Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 III 110



104 III 110

25. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. September 1978
i.S. Schweizerische Eidgenossenschaft gegen Konkursmasse der Pierre Pohé
& Co. Edelstahl (Direktprozess) Regeste

    Aussonderungsrecht des Bundes an Pflichtlagern;

    Art. 11 und 12 KVG und Art. 1 der Aussonderungsverordnung.

    1. Umschreibung der Pflichtlagerware. Die Herstellungsart ist kein
taugliches Unterscheidungskriterium für Pflichtlagerware und freie
Betriebsvorräte (E. 3 und 4). Sie bezeichnet lediglich eine Untergattung
oder Sorte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Aussonderungsverordnung (E. 5).

    2. Art. 1 der Aussonderungsverordnung überschreitet trotz der darin
enthaltenen weiten Umschreibung des Gegenstandes des Aussonderungsrechts
des Bundes an Pflichtlagern die dem Bundesrat in Art. 20 KVG eingeräumte
Kompetenz nicht (E. 6).

Sachverhalt

    A.- Am 31. August 1971 schloss das Eidg.  Volkswirtschaftsdepartement,
vertreten durch den Delegierten für wirtschaftliche Kriegsvorsorge,
mit der Kommanditgesellschaft Pierre Pobé & Co. Edelstahl, Basel, einen
Pflichtlagervertrag über 1310,7 t Edelstahlprodukte ab. Dieser Vertrag
berechtigte die Firma zur Beanspruchung eines Pflichtlagerkredits von
insgesamt Fr. 8'894'700.-. Dieser von sechs verschiedenen Banken zusammen
gewährte Kredit wurde zu günstigen Zinsbedingungen eingeräumt und vom
Bund garantiert.

    Am 10. September 1973 wies die Firma den Bestand des Pflichtlagers
durch betrügerische Machenschaften mit 3083,6 t aus und erhielt gestützt
auf das Verpflichtungsformular weitere Fr. 8'249'500.-, womit sich
der vom Bund garantierte Kredit auf total Fr. 17'144'200.- erhöhte. In
Wirklichkeit wurde kein Kilogramm Stahl dazugekauft. Ende 1974/anfangs
1975 machte die Firmenleitung auf deliktische Weise beim Delegierten für
wirtschaftliche Kriegsvorsorge erhöhte Wiederbeschaffungspreise geltend und
nahm weitere Fr. 5'500'000.- an Pflichtlagerkrediten in Anspruch. Die vom
Bund garantierten Kredite beliefen sich damit auf total Fr. 22'644'200.-.

    Die Vertragsparteien gingen bei dieser Erhöhung von der im
Pflichtlagervertrag vom 10. September 1973 umschriebenen Produktmenge
aus. Dieser Vertrag sowie die ihn ergänzenden Verpflichtungsformulare
vom 10./27. September 1973 und 8. Januar 1975 führten unter der
Rubrik "Warengattung" u.a. eine Position "Rohre 4301, nahtlos,
Zoll-Tarif-Nr. 7318.12, 289,7 t" und eine Position "Rohre 4435,
nahtlos, Zoll-Tarif-Nr. 7318.12, 361,9 t" auf. Sowohl in der Beilage
zum Pflichtlagervertrag als auch in den Verpflichtungsformularen wurde
zusätzlich der Lagerort festgehalten, entsprechend Ziffer 1 der "Wegleitung
und Bedingungen für die Finanzierung von Pflichtlagern".

    B.- Eine von den zuständigen Organen des Büros des Delegierten für
wirtschaftliche Kriegsvorsorge im Sommer 1976 durchgeführte Kontrolle
des Pflichtlagers bei der Firma Pobé & Co. ergab, dass beträchtliche
Unterbestände vorlagen. Diese betrugen gemäss einer Selbstdeklaration der
Firma per 20. Oktober 1976 bei den fraglichen zwei Positionen 101,978
t bzw. 87,782 t. Da der unbeschränkt haftende Komplementär, Dr. Pobé,
den Aufforderungen zur Wiederherstellung des vertragsmässigen Zustandes
bzw. zur Sicherstellung des ungedeckten Betrags von ca. Fr. 12'640'000.-
keine Folge leistete, wurde gegen ihn und seinen Direktor eine
Strafverfolgung eingeleitet. Der Delegierte für wirtschaftliche
Kriegsvorsorge führte am 5. Mai 1977 durch Wechselbetreibung den
Gesellschaftskonkurs und am 13. Mai 1977 auch den Privatkonkurs von Dr.
Pobé herbei. Bis zum Konkursausbruch wurden die fraglichen Lagerbestände
nicht mehr ergänzt.

