Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 II 108



104 II 108

19. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Mai 1978 i.S. X. gegen Z. Regeste

    Zweiseitiger Vertrag auf Arbeitsleistung.

    1. Art. 394 Abs. 2 OR schliesst einen Vertrag auf Arbeitsleistung
sui generis aus (E. 1).

    2. Arbeitsleistungen und andere Verpflichtungen, die einen Vertrag
weder als einfache Gesellschaft (E. 2), noch als Agenturvertrag (E. 3)
erscheinen lassen.

    3. Art. 404 Abs. 1 OR. Ein Vertrag auf Arbeitsleistung, der als
Auftrag zu behandeln ist, kann jederzeit widerrufen werden (E. 4).

    4. Art. 27 ZGB. Übermässige Bindungen, die einer schwerwiegenden
Beschränkung der persönlichen Freiheit gleichkommen und daher einen
Vertrag unzulässig machen (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Frau X. betrieb in Zürich ein "Talent-Studio", in dem sie jüngere
Leute in Gesang und Darbietung ausbildete, um sie auf eine Karriere in
der Unterhaltungsindustrie vorzubereiten. Am 28. August 1975 schloss die
damals 22-jährige Z. mit ihr einen "Ausbildungsvertrag" ab, der einen
dreimonatigen Kurs mit 12 Doppelstunden im Schlagersingen vorsah. Nach
Beendigung des Kurses unterzeichneten die Parteien einen mit "Der Weg
zur Schallplatte" überschriebenen "Managements-Vertrag".

    Durch diesen Vertrag übertrug Z. als Interpretin dem Talent-Studio das
ausschliessliche Recht ihres "Managements für Auftritte und Produktionen
jeder Art"; das Studio war alleinberechtigt, diesbezügliche Verträge
in eigener Kompetenz abzuschliessen. Frau X. verpflichtete sich, die
Interpretin für öffentliche Auftritte zu schulen und den Kontakt mit
Schallplattenproduzenten herzustellen, sie bei Radio-Fernsehanstalten des
In- und Auslandes bekannt zu machen, ihre künstlerischen und finanziellen
Interessen zu vertreten. Z. versprach insbesondere, allen Anweisungen des
Studios Folge zu leisten, angebotene Titel zu übernehmen, Vereinbarungen
über Auftritte zu erfüllen, Termine einzuhalten und während der Dauer des
Vertrages so unabhängig zu sein, dass sie bei Bedarf verfügbar war. Sie
verpflichtete sich zudem, dem Studio aus allen Gagen und Lizenzeinnahmen
ein Manager-Honorar bis 40% zu bezahlen. Das Vertragsverhältnis sollte
am 9. Dezember 1975 beginnen und fünf Jahre dauern. Für den Fall,
dass Z. den Vertrag nicht einhielt, wurde eine Konventionalstrafe von
Fr. 50000.- vorgesehen.

    Mit Schreiben vom 19. Januar 1976 teilte Z. der Gegenpartei mit,
dass sie den "Managements-Vertrag" für unverbindlich halte, was Frau
X. nicht gelten liess.

    B.- Im September 1976 klagte Frau X. gegen Z. auf Zahlung einer
Konventionalstrafe nach richterlichem Ermessen von höchstens Fr. 50000.-
nebst Zins; sie beantragte ferner, die Beklagte zur Herausgabe von
Tonbändern zu verpflichten.

    Das Bezirksgericht Zürich nahm am 9. Mai 1977 davon Vormerk, dass die
Beklagte die Tonbänder nicht gewerbsmässig verwende, und wies die Klage
im übrigen ab.

    Die Klägerin zog ihr Hauptbegehren an das Obergericht des Kantons
Zürich weiter, das es am 21. November 1977 ebenfalls abwies. Das
Obergericht würdigte den "Managements-Vertrag" als einfachen Auftrag,
der gemäss Art. 404 Abs. 1 OR jederzeit widerrufen werden könne und
keine Konventionalstrafe zulasse. Es liess offen, ob der Vertrag wegen
Übervorteilung oder Willensmängel für die Beklagte unverbindlich war Oder
gegen ihr Persönlichkeitsrecht verstiess.

