Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 II 170



104 II 170

29. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Mai 1978 i.S. Seka
gegen Konkursmasse Jäger Regeste

    Im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung; Art. 960 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB.

    Wird zur Sicherung eines obligatorischen Anspruchs im Grundbuch eine
Verfügungsbeschränkung vorgemerkt, so tritt neben das obligatorische
Recht ein dingliches Nebenrecht. Die Verfügungsbeschränkung entfaltet
daher ihre Wirkungen auch im Zwangsvollstreckungsverfahren (Änderung
der Rechtsprechung).

    Einer Grundbuch- oder Kanzleisperre des kantonalen Rechts kommt
hingegen keine dingliche Wirkung zu. Es ist in ihr deshalb nicht auch
immer noch eine Verfügungsbeschränkung enthalten.

Sachverhalt

    A.- Am 28. Februar 1970 errichtete Heinz Jäger, Hotelier in Arosa, eine
öffentliche Urkunde über die Begründung von Stockwerkeigentum an der in
seinem Eigentum stehenden Parzelle Nr. 1028, Blatt Nr. 188 des Grundbuches
Arosa, auf welcher im Laufe der Jahre 1970/71 das neue "Alexandra Palace
Hotel Arosa" erstellt werden sollte. Die Hotelliegenschaft wurde zum
voraus in eine Vielzahl von Stockwerkeinheiten aufgeteilt, die zum Teil als
Ferienwohnungen ausgebaut und verkauft werden sollten; die der Führung des
Hotels dienenden Räume wurden als gemeinschaftliches Eigentum bezeichnet.

    Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 9. Februar 1971 verkaufte
Heinz Jäger einen Miteigentumsanteil von 6/1000 an der erwähnten
Liegenschaft zum Preise von Fr. 78'000.- an die damals noch ledige Renate
Klitzsch, die später Dr. Ronald Seka, Innsbruck, heiratete. Mit diesem
Miteigentumsanteil war das Sonderrecht an der Stockwerkeinheit Nr. 620
(Grundbuchblatt Nr. 50261), bestehend aus einer Einzimmerwohnung im
sechsten Geschoss, verbunden. Die Käuferin bezahlte vertragsgemäss
den Kaufpreis und benutzte die von ihr gekaufte Wohnung wie eine
Eigentümerin. Die Eigentumsübertragung unterblieb jedoch.

    Am 6. Februar 1973 änderte der damals noch als alleiniger Eigentümer im
Grundbuch eingetragene Heinz Jäger die Begründungsurkunde vom 28. Februar
1970 dahin ab, dass er die für den Hotelbetrieb bestimmten Räume und
die Angestelltenzimmer dem vorgesehenen gemeinschaftlichen Eigentum
entzog und daraus eine neue Stockwerkeinheit Nr. 50 (Grundbuchblatt
Nr. 50475) mit einer Wertquote von 270/1000 schuf. Die Bildung
dieser neuen Stockwerkeinheit bedingte eine Reduktion der Wertquoten
der schon bestehenden Einheiten um teils 1/1000, teils 2/1000. Die
Mehrzahl der betroffenen Wohnungskäufer erklärte in der Folge ihr
Einverständnis mit dieser Änderung und unterzeichnete eine entsprechende
Zustimmungserklärung. Renate Seka hingegen verweigerte ihre Zustimmung
zu der ihr vorgeschlagenen Verminderung ihrer Wertquote von 6/1000 auf
5/1000 und beharrte auf der unveränderten Erfüllung des Kaufvertrages
vom 9. Februar 1971.

    B.- Am 14. August 1973 reichte Renate Seka-Klitzsch beim Vermittleramt
Inner-Schanfigg gegen Heinz Jäger Klage auf Erfüllung des Kaufvertrages
ein und leitete diese nach gescheiterter Vermittlung an das Bezirksgericht
Plessur weiter. Die Klage umfasste folgende Rechtsbegehren:

    "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, bzw. die Klägerin zu berechtigen,
   das Stockwerkeigentumsrecht 6/1000 Miteigentumsanteile an der