    Mit Schreiben vom 17. Mai 1977 meldete der Delegierte für
wirtschaftliche Kriegsvorsorge das Aussonderungsrecht des Bundes gemäss
Art. 3 der Verordnung über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge vom 26. April
1963 und Art. 11 und 12 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche
Kriegsvorsorge vom 30. September 1955 beim Konkursamt Basel-Stadt, wie
folgt an:

    "2. Aussonderungsanspruch an sämtlichen noch vorhandenen

    Edelstahlvorräten bis zur vertraglich vereinbarten Gesamtmenge
von maximal

    3086,6 t gemäss Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 12 Abs. 1 KVG und
insbesondere

    Art. 1 Abs. 2 der Aussonderungsverordnung. Nach der beiliegenden

    Liste betragen diese Mengen buchmässig:

    - In Basel und Birsfelden gemäss Pflichtlagervertrag 1 173 015 kg

    - Freie Vorräte in Basel und Birsfelden                164 902 kg

    - Gemäss Pflichtlagervertrag in Ditzingen (D)            3 093 kg

    - Gemäss Pflichtlagervertrag in Reutlingen (D)          25 498 kg
                                                          ----------

    Total                                                1 366 508 kg

    Gemäss der zitierten Bestimmung der Verordnung fallen die im

    Verpflichtungsformular nicht ausdrücklich erwähnten Edelstahlprodukte
   ebenfalls ins Eigentum des Bundes, und zwar auch diejenigen, die sich
   im KO-Lager Horlach in Ditzingen (D) und bei der CM-Stahlhandel

    GmbH in Reutlingen (D) befinden."

    Am 7. Mai 1977 waren 375 t "nahtloser" Rohre im Gegenwert von
Fr. 4'173'000.- vorhanden, die unbestrittenermassen dem Aussonderungsrecht
des Bundes unterstanden. Dazu kamen noch 33,849 t bzw. 35,758 t
"längsgeschweisste" Rohre mit den im Verpflichtungsformular aufgeführten
Zolltarifnummern und Werkstoffen (4301 und 4435). Seit ungefähr zwei Jahren
(1976/77) sollen diese längsgeschweissten die bisherigen nahtlosen Rohre
praktisch vom Markt verdrängt haben. Der Delegierte für wirtschaftliche
Kriegsvorsorge beanspruchte das Aussonderungsrecht des Bundes auch für
diese längsgeschweissten Rohre, während die Konkursmasse der Pierre Pobé &
Co. Edelstahl diese nach der neuen Herstellungsart produzierten Rohre als
zum freien Lager bzw. zu den freien Betriebsvorräten gehörend betrachtete.

    Das Konkursamt Basel-Stadt wies den Aussonderungsanspruch des Bundes
an längsgeschweissten Rohren mit Verfügung vom 5. Januar 1978 ab. Zur
Begründung führte es an, bei diesen Waren handle es sich um freies
Lager. Dem Bund stehe ein Aussonderungsrecht gemäss Gesetz nur am
Pflichtlager zu.

    C.- Am 13. Januar 1978 erhob der Delegierte für wirtschaftliche
Kriegsvorsorge namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft beim
Bundesgericht Klage gegen die Konkursmasse der Pierre Pobé & Co. Edelstahl,
Basel, mit den folgenden Anträgen:

    "1. Es sei die Verfügung des Konkursamtes Basel-Stadt vom 5. Januar

    1978 betr. Abweisung der Aussonderungsansprüche der Eidgenossenschaft
   an längsgeschweissten Rohren der konkursiten Firma

    P. Pobé & Co. Edelstahl, Basel, Werkstoff 4301, gemäss Inventar-Nr.

    186 im Werte von Fr. 135'396.-, dito, Werkstoff Nr. 4435, gemäss

    Inventar-Nr. 187 im Werte von Fr. 23'838.- sowie dito, Werkstoff 4435,
   gemäss Inventar Arlesheim im Werte von Fr. 169'826.41 aufzuheben und
   die genannten Gegenstände bzw., soweit sie bereits verkauft wurden,
   deren Erlös aus der Konkursmasse zu entlassen.

    2. Unter Kostenfolge sowie Entschädigungsfolgen zu Lasten der

    Beklagten."

    Die Klägerin geht davon aus, dass sie in ihrer Aussonderungsanmeldung
vom 17. Mai 1977 sämtliche Ware beansprucht habe, die den
Qualitätsansprüchen gemäss Art. 3 Abs. 2 des Pflichtlagervertrages
entspreche. Dazu gehörten auch die längsgeschweissten Rohre, die zu den
beiden Positionen "nahtlose Rohre" hinzugezählt werden müssten. Auch so
würden die vertraglichen Mengen bei weitem nicht erreicht.