    C.- Die Klägerin hat gegen das Urteil des Obergerichts Berufung
eingelegt mit den Anträgen, es aufzuheben, die Beklagte zur Zahlung
einer Konventionalstrafe zu verpflichten und die Sache zur Bestimmung
des Betrages an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene
Urteil zu bestätigen.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der streitige "Managements-Vertrag" lässt sich nicht ohne
weiteres einem bestimmten gesetzlichen Vertragstypus unterstellen,
da die Parteien damit verschiedenartige Verpflichtungen übernommen
haben, die mehrere Vertragsarten ins Auge fassen lassen. Unverkennbar
ist indes, dass die gegenseitigen Verpflichtungen zur Hauptsache aus
Arbeitsleistungen bestehen sollten. Die Klägerin verpflichtete sich
insbesondere, öffentliche Darbietungen der Beklagten als Schlagersängerin
vorzubereiten und zu fördern, für die Beklagte zu werben, Beziehungen
herzustellen und Verträge abzuschliessen. Die Beklagte versprach dagegen
vor allem, die von der Klägerin mit Dritten abzuschliessenden Verträge
über Auftritte jeder Art zu erfüllen.

    Zu den Verträgen auf Arbeitsleistung gehören namentlich der
Arbeitsvertrag, der Werkvertrag, der Auftrag und dessen Abarten sowie die
einfache Gesellschaft. Fällt ein Vertrag auf Arbeitsleistung unter keinen
besondern Vertragstypus des Gesetzes, so sind gemäss Art. 394 Abs. 2 OR
die Vorschriften über den Auftrag anzuwenden. Das schliesst entgegen den
Einwänden der Klägerin einen Vertrag auf Arbeitsleistung sui generis aus
(GAUTSCHI, 3. Aufl. N. 56 zu Art. 394 OR). Möglich ist hingegen, dass ein
Vertrag Elemente von zwei gesetzlichen Vertragsarten enthält, z.B. der
Miete und des Arbeitsvertrages. Aber auch diesfalls wird ein Vertrag auf
Arbeitsleistung nicht zu einem solchen sui generis. Dies gilt insbesondere,
wenn der mit dem Vertrag auf Arbeitsleistung verbundene weitere Vertrag
bloss Voraussetzung dafür ist, dass der erstere überhaupt erfüllt werden,
ohne ihn also keinen Bestand haben kann.

    Das ist in BGE 83 II 529/30, wo der Vertrag über eine
Liegenschaftsverwaltung nicht als eigentlicher Auftrag, sondern als
Vertrag sui generis beurteilt worden ist, freilich übersehen worden. Diese
Beurteilung widerspricht entgegen den Ausführungen in BGE 98 II 308 sowohl
dem in Art. 394 Abs. 2 OR enthaltenen Grundsatz wie der Regel, dass auf das
freie Widerrufsrecht gemäss Art. 404 OR nicht zum vorneherein verzichtet
werden kann. Sie ist denn auch von verschiedener Seite kritisiert worden
(MERZ, in ZBJV 95/1959 S. 59/60; GAUTSCHI, N. 23 c zu Art. 395 und N. 10
d zu Art. 404 OR; Urteil des zürch. Kassationsgerichts vom 3. Dezember
1968 in SJZ 66/1970 S. 8).

    Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob der
"Managements-Vertrag" einem andern Typus von Verträgen auf Arbeitsleistung
als dem Auftrag zugeordnet werden kann.

Erwägung 2

    2.- Die kantonalen Gerichte nahmen an, der streitige Vertrag
entspreche weder einem Einzelarbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR noch
einem Werkvertrag. Dass die besonderen Merkmale dieser Vertragstypen hier
fehlen, ist offensichtlich. Die Klägerin versucht das angefochtene Urteil
in diesem Punkte denn auch nicht zu widerlegen.

    Sie beruft sich dagegen auf Gesellschaftsrecht und macht insbesondere
geltend, ihre Beteiligung am gemeinsamen Erfolg sei als Entschädigung
gedacht gewesen, weshalb das Vertragsverhältnis einer einfachen
Gesellschaft nahekomme, die nur aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst
werden könne. Diese Berufung auf Gesellschaftsrecht ist offenbar neu, aber
gleichwohl zulässig, da es sich nur um eine neue rechtliche Begründung
zum gleichen Sachverhalt handelt (BGE 99 II 49 E. 2, 98 II 194).

    Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von
zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes
mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 OR). Schliessen sich
nur zwei Personen zusammen oder werden die Rechte und Pflichten der
Beteiligten ungleich geregelt, so nähert die einfache Gesellschaft sich dem
zweiseitigen Vertrag. Bei der Gesellschaft werden durch den Zusammenschluss
jedoch gemeinsame Interessen gefördert; jeder Gesellschafter hat durch
seine Leistungen, deren Inhalt sehr verschieden sein kann und nicht
zum vorneherein bestimmt sein muss, etwas zum gemeinsamen Zwecke
beizutragen. Sachleistungen des einen gehen dabei nicht auf einen
andern Gesellschafter über, und Dienstleistungen erfolgen im Interesse
aller. Die synallagmatischen oder zweiseitigen Verträge, zu denen auch die
Auftragsverhältnisse gehören, sind hingegen durch den Interessengegensatz
zwischen den Vertragsparteien sowie durch die Bestimmtheit ihres
Gegenstandes charakterisiert; durch den Austausch von Gütern oder
Dienstleistungen werden entgegengesetzte Interessen befriedigt. Auftrag
und einfache Gesellschaft voneinander abzugrenzen, kann namentlich dann
schwierig sein, wenn sowohl der Auftraggeber wie der Beauftragte an der
Ausführung des Auftrages interessiert sind. Diesfalls ist nach GAUTSCHI
(N. 60 a zu Art. 394 OR) ein Auftrag anzunehmen, wenn ihr Interesse am
Geschäft nicht gleicher Art ist. Dass beim Auftrag oder dessen Abarten
ein Gewinnanteil ausbedungen wird, macht das Vertragsverhältnis zwar zu
einem gesellschaftsähnlichen, aber nicht zu einer einfachen Gesellschaft
(SIEGWART, N. 74 der Vorbem. zu Art. 530 OR).

    Im vorliegenden Fall waren beide Parteien interessiert, dass die
Beklagte als Schlagersängerin Karriere mache. Deswegen lässt sich ihr
Vertragsverhältnis aber noch nicht als einfache Gesellschaft ausgeben,
denn eine gewisse Interessengemeinschaft besteht auch bei zweiseitigen
Verträgen. SO haben z.B. bei Miete und Werkvertrag beide Parteien
ein Interesse daran, dass ein Mietobjekt möglichst gut erhalten bleibe
bzw. dass ein Werk fachgemäss erstellt werde. Ihr gemeinsames Interesse
erklärt sich daraus, dass es zum Zwecke des Austausches der Leistungen
eines Zusammenwirkens bedarf. Ihre Hauptinteressen sind aber verschiedener
Art, da dasjenige der einen Partei auf das Mietobjekt bzw. das Werk,
dasjenige der andern dagegen auf das Entgelt (Mietzins, Honorar oder
Werklohn) gerichtet ist. Ähnlich verhielt es sich auch hier. Die
Beklagte war an einer beruflich und finanziell erfolgreichen Karriere
als Schlagersängerin, die Klägerin dagegen vor allem am Honoraranspruch
interessiert, der sich für sie aus diesem Erfolg ergab. Dass sie mit
gemeinsamen Kräften und Mitteln das gleiche Ziel verfolgten, liesse
sich nur sagen, wenn sie ihre Rechte und Pflichten aus den mit Dritten
abzuschliessenden Verträgen über Auftritte, Produktionen usw. als
gemeinsame Aufgabe betrachtet hätten (vgl. BGE 83 II 38/9 E. 1 c). Dies
traf aber nicht zu. Die Einnahmen aus den Verträgen wären nicht in ein
gemeinsames Vermögen geflossen, sondern sollten der Beklagten zukommen,
die daraus den Honoraranspruch der Klägerin zu decken hatte; diese liess
sich durch den "Managements-Vertrag" bloss bevollmächtigen, die Verträge
mit Dritten abzuschliessen und das Inkasso von Gagen und Lizenzeinnahmen
selber zu besorgen. Die Beklagte hätte auch für die "direkten Kosten"
allein aufkommen müssen. Der Vertrag war somit nicht auf die Erreichung
eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln gerichtet.

    Dazu kommt, dass die Klägerin sich als Managerin bei der Abwicklung
des Vertrages die meisten Befugnisse selber vorbehalten hat. Sie bestimmte
darüber, wann die Beklagte auftreten, was sie singen und welche Gage sie
beanspruchen sollte. In all diesen Belangen hatte die Beklagte sich den
Anordnungen der Klägerin zu fügen und deren Weisungen zu befolgen. Eine
derart ungleiche Stellung der Vertragspartner verträgt sich nicht
mit dem Grundgedanken des Art. 530 OR und erlaubt daher nicht, den
"Managements-Vertrag" dem Gesellschaftsrecht zu unterstellen.

