Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 IB 87



104 Ib 87

16. Auszug aus dem Urteil vom 3. Februar 1978 i.S. Amt für
Administrativmassnahmen nach Strassenverkehrsgesetz des Kantons St. Gallen
gegen Wegebauer und Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen
Regeste

    Entzug des Motorfahrrad-Führerausweises/Fahrverbot; Ergänzung durch den
Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises; Art. 37. Abs. 1 der V über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober
1976 (VZV).

    1. Übergangsrechtliche Grundsätze für die Anordnung von
Administrativmassnahmen nach SVG (E. 2).

    2. Art. 37 Abs. 1 VZV stellt es - abweichend von der früheren
Regelung des BRB vom 27. August 1969 - in das pflichtgemässe Ermessen der
Administrativbehörde, den Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder
oder das entsprechende Fahrverbot durch den Entzug eines allfälligen
Motorfahrzeug-Führerausweises zu ergänzen (E. 3).

    3. Gesetzmässigkeit dieser Regelung (E. 4 und 5).

Sachverhalt

    A.- Gustav Wegebauer fuhr am 27. Juni 1976 auf seinem Motorfahrrad
in Richtung Sevelen. In einer Doppelkurve kam er von der Fahrbahn
ab und stiess gegen einen Begrenzungspfahl, wobei er sich am Kopf
verletzte. Eine in der Folge durchgeführte Blutprobe ergab für den
Zeitpunkt des Unfalls eine Mindesthöhe des Blutalkoholgehalts von
2,3 Gew. 0/00. Am 18. August 1976 verbot das st. gallische Amt für
Administrativmassnahmen nach Strassenverkehrsgesetz Wegebauer das Führen
eines Motorfahrrades für die Dauer von sechs Monaten und entzog ihm
gestützt auf Art. 28 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses über administrative
Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz vom 27. August 1969
(im folgenden: Bundesratsbeschluss, BRB) für die gleiche Dauer den
Motorfahrzeug-Führerausweis. Mit Entscheid vom 24. März 1977 hob die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen den Führerausweisentzug
auf und setzte das Verbot, ein Motorfahrrad zu führen, von sechs
Monaten auf vier Monate herab. Sie begründete dies im wesentlichen
damit, für den Entzug des Führerausweises sei nach Aufhebung des BRB
und nach Inkrafttreten der Verordnung über die Zulassung von Personen
und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (im folgenden:
Verkehrszulassungsverordnung, VZV) keine ausreichende gesetzliche Grundlage
mehr vorhanden.

    Das Amt für Administrativmassnahmen erhebt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission sei aufzuheben, soweit er den Entzug des
Führerausweises betreffe. Die Herabsetzung der Dauer des Fahrverbots wird
nicht beanstandet.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Der Vorfall, der Anlass zu Administrativmassnahmen gegen den
Beschwerdegegner gab, ereignete sich im Juni 1976, also noch unter der
Geltung des Bundesratsbeschlusses vom 27. August 1969 und vor Inkrafttreten
der neuen Verkehrszulassungsverordnung. Auch wurden das Fahrverbot und
der Entzug des Führerausweises noch vor dem 1. Januar 1977 verfügt. Bei
dieser Sachlage fragt sich, ob die Verwaltungsrekurskommission ihrem
Entscheid vom 24. März 1977 zu Recht die auf den 1. Januar 1977 in
Kraft getretenen neuen Vorschriften zugrundelegte, oder ob sie den alten
Bundesratsbeschluss zur Anwendung hätte bringen müssen.

    b) Die neue Verkehrszulassungsverordnung enthält in Art. 151 eine Reihe
von Übergangsbestimmungen, welche in