    D.- In ihrer Klageantwort vom 31. Januar 1978 beantragt die
Konkursmasse der Pierre Pobé & Co. Edelstahl die Abweisung der Klage
unter Auferlegung der Kosten an die Klägerin.

    E.- In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Begehren und
deren Begründung vollumfänglich fest.

    F.- Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen
Vorbereitungsverhandlung im Sinne von Art. 35 Abs. 4 BZP. Desgleichen
wurde im Einverständnis mit den Parteien von der Durchführung eines
Beweisverfahrens abgesehen.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Über Streitigkeiten betreffend das Aussonderungsrecht der
Schweizerischen Eidgenossenschaft haben nach Art. 12 Abs. 5 des
Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge vom 30. September
1955 (KVG; SR 531.01) die Zivilgerichte zu entscheiden, wobei der Entscheid
über den Aussonderungsanspruch gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über
die wirtschaftliche Kriegsvorsorge (Aussonderungsrecht des Bundes an
Pflichtlagern) vom 26. April 1963 (Aussonderungsverordnung genannt; SR
531.105) im beschleunigten Verfahren zu treffen ist. Die Parteien haben
sich jedoch darauf geeinigt, direkt das Bundesgericht als einzige Instanz
anzurufen. Das ist nach Art. 41 lit. c OG zulässig, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 20'000.- beträgt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt,
beziffert sich der Streitwert doch auf über Fr. 300'000.-. Die Klage,
die auch fristgemäss anhängig gemacht worden ist, kann daher an Hand
genommen werden.

Erwägung 3

    3.- Kommt ein Eigentümer eines Pflichtlagers in Konkurs oder begehrt
er einen Nachlassvertrag, so hat der Bund gemäss Art 11 Abs. 1 KVG am
Pflichtlager ein Recht auf Herausgabe und ausschliessliche Befriedigung,
wenn er die Kreditgeber im Rahmen seiner Haftung für einen allfälligen
Ausfall aus der Finanzierung des Lagers deckt. Diese Voraussetzung ist im
vorliegenden Fall unbestrittenermassen erfüllt, hat doch der Bund im Rahmen
seiner Garantieverpflichtung (Art. 10 KVG) die Forderungen der Kreditgeber
im Betrage von Fr. 22'644'200.- bezahlt. Das Eigentum am Pflichtlager und
allfällige Ersatzansprüche des Lagerpflichtigen sind daher von Gesetzes
wegen mit Rechtskraft des Konkurserkenntnisses auf den Bund übergegangen
(Art. 12 KVG).

    Streitig ist somit nur, ob die von der Klägerin ebenfalls
beanspruchten, mit "freie Betriebsvorräte in Basel und Birsfelden"
umschriebenen 164 902 kg längsgeschweissten Edelstahlrohre zum Pflichtlager
gehören und damit von ihrem Aussonderungsanspruch miterfasst werden. Über
den Umfang des Aussonderungsrechts lässt sich dem Gesetzestext nichts
entnehmen. Art. 11 KVG beschränkt das Aussonderungsrecht auf das
Pflichtlager; doch definiert das Gesetz diesen Begriff nicht näher
und erwähnt vor allem den weiteren umstrittenen Begriff der "freien
Betriebsvorräte" nicht. Auch Art. 2 Abs. 2 der Aussonderungsverordnung
bestimmt nur, dass Umfang und Gattung des Pflichtlagers in einer besonderen
Abteilung des Inventars unter Angabe des Bundes als Eigentümer aufzuführen
seien.

    In der Lehre wird das Pflichtlager als ein nach Art, Menge,
Qualität und Lagerort genau umschriebener Warenvorrat definiert, zu
dessen Anlegung und Haltung sich die eine Vertragspartei gegenüber
der andern verpflichtet (REDLI, Der Pflichtlagervertrag, Diss. Zürich
1953, S. 46 und 71; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 29. April 1955,
BBl 1955 I 827). Es handelt sich um ein zusätzliches Lager, das zu den
übrigen Waren gleicher Art hinzutritt, dessen Finanzierung der Bund
erleichtert und dessen Haltung er steuerrechtlich begünstigt. Dass das
Pflichtlager sich aus Waren der gleichen Gattung wie diejenigen der freien
Betriebsvorräte zusammensetzt, ergibt sich auch aus Art. 1 Abs. 3 des
Pflichtlagervertrags. Danach wird das Pflichtlager neben den üblichen
freien Betriebsvorräten als zusätzliches Lager errichtet. Die freien
Betriebsvorräte müssen so bemessen sein, dass die laufenden Bedürfnisse
des Betriebes ohne Inanspruchnahme des Pflichtlagers befriedigt werden
können. Dem Pflichtlager-Quartalsrapport vom 20. Oktober 1976 lässt sich
schliesslich entnehmen, dass der Gesamtvorrat bestimmter Waren sich
aus Pflichtlager und freien Vorräten zusammensetzt. Demnach enthalten
Pflichtlagerware und freie Betriebsvorräte entgegen der Meinung der
Beklagten dieselbe Warengattung und lassen sich lediglich durch eine
rechnerische Operation mengenmässig auseinanderhalten.

