Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 III 42



104 III 42

13. Auszug aus dem Entscheid vom 4. Juli 1978 i.S. Bank X. Regeste

    Widerspruchsverfahren; Arrest.

    Verwirkung des Widerspruchsrechts infolge arglistiger Verzögerung
der Anmeldung des Drittanspruchs beim Betreibungsamt.

    1. Der Vorwurf der arglistigen Verzögerung kann sich schon dann
rechtfertigen, wenn der Dritte mit der Anmeldung seiner Rechte ohne
beachtlichen Grund längere Zeit zuwartet, obwohl ihm bewusst sein muss,
dass er damit den Gang des Betreibungsverfahrens hemmt (Bestätigung der
Rechtsprechung).

    2. Im Arrestverfahren ist der Drittanspruch schon im Anschluss an
den Arrestvollzug, nicht erst nach erfolgter Pfändung, anzumelden (E. 4b).

    3. Die Berufung auf das Bankgeheimnis vermag in der Regel die
Verzögerung der Anmeldung des Drittanspruchs nicht zu rechtfertigen
(E. 4c).

Sachverhalt

    A.- Gestützt auf den Arrestbefehl Nr. 23, den die F. AG, Bern, für
eine Forderung von Fr. 342'576.- nebst Zins zu 6% seit 2. November 1976
gegen O. erwirkt hatte, belegte das Betreibungsamt Zürich 1 am 28. Januar
1977 bei der Bank X. in Zürich den Inhalt von Sicherheitsfächern sowie
Kontokorrentguthaben und Wertschriftendepots des Arrestschuldners
mit Arrest. Die Bank X. verweigerte "usanzgemäss" jede Auskunft über
das Vorhandensein von Arrestgegenständen. Der Arrest wurde fristgerecht
prosequiert.

    Am 9. Juni 1977 schrieb die Bank X. dem Vertreter der
Arrestgläubigerin, sie besitze gegen den Arrestschuldner eine
Kreditforderung, die durch die Verpfändung von Wertschriften sichergestellt
sei. Da der Wert der verpfändeten Titel ständig abnehme, ersuche sie
dringend um Ermächtigung, diese freihändig zu verwerten. Ein allfälliger
Mehrerlös, der ihre Forderung übersteige, würde weiterhin gesperrt
bleiben. Das Betreibungsamt Zürich 1, das eine Kopie dieses Briefes
erhalten hatte, forderte hierauf die Bank X. mit Schreiben vom 13. Juni
1977 auf, innert 10 Tagen über die vom Arrest erfassten Vermögenswerte
Auskunft zu erteilen und die Höhe ihrer Pfandrechtsansprachen
bekanntzugeben; nach Ablauf dieser Frist könnten Pfandrechtsansprachen
nicht mehr entgegengenommen werden. In ihrer Antwort vom 16. Juni 1977
teilte die Bank X. dem Betreibungsamt mit, dass sie dem Arrestschuldner
mit Kreditvertrag vom 1. Dezember 1971 eine Kreditlimite ausgesetzt
habe, die durch die Verpfändung von Wertschriften gemäss allgemeiner
Pfandverschreibung vom gleichen Datum sichergestellt sei; der Kredit
sei derzeit beansprucht mit Fr. 419'580.15, während der Kurswert der vom
Arrestschuldner verpfändeten Wertschriften Fr. 301'100.- betrage.

    B.- Mit Verfügung vom 17. Juni 1977 setzte darauf das Betreibungsamt
der Arrestgläubigerin gemäss Art. 109 SchKG Frist zur Einreichung
der Widerspruchsklage an. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die
Arrestgläubigerin beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Antrag, es
sei festzustellen, dass die Bank X. ihr behauptetes Pfandrecht an den
bei ihr deponierten Vermögenswerten des Arrestschuldners in der hängigen
Arrestprosequierungsbetreibung verspätet angemeldet und deshalb verwirkt
habe; demzufolge sei die Verfügung des Betreibungsamtes vom 17. Juni
1977 aufzuheben.

