Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 II 32



104 II 32

7. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. März 1978 i.S. Ringier & Co. AG
gegen Jean Frey AG und Offset & Buchdruck AG Regeste

    Art. 736 Ziff. 4 OR. Klage eines Minderheitsaktionärs auf Auflösung
von Gesellschaften.

    1. Die Auflösungsklage kann nicht mit Generalversammlungsbeschlüssen
begründet werden, die nicht angefochten oder vom Richter als zulässig
bezeichnet worden sind; Rücksicht auf wirtschaftliche Folgen einer
Auflösung (E. 1, E. 2 a und c-f).

    2. Zur Auflösung genügt auch nicht, dass Dritte Rechte ausgeübt haben,
auf die der Kläger selber verzichtet hat (E. 2 b).

    3. Umstände, welche die Auflösung vor allem dann nicht rechtfertigen,
wenn sie zusammen mit voraussehbaren Schwierigkeiten gewürdigt werden
(E. 3).

Sachverhalt

    A.- Die Ringier & Co. AG, Zofingen, kaufte 1959 27% der Aktien der
Jean Frey AG, Zürich. Die andern Aktien dieser Gesellschaft gehören zu 6%
Max Frey, zu 62% der von ihm vertretenen Erbengemeinschaft Marcella Frey
und zu 5% Dritten.

    Im Jahre 1961 beteiligte sich die Ringier & Co. AG an der von der Jean
Frey AG gegründeten Offset & Buchdruck AG, Zürich, und zeichnete zu pari
27% des Aktienkapitals. Die übrigen Aktien dieser Gesellschaft befinden
sich zu 72% im Besitz der Jean Frey AG und zu 1% im Besitz des Max Frey.

    B.- Seit etwa 1972 bestehen zwischen der Ringier & Co. AG und der
Aktionärgruppe um Max Frey Meinungsverschiedenheiten, die zu verschiedenen
Prozessen führten. Die Ringier & Co. AG versuchte schon in den Jahren
1972/73 umsonst, Kapitalerhöhungsbeschlüsse der mit der Jean Frey AG und
der Offset & Buchdruck AG verbundenen Weltwoche-Verlag AG anzufechten
(BGE 99 II 55). Ende 1974 klagte sie auch auf Ungültigerklärung von
Beschlüssen, durch die das Aktienkapital der Jean Frey AG und der Offset &
Buchdruck AG erheblich erhöht und sie angeblich benachteiligt wurde. Das
Handelsgericht des Kantons Zürich und auf Berufung hin am 22. September
1976 auch das Bundesgericht wiesen die Klagen ab (BGE 102 II 265).

    Schon im Januar 1974 hatte die Ringier & Co. AG zudem zwei Klagen auf
Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlungen der Jean Frey AG und
der Offset & Buchdruck AG vom 29. November 1973 erhoben, mit denen sie vor
allem rügte, dass die Jean Frey AG für 1972 nur eine Dividende von 8% und
die Offset & Buchdruck AG überhaupt keine Dividende ausbezahlt habe. Das
Handelsgericht vereinigte die beiden Prozesse und hiess die Begehren
auf Aufhebung der Beschlüsse gut, wies dagegen den Antrag der Klägerin
ab, die Beklagten zur Zahlung bestimmter Dividenden zu verpflichten.
Seiner Begründung ist zu entnehmen, dass es die Beschlüsse wegen Fehlens
eines Geschäftsberichtes aufhob und sie auch mit Bezug auf die streitigen
Dividenden und seines Erachtens zu hohen Zuweisungen an die Stiftung Jean
Frey AG für anfechtbar hielt; das Handelsgericht fand aber, es sei nicht
befugt, selber eine Dividende festzusetzen.

    Die Jean Frey AG und die Offset & Buchdruck AG beriefen erst auf den 9.
Dezember 1975 neue Generalversammlungen ein. An diesen beschlossen sie,
die Dividende der Jean Frey AG für 1972 auf 8% zu belassen, diejenige
der Offset & Buchdruck AG dagegen auf 61/2 % festzusetzen, aber nur der
Klägerin auszuzahlen.