Erwägung 4

    4.- Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG werden für die Errichtung von
Pflichtlagern mit Firmen Verträge abgeschlossen, worin sich diese
verpflichten, bestimmte Vorräte an einem vereinbarten Ort im Inland
sachgemäss zu lagern und fortlaufend zu erneuern. Die fortlaufende
Erneuerung dient dem Zweck, jederzeit marktkonforme Ware zur Verfügung
zu haben, die einerseits möglichst wertbeständig bleibt, anderseits
aber im Sinne des Pflichtlagers fortlaufend die Landesversorgung mit
lebenswichtigen Rohstoffen und Lebensmitteln sichert (vgl. StenBull NR
1955, S. 136/37; LAUTNER, System des Schweiz. Kriegswirtschaftsrechts,
Zürich 1942, S. 246, 281 Anm. 139 und 318; REDLI, aaO, S. 15, 51/52 und
64-66; BBl 1955 I 827 und 833).

    Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bund mit der konkursiten Firma
die bereits erwähnten Pflichtlagerverträge abgeschlossen. Die Firma
Pobé & Co. verpflichtete sich gemäss Beilage zum Pflichtlagervertrag,
u.a. 289,7 t Rohre, 4301, nahtlos, Zoll-Nr. 7318.12 sowie 361,9 t Rohre,
4435, nahtlos, Zoll-Nr. 7318. 12 anzuschaffen und zu lagern. Damit wird
unter der Rubrik "Warengattung" u.a. eine Position Rohre aufgeführt, die
nach Werkstoff (4301 und 4435), Herstellungsart (nahtlos), Zolltarif-Nummer
(7318.12), Lagerort (Dreispitz-Birsfelden) sowie nach Gewichtsmenge (289,7
t und 361,9 t) näher umschrieben sind. Als Hauptumschreibungsmerkmal
dient in der Regel die Zollposition (LAUTNER, aaO, S. 44; REDLI, aaO,
S. 47). Der Zolltarif-Nummer kommt daher neben der Menge, dem Lagerort
und der Qualität entscheidende Bedeutung zu. Die im Verpflichtungsformular
angeführte Zolltarif-Nummer 7318.12 enthält, wie die Klägerin zutreffend
ausführt, die Umschreibung: "Rohr... nahtlos und längsgeschweisst". Es
ist unbestritten, dass bis ungefähr 1975 die nahtlosen Rohre den Markt
beherrschten, weil nur diese Herstellungstechnik den Anforderungen, welche
die Abnehmer vor allem in der chemischen Industrie an dieses Produkt
stellten, gerecht wurde. Die technische Entwicklung erlaubte jedoch in
der Folge die verbesserte Herstellung von längsgeschweissten Rohren,
so dass diese allmählich die nahtlosen vom Markt vollständig verdrängten.