    Mit Entscheid vom 16. Dezember 1977 hiess das Bezirksgericht die
Beschwerde gut und entsprach dem Begehren der Arrestgläubigerin. Hiegegen
rekurrierte die Bank X. an das Obergericht des Kantons Zürich als
obere kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, auf die Beschwerde der
Arrestgläubigerin sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das
Obergericht wies den Rekurs mit Beschluss vom 18. April 1978 ab und
bestätigte den Entscheid des Bezirksgerichts.

    C.- Gegen den Beschluss des Obergerichts rekurrierte die Bank X. unter
Aufrechterhaltung ihres im kantonalen Verfahren gestellten Antrags an
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Gemäss Art. 275 SchKG wird der Arrest nach den für die Pfändung
aufgestellten Vorschriften vollzogen. Zu diesen Vorschriften, die auch
beim Arrestvollzug anwendbar sind, gehören insbesondere diejenigen über
das Widerspruchsverfahren (Art. 106-109 SchKG). Ein Widerspruchsverfahren
ist dann durchzuführen, wenn eine gepfändete bzw. arrestierte Sache
vom Schuldner als Eigentum oder Pfand eines Dritten bezeichnet oder von
einem Dritten als Eigentum oder Pfand beansprucht wird. Die Eröffnung des
Widerspruchsverfahrens setzt voraus, dass das Betreibungsamt vom Schuldner
oder vom Dritten über dessen Anspruch unterrichtet wird. Unterlässt es der
Dritte, seinen Anspruch anzumelden, und tut dies auch der Schuldner nicht,
so kann das Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt und der Anspruch
in der hängigen Betreibung nicht berücksichtigt werden. Über die Frist,
innert welcher der Dritte seine Rechte anmelden muss, damit sie noch
berücksichtigt werden können, enthält das Gesetz keine ausdrückliche
Bestimmung. Das Bundesgericht vertrat in BGE 37 I 465 ff. E. 2 die
Auffassung, es bestehe diesbezüglich eine Gesetzeslücke, die in dem Sinne
zu füllen sei, dass der Dritte seinen Anspruch bei Gefahr der Verwirkung
spätestens zehn Tage seit Kenntnisnahme von der Arrestierung oder Pfändung
anzuzeigen habe. Diese strenge Praxis wurde in der Folge gemildert, indem
vor allem auf eine feste zeitliche Begrenzung der Anmeldefrist verzichtet
und statt dessen darauf abgestellt wurde, ob sich die Verzögerung der
Anmeldung nach den Umständen rechtfertigen oder doch entschuldigen lasse
(BGE 48 III 49 ff., 49 III 108 ff., 64 III 13 ff.). Noch weitergehend
wurde in BGE 67 III 67 festgehalten, der Drittansprecher verwirke sein
Widerspruchsrecht nur dann schon vor der Verteilung des Erlöses, wenn
er die Anmeldung seines Anspruchs arglistig verzögere, d.h. mit seiner
Säumnis darauf ausgehe, das Betreibungsverfahren zu stören. Nach der
neueren Rechtsprechung kann sich jedoch der Vorwurf der arglistigen
Verzögerung schon dann rechtfertigen, wenn der Dritte mit der Anmeldung
seiner Rechte ohne beachtlichen Grund längere Zeit zuwartet, obwohl ihm
bewusst sein muss, dass er damit den Gang des Betreibungsverfahrens hemmt
(BGE 102 III 143 ff. E. 3, 97 III 64 ff. E. 2, 95 III 15 und insbesondere
88 III 117 ff. E. 2-4, mit Hinweisen).