Erwägung 3

    3.- Die Klägerin beruft sich ferner auf Bestimmungen über den
Agenturvertrag. Gemäss Art. 418a OR ist Agent, wer die Verpflichtung
übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu
vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen,
ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Durch
den "Managements-Vertrag" hat die Klägerin sich für fünf Jahre und
damit auf Zeit verpflichtet, für die Beklagte Verträge über Auftritte
und Produktionen aller Art abzuschliessen. Da kein Arbeitsverhältnis
vorgelegen hat, sind Elemente des Agenturvertrages nicht zu verkennen.

    a) Das Obergericht hat einen Agenturvertrag zwischen den Parteien
vor allem deshalb verneint, weil die Klägerin berechtigt gewesen sei,
die Verträge über Auftritte und Produktionen der Beklagten "in eigener
Kompetenz", d.h. im eigenen Namen abzuschliessen. Die Klägerin hält dem
entgegen, die Wendung "in eigener Kompetenz" sage nichts darüber aus,
in wessen Namen sie als Managerin handeln, sondern bloss dass sie die
Verträge mit Dritten aus eigenem Entschluss, ohne Pflicht zu Rückfragen
abschliessen durfte. Das damit vereinbarte Vorgehen spreche dafür, dass
die Beklagte Vertragspartnerin der Dritten werden sollte, da sonst eine
besondere Zuständigkeitsregelung müssig gewesen wäre. Dieser Einwand hat
einiges für sich, schliesst doch die streitige Wendung Vertragsabschlüsse
im Namen und für Rechnung der Beklagten und damit einen Agenturvertrag
nicht zum vorneherein aus.

    Fehl geht dagegen die Rüge, das Obergericht habe offensichtlich
übersehen, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren die streitige
Klausel sinngemäss gleich verstanden habe, was eine Auslegung überflüssig
mache und eine solche im Sinne des angefochtenen Urteils ausschliesse. Die
Klägerin verkennt, dass ein offensichtliches Versehen gemäss Art. 55 Abs. 1
lit. d OG nur vorliegt, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle
übersehen oder unrichtig wahrgenommen hat (BGE 99 II 325 mit Hinweisen),
und dass Erklärungen oder Handlungen der Parteien im Prozess dem kantonalen
Recht unterstehen (BGE 95 II 295 E. 4, 81 II 529), die Berufung aber nur
mit Verletzung von Bundesrecht begründet werden darf (Art. 43 Abs. 1 und
55 Abs. 1 lit. c OG). Ob der "Managements-Vertrag" sich als Agenturvertrag
auffassen lässt, ist vielmehr eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei
überprüft werden darf. Sie beurteilt sich nicht nur nach dem Inhalt der
streitigen, sondern auch der übrigen Klauseln sowie nach den Umständen,
unter denen der Vertrag abgeschlossen worden ist (BGE 101 II 279/80 und
96 II 333 mit Zitaten).

    b) Gemäss Ziff. 4 des "Managements-Vertrages" gingen alle unmittelbaren
Auslagen für "Studiomieten, Erstellen von Playbacks, Beschaffen von
Photos und Fanpostkarten, etc." zulasten der Beklagten und waren von ihr
zum voraus zu bezahlen. Das spricht nach der Auffassung des Obergerichts
ebenfalls gegen einen Agenturvertrag, weil der Agent gemäss Art. 418g
ff. OR keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen habe. Wie aus
Art. 418n erhellt, trifft dies jedoch nur soweit zu, als nicht etwas
anderes vereinbart oder üblich ist. Richtig ist dagegen, dass beim
Agenturvertrag eine Verpflichtung zum Ersatz von Kosten und Auslagen im
allgemeinen nicht üblich ist, weil der Agent nicht in den Betrieb des
Auftraggebers eingeordnet wird, sondern eine selbständige wirtschaftliche
Tätigkeit ausübt. Wird ein Ersatz vereinbart, so kann das freilich auch
ein Indiz dafür sein, dass es sich eher um einen andern Vertrag auf
Arbeitsleistung handelt.