    Die Bestimmungen des Pflichtlagervertrags und der "Wegleitung
und Bedingungen für die Finanzierung von Pflichtlagern", die dem
sogenannten Verpflichtungsformular beigegeben sind, führen den in
Art. 7 Abs. 1 KVG bereits enthaltenen Grundsatz noch weiter aus. Diesen
Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Firma für sachgemässe Lagerung,
Besorgung, Auswechslung und Beaufsichtigung der Pflichtlagerware
verantwortlich ist. Die Auswechslung der Ware hat in der Weise zu
erfolgen, dass stets das gesamte in Art. 1 des Vertrages umschriebene
Pflichtlager an den erwähnten Einlagerungsorten mengenmässig sowie
in handelsüblichen Qualitäten und Dimensionen vorhanden ist (Art. 3
Abs. 2 des Pflichtlagervertrags). Nach Ziffer 4 der Wegleitung dürfen
die Pflichtlager ohne ausdrückliche schriftliche Bewilligung des
Delegierten für wirtschaftliche Kriegsvorsorge und Rückzahlung des
entsprechenden Teils des Bankkredites weder mengenmässig herabgesetzt
noch qualitativ verschlechtert werden. Daraus ergibt sich für die
lagerhaltende Firma die Pflicht, stets für eine genügende Menge der
Pflichtlagerware in handelsüblicher Qualität und Dimension besorgt zu
sein. Handelsüblicher Qualität entsprachen aber im vorliegenden Fall
seit 1975 die längsgeschweissten Rohre. Die konkursite Firma wäre daher
verpflichtet gewesen, den veränderten Umständen insofern Rechnung zu
tragen, als sie die bisherigen nahtlosen Rohre durch die längsgeschweissten
hätte ersetzen müssen. Dies gilt umsomehr, als weder das Gesetz noch
der Pflichtlagervertrag der Herstellungsart eine besondere Bedeutung als
Unterscheidungskriterium für Pflichtlagerware gegenüber freien Vorräten
beimessen. Es geht demnach nicht an, nur weil eine neue Herstellungsart
die im Verpflichtungsformular umschriebene Ware vom Markt verdrängt hat,
anzunehmen, es liege eine neue Warengattung vor, die vom Pflichtlager nicht
erfasst werde und damit auch dem Aussonderungsrecht der Eidgenossenschaft
trotz deren weitgehender Haftung entzogen wäre. Anders entscheiden
hiesse, eine offensichtliche Vertragsverletzung der konkursiten Firma
auf Kosten der Öffentlichkeit sanktionieren. Wenn die unterschiedliche
Herstellungsart als das massgebende Spezifikationsmerkmal zu gelten hätte,
so hätte dies angesichts der heutigen schnellen Entwicklung der Technik
zur Folge, dass die Eidgenossenschaft ihre Pflichtlagerverträge laufend
überprüfen und anpassen müsste, um zu vermeiden, dass im Falle eines
Konkurses Verluste entstehen, weil inzwischen eine neue Herstellungsart
die Pflichtlagerware im ursprünglich umschriebenen Sinne qualitativ und
technisch überholt hat. Dies kann ihr aber entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht zugemutet werden.

    Dass der Bund im Konkurs des Pflichtlagerhalters sich nicht mit
Ladenhütern zufrieden geben muss, ergibt sich auch aus dem Zweck seiner
Vorsorgepolitik für Kriegszeiten, auf die sich die Klägerin in diesem
Zusammenhang mit Recht beruft. Gemäss Art. 1 KVG besteht dieser Zweck
darin, die für Volk und Armee lebenswichtigen Güter zu beschaffen und
sicherzustellen. Der Erfüllung dieses im öffentlichen Interesse liegenden
Zwecks dient im wesentlichen die Pflichtlagerhaltung. Er kann aber nur
verwirklicht werden, wenn die Pflichtlager nicht nur mengenmässig,
sondern auch in qualitativer Hinsicht den gestellten Anforderungen
entsprechen. Dazu müssen die Pflichtlagerhalter ihrer vertraglichen
Ergänzungs- und Auswechslungspflicht nachkommen. Das öffentliche
Interesse an der Pflichtlagerhaltung muss daher im Zusammenhang mit dem
Aussonderungsrecht der Eidgenossenschaft ebenfalls Berücksichtigung finden.

    Schliesslich ist noch auf Art. 7 Abs. 2 KVG zu verweisen. Danach
muss dem Lagerpflichtigen bei Anordnung einer kriegswirtschaftlichen
Ablieferungspflicht mindestens die Hälfte des Lagers für die Verwendung
im eigenen Betrieb oder zur Belieferung der Kundschaft verbleiben. Auch
daraus ergibt sich, dass die Pflichtlagerware jeweils dem neuesten Stand
der Technik entsprechen und zu diesem Zweck immer wieder ausgewechselt
werden muss.

    Alle diese Überlegungen führen dazu, den Einbezug der umstrittenen
längsgeschweissten Rohre in das Aussonderungsrecht des Bundes
zuzulassen. Die im Zeitpunkt des Konkurses noch vorhandene und
den qualitativen Anforderungen entsprechende Ware ist mit der im
Verpflichtungsformular gemäss Werkstoff und Zolltarif-Nummer eindeutig
umschriebenen Gattung identisch. Ihr Einbezug in die von der Klägerin
verlangte Aussonderung lässt sich aufgrund der gesetzlichen und
vertraglichen Vorschriften sowie des damit verfolgten Zwecks nicht
beanstanden (vgl. dazu auch REDLI, aaO, S. 94 ff., insbesondere S. 107).