Erwägung 3

    3.- In seiner Besprechung von BGE 102 III 140 ff. in ZBJV 114/1978
S. 12 ff. hat AMONN die bundesgerichtliche Rechtsprechung kritisiert
und eine Überprüfung der Praxis angeregt. Er weist darauf hin, dass der
Dritte nach der gesetzlichen Regelung vor der Verteilung des Erlöses nicht
mit der Verwirkung seines Anspruchs rechnen müsse. Aus Art. 107 Abs. 4
SchKG gehe im Gegenteil hervor, dass er bis zu diesem Zeitpunkt seinen
Anspruch auf das zu verwertende Vermögensstück oder den bereits daraus
erzielten Erlös geltend machen könne, sofern ihm nicht vorher Frist zur
Klage angesetzt worden sei. Auf diese Bestimmung müsse er sich verlassen
können. Die Verwirkung des Widerspruchsrechts infolge Verzögerung der
Anmeldung ohne klare gesetzliche Grundlage sei umso problematischer, als
der betroffene Drittansprecher noch gar nicht in gesetzmässiger Weise ins
Betreibungsverfahren einbezogen worden sei. Freilich sei es wünschbar,
dass Streitigkeiten über die Rechte Dritter an zu verwertenden Gegenständen
möglichst frühzeitig erledigt würden. Um dies zu erreichen, genüge es
jedoch, den Dritten, der ohne beachtlichen Grund, aus Nachlässigkeit
oder aus bösem Willen, mit der Anmeldung seines Anspruchs allzulange
zuwarte, für den auf diese Weise schuldhaft verursachten Schaden haften
zu lassen. Die Annahme der Verwirkung sei nur dann gerechtfertigt, wenn
die Berufung auf Art. 107 Abs. 4 SchKG geradezu rechtsmissbräuchlich
sei. Verwunderlich sei sodann, dass das Bundesgericht hinsichtlich der
Verwirkung des Drittanspracherechts nicht zwischen Arrest und Pfändung
unterscheide. Solange das fragliche Vermögensstück erst mit einem
vorläufigen Sicherungsbeschlag belegt sei, habe der Dritte noch keinen
zwingenden Anlass, durch Anmeldung seines Rechts einen unter Umständen
nutzlosen und oft kostspieligen Widerspruchsprozess heraufzubeschwören,
denn ob der Arrest überhaupt aufrechterhalten bleibe und erfolgreich bis
zur Pfändung prosequiert werde, stehe noch völlig offen. Das Interesse des
am Verfahren unbeteiligten Dritten, vor unnötigem Aufwand und Umtrieben
verschont zu werden, gehe dem Interesse des Arrestgläubigers, möglichst
bald den Exekutionswert des beschlagnahmten Substrats zu kennen, um sich
über Nutzen und Notwendigkeit weiterer Vorkehren ein Bild machen zu können,
vor. Vorbehalten bleibe auch hier die allfällige Schadenersatzpflicht
des Drittansprechers, so wie der Dritte, der die Auskunft über bei
ihm verwahrte und mit Arrest belegte Gegenstände verweigere, nach der
Rechtsprechung dem Arrestgläubiger für den dadurch entstandenen Schaden
hafte (BGE 103 III 37/38 E. 1, 101 III 63 E. 3 mit Hinweisen). Was
insbesondere die Banken anbetreffe, so hielten sie mit der Anmeldung von
Drittansprüchen im Arreststadium deswegen zurück, weil sie nur so dem
verpönten Sucharrest wirksam entgegentreten könnten.