    Parz. No. 1028 Grundbuchblatt No. 188 des Grundbuchamtes Arosa
   und darauf befindlichen Alexandra Palace Hotel einzutragen. Der
   Beklagte sei auch zu verpflichten, bzw. die Klägerin zu berechtigen,
   die weiteren gemäss Kaufvertrag vom 9. Februar 1971 verkauften Anteile
   an gemeinschaftlichem Eigentum, an Unter-, und Erd- und 8. Obergeschoss
   sowie alle nicht mit Einheitsnummern bezeichneten Räume im ersten bis
   siebten Obergeschoss (Personalzimmer, Treppenhäuser etc.)  sowie an
   Grund und Boden der Liegenschaft, Bauteilen die für den

    Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder
   der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind, Teilen welche
   die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen, alle
   Anlagen und Einrichtungen im ganzen Unter-, Erd- und 8. Obergeschoss
   sowie alle nicht mit einer Einheitsnummer bezeichneten Räume im 1. bis
   7. Obergeschoss einzutragen, bzw. eintragen zu lassen.

    2. Insofern bestehende Grundbucheinträge sowie

    Begründungserklärungsurkunden
   den Ansprüchen der Klägerin widersprechen, sei der

    Klägerin das Recht einzuräumen, diese gemäss obigem Antrag zu
   löschen und zu berichtigen.

    3. Eventuell sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den

    Minderwert für die nicht mehr eintragungsmöglichen Rechte mit

    Fr. 10'000.- oder nach richterlichem Ermessen zu entschädigen."

    Gleichzeitig mit der Anmeldung der Klage beim Vermittleramt liess die
Klägerin beim Kreisamt Schanfigg gestützt auf Art. 961 ZGB das Gesuch um
superprovisorische Eintragung ihres Eigentums an der gekauften Wohnung
stellen. Vom Grundbuchamt Arosa auf die Unzulässigkeit eines solchen
Vorgehens hingewiesen, wandelte der Vertreter der Klägerin dieses Gesuch
mit Eingabe an das Bezirksamt Plessur vom 21. August 1973 in ein solches um
vorsorgliche Sperre des Grundbuches um. Der Präsident des Bezirksgerichtes
Plessur entsprach diesem Begehren und richtete am 24. August 1973 folgendes
Schreiben an das Grundbuchamt Arosa:

    "In Sachen Ehel. Dr. R. R. Seka-Klitzsch, Innsbruck/Heinz Jäger,

    Arosa ist ein Prozess hängig. Gleichzeitig wurde ein Gesuch um Erlass
   vorsorglicher Massnahmen eingereicht. Als superprovisorische Massnahme
   verfüge ich mit Bezug auf den Eigentumsanteil von 6/1000 an der

    Parzelle Nr. 1028, sowie der zu dieser Wohnung gehörender
Eigentumsanteil,
   eine Grundbuchsperre.

    Je eine Kopie dieses Schreibens geht an die Parteien."

    Am 9. Oktober 1973 wurde über Heinz Jäger der Konkurs eröffnet. Da
die Konkursverwaltung sich weigerte, den Kaufvertrag mit der Klägerin
zu erfüllen, meldete diese die von ihr geleisteten Kaufpreiszahlungen
vorsorglich als Konkursforderung an, ohne damit aber auf die
Vertragserfüllung zu verzichten. Die betreffende Forderung wurde
im Betrage von Fr. 77506.40 in der fünften Klasse kolloziert. Die
im Streite liegende Eigentumswohnung wurde am 9. September 1974
konkursamtlich versteigert. Auf Beschwerde der Klägerin hin wurde in die
Steigerungsbedingungen ein Hinweis auf den zwischen der Klägerin und
dem Konkursiten hängigen Prozess sowie auf die in diesem Zusammenhang
angeordnete Grundbuchsperre aufgenommen; für den Fall des Obsiegens der
Klägerin im Prozess wurde der Anspruch des Ersteigerers auf Erstattung
des Kaufpreises durch die Konkursmasse anerkannt.

    C.- Mit Urteil vom 16./30. März 1976 hiess das Bezirksgericht
Plessur die Klage teilweise gut und erklärte die Klägerin für berechtigt,
"das Stockwerkeigentumsrecht 5/1000 Miteigentumsanteile an der Parzelle
Nr. 1028, Grundbuchblatt Nr. 188 des Grundbuchamtes Arosa eintragen
zu lassen".