Erwägung 5

    5.- Zum gleichen Ergebnis gelangt man gestützt auf Art. 1 der
Aussonderungsverordnung, der den Gegenstand des Aussonderungsrechtes
des Bundes an Pflichtlagern gemäss Art. 11 und 12 KVG näher
umschreibt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt sich der
Gegenstand des Aussonderungsrechts des Bundes im Einzelfall aufgrund des
Pflichflagervertrags und des Verpflichtungsformulars. Absatz 2 präzisiert
indessen, dass sich das Aussonderungsrecht mengenmässig auf die im
Verpflichtungsformular verzeichneten Waren beschränkt; innerhalb dieses
Rahmens unterliegen ihm jedoch sämtliche dem Lagerpflichtigen gehörenden
Waren der im Pflichtlagervertrag genannten Gattung, gleichgültig, ob diese
Waren sich an dem im Pflichtlagervertrag vereinbarten Ort oder anderswo
befinden und ob es sich um die im Verpflichtungsformular ursprünglich
angeführten oder um andere Sorten, Qualitäten und Provenienzen handelt.

    Diese Vorschrift lässt der Auffassung der Beklagten, dass
der Begriff "nahtlos" die Warengattung bezeichne, keinen Raum. Sie
beschränkt das Aussonderungsrecht des Bundes bloss mengenmässig auf die
im Verpflichtungsformular umschriebene Warengattung. Innerhalb dieses
Rahmens unterliegen ihm aber sämtliche nach Art, Qualität und Lagerort
noch vorhandenen Waren dieser Gattung, die dem Lagerpflichtigen gehören,
und zwar ohne Rücksicht auf die inzwischen veränderte Herstellungsart. Der
Warengattung entspricht im vorliegenden Fall ohne Zweifel die Gattung
Rohre der betreffenden Werkstoffe und Zolltarif-Nummer. Bei nahtlosen oder
längsgeschweissten Rohren handelt es sich um eine Untergattung oder andere
Sorte, die gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung nach der Herstellungsart
umschrieben wird.

    Das Aussonderungsrecht des Bundes an den umstrittenen
längsgeschweissten Rohren der Werkstoffe 4301 und 4435, Zolltarif-Nummer
7318.12, die nur eine andere Sorte der im Zolltarif umschriebenen
Gattung sind, muss demnach auch gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der
Aussonderungsverordnung bejaht werden. Daran ändert nichts, dass
die Klägerin es unterlassen hat, den Pflichtlagervertrag und die
Verpflichtungsformulare rechtzeitig den veränderten Marktverhältnissen
anzupassen, auch wenn dies an sich um der Klarheit der Rechtslage willen
wünschbar gewesen wäre.

Erwägung 6

    6.- Die Beklagte beantragt für den Fall, dass der Aussonderungsanspruch
der Klägerin an den in ihrem Rechtsbegehren genannten längsgeschweissten
Rohren aufgrund der Aussonderungsverordnung bejaht werde, Art. 1 dieser
Verordnung nicht anzuwenden, weil er dem klaren Wortlaut des Gesetzes,
insbesondere Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 KVG, widerspreche. Nach
diesen Bestimmungen beschränke sich das Aussonderungsrecht des Bundes
auf das Pflichtlager. Art. 1 Abs. 2 der Aussonderungsverordnung bringe
indessen bei entsprechend grosszügiger Interpretation eine weit über
den Gesetzestext hinausgehende Ausweitung, indem nicht nur die im
Verpflichtungsformular verzeichnete Ware, sondern sämtliche Ware der
genannten Gattung ausgesondert werden könne. Dies widerspreche dem
Gesetzeswortlaut. Art. 11 Abs. 1 KVG halte zudem fest, dass der Bund am
Pflichtlager ein Recht auf Herausgabe habe, wenn er die Kreditgeber im
Rahmen seiner Haftung für einen allfälligen Ausfall aus der Finanzierung
des Lagers decke. Im vorliegenden Fall hätten die Kreditgeber die zur
Aussonderung geforderten längsgeschweissten Rohre nie finanziert, da sie
im Verpflichtungsformular nicht aufgeführt seien. Es gebe damit keinen
Ausfall und auch keine Garantiehaftung des Bundes. Würde der Klägerin
das Aussonderungsrecht trotzdem zuerkannt, so würde sie zu Unrecht auf
Kosten der übrigen Gläubiger bereichert.

    a) Das Bundesgericht ist an die von der Bundesversammlung erlassenen
Gesetze und allgemeinverbindlichen Beschlüsse sowie an die von ihr
genehmigten Staatsverträge gebunden (Art. 113 Abs. 3 und 114 bis Abs. 3
BV). Dagegen kann es Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich auf ihre
Rechtmässigkeit überprüfen. Es unterwirft dieser Kontrolle insbesondere die
auf eine gesetzliche Delegation gestützten (unselbständigen) Verordnungen
des Bundesrates. Dabei prüft es aber nur, ob diese den Rahmen der dem
Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen nicht sprengen (BGE 103 Ib
139 E. 4a mit Hinweisen und 84 I 144).