Erwägung 4

    4.- a) Diese Argumente sind beachtlich. Sie rechtfertigen es
indessen nicht, von einer in ihren Grundzügen beinahe 70 Jahre alten
Praxis abzugehen. Die Gründe, die das Bundesgericht seinerzeit dazu
veranlasst haben, die ohne triftigen Grund nicht innert angemessener Frist
angemeldeten Rechte eines Dritten an einem mit Vollstreckungsbeschlag
belegten Gegenstand als verwirkt zu betrachten, behalten vielmehr
auch heute noch ihre Berechtigung. Wie bereits in BGE 37 I 466
(vgl. auch BGE 88 III 118) dargelegt wurde, liegt der Festsetzung kurzer
Verwirkungsfristen für die Bestreitung von Drittansprachen und für die
Klage auf An- oder Aberkennung solcher Ansprachen (Art. 106 Abs. 2, 107
Abs. 1 und 109 SchKG) sowie der Bestimmung, dass die Betreibung bis zur
Erledigung des Widerspruchsprozesses eingestellt wird (Art. 107 Abs. 2
SchKG), offensichtlich das Bestreben zugrunde, Streitigkeiten über die
Rechte Dritter an mit Beschlag belegten Gegenständen möglichst rasch
und in einem frühzeitigen Stadium des Betreibungsverfahrens austragen zu
lassen. Diesem Bestreben des Gesetzgebers würde es zuwiderlaufen, wenn
der Dritte mit der Anmeldung seiner Rechte nach Belieben und ungestraft
bis zur Verteilung des Erlöses zuwarten dürfte. Vor allem der Gläubiger
hat ein erhebliches Interesse daran, dass Drittansprachen möglichst
rasch angemeldet werden. Weiss er von Anfang an, dass die gepfändeten
Gegenstände nicht dem Schuldner gehören, kann er sich die Umtriebe
und Kosten der Weiterführung der Betreibung ersparen. Er kann sofort
Nachpfändung verlangen oder die Ausstellung eines Verlustscheins erwirken,
der ihn zur Arrestnahme und zur Anfechtungsklage berechtigt (Art. 271
Abs. 1 Ziff. 5 und 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). In dieser Möglichkeit,
sich Nachdeckung zu verschaffen, wäre er beeinträchtigt, wenn der Dritte
seine Rechte erst am Ende des Verfahrens geltend machen müsste, weil der
Schuldner inzwischen möglicherweise sein Vermögen völlig verloren oder
es beiseite geschafft hat oder weil andere Gläubiger es gepfändet haben.

    Den Gläubiger diesem Risiko auszusetzen, würde sich nur dann
rechtfertigen, wenn der Dritte ein schützenswertes Interesse daran hätte,
mit der Anmeldung seiner Rechte beliebig, allenfalls bis zur Verteilung
des Erlöses, zuzuwarten. Das ist aber in der Regel nicht der Fall. Vom
Drittansprecher wird nur verlangt, dass er seine Rechte innert angemessener
Frist bekanntgebe. Diese einfache Massnahme, die ihm keinerlei Nachteile
bringt, ist ihm zuzumuten. Sie drängt sich auch ohne ausdrückliche
gesetzliche Vorschrift und ohne formellen Einbezug in das Verfahren
jedem auf, der ein Recht an einem Vermögensstück beansprucht, das vom
Betreibungsamt mit Beschlag belegt worden ist. Freilich hat der Dritte
darüber hinaus zu gewärtigen, mit dem Gläubiger einen Widerspruchsprozess
führen zu müssen, obwohl vielleicht mit dem Schuldner über den Bestand des
beanspruchten Rechts kein Streit besteht. Das liegt aber in der Natur des
Widerspruchsverfahrens und liesse sich auch dann nicht vermeiden, wenn
der Widerspruchsprozess erst in einem späteren Stadium der Betreibung
durchgeführt würde. Den Dritten bloss für den aus der Verzögerung der
Anmeldung seines Anspruchs entstanden Schaden haften zu lassen, statt den
Anspruch als verwirkt zu betrachten, genügt sodann nicht, um das Interesse
des Gläubigers an der sofortigen Durchführung des Widerspruchsverfahrens
aufzuwiegen. Diese Lösung hätte zur Folge, dass der Gläubiger nach
allen Umtrieben noch einen Schadenersatzprozess führen müsste. Das ist
ihm nicht zuzumuten. Abgesehen davon bietet der Schadenersatzanspruch
dem Gläubiger keinen vollkommenen Schutz; seine Durchsetzung kann auf
Schwierigkeiten stossen, etwa weil der Drittansprecher im Ausland wohnt
(vgl. z.B. den Sachverhalt in BGE 97 III 60 ff.) oder weil er inzwischen in
Konkurs gefallen ist. Schliesslich besteht auch kein Anlass, die Verwirkung
der Drittrechte nur dann eintreten zu lassen, wenn die Verzögerung der
Anmeldung geradezu rechtsmissbräuchlich ist. Hat der Dritte triftige
Gründe, mit der Anmeldung seiner Rechte zuzuwarten, so hat er nichts zu
befürchten. Fehlen aber solche Gründe und muss er sich bewusst sein,
dass er durch sein Zuwarten den Gang des Betreibungsverfahrens stört,
so verdient er keinen Schutz und kann sich nicht in guten Treuen auf
Art. 107 Abs. 4 SchKG berufen.