    Das Bezirksgericht war der Ansicht, dass der Erfüllungsanspruch der
Klägerin durch den über den Beklagten eröffneten Konkurs nicht berührt
werde und nicht gemäss Art. 211 Abs. 1 SchKG in eine Geldforderung
umgewandelt worden sei; denn die erst nach Klageanhebung erfolgte
Konkurseröffnung sei nach dem in Art. 65 Ziff. 3 ZPO statuierten
Litiskontestationsprinzip für das vorliegende Verfahren ohne
Bedeutung. Dazu komme, dass die vom Bezirksgerichtspräsidenten erlassene
Grundbuchsperre in dem Sinne dingliche Wirkung entfalte, dass die Klägerin
auch vom Konkursverwalter die Erfüllung ihres Anspruchs zu verlangen
berechtigt sei. Zwar könne ihrem Hauptbegehren nicht entsprochen werden, da
der im Vertrag vom 9. Februar 1971 umschriebene Kaufgegenstand infolge der
nachträglichen Änderung der Begründungsurkunde durch den Beklagten nicht
mehr existiere. Die Klage sei indessen gestützt auf das Eventualbegehren
teilweise gutzuheissen, indem der Klägerin nach Massgabe der abgeänderten
Begründungserklärung 5/1000 Miteigentum an der Liegenschaft Grundbuchblatt
Nr. 188 des Grundbuches Arosa zuzusprechen seien. Das Eventualbegehren
könne nur den Sinn haben, dass die Klägerin im Falle der Ablehnung des
Hauptbegehrens mit der Zusprechung von bloss 5/1000 Anteilen einverstanden
sei, wobei sie aber in diesem Falle Anspruch auf Schadenersatz erhebe. Das
Schadenersatzbegehren müsse jedoch abgewiesen werden, da die Klägerin es
versäumt habe, den ihr aus der vertragswidrigen einseitigen Abänderung
der Begründungserklärung erwachsenen Schaden im einzelnen auszuweisen.

    D.- Gegen dieses Urteil erklärte die Konkursmasse des Beklagten die
Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte, auf die
Klage sei nicht einzutreten; eventuell sei diese abzuweisen. Die Klägerin
reichte ihrerseits eine Anschlussberufung ein und verlangte darin eine
Änderung des erstinstanzlichen Kostenentscheids. Mit Urteil vom 14. Juni
1977 hiess das Kantonsgericht die Berufung gut und wies die Klage ab.

    In seiner Begründung bezeichnete das Kantonsgericht zunächst die
Auffassung des Bezirksgerichts, dass die Konkurseröffnung als erst nach
der Klageanhebung eingetretene Tatsache aus prozessualen Gründen nicht zu
beachten sei, als unhaltbar; denn aus dem Grundsatz der derogatorischen
Kraft des Bundesrechts ergebe sich, dass die Vorschriften des Konkursrechts
widersprechenden Normen des kantonalen Zivilprozessrechts vorgingen. Es
stelle sich somit einzig die Frage, ob die noch vor der Konkurseröffnung
verfügte Grundbuchsperre die in Art. 211 Abs. 1 SchKG vorgeschriebene
Umwandlung des klägerischen Erfüllungsanspruchs in eine Geldforderung zu
hindern vermocht habe. Das Kantonsgericht gelangte mit Rücksicht auf die
rein obligatorische Natur des Anspruchs der Klägerin und unter Hinweis
auf BGE 72 III 7 zur Verneinung dieser Frage.

    E.- Die Klägerin erhebt Berufung an das Bundesgericht mit den Anträgen,
das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Juni 1977 aufzuheben,
ihr das Eigentum an der Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 50261, 5/1000
Miteigentumsanteile an Parzelle 1028, Blatt 188 des Grundbuches Arosa
zuzusprechen und das Grundbuchamt Arosa zum entsprechenden Eintrag
anzuweisen; eventuell sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 78'000.-
nebst 5% Zins seit Klageeinreichung (14. April 1973) zu verurteilen;
subeventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung
zurückzuweisen; die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beklagten
aufzuerlegen, der Klägerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen und
schliesslich sei die Sache zur Neufestsetzung der Kosten im kantonalen
Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    F.- Die Konkursmasse des Heinz Jäger beantragt, die Berufung sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; insbesondere sei
auf den Eventualantrag, wonach die Beklagte zur Zahlung von Fr. 78'000.-
nebst 5% Zins seit Klageeinreichung zu verpflichten sei, nicht einzutreten.