    Das Bezirksgericht hat mit Recht hervorgehoben, dass die Klägerin
der Beklagten nicht nur Auftrittsmöglichkeiten verschaffen, sondern
sie noch weiter ausbilden sollte. Das ergibt sich insbesondere daraus,
dass sie ihre Leistungen gemäss Ziff. 4 des Vertrages in den "Rahmen der
Aufbauarbeit" eingefügt und alle Übungen und Aufnahmen der Leitung ihres
Studios unterstellt wissen wollte. Damit stimmt überein, dass sie gemäss
Ausführungen in der Replik ihre "Schützlinge" auch persönlich betreut, in
jeder Beziehung beraten und weitergebildet haben will. Sie übte angeblich
keine reine Vermittlertätigkeit aus, welche ihren künstlerischen Neigungen
nicht entsprach, sondern bediente sich dafür geeigneter Agenturen; hierzu
liess sie sich durch den Vertrag denn auch ausdrücklich ermächtigen. Diesen
von ihr selbst zugestandenen Pflichten zur Weiterbildung und Betreuung
kommt für die Würdigung des Vertrages eine besondere Bedeutung zu,
zumal sie sich nicht als blosse Nebenpflichten ausgeben lassen, mag der
Vertrag auch hauptsächlich darauf angelegt gewesen sein, der Beklagten
durch öffentliche Auftritte zum Durchbruch zu verhelfen.

    Gegen die Annahme eines Agenturvertrages spricht ferner, dass die
Klägerin nach dem "Managements-Vertrag" fast unbeschränkt über die
Beklagte verfügen durfte. Eine derart weitgehende Entscheidungsbefugnis
des Beauftragten, welche dem Auftraggeber kaum mehr einen Spielraum zur
Mitgestaltung eigener Angelegenheiten lässt, ist völlig atypisch für
den Agenturvertrag. Die Auffassung des Obergerichtes, das einen solchen
Vertrag zwischen den Parteien verneint hat, ist daher im Ergebnis nicht
zu beanstanden.

Erwägung 4

    4.- Fällt der "Managements-Vertrag" somit unter keinen andern
gesetzlichen Typus der Verträge auf Arbeitsleistung, so ist er gemäss
Art. 394 Abs. 2 OR als Auftrag zu behandeln. Als solcher konnte er nach
der zwingenden Bestimmung des Art. 404 Abs. 1 OR aber jederzeit widerrufen
werden. Die Rechtfertigung dieser Regel ist darin zu erblicken, dass der
Beauftragte meistens eine ausgesprochene Vertrauensstellung einnimmt, es
aber keinen Sinn hat, den Vertrag noch aufrechterhalten zu wollen, wenn
das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört ist. Ein Verzicht
auf das freie Widerrufsrecht würde sich damit nicht vertragen. Nach der
Rechtsprechung und herrschenden Lehre (BGE 98 II 308 E. 2 a mit Zitaten)
darf dieses Recht daher vertraglich weder wegbedungen noch beschränkt
werden. Es geht auch nicht an, dass zulasten des Widerrufenden eine
Konventionalstrafe vereinbart wird; denn dies liefe darauf hinaus,
das freie Widerrufsrecht in unzulässiger Weise zu erschweren (GAUTSCHI,
N. 10 e zu Art. 404 OR).

    Dagegen ist mit dem Einwand der Klägerin, dass beide Parteien an einer
längerdauernden Bindung interessiert gewesen seien, nicht aufzukommen. Der
Gesetzgeber hat das Interesse an der freien Widerruflichkeit wegen
der vorwiegend persönlich bedingten Beziehungen zwischen den Parteien
höher bewertet als dasjenige an einer längeren Bindung. Diese Lösung
entspricht dem Wesen des Auftrages (MERZ, aaO, S. 60/61), Obschon
sie beim entgeltlichen Auftrag unter Umständen nicht zu befriedigen
vermag. Das Widerrufsrecht ist nur insofern eingeschränkt, als es
nicht zur Unzeit ausgeübt werden darf; diesfalls hat der Widerrufende
den der Gegenpartei daraus entstehenden Schaden denn auch zu ersetzen
(Art. 404 Abs. 2 OR). An einem Dauervertrag war hier übrigens vor allem
die Klägerin interessiert. Die starke Bindung, welche die Beklagte mit dem
"Managements-Vertrag" einging, war dieser jedenfalls nur solange zuzumuten,
als zwischen den Parteien ein Vertrauensverhältnis bestand. Der Hinweis
auf BGE 83 II 529 ff. hilft darüber nicht hinweg, zumal in diesem Entscheid
die Rechtsnatur des Verwaltungsauftrages verkannt worden ist.

