegt damit auch etwa auf der Linie von BGE 71 II 83 ff., wo
eine Schwebebahn, deren Tragseil 10-40 m über dem Erdboden verlief, als
innerhalb des von Art. 667 Abs. 1 ZGB erfassten Herrschaftsbereiches des
Grundeigentümers liegend erachtet wurde. Einer generellen Limite haftet
freilich etwas Willkürliches an. Praktische Gründe verbieten es indessen,
für jeden Flugzeugtyp und für jedes einzelne Grundstück eine besondere
Mindestflughöhe vorzuschreiben.

    Die Kläger glauben, ihren Anspruch auf Einhaltung einer Mindestflughöhe
von 150 m aus Art. 60 der Verfügung des eidgenössischen Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartementes über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge
vom 3. Dezember 1971 (SR 748. 121.11) ableiten zu können. Indessen wurde
bereits in BGE 103 II 99 f. festgehalten, dass diese Vorschrift rein
öffentlich-rechtlicher Natur ist, für die Abgrenzung des Privateigentums in
den Luftraum keine Bedeutung hat und überdies im Bereich von Flugplätzen
für Abflug und Landung nicht gilt. Die privatrechtliche Abgrenzung
hat einzig nach der Interessenlage im Sinne von Art. 667 Abs. 1 ZGB zu
erfolgen, ohne Rücksicht auf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften für
den Luftverkehr.

    In der Besprechung von BGE 95 II 397 ff. in ZBJV 107/1971 S. 89
ff. hat LIVER die Frage aufgeworfen, ob nicht bei einem Feldweg, der
möglicherweise während längerer Perioden des Jahres nicht benützt werde,
eine zeitliche Einschränkung des Verbotes vorzunehmen wäre. Mit Recht
hat die Vorinstanz das abgelehnt. Einmal hat die Beklagte im kantonalen
Verfahren gar kein bezügliches Begehren gestellt, und es fehlen denn auch
jegliche tatsächlichen Grundlagen darüber, auf welche Zeiten allenfalls
ein Überfliegungsverbot beschränkt werden könnte. Zudem handelt es sich im
vorliegenden Fall nicht bloss um einen mehr oder weniger selten benutzten
Feldweg, sondern um die Bewirtschaftung von vier Grundstücken, und es wäre
kann angängig, die Kläger als Grundeigentümer und Dienstbarkeitsberechtigte
in der Ausübung ihrer Rechte zeitlich einzuschränken. Es muss ihnen
freistehen, jederzeit nach Belieben ihre Grundstücke zu betreten bzw. ihr
Wegrecht auszuüben.

Erwägung 3

    3.- Es bleibt noch zu einigen Ausführungen in der Berufungsschrift
der Beklagten Stellung zu nehmen:

    a) Das obergerichtliche Urteil und die vorstehenden Ausführungen gehen
davon aus, dass die Liegenschaften der Kläger Meier und Erben Edelmann
extensiv landwirtschaftlich genutzt werden und unüberbaut sind. Die
Ausführungen der Beklagten über die bestehenden Zonenvorschriften und
ein allfällig weitergehendes Ausübungsinteresse der Kläger gehen daher
an der Sache vorbei.

    b) Wie bereits vorstehend und schon in BGE 103 II 99 f. gesagt,
kommt den im öffentlichen Luftrecht festgelegten Mindestflughöhen
und den Ausnahmen davon keine privatrechtlich-eigentumsbeschränkende
Wirkung zu. Auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in ihrer
Berufungsschrift sind daher ohne Bedeutung für den Ausgang des Streites. Ob
der Betrieb eines Flugplatzes und die damit verbundene Überfliegung
von benachbarten Grundstücken in niedriger Höhe einen Eingriff in die
Rechte des Grundeigentümers darstellt, beurteilt sich bei öffentlichen
Flughäfen nach den Vorschriften von Art. 42 bis 44 LFG, bei privaten
Flugfeldern dagegen ausschliesslich nach Art. 667 Abs. 1 ZGB. Die in
der Berufungsschrift aufgestellte Behauptung, die Kläger hätten als
Nachbarn eines öffentlichen Flughafens keinen Anspruch auf Entschädigung,
was sich übrigens weder aus den Akten noch aus dem angefochtenen Urteil
ergibt, vermöchte daher, auch wenn sie zuträfe, keinen andern Ausgang
des vorliegenden Verfahrens zu bewirken.