    Das Bundesgericht weist die Berufung ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Hauptstreitpunkt des Prozesses bildet die Frage, ob die Klägerin
ihren Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages trotz des über den Verkäufer
verhängten Konkurses durchsetzen könne oder ob sie gemäss Art. 211 Abs. 1
SchKG die Umwandlung dieses Anspruchs in eine Geldforderung hinnehmen
müsse. Die Vorinstanz und die Parteien gehen zutreffend davon aus,
dass die Beantwortung dieser Frage einzig und allein davon abhängt,
welche Tragweite der von der Klägerin durch eine vorsorgliche Verfügung
erwirkten grundbuchlichen Massnahme beizumessen ist. Die Vorinstanz
hat offen gelassen, ob es sich dabei um eine Verfügungsbeschränkung im
Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB oder um eine kantonalrechtliche
Grundbuchsperre gehandelt habe. Nach ihrer Auffassung liess sich weder
im einen noch im andern Fall verhindern, dass sich der Erfüllungsanspruch
der Klägerin mit der Eröffnung des Konkurses über den Verkäufer Jäger in
eine Geldforderung verwandelte. Damit erübrigte sich aber ein Entscheid
über die Rechtsnatur der von der Klägerin erwirkten Massnahme.

    Diese Betrachtungsweise wird in der Berufung in doppelter Hinsicht
als bundesrechtswidrig gerügt. In erster Linie wird geltend gemacht,
bei der in Frage stehenden grundbuchlichen Massnahme habe es sich um
eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
gehandelt; eine solche entfalte entgegen der Auffassung der Vorinstanz
auch Wirkungen in einer später gegen den Grundeigentümer gerichteten
Zwangsvollstreckung. In zweiter Linie wird vorgebracht, das Bundesrecht
schliesse nicht aus, dass auch einer kantonalrechtlichen Grundbuchsperre
Wirksamkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren zukommen könne.

    Im folgenden soll zunächst gesondert geprüft werden, welche
materiellrechtlichen Wirkungen die umstrittene grundbuchliche Massnahme
hat, je nach dem, ob es sich dabei um eine Verfügungsbeschränkung im Sinne
des ZGB oder um eine Massnahme des kantonalen Rechts handelte. Entsprechend
dem Ergebnis dieser Prüfung wird sich alsdann erweisen, ob die Frage
weiterhin offen gelassen werden kann, welches die Rechtsnatur der hier
zu beurteilenden Massnahme war.

Erwägung 5

    5.- Die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art.
960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB dient der Sicherung streitiger oder vollziehbarer
Ansprüche. Unter Ansprüchen im Sinne dieser Bestimmung sind solche
obligatorischer Natur zu verstehen, die sich auf das betreffende Grundstück
selbst beziehen und die sich, wenn endgültig anerkannt, grundbuchlich
auswirken. Darunter fällt insbesondere der vertragliche Anspruch des
Käufers auf Übertragung des Eigentums an dem von ihm gekauften Grundstück
(BGE 91 II 423; 103 II 3 E. 2; MEISTER, Vorsorgliche Massnahmen bei
immobiliarsachenrechtlichen Streitigkeiten, Zürcher Diss. 1977, S. 28 f.,
je mit Hinweisen). Die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch
verleiht dem dadurch gesicherten Anspruch gemäss Art. 960 Abs. 2 ZGB
Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Recht. Eine solche Wirkung
haben sonst nur die dinglichen Rechte. In BGE 92 I 41 wurde denn auch
bezüglich eines vorgemerkten Kaufsrechts, welchem Art. 959 Abs. 2 ZGB die
gleiche Wirkung verleiht wie einer vorgemerkten Verfügungsbeschränkung,
ausgeführt, dieses Recht komme hinsichtlich seiner Wirkung einem dinglichen
Recht sehr nahe. Der Sachlage am besten entsprechen dürfte indessen wohl
die Auffassung von HOMBERGER und PIOTET, die beide annehmen, dass mit
der Vormerkung im Grundbuch neben das persönliche Recht, das in seinem
Wesen nicht verändert werde, ein dingliches Nebenrecht trete, welches
mit dem Hauptanspruch stehe und falle (HOMBERGER, N. 21 zu Art. 960 ZGB;
PIOTET, Les effets typiques des annotations au registre foncier, ZBGR 1969,
S. 43 ff.).