Erwägung 5

    5.- Das Obergericht hat offen gelassen, ob der "Managements-Vertrag"
gegen das Persönlichkeitsrecht der Beklagten verstossen habe. Die Bedeutung
dieser Frage ist angesichts der vielen Verpflichtungen der Beklagten und
der umfassenden Befugnisse der Klägerin jedoch nicht zu übersehen.

    Die Beklagte hat der Klägerin insbesondere das Recht übertragen,
Verträge über Auftritte und die Ausgabe von Schallplatten in eigener
Kompetenz abzuschliessen, die Vermittlung von Auftritten jeder Art einer
anerkannten Agentur zu überlassen und Gagen und Lizenzeinnahmen selber
zu erheben. Sie verpflichtete sich, ohne Einwilligung der Klägerin nicht
öffentlich aufzutreten, keine die künstlerischen Belange betreffenden
Verträge abzuschliessen, alle Weisungen der Klägerin zu befolgen,
angebotene Titel zu übernehmen, Verträge über Auftritte zu erfüllen,
Termine einzuhalten und so unabhängig zu bleiben, dass sie sich bei Bedarf
zur Verfügung halten konnte. Sie versprach ferner, an sie gelangende
Anfragen und Angebote der Klägerin zu melden und keine diesbezüglichen
Verhandlungen zu führen sowie jede mehrtägige Abwesenheit und jede
Adressänderung sofort mitzuteilen. Ein Mitspracherecht zu den Auftritten
war einzig für das Repertoire vorgesehen, das gemeinsam festgelegt
werden sollte; bei Meinungsverschiedenheiten entschied aber auch hier
die Klägerin allein.

    Damit hat die Beklagte sich in ihrer Erwartung, als Schlagersängerin
Karriere zu machen, völlig der Klägerin ausgeliefert und sich jeder eigenen
Entscheidungsbefugnis begeben. Sie musste sich nicht nur im Bereich
ihrer künstlerischen Tätigkeit, sondern in der ganzen Lebensführung
Beschränkungen der persönlichen Freiheit gefallen lassen, da sie stets
bereit sein musste, wenn die Klägerin sie benötigte. Dadurch wurde sie
in ihrer Freiheit, ein sinnvolles Privatleben zu führen, erheblich
beeinträchtigt und wurde ihr die Aufnahme einer andern beruflichen
Tätigkeit oder Weiterbildung wenn nicht verunmöglicht, so doch sehr
erschwert.

    Es liegt auf der Hand, dass das Fortbestehen einer solchen Bindung
gegen den Willen der Beklagten deren Persönlichkeitsrecht verletzte. Der
Vertrag sah eine vorzeitige Auflösung nur im beidseitigen Einverständnis,
innerhalb der ersten zwei Jahre und für den Fall vor, dass die
künstlerischen Fähigkeiten der Beklagten für einen "positiven Erfolg"
nicht ausreichen, insbesondere die Bemühungen um einen Abschluss eines
Schallplattenvertrages in dieser Zeit erfolglos bleiben sollten. Seine
Erfüllung konnte ferner eingestellt werden, wenn die Beklagte ihre
künstlerische Tätigkeit dauernd aufgab. In beiden Fällen schuldete die
Beklagte der Klägerin aber "alle Kosten für Auslagen und Zeitaufwand
des Managements seit Vertragsbeginn", was die Beklagte finanziell sehr
belasten konnte.

    Selbst nach Ablauf der festen Vertragsdauer von fünf Jahren wurde
die Beklagte nicht ohne weiteres und vorbehaltlos frei.

    Falls der Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt wurde,
sollte er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängern. Und wenn
der Beklagten auf Vertragsende hin von einem Dritten ein günstigerer
Vertrag angeboten wurde, hatte die Klägerin das Vorrecht, "binnen 14
Tagen einen gleichwertigen Vertrag abzuschliessen".

    Eine solche Häufung von Verpflichtungen zulasten einer 22- Jährigen,
die sich über ihre beruflichen und künstlerischen Vorstellungen noch
kaum im klaren sein konnte, kommt einer schwerwiegenden Beschränkung der
persönlichen Freiheit gleich und ist daher unvereinbar mit Art. 27 ZGB,
gleichviel wie der Vertrag, der die Verpflichtungen enthält, rechtlich
zu würdigen ist.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 21. November 1977 bestätigt.