    C.- Die Ringier & Co. AG liess im Februar 1976 auch diese
Beschlüsse gerichtlich anfechten. Sie liess ferner beantragen, die
beklagten Gesellschaften Jean Frey AG und Offset & Buchdruck AG aus
wichtigen Gründen aufzulösen oder gerichtlich festzustellen, dass die
Generalversammlungsbeschlüsse vom 9. Dezember 1975 rechtswidrig und daher
durch den Richter aufzuheben seien.

    Am 28. März 1977 hielten die beklagten Gesellschaften erneut
Generalversammlungen, an welchen sie die angefochtenen Beschlüsse der
früheren Versammlungen aufhoben und beschlossen, der Klägerin für 1972
je eine Dividende von 18% auszurichten.

    Durch Beschluss vom 2. September 1977 schrieb das Handelsgericht
des Kantons Zürich die Begehren der Klägerin um Aufhebung der
Generalversammlungsbeschlüsse vom 9. Dezember 1975 als gegenstandslos
geworden ab und trat auf ihre Feststellungsbegehren mangels eines
schutzwürdigen Interesses nicht ein. Mit Urteil vom gleichen Tag wies es
sodann die Klagen gegen die beiden Gesellschaften im übrigen ab.

    D.- Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit
den Anträgen, die beklagten Gesellschaften aufzulösen oder die Sache
zur Abnahme der von ihr angebotenen Beweise an das Handelsgericht
zurückzuweisen.

    Die Beklagten beantragen, die Berufung abzuweisen und das angefochtene
Urteil zu bestätigen.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Klägerin macht geltend, das Handelsgericht habe dadurch,
dass es genügend wichtige Gründe für eine Auflösung der beiden beklagten
Gesellschaften verneinte, Art. 736 Ziff. 4 OR sowie Art. 2 und 4 ZGB
verletzt. Sie begründet dies vorweg damit, dass das Handelsgericht in
seinen einleitenden Erwägungen über die Auflösung von Aktiengesellschaften
den Sinn des gesetzlichen Minderheitenschutzes verkenne. Dieser Schutz
sei nicht "mit Zurückhaltung", sondern vorbehaltlos und unabhängig von
wirtschaftlichen Folgen anzuwenden, wo wichtige Gründe vorlägen.

    a) Gemäss Art. 736 Ziff. 4 OR wird die Gesellschaft durch Urteil des
Richters aufgelöst, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens den fünften
Teil des Grundkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung
verlangen.

    Nach der Rechtsprechung (BGE 84 II 47, 67 II 166) muss die
Auflösungsklage immer dann als unbegründet abgewiesen werden, wenn die
Beseitigung der Missstände, die als wichtige Gründe angerufen werden,
mit einer Klage auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen
erreicht werden kann. Daraus folgt, dass anfechtbare, aber nicht
angefochtene Beschlüsse der Generalversammlung nicht zur Begründung
einer Auflösungsklage dienen können. Erst recht kann ein Beschluss,
der nicht an einem Anfechtungsgrund im Sinne von Art. 706 OR leidet,
keinen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft ergeben.

    Dass der Richter nach der Meinung des Handelsgerichtes nicht leichthin
auf Auflösung einer Gesellschaft erkennen, sondern eher Zurückhaltung
üben muss, ist bundesrechtlich auch deshalb nicht zu beanstanden, weil oft
erhebliche wirtschaftliche Werte auf dem Spiele stehen und die Auflösung
schwerwiegende Folgen wirtschaftlicher und sozialer Art haben kann. Die
Klägerin muss sich dies umsomehr entgegenhalten lassen, als alle Parteien
in der gleichen Branche tätig sind und deshalb nach den Umständen,
unter denen die Klägerin die Minderheitsbeteiligung erworben hat,
Meinungsverschiedenheiten mit den Mehrheitsaktionären vorauszusehen waren.