    Gegenüber dieser Betrachtungsweise vermag der Einwand der
Vorinstanz nicht durchzudringen, dass es der für unsere Rechtsordnung
grundlegenden Unterscheidung der Vermögensrechte in solche dinglicher
und solche obligatorischer Art widersprechen würde, einer vorgemerkten
Verfügungsbeschränkung auch im Konkurs des Schuldners Wirksamkeit
zuzuerkennen. Wird davon ausgegangen, dass ein obligatorischer Anspruch
wie der Erfüllungsanspruch des Grundstückkäufers durch die Vormerkung
einer Verfügungsbeschränkung mit einem akzessorischen dinglichen
Recht verbunden wird, liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz vor,
dass ein Vermögensrecht nur entweder obligatorischer oder dinglicher
Natur sein kann (PIOTET, aaO S. 43/44). Es läuft aber auch nicht dem
Zwangsvollstreckungsrecht zuwider, wenn grundbuchlich vorgemerkten
Verfügungsbeschränkungen im Konkurs ein dinglicher Charakter zuerkannt
wird, wie die Vorinstanz und die Beklagte ausführen. Dies ist vielmehr
die notwendige Folge der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung, die es
erlaubt, einem sich auf ein Grundstück beziehenden persönlichen Anspruch
durch die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung Wirkung gegenüber jedem
später erworbenen Recht zu verleihen. Wie GULDENER mit Recht hervorhebt,
würde der mit einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1
ZGB verfolgte Sicherungszweck nur ungenügend erreicht, wenn dadurch
lediglich rechtsgeschäftliche Verfügungen verhindert werden könnten; ein
Gläubiger könnte sonst dadurch um seinen Anspruch auf die Sache gebracht
werden, dass der Schuldner nachträglich Verpflichtungen begründen würde,
welche die Pfändung und Verwertung der Sache zur Folge hätten (GULDENER,
Schweiz. Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 387 Anm. 28).

    Das Bundesgericht hat sich in jüngster Zeit der Auffassung
angeschlossen, dass die Vormerkung eines persönlichen Rechtes im
Sinne von Art. 959 ZGB diesem Wirkung gegenüber einer späteren
Pfändung des Grundstücks verleihe (BGE 102 III 20 ff. und 103 III
108 ff. E. 2b). Eine unterschiedliche Behandlung der im Grundbuch
vorgemerkten Verfügungsbeschränkungen lässt sich, schon im Hinblick auf
den übereinstimmenden Gesetzeswortlaut (vgl. die Absätze 2 der Art. 959
und 960 ZGB), nicht rechtfertigen. Eine entsprechende Praxisänderung
drängt sich daher auch mit Bezug auf Verfügungsbeschränkungen im Sinne
von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auf. Soweit in BGE 72 III 7 E. 1 eine
abweichende Meinung vertreten wurde, kann deshalb daran nicht festgehalten
werden. Dass eine im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung nicht
nur gegenüber später durch Rechtsgeschäft begründeten Rechten, sondern
auch gegenüber einem nachträglich wirksam gewordenen Beschlagsrecht im
Rahmen einer Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann, entspricht
im übrigen der herrschenden Lehre (HOMBERGER, N. 21 zu Art. 960 ZGB;
LEEMANN, Die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch nach
dem ZGB, Zürcher Diss. 1937, S. 70/71; MEISTER, aaO S. 51; STRÄULI,
Kantonalrechtliche Grundbuchsperre als vorsorgliche Massnahme im
Zivilprozess, ZSR N.F. Bd. 90/1971, I. Halbband, S. 424 Anm. 33; HOCHULI,
Verfügungsbeschränkung und Kanzleisperre, ZBGR 1967, S. 140. Anderer
Meinung: OSTERTAG, N. 5 zu Art. 960 ZGB).