    c) Das angeblich bestehende öffentliche Interesse am privaten Flugfeld
Sitterdorf verleiht der Beklagten keinen Anspruch darauf, die Rechte
privater Grundeigentümer zu verletzen. Es ist daher unerheblich, ob, wie
die Beklagte behauptet, bei Anwendung der Massstäbe des vorinstanzlichen
Urteils weitere private Flugfelder und allenfalls wieviele in ihrem Betrieb
beeinträchtig würden oder diesen gar stillegen müssten. Das Obergericht
hat somit Art. 8 ZGB nicht verletzt, wenn es zu dieser Frage keine Beweise
erhoben hat.

    d) Von einer bloss minimalen Beanspruchung der klägerischen Grundstücke
kann keine Rede sein. Nach den Ausführungen der Beklagten selbst liegt
die Zahl der Flugbewegungen (Starts und Landungen) zwischen 12000 und
18000 jährlich, was bei gleichmässiger Verteilung immerhin 35 bis 50,
an Spitzentagen wahrscheinlich weit über 100 Flugbewegungen pro Tag ergibt.

    e) Wird ein Ausübungsinteresse der Kläger bis zu einer Höhe von 50 m
bejaht, so kommt der Frage der Beweislast diesbezüglich keine Bedeutung
mehr zu.

    f) Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann den Klägern nicht vorgeworfen
werden. Dadurch, dass sie den Flugbetrieb während einiger Zeit geduldet
haben, erwuchs der Beklagten kein Rechtsanspruch auf weitere Duldung. Wenn
diese sich auf die von ihr getätigten Investitionen beruft, so ist ihr
entgegenzuhalten, dass es in erster Linie an ihr gelegen hätte, sich
rechtzeitig das Einverständnis der Nachbarn mit dem Überfliegen ihrer
Grundstücke in niedriger Höhe zu sichern. Verstösst nach dem Gesagten
die Überfliegung in einer Höhe von weniger als 50 m bereits gegen die
Eigentumsrechte bei extensiv landwirtschaftlicher Nutzung, so ist es auch
unerheblich, ob die Kläger auf ihren Grundstücken ein Modellflugzentrum
betreiben dürften. Es lassen sich immerhin auch andere Tätigkeiten denken,
die mit einem Überfliegen der Grundstücke in geringer Höhe in Konflikt
geraten würden.

    g) Schliesslich kann es auch nicht in Frage kommen, ein Verbot
lediglich insoweit zu verfügen, als auf den klägerischen Grundstücken
befindliche Personen und Sachen konkret gefährdet werden. Abgesehen davon,
dass ein derart allgemein gehaltenes Verbot, wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, bei der Vollstreckung auf kaum zu bewältigende Schwierigkeiten
stossen würde (vgl. dazu BGE 97 II 93, haben die Kläger, wie bereits
gesagt, nicht nur Anspruch auf Bewahrung vor Personen- und Sachschaden,
sondern auch vor weiterer Belästigung.

    h) Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, die Kläger müssten
ein Überfliegen ihrer Grundstücke durch Grossraumflugzeuge in 150 m
Höhe entschädigungslos dulden, trifft nicht zu. Soweit ein solches
Überfliegen einen Grundeigentümer in seinen Rechten beeinträchtigt,
kann er sich dagegen zur Wehr setzen und, falls es sich um öffentlichen
Flugverkehr handelt, allenfalls eine Entschädigung aus materieller
Enteignung beanspruchen.

Erwägung 4

    4.- Beide Berufungen erweisen sich somit als unbegründet.