    b) Besonderes Gewicht legt AMONN bei seiner Kritik auf den Unterschied
zwischen Pfändung und Arrest. Seine Ausführungen laufen im Ergebnis
darauf hinaus, dass das Widerspruchsverfahren nicht schon im Anschluss
an den Arrest, sondern erst nach erfolgter Pfändung in Gang gesetzt
werden sollte. Das widerspräche aber der ausdrücklichen Bestimmung von
Art. 275 SchKG, wonach der Arrest nach den in den Art. 91-109 für die
Pfändung aufgestellten Vorschriften, zu denen gerade auch diejenigen über
das Widerspruchsverfahren gehören, vollzogen wird. Das Bundesgericht
hat deshalb die Regel, dass Drittansprachen bei Gefahr der Verwirkung
unverzüglich anzumelden sind, von Anfang an auch auf den Fall des Arrestes
angewandt (vgl. schon BGE 37 I 463 ff.), und es hat in der Folge stets
an dieser Praxis festgehalten. Die Besonderheit des Arrestes als eines
bloss provisorischen Sicherungsbeschlages rechtfertigt denn auch keine von
der Pfändung abweichende Regelung. Auch beim Arrest hat der Gläubiger ein
berechtigtes Interesse daran, von Anfang an zu wissen, ob Drittansprachen
an den beschlagnahmten Vermögensstücken bestehen. Nur so kann er ermessen,
ob sich für ihn die Prosequierung des Arrestes überhaupt lohnt oder ob
er nach weiterem arrestierbarem Vermögen forschen soll. Könnte mit der
Anmeldung des Drittrechts bis zur Pfändung zugewartet werden, so müsste
der Gläubiger damit rechnen, dass das Vollstreckungssubstrat nachträglich
wegfällt, so dass er die Umtriebe des Arrestprosequierungsprozesses,
der unter Umständen jahrelang dauern und grosse Kosten verursachen kann,
umsonst auf sich genommen hätte. Mit einem blossen Schadenersatzanspruch
gegen den Dritten wäre dem Gläubiger nur schlecht gedient, würde
man ihm doch bei dieser Lösung neben dem Arrestprosequierungs- und
dem Widerspruchsprozess noch einen dritten Prozess und allenfalls
ein Vollstreckungsverfahren zumuten. Dass Banken, die als Dritte im
Arreststadium die Auskunft verweigern, nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts dem Arrestgläubiger ebenfalls nur zivilrechtlich haften
und keine schärfere Sanktion zu gewärtigen haben, jedenfalls soweit sich
der Gläubiger nicht auf einen vollstreckbaren Titel stützen kann, kann zu
keinem andern Ergebnis führen. Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass
gegen Dritte im Stadium des Arrestes keine direkten Zwangsmittel eingesetzt
werden dürfen und als indirektes Mittel zur Erzwingung der Auskunft nur die
zivilrechtliche Haftung in Frage kommt. Bei der arglistigen Verzögerung
der Anmeldung von Drittrechten verhält es sich jedoch anders, steht doch
hier als weiteres indirektes Zwangsmittel und als adäquatere Sanktion,
als es die Schadenersatzpflicht des Dritten wäre, die Verwirkung des
Widerspruchsrechts zur Verfügung.