    Was den Inhalt einer solchen Ausführungsverordnung anbetrifft,
ist davon auszugehen, dass sie dem Ziel zu dienen hat, die Anwendung
und Durchführung des Gesetzes zu gewährleisten. Sie hat ihrem Wesen nach
keine andere Aufgabe, als gewisse Gesetzesbestimmungen zu verdeutlichen,
allfällige echte Lücken derselben auszufüllen und soweit nötig das
Verfahren zu regeln. Dagegen darf sie nicht neue Bestimmungen enthalten,
die den Anwendungsbereich des Gesetzes ausdehnen. Gegenstand einer
Vollziehungs- oder Ausführungsverordnung darf mit andern Worten nur die
nähere Regelung einer bereits durch das Gesetz grundsätzlich geordneten
Materie, nicht aber die ausschliessliche Normierung eines Sachgebietes
bilden (BGE 103 IV 193/94 E. 2a; 97 II 272 E. 2e; 68 II 318; 64 I 315 je
mit Hinweisen).

    Die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung kann nur einredeweise geltend
gemacht werden. Dies bedeutet, dass das Bundesgericht eine Verordnung,
die es als ungültig erachtet, nicht aufheben, sondern ihr nur die Anwendung
im konkreten Fall versagen kann (BGE 103 IV 194 und 92 I 431 E. 3).

    b) Das KVG, das die bundesrätlichen Vollmachtenbeschlüsse der
Kriegszeit in die ordentliche Gesetzgebung übergeführt hat, erteilt
dem Bundesrat in sachlicher Hinsicht recht grosse Kompetenzen (Art. 16
und 17 KVG; Botschaft des Bundesrats zum Entwurf des KVG, BBl 1955
I 845). Darüber hinaus ermächtigt das Gesetz den Bundesrat in Art. 2
allgemein, die organisatorischen und rechtlichen Vorbereitungen zur
Kriegswirtschaft zu treffen. In Art. 20 KVG wird der Bundesrat generell
mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt, soweit nicht die Kantone damit
betraut sind. Der Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen ist
nach Absatz 2 dieser Vorschrift Sache des Bundesrates.

    Auf diese Norm stützt sich die Aussonderungsverordnung. Sie enthält
ausschliesslich Bestimmungen, die das in Art. 11 und 12 KVG vorgesehene
Aussonderungsrecht des Bundes näher regeln. Dieser bundesrätlichen
Ordnung liegt offensichtlich der Gedanke zugrunde, der Bund solle
trotz des grossen öffentlichen Interesses an der Pflichtlagerhaltung
nicht unnötige finanzielle Risiken eingehen müssen. Das System der
kriegswirtschaftlichen Vorsorge beruht nämlich weitgehend auf der
privaten Pflichtlagerhaltung. Als Gegenleistung sieht der Bund die
Haftung für einen allfälligen Ausfall an Bankdarlehen sowie die Deckung
unversicherter Risiken vor (Art. 10 Abs. 1 KVG) und gesteht unter
bestimmten Voraussetzungen Steuererleichterungen zu (Art. 10 Abs. 2
KVG). Dass der Bund angesichts dieser weitgehenden Zusicherungen für
die Finanzierung der Pflichtlager bestrebt ist, sich gegen allfällige
Verluste abzusichern, liegt auf der Hand, dies umso mehr, als das Eigentum
an der Pflichtlagerware und das Verfügungsrecht darüber beim Lagerhalter
verbleiben (REDLI, aaO, S. 64; Sten.Bull. NR 1955, S. 140/41). Da diese
Absicherung wegen der Besonderheit der Materie nicht auf dem Wege des
ordentlichen Fahrnispfandrechts erfolgen kann, geschieht sie durch ein
besonderes, vom ordentlichen Sachen- und Betreibungsrecht abweichendes
Aussonderungsrecht des Bundes im Falle des Konkurses des Lagerhalters
(Art. 11 und 12 KVG; Sten. Bull. StR 1955, S. 116; REDLI, aaO, S. 113).