    Der Anspruch der Klägerin auf Erfüllung des von ihr mit Heinz Jäger
abgeschlossenen Kaufvertrages muss demnach trotz des über den Verkäufer
eröffneten Konkurses geschützt werden, sofern es sich erweisen sollte,
dass zum Schutze dieses Anspruchs eine Verfügungsbeschränkung im Sinne
von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in rechtswirksamer Weise im Grundbuch
vorgemerkt worden ist.

Erwägung 6

    6.- Sollte sich die von der Klägerin erwirkte grundbuchliche Massnahme
jedoch als eine Grundbuch- oder Kanzleisperre des kantonalen Rechts
herausstellen, so kann sie vom Bundesgericht insoweit nicht überprüft
werden, als die Anwendung kantonalen Rechts zur Diskussion steht. Ob
aber die Grundbuch- oder Kanzleisperre die gleiche Wirkung wie eine
Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB haben und dem
Erfüllungsanspruch der Klägerin im Konkurs des Verkäufers zur Durchsetzung
verhelfen kann, ist eine Frage materiellrechtlicher Natur und beurteilt
sich nach Bundesrecht.

    Eine Grundbuch- oder Kanzleisperre kann als vorsorgliche Massnahme zur
Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes höchstens eine negative Wirkung
entfalten, indem sie jede Verfügung des Eigentümers über das Grundstück
verhindert (über die Wirkungsweise einer solchen Sperre vgl. insbesondere
BGE 91 II 418 f. E. 3b; 103 II 4 E. 3a; MEISTER, aaO S. 126 ff.; STRÄULI,
aaO S. 417 ff.; HOCHULI, aaO S. 138 ff.; RIEMER, Zur Frage der Zulässigkeit
von Grundbuchsperren, ZBGR 1976, S. 66 f.). Ob sie bundesrechtlich
überhaupt zulässig sei, kann hier wie in BGE 103 II 5/6 offen bleiben. Ihre
Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht wäre jedenfalls dann zu verneinen,
wenn sie sich nicht darauf beschränken würde, den bestehenden Zustand
aufrecht zu erhalten, sondern darauf gerichtet wäre, ein subjektives
Privatrecht zu begründen. Hiezu bedarf eine vorsorgliche Massnahme des
kantonalen Rechts einer Grundlage im Bundesprivatrecht (BGE 103 II 5
E. 3b; GULDENER, Bundesprivatrecht und kantonales Zivilprozessrecht,
ZSR 1961 II S. 11/12; STRÄULI, aaO S. 428). Eine kantonale Grundbuch-
oder Kanzleisperre müsste sich daher auf eine bundesrechtliche Bestimmung
stützen können, um nicht nur negativ zu wirken, sondern entsprechend der
Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB eine dingliche Wirkung zu entfalten. Hiefür enthält das
Bundesrecht indessen keine Grundlage. Kann aber eine Grundbuch- oder
Kanzleisperre des kantonalen Rechts unmöglich eine dingliche Wirkung
erzeugen, so vermag sie auch den Pfändungs- oder Konkursbeschlag nicht
zu hindern. Sie kann daher den Inhaber eines obligatorischen Rechts vor
den Folgen einer Zwangsvollstreckung gegen den Grundeigentümer, der ihm
die Einräumung eines dinglichen Rechts versprochen hat, nicht schützen
(MEISTER, aaO S. 165; STRÄULI, aaO S. 424 Anm. 33; HOCHULI, aaO S. 140).

    Sollte es sich somit ergeben, dass die von der Klägerin erwirkte
vorsorgliche Massnahme höchstens als Grundbuch- oder Kanzleisperre des
kantonalen Rechts betrachtet werden kann, stünde fest, dass die Klägerin
ihren Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages gegenüber der Konkursmasse
nicht durchsetzen könnte. Ob das kantonale Recht eine solche Sperre
überhaupt kennt, - eine Frage, die ausserhalb der Prüfungsbefugnis des
Bundesgerichts liegt -, könnte in diesem Fall offen bleiben.