    Dass der Dritte, der seine Rechte schon im Anschluss an den
Arrest anmelden muss, unter Umständen gezwungen sein kann, einen
Widerspruchsprozess zu führen, zu dem es nicht gekommen wäre, wenn die
Anmeldung erst bei der Pfändung hätte erfolgen müssen, dann nämlich,
wenn der Gläubiger den Arrest gar nicht prosequiert oder wenn er im
Arrestprosequierungsprozess unterliegt, muss freilich in Kauf genommen
werden. Immerhin dürften diese Fälle verhältnismässig selten sein, so
dass sie kaum ins Gewicht fallen. Häufig wird es nämlich gar nicht erst
zum Widerspruchsprozess kommen, so vor allem, wenn das Drittrecht liquid
ist. Gerade Banken dürfte es in der Regel leicht fallen, den Bestand der
von ihnen geltend gemachten Pfand- bzw. Retentionsrechte durch Vorlage
von Urkunden sofort zu beweisen, so dass der Gläubiger zum vornherein
auf einen Prozess verzichten wird.

    c) Schliesslich ist auch einzuräumen, dass auf die Banken ein
indirekter Zwang ausgeübt wird, das Bankgeheimnis preiszugeben, wenn
sie ihre Rechte an den bei ihnen liegenden und mit Arrest belegten
Vermögensstücken schon im Arreststadium anmelden müssen. Man kann sich
daher fragen, ob die Berufung auf das Bankgeheimnis nicht schlechthin als
beachtlicher Grund für die Verzögerung der Anmeldung von Drittansprüchen
anerkannt werden sollte. Indessen hat die bundesgerichtliche Praxis, von
der abzuweichen kein Anlass besteht, stets daran festgehalten, dass das
Bankgeheimnis grundsätzlich vor den betreibungsamtlichen Beschlagsrechten
zurückzutreten hat und dass die Banken insbesondere auch im Arrestverfahren
auskunftspflichtig sind (BGE 103 III 92 E. 1 mit Hinweisen). Verpönt ist
einzig die Erzwingung der Auskunft durch Androhung von Ungehorsamsstrafe
im Sinne von Art. 292 StGB, jedenfalls soweit der Gläubiger nicht
einen Vollstreckungstitel vorweisen kann (BGE 103 III 91 ff. mit
Hinweisen). Müssen aber die Banken dem Betreibungsamt ohnehin Auskunft
erteilen über die bei ihnen deponierten Gegenstände Dritter, die mit
Arrest belegt sind, so können sie durch die Anmeldung ihrer Drittrechte die
Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht verletzen. Sie haben daher
nicht zu befürchten, zivil- oder strafrechtlich haftbar zu werden, wenn
sie ihre Rechte schon im Arreststadium anzeigen. In der Praxis fühlen sich
die Banken denn auch nicht gehindert, ihre Drittansprüche ungeachtet des
Bankgeheimnisses schon im Anschluss an den Arrest anzumelden, obwohl sie
sich sonst im allgemeinen strikte weigern, bereits in diesem Stadium des
Verfahrens Auskunft zu erteilen (vgl. den Hinweis auf ein entsprechendes
Zirkular der Schweizerischen Bankiervereinigung bei AUBERT/ KERNEN/SCHÖNLE,
Le secret bancaire suisse, S. 131 N. 417; DUPERREX, De quelques problèmes
soulevés par le séquestre en banque, in: Mémoires publiés par la faculté
de droit de Genève, No 21, S. 90; KLINGENBERG, Aktuelle Probleme des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, in: Rechtsprobleme der Bankpraxis,
S. 104; vgl. auch BODMER/KLEINER/LUTZ, Kommentar zum schweizerischen
Bankengesetz, N. 32 am Ende zu Art. 47; SCHWAGER, Das schweizerische
Bankgeheimnis, Diss. Freiburg 1973, S. 108). Unter diesen Umständen
kann die blosse Berufung auf das Bankgeheimnis als solche nicht genügen,
um eine Verzögerung mit der Anmeldung vom Drittrechten zu rechtfertigen
(a.M. AUBERT/KERNEN/SCHÖNLE, aaO S. 131/132, die jedoch im Widerspruch
zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgehen, die Bank sei im
Arrestverfahren überhaupt nicht auskunftspflichtig).