    Auf den von der Klägerin angebotenen Beweis, dass aus einer Auflösung
der beklagten Gesellschaften keine schwerwiegenden Folgen zu erwarten
seien, brauchte die Vorinstanz nicht einzutreten, wenn sie zum Schlusse
gelangte, dass keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 736 Ziff. 4 OR
vorhanden seien. Über solche Folgen einer Auflösung kann zudem kaum zum
vorneherein Beweis geführt werden.

    b) Nach der Feststellung des Handelsgerichtes hat die Klägerin eine
Einigung über die Höhe der Dividende für 1972 selbst dadurch hintertrieben,
dass sie vor der Generalversammlung nicht zu einer Besprechung Hand geboten
hat. Die Klägerin kritisiert diese Feststellung als aktenwidrig. Sie
verkennt, dass mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, der
kantonale Richter habe eine bestimmte Aktenstelle offensichtlich übersehen
oder unrichtig wahrgenommen (BGE 99 II 325 mit Hinweisen). Dabei ist
es Sache der Partei, nicht nur die beanstandete Feststellung, sondern
auch die Aktenstelle, mit welcher sie in Widerspruch stehen soll,
genau anzugeben (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG). Die Klägerin hat sich nicht
an diese Vorschrift gehalten, weshalb auf ihre Rüge nicht einzutreten
ist. Immerhin ist zu bemerken, dass die Behauptung, die Klägerin habe Hand
dazu geboten, allfällige wirtschaftliche und soziale Folgen aufzufangen,
mit der beanstandeten Feststellung nichts zu tun hat.

Erwägung 2

    2.- Das Handelsgericht hat sich mit den von der Klägerin geltend
gemachten Gründen auseinandergesetzt und gefunden, dass sie eine Auflösung
der beklagten Gesellschaften nicht rechtfertigten. Die Klägerin hält
dagegen die Voraussetzungen einer Auflösung für erfüllt.

    a) Sie wirft dem Handelsgericht zunächst vor, es habe wohl die beiden
früheren Urteile (BGE 99 II 55 und 102 II 265) erwähnt, indes übersehen,
dass das damalige Verhalten der Aktionärgruppe Frey, welche die beiden
Gesellschaften beherrsche, mindestens die rücksichtlose Ausnützung
rechtlicher Vorteile zu Lasten der Minderheit beweise.

    Dazu hat jedoch schon das Handelsgericht mit Recht bemerkt,
nachdem rechtskräfig entschieden worden sei, dass die angefochtenen
Kapitalerhöhungen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzten,
könne darin kein Auflösungsgrund erblickt werden. Das gilt entgegen der
Annahme der Klägerin auch in dem Sinne, dass die beiden Kapitalerhöhungen
bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten ausser Betracht fallen
müssen. Ein Verhalten kann nicht rechtlich zulässig sein und gleichwohl
gegen Treu und Glauben verstossen. Daran ändert auch die Berufung auf
Art. 2 ZGB nichts, zumal bereits die wichtigen Gründe gemäss Art. 736
Ziff. 4 OR ein Handeln gegen Treu und Glauben erfassen.

    b) Nach Auffassung der Klägerin hätte das Handelsgericht darin,
dass die Beklagten anlässlich der Kapitalerhöhung der Weltwoche von der
Klägerin nicht gezeichnete Aktien bei Dritten plazierten, ein Indiz
dafür sehen sollen, die Minderheit bis zum äussersten benachteiligen
zu wollen. Mit diesem Einwand wird auf die in anderem Zusammenhang
vorgebrachte Behauptung angespielt, wonach die von der Klägerin nicht
gezeichneten Aktien angeblich zu pari an Personen, die der Aktionärgruppe
Frey nahestanden, verkauft und dann mit einem Zwischengewinn von der
Zweitbeklagten gekauft wurden. Die Klägerin behauptet zudem sinngemäss,
die Gruppe Frey habe sich dabei bereichert, da der Zwischengewinn
abmachungsgemäss zum Teil in ihre Tasche geflossen sei.