    Die Klägerin macht unter Hinweis auf einen in der ZBGR (1973, S. 360
ff., vgl. insbes. S. 363 E. 2) veröffentlichten Bundesgerichtsentscheid
vom 14. Oktober 1971 allerdings noch geltend, in einer kantonalrechtlichen
Grundbuchsperre sei immer auch eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von
Art. 960 ZGB enthalten. Es ist sicher möglich, dass eine Grundbuchsperre
des kantonalen Rechts in dem Sinne mit einer Verfügungsbeschränkung gemäss
ZGB verbunden werden kann, dass beide Massnahmen gleichzeitig nebeneinander
bestehen. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid geht aber insofern zu weit,
als er den Eindruck erweckt, in einer Grundbuchsperre sei stets auch eine
Verfügungsbeschränkung als weniger weitgehende Massnahme mitenthalten. Das
trifft schon deshalb nicht zu, weil nur eine Verfügungsbeschränkung gemäss
Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine dingliche Wirkung zu erzeugen vermag, die
Grundbuchsperre hingegen nicht. Handelt es sich wie hier um die Sicherung
des Anspruchs auf eine Leistung, nämlich die Erfüllung eines Kaufvertrages,
geht eine Verfügungsbeschränkung daher nicht einfach in der Grundbuchsperre
auf (so auch MEISTER, aaO S. 130). Es muss somit selbständig geprüft
werden, ob die in Frage stehende richterliche Anordnung wirklich zur
Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Sinne des ZGB geführt habe.

Erwägung 7

    7.- Die bisherigen Darlegungen führen zum Schluss, dass der Ausgang
des Prozesses entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon abhängt,
ob die von der Klägerin erwirkte vorsorgliche Massnahme als eine
Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB oder als eine
Grundbuch- oder Kanzleisperre kantonalrechtlicher Natur zu betrachten
ist. Die Vorinstanz hat diese Frage offen gelassen. Von einer Rückweisung
der Sache an das Kantonsgericht zur Beurteilung dieser Frage kann indessen
abgesehen werden, falls die Akten eine ausreichende Grundlage dafür bieten,
dass das Bundesgericht selber darüber entscheiden kann. Ob dies zutrifft,
wird im folgenden zu prüfen sein.

    a) Die Klägerin hatte mit Eingabe vom 14. August 1973 zunächst darum
ersucht, gestützt auf Art. 961 ZGB durch superprovisorische Verfügung
im Grundbuch vorläufig als Eigentümerin eingetragen zu werden. Eine
vorläufige Eintragung wäre jedoch nach Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
nur zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte möglich gewesen; sie
hätte daher zum Schutze des kaufvertraglichen Anspruchs der Klägerin
auf Eigentumsverschaffung nicht vorgenommen werden können. Hierüber
belehrt, wandelte die Klägerin ihr ursprüngliches Gesuch in ein solches
auf vorsorgliche Sperre des Grundbuches betreffend die von ihr gekaufte
Eigentumswohnung um. In seiner an das Grundbuchamt Arosa gerichteten
Verfügung vom 24. August 1973 ordnete der Präsident des Bezirksgerichtes
Plessur als superprovisorische Massnahme eine Grundbuchsperre mit Bezug
auf den in Frage stehenden Miteigentumsanteil an. In dieser in Form
eines Briefes erlassenen Verfügung wurden die Prozessparteien genannt;
der Gegenstand des Prozesses und der durch die vorsorgliche Massnahme
sicherzustellende Rechtsanspruch wurden darin hingegen nicht erwähnt.

    In einem Grundbuchauszug vom 27. Juni 1974 erwähnte das Grundbuchamt
Arosa das Bestehen einer Grundbuchsperre, wobei es in Klammern das Wort
"Verfügungsbeschränkung" beifügte. Die betreffende Massnahme wurde indessen
weder unter den Anmerkungen noch unter den Vormerkungen aufgeführt. In
einem späteren Grundbuchauszug, der vom 19. August 1974 datiert, äusserte
sich das Grundbuchamt Arosa eingehender zur Frage der grundbuchlichen
Behandlung der vorsorglichen Massnahme. Es vertrat darin die Meinung, dass
der Kanton Graubünden eine im Grundbuch anmerkbare Grundbuchsperre nicht
kenne, weshalb die superprovisorische richterliche Verfügung im Grundbuch
lediglich durch eine Bleistiftnotiz gegenüber Dritten erkennbar gemacht
werden könne. Es wurde sodann ein Literaturzitat angeführt, wo es unter
anderm heisst, dass eine Grundbuchsperre nach kantonalem Prozessrecht
im Grundbuch nicht vorgemerkt, sondern höchstens angemerkt werden könne,
sofern ein Kanton dies vorsehe. In seiner Einvernahme als Zeuge bestätigte
der Grundbuchverwalter am 10. Dezember 1975, dass er eine Vormerkung
nicht vorgenommen, sondern das Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten
lediglich dem betreffenden Grundbuchblatt beigefügt habe.