    Ein Abweichen von diesem Grundsatz liesse sich höchstens als Abwehr
gegen die verpönten Sucharreste, zumal wenn sich der Gläubiger auf keinen
Vollstreckungstitel stützen kann, in Erwägung ziehen. Dann wäre es aber
Sache der Bank, zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass es sich im
konkreten Fall um einen derartigen Sucharrest handelt. Sie kann das ja mit
ihrem Kunden abklären und diesen darauf hinweisen, dass sie zur Wahrung
ihres Drittrechts gezwungen ist, dem Betreibungsamt Auskunft zu erteilen,
wenn ihr nicht Unterlagen für die Glaubhaftmachung eines solchen besonderen
Falles (oder für anderweitige berechtigte Interessen, das Bankgeheimnis
vorderhand nicht zu lüften) zur Verfügung gestellt werden, und man wird
ihr auch die erforderliche Zeit für solche Abklärungen zubilligen.

Erwägung 5

    5.- Im vorliegenden Fall erhielt die Rekurrentin am 28.  Januar 1977
Kenntnis vom Arrest, der bei ihr vollzogen wurde. Ihr Pfandrecht an den
mit Arrest belegten Wertpapieren meldete sie jedoch erst am 16. Juni
1977 an, zu einem Zeitpunkt, als sowohl das Rechtsöffnungsverfahren
wie auch der Arrestprosequierungsprozess (je für einen Teil der in
Betreibung gesetzten Forderung) bereits eingeleitet waren. Für diese
Verzögerung hatte sie keinen beachtlichen Grund. Mit ihrer Berufung auf
das Bankgeheimnis vermag sie ihr Verhalten, abgesehen von den in E. 4 c
genannten allgemeinen Gründen, umso weniger zu rechtfertigen, als sie nicht
zögerte, es preiszugeben, sobald es um ihre eigenen Interessen ging und
sie die einem Wertverlust ausgesetzten verpfändeten Wertschriften verwerten
wollte. Überdies stellt sie sich auf den Standpunkt, die Arrestgläubigerin
habe schon längst Kenntnis von den Geschäftsbeziehungen zwischen ihr
und dem Arrestschuldner gehabt. Dann aber bestand vollends kein Anlass,
mit der Anmeldung des Pfandrechts zuzuwarten. Von einem Sucharrest kann
unter diesen Umständen offensichtlich nicht die Rede sein. Rechtsmissbrauch
kann schliesslich der Arrestgläubigerin nicht vorgeworfen werden, wenn sie
gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf beharrt, dass
das von der Rekurrentin geltend gemachte Pfandrecht in der vorliegenden
Betreibung ausser acht zu lassen sei. Die Rekurrentin bringt diesbezüglich
einzig vor, der Arrestgläubigerin sei bekannt gewesen, dass sie, die
Rekurrentin, dem Arrestschuldner einen Kredit gewährt habe, der durch die
Verpfändung eines Grundstücks gesichert worden sei. Daraus folgt aber nicht
zwingend, dass die Gläubigerin auch von der Höhe dieses Kredites und von
der Verpfändung der Wertpapiere Kenntnis hatte. Es war jedenfalls nicht
ihre Sache, die Rekurrentin zur Bekanntgabe ihrer Ansprüche aufzufordern,
selbst wenn sie aus ihrem Wissen um die Geschäftsbeziehungen zwischen
der Rekurrentin und dem Arrestschuldner mit allfälligen Pfandrechten am
arrestierten Wertpapierdepot hätte rechnen müssen.

    Bestand aber für das Zuwarten mit der Anmeldung des Pfandrechts kein
beachtlicher Grund, so hat die Vorinstanz dieses Pfandrecht zu Recht als
im Rahmen der vorliegenden Betreibung verwirkt betrachtet. Der Rekurs
ist daher abzuweisen.