    Das Recht auf Aussonderung ist im Gesetz selbst vorgesehen,
welches auch bestimmt, dass dieses Recht sich auf das Pflichtlager
bezieht. Was aber zum Pflichtlager gehört und inwieweit allfällige
Ersatzansprüche des Lagerpflichtigen auf den Bund übergehen können,
wird nicht im Gesetz geregelt, sondern bleibt der Umschreibung durch
die Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen überlassen. Nach Art. 1 Abs. 1
der Aussonderungsverordnung wird der Gegenstand des Aussonderungsrechts
des Bundes an Pflichtlagern aufgrund des Pflichtlagervertrags und des
Verpflichtungsformulars bestimmt. Darüber hinaus beschränkt Art. 1
Abs. 2 der Verordnung das Aussonderungsrecht mengenmässig auf die im
Verpflichtungsformular verzeichneten Waren. Im Rahmen dieser mengenmässigen
Abgrenzung aber werden sämtliche dem Lagerpflichtigen gehörenden Waren
der im Pflichtlagervertrag genannten Gattung in das Aussonderungsrecht
des Bundes miteinbezogen, und zwar gleichgültig, ob diese Waren sich an
dem im Pflichtlagervertrag vereinbarten Ort oder anderswo befinden, und
gleichgültig, ob es sich um die im Verpflichtungsformular ursprünglich
aufgeführten oder um andere Sorten, Qualitäten und Provenienzen handelt.

    Die vom Bundesrat in dieser Verordnungsbestimmung gewählte
Umschreibung des Gegenstandes des Aussonderungsrechts beruht u.a. auf
der auch im Interesse des Lagerpflichtigen selbst liegenden Rotations-
und Auswechslungspflicht. Festzuhalten ist stets am Quantum der
Pflichtlagerware, aber diese selbst ist regelmässig auswechselbar
(LAUTNER, aaO, S. 281 Anm. 139; REDLI, aaO, S. 48, 51f. und
70). Diese Auswechslungspflicht wird nicht nur im Pflichtlagervertrag
und in den Verpflichtungsformularen, sondern auch vom Gesetz selber
vorgeschrieben. Art. 7 Abs. 1 KVG sieht vor, dass die Pflichtlagerware
fortlaufend zu erneuern ist. Um der damit verbundenen Gefahr zu begegnen,
hat der Bundesrat den Gegenstand des Aussonderungsrechts in Art. 1
Abs. 2 der Aussonderungsverordnung weit umschrieben. Damit hat er aber
den Anwendungsbereich des Gesetzes in der Vollziehungsverordnung nicht in
unzulässiger Weise ausgedehnt. Art. 1 Abs. 2 der Aussonderungsverordnung
enthält nicht die ausschliessliche Normierung eines Sachgebietes, sondern
lediglich die nähere Umschreibung und Ausführung des dem Grundsatze nach
im Gesetz enthaltenen Aussonderungsrechts des Bundes. Er überschreitet
demnach die dem Bundesrat in Art. 20 KVG eingeräumte Kompetenz nicht. Auch
unter diesem Gesichtspunkt ist die Klage daher zu schützen.

    c) Schliesslich geht auch der Einwand der Beklagten, die von der
Klägerin beanspruchten längsgeschweissten Rohre seien von ihr gar
nicht finanziert worden, fehl. Das Rotationssystem, das seit jeher
in der gesamten kriegswirtschaftlichen Vorsorge galt, führt dazu,
dass zwar stets nur bestimmte, spezifizierbare Ware finanziert wird
(vgl. z.B. Art. 3 des BRB über die Vorratshaltung an Kakaobohnen und
Kakaobutter vom 16. Juli 1962 und Art. 1 des BRB über die Vorratshaltung
an Reis zu Speisezwecken vom 16. Juli 1962), dass aber die Finanzierung
für die Pflichtlagerware generell erfolgt, d.h. ohne Rücksicht darauf,
ob die Ware zur Zeit der Finanzierung bereits vorhanden ist oder erst
angeschafft oder erneuert werden muss (vgl. REDLI, aaO, S. 92). Ob im
Zeitpunkt der Aussonderung noch die ursprünglich aus dem garantierten
Kredit angeschaffte oder vielmehr eine erneuerte Ware vorhanden ist,
spielt somit für die Finanzierung selbst keine Rolle. Das Recht des
Bundes, an der im Zeitpunkt des Konkurses vorhandenen Pflichtlagerware
die Aussonderung zu beanspruchen, wird dadurch nicht berührt.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Klage wird gutgeheissen, die Verfügung des Konkursamtes Basel-Stadt
vom 5. Januar 1978 betr. Abweisung der Aussonderungsansprüche der
Klägerin an längsgeschweissten Rohren der konkursiten Firma P. Pobé
& Co. Edelstahl, Basel, Werkstoff 4301, gemäss Inventarnummer 186 im
Werte von Fr. 135'396.-, dito, Werkstoff 4435, gemäss Inventarnummer 187
im Werte von Fr. 23'838.- sowie dito, Werkstoff 4435, gemäss Inventar
Arlesheim im Werte von Fr. 169'826.41 wird aufgehoben, und die genannten
Gegenstände bzw. deren Erlös, soweit sie verkauft sind, werden aus der
Konkursmasse entlassen.