    Das Handelsgericht führte dazu aus, wesentlich sei bloss, ob die
Aktien der Weltwoche im Zeitpunkt der Plazierung bei der Zweitbeklagten
die angeblich bezahlten 125% wert waren. Wenn dies zutreffe, seien auch die
Aktionäre der Offset & Buchdruck AG nicht geschädigt. Durch ihren Verzicht,
die neuen zu pari herausgegebenen Aktien zu zeichnen, habe die Klägerin das
Risiko in Kauf genommen, den Vorteil eines Wertzuwachses zu verlieren. Sie
behaupte zudem nicht, dass die Käuferin einen übersetzten Preis bezahlt
habe. Sollten sich die Mehrheitsaktionäre dabei irgendwie bereichert
haben, so sei das noch kein Grund zur Auflösung der Gesellschaften,
da ein Schaden der Klägerin nicht dargetan sei.

    Diese Auffassung verletzt das Gesetz nicht, weshalb nicht untersucht
zu werden braucht, ob die Rüge schon deswegen entfällt, weil kein
Zwischengewinn erzielt und die streitigen Aktien gar nicht bei
der Zweitbeklagten plaziert worden seien, wie in der Berufungsantwort
behauptet wird. Wenn die Klägerin den Folgen ihres Verzichts ausweichen
wollte, hätte sie sich die Teilnahme an der Kapitalerhöhung zu pari vorher
überlegen müssen, mochte es ihr auch schwer fallen, einem eigenwilligen
Konkurrenten neues Kapital zur Verfügung zu stellen. Dieses Risiko hat
sie jedoch schon 1959 auf sich genommen, als sie die Minderheitsaktien
gegen den Willen der Familie Frey vom Stiefonkel des Max Frey erworben hat.

    Das ist auch dem weitern Einwand entgegenzuhalten, die Klägerin sei
zu Schaden gekommen, weil die Zweitbeklagte Aktiven zu einem höheren
Preis übernommen habe, als bei sauberer Geschäftsführung nötig gewesen
wäre, und der höhere Preis sei direkt oder indirekt in die Tasche der
Mehrheitsaktionäre geflossen. Es stand der Klägerin frei, ihr Bezugsrecht
zu pari auszuüben; die Zweitbeklagte sodann war nicht verpflichtet, die
von der Klägerin nicht gezeichneten Aktien der Weltwoche zur Zeit der
Emission zu beziehen; entscheidend ist, dass sie dafür später den Preis
bezahlt hat, den die Aktien nach den Feststellungen des Handelsgerichtes
wert waren. Es geht daher nicht an, von unsauberer Geschäftsführung zu
sprechen, weil die Aktien durch Mehrheitsaktionäre oder ihnen nahestehende
Dritte zu pari bezogen, später aber von der Zweitbeklagten zum wahren
Preis gekauft wurden.

    c) Die Klägerin macht ferner geltend, die Beklagten hätten ihre
Kapitalerhöhungen damit begründet, dass man ein Gewerbehaus, ein Parkhaus
und einen Neubau an der Rüdigerstrasse erstellen wolle. Von diesen
Bauvorhaben sei aber keines ausgeführt worden, was die Beklagten schon
vor dem 22. September 1976, als das Bundesgericht entschied, gewusst
hätten. Gleichwohl hätten sie die Einzahlung verlangt und sich darüber
ausgeschwiegen, dass die Begründung für die Kapitalerhöhungen inzwischen
weggefallen sei. Das sei Handeln wider Treu und Glauben.

    Die Vorinstanz bemerkte dazu lediglich, die Kapitalerhöhungen seien
durch die Gerichte als zulässig bezeichnet worden. könnten folglich
kein Auflösungsgrund sein. Darüber, dass die geplanten Bauvorhaben
nicht ausgeführt worden sind, ist dem angefochtenen Urteil nichts zu
entnehmen. Das ist jedoch unerheblich, da die Ausführung nachträglich
aus Gründen unterblieben sein kann, die zur Zeit der Beschlüsse über die
Kapitalerhöhung noch nicht bekannt waren. Die Klägerin behauptet denn
auch nicht, die Begründung dieser Beschlüsse sei nicht ernst gemeint
gewesen. Im Berufungsverfahren brauchten die Beklagten zudem nicht zu
erklären, die geplanten Bauten würden möglicherweise nicht mehr ausgeführt,
falls sie darüber damals bereits Bescheid wussten; denn das Bundesgericht
hatte bei seiner Beurteilung so oder anders von den Feststellungen des
Handelsgerichtes auszugehen.