    b) Auf Grund dieser Aktenlage ist kein Zweifel daran möglich, dass
es sich bei der superprovisorisch verfügten Grundbuchsperre nur um eine
solche des kantonalen Rechts und nicht um eine Verfügungsbeschränkung im
Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gehandelt haben kann. Von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kann daher abgesehen werden. Bei
einer Grundbuch- oder Kanzleisperre genügt es, wenn in der sie anordnenden
Verfügung lediglich das Grundstück angegeben wird, in bezug auf welches das
Grundbuch gesperrt werden soll (MEISTER, aaO S. 130). Im Unterschied dazu
müssen Vormerkungen von Verfügungsbeschränkungen zur Sicherung streitiger
Ansprüche die Bezeichnung des Anspruchs und des Ansprechers enthalten
(so ausdrücklich Art. 74 Abs. 1 GBV). Dies ist deshalb erforderlich,
weil sich die Vormerkung auf einen bestimmten obligatorischen Anspruch
bezieht. Dieser wird durch die Vormerkung mit einem dinglichen
Nebenrecht ausgestattet, das bewirkt, dass sich das vorgemerkte Recht
gegenüber jedem später erworbenen durchsetzen lässt. Eine Vormerkung,
welche nicht erkennen lässt, welcher Anspruch dadurch gesichert werden
soll, vermag diese besondere Wirkung nicht zu entfalten (MEISTER, aaO
S. 49/50). Im vorliegenden Fall lässt sich weder dem Grundbuch noch
der superprovisorischen Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes
Plessur entnehmen, dass es darum ging, den kaufvertraglichen Anspruch der
Klägerin auf Übertragung des Eigentums zu schützen. Selbst wenn daher
eine als Grundbuchsperre bezeichnete Massnahme grundsätzlich in eine
Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB umgedeutet
werden könnte, so müsste eine solche Umdeutung hier am Fehlen eines
Hinweises auf den zu sichernden Anspruch scheitern.

    Das Bestehen einer Verfügungsbeschränkung ist aber nicht nur deshalb zu
verneinen, weil es am hiefür erforderlichen Inhalt fehlt, sondern auch aus
einem weiteren Grunde. Die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gemäss
Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB untersteht dem absoluten Eintragungsprinzip
des Art. 971 ZGB (HOMBERGER, N. 5 zu Art. 971 ZGB; DESCHENAUX, SJK, Karte
Nr. 1279, S. 1/2; PIOTET, aaO S. 35 ff.). Die Eintragung der Vormerkung
im Grundbuch wirkt somit konstitutiv. Eine dingliche Wirkung kann die
Verfügungsbeschränkung mit andern Worten erst entfalten, wenn sie im
Grundbuch vorgemerkt worden ist. Im vorliegenden Fall unterblieb jedoch
nach den Grundbuchauszügen und der Zeugenaussage des Grundbuchverwalters
eine Vormerkung. Ohne eine solche konnte die gesetzlich vorgesehene Folge,
dass die Verfügungsbeschränkung gegenüber jedem später entstandenen Recht
Wirkung erhalte (Art. 960 Abs. 2 ZGB), nicht eintreten.

    Aus diesen Gründen kann es sich bei der von der Klägerin erwirkten
vorsorglichen Verfügung nicht um eine Verfügungsbeschränkung im Sinne
von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gehandelt haben. Nur eine solche hätte
der Klägerin aber dazu verhelfen können, ihren obligatorischen Anspruch
auf Eigentumsübertragung gegenüber dem Beschlagsrecht der beklagten
Konkursmasse durchzusetzen. Die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz
verstösst deshalb im Ergebnis nicht gegen Bundesrecht, weshalb die Berufung
abzuweisen ist.