    In der Berufungsantwort machen die Beklagten geltend, die
geplanten Bauten seien nicht ersatzlos weggefallen, was die Klägerin
verschweige. Mitte 1976 habe sich überraschend die Gelegenheit geboten,
eine an ihren Grundbesitz grenzende Liegenschaft an der Edenstrasse zu dem
sehr günstigen Preise von Fr. 21 Mio. zu kaufen und damit den Raumbedarf
zu sichern. Die durch die Kapitalerhöhungen beschafften Mittel seien
teilweise zur Finanzierung dieses Ankaufs verwendet worden. Wie es sich
damit verhält, braucht indes nicht untersucht zu werden, da es im Prozess
von 1974/76 nicht darum ging, ob die Kapitalerhöhungen begründet seien;
angefochten wurde damals bloss, dass die neuen Aktien zu pari ausgegeben
wurden. Damit ist dem Versuch der Klägerin, aus den Kapitalerhöhungen
ein Handeln wider Treu und Glauben abzuleiten, der Boden entzogen.

    d) Das Handelsgericht hat ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an
der Feststellung, dass die Beklagten durch ihre Beschlüsse vom 29. November
1973 und 9. Dezember 1975 über die für 1972 auszurichtenden Dividenden
rechtswidrig gehandelt hätten, verneint. Es räumt ein, dass das Verhalten
der Beklagten zu rügen ist, weil sie erst nach zwei Jahren eine neue
Generalversammlung einberiefen und im wesentlichen wieder die gleichen
Beschlüsse fassten. Die Vorinstanz hält der Klägerin jedoch entgegen, dass
sie gemäss Art. 699 Abs. 3 OR schon früher eine neue Generalversammlung
hätte verlangen können. Dazu komme, dass sie eine Einladung der Beklagten
zu einer Besprechung ausgeschlagen, sich schliesslich der Aufhebung der
von ihr kritisierten Beschlüsse sogar widersetzt und die neuen Beschlüsse
vom 28. März 1977, womit die Beklagten jedenfalls guten Willen bekundet
hätten, nicht angefochten habe.

    Was die Klägerin dagegen vorbringt, taugt nicht, um die Auffassung
des Handelsgerichtes über das Verhalten der Beklagten vom Herbst 1974 bis
anfangs 1977 zu widerlegen und daraus einen Auflösungsgrund abzuleiten. Die
Klägerin verkennt, dass sie der Säumnis der Beklagten viel früher begegnen
konnte und schliesslich an den von ihr beanstandeten Beschlüssen sogar
selber festhalten wollte. Das kann nur dahin verstanden werden, dass sie
den streitigen Beschlüssen über die Ausrichtung von höheren Dividenden
selber nicht die Bedeutung eines wichtigen Grundes beigemessen hat.
Ihre Kritik am angefochtenen Urteil läuft teilweise denn auch darauf
hinaus, aus eigenen Unterlassungen und eigenem widersprüchlichen Verhalten
Rechtsvorteile ableiten zu wollen, was nicht angeht.

    e) Nach Meinung der Klägerin ist in den Beschlüssen vom 28. März
1977 wiederum eine krasse Vergewaltigung der Minderheit zu erblicken,
weil die Aktionäre von beiden Gesellschaften mit Dividenden von 18%
abgespeist, während rund 80% des Reingewinnes, nämlich Fr. 1,8 Mio. bei
der einen und Fr. 5,7 Mio. bei der andern Gesellschaft, an die von
den Mehrheitsaktionären beherrschte Jean-Frey-Stiftung überwiesen worden
seien. Das Handelsgericht habe die entscheidende Frage, ob die Zuweisungen
an die Stiftung gerechtfertigt gewesen seien, überhaupt nicht abgeklärt
und die in BGE 72 II 304 aufgestellte Überprüfungspflicht "gravierend
verletzt".

    Dazu ist vorweg zu bemerken, dass es sich bei der Jean-Frey-Stiftung
entgegen dem Eindruck, den die Klägerin zu erwecken versucht, weder um
eine Familien- noch um eine gewöhnliche gemeinnützige Stiftung, sondern
um eine Fürsorgestiftung zugunsten des Personals der Jean Frey AG und
der ihr zugehörigen Gesellschaften handelt. Als solche untersteht die
Stiftung der behördlichen Aufsicht, und ihre Mittel dienen als rechtlich
verselbständigtes Vermögen ausschliesslich der Personalfürsorge. Damit ist
dem Versuch der Klägerin, die "übermässigen Zuwendungen" an die Stiftung
als Schenkungen oder Eigennutz zugunsten der Mehrheitsaktionäre werten
zu wollen, die Grundlage entzogen. Das aussergewöhnliche Verhältnis
zwischen den Dividenden und den Zuwendungen ist dem Handelsgericht
nicht entgangen. Es wird in der Berufungsantwort vor allem mit einem
erheblichen Nachholbedarf der Stiftung nach Einführung der zweiten Säule
begründet. Entscheidend ist indes, dass die dem Reingewinn entnommenen
Zuwendungen sich schon wegen der Zweckgebundenheit der Mittel nicht
als widerrechtliches Verhalten und damit als Auflösungsgründe ausgeben
lassen und dass die Klägerin sich mit den Beschlüssen vom 28 März 1977
abgefunden hat.

    Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die gesetzlichen
Reserven mit Anteilen aus dem Reingewinn ungenügend dotiert worden seien,
wie die Klägerin behauptet. Angesichts der von den Beklagten für die
Zuwendungen an die Stiftung gegebenen Erklärung kann darin jedenfalls
kein Grund zur Auflösung der Gesellschaften erblickt werden. Davon kann
umsoweniger die Rede sein, als die Berechnung der Zuwendungen an die
gesetzlichen Reserven sich mit den Richtlinien deckt, die dafür in dem
von der Schweizerischen Treuhand- und Revisionskammer 1971 herausgegebenen
Revisionsbuch der Schweiz enthalten sind.

    f) Ob in der Jahresrechnung 1974 frühere Abschreibungen reaktiviert
und die daraus erwachsenen Gewinne in der Spezialreserve, statt in der
Erfolgsrechnung, verbucht werden durften und die Klägerin durch diese
Transaktion nicht geschädigt wurde, wie das Handelsgericht annimmt,
kann offen bleiben. Die Beklagten durften sich zur Festsetzung der
Dividenden für 1972 so oder anders nicht auf die Erfolgsrechnung von
1974 stützen. Dieses Vorgehen, das die Beschlüsse über die Dividenden
vom 29. November 1973 nachträglich rechtfertigen sollte, fällt
als Auflösungsgrund zum vorneherein ausser Betracht. Die Vorinstanz
brauchte daher seine Zulässigkeit nicht zu überprüfen, und der Vorwurf,
das Handelsgericht habe sich um den Entscheid über die Rechtswidrigkeit
gedrückt, geht fehl.

    Ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf, die Beklagten hätten der
Generalversammlung vom 29. November 1973 keinen Geschäftsbericht und
auf Grund des handelsgerichtlichen Urteils vom 24. Oktober 1974 nur
ungenügende oder nichtssagende Dokumente unterbreitet. Die Beklagten
haben die Beschlüsse nachträglich berichtigt und nach der Feststellung der
Vorinstanz auch einlässliche Berichte vorgelegt. Das eine wie das andere
hätte die Klägerin aber viel früher erwirken können; sie muss sich auch
in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, dass sie das Verhalten der
Klägerin während Monaten hingenommen und sich schliesslich der Aufhebung
der streitigen Beschlüsse sogar widersetzt hat.

Erwägung 3

    3.- Zu prüfen bleibt der Einwand, das Handelsgericht habe es
vermieden, das Verhalten der Beklagten gesamthaft zu würdigen, oder
diese Beurteilung nur oberflächlich vorgenommen. Die Klägerin führt dazu
namentlich aus, Grundlage für den Entscheid über die Auflösung sei die
ungünstige Prognose für das Schicksal der Gesellschaft, insbesondere
deren Minderheitsaktionäre; es solle nicht begangenes Unrecht vergolten,
sondern künftiger Schaden durch die Auflösung abgewendet werden. Vergangene
Vorfälle seien nicht für sich allein, sondern als Anzeichen für den Willen
der Mehrheit zu werten, auch künftig Misswirtschaft zu treiben und die
Minderheit zu vergewaltigen.

    Die vom Bundesgericht in den Entscheiden 99 II 55 und 102 II 265
beurteilten Sachverhalte, welche nach Auffassung der Klägerin die
Rücksichtslosigkeit der Mehrheitsaktionäre beweisen, scheiden zum
vorneherein aus, dürfen folglich auch bei der Würdigung des gesamten
Verhaltens der Beklagten nicht berücksichtigt werden. Dass die Plazierung
von Weltwoche-Aktien und die Zuwendungen an die Jean-Frey-Stiftung
tatsächlich eine durch die Gesellschaftsinteressen nicht gerechtfertigte
Benachteilung von Aktionären mit sich brachten oder aus einem andern
Grunde gegen das Gesetz oder die Statuten verstiessen, vermochten die
Beklagten nach dem angefochtenen Urteil nicht darzutun. Sie sprechen
daher weder für sich allein noch zusammen mit sonstigen Vorgängen für
eine künftige Misswirtschaft der Beklagten. Bei andern Vorhaben und
Unterlassungen, die offensichtlich gegen die Klägerin gerichtet waren,
hat sich diese teils selber widersprüchlich verhalten, teils aber auch
beharrlich und mit Erfolg dagegen gewehrt. Dazu gehören insbesondere
die Versuche der Beklagten, für 1972 keine oder nur eine geringe
Dividende auszuzahlen, der Generalversammlung keine oder nur ungenügende
Geschäftsberichte vorzulegen. Sie lassen entgegen der Annahme der Klägerin
aber nicht den Schluss zu, dass die Mehrheit ihre Macht inskünftig in
der Generalversammlung oder auf dem Weg über Anordnungen der Verwaltung
fortgesetzt zum Schaden der Minderheit missbrauchen könnte. Die blosse
Befürchtung eines künftigen Machtmissbrauchs genügt nicht zur Begründung
einer Auflösungsklage.

    Es geht der Klägerin im Grunde genommen darum, sich mit Hilfe des
Richters aus einer Lage zu befreien, in die sie sich 1959 durch Kauf
der Minderheitsbeteiligung selber versetzt hat, deren sie inzwischen
aber überdrüssig geworden ist. Dies verwundert nicht, wenn man bedenkt,
dass die Klägerin die Beteiligung damals von einem Verwandten der Familie
Frey erworben und den mit dem Verkäufer in Verhandlung stehenden Max
Frey durch ein höheres Angebot ausgestochen hat. Dazu kommt, dass die
Klägerin nach der Feststellung der Vorinstanz ihre Minderheitsstellung
bewusst in Kauf genommen hat. Unter diesen Umständen musste sie nicht
nur mit Spannungen, sondern auch damit rechnen, dass die Meinungen
der Mehrheit und Minderheit über Kapitalerhöhungen, Gewinnverteilung
usw. auseinandergehen und zu Streitigkeiten führen könnten. Diese Gefahr
lag umso näher, als die Beteiligten im gleichen Gewerbe tätig sind und
sich gegenseitig konkurrenzieren. Es geht aber nicht an, die Auflösung
der beklagten Gesellschaften verlangen zu wollen, bloss weil solche
Streitigkeiten zwischen der Mehrheit und Minderheit entstanden und weitere
zu befürchten sind.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 2. September 1977 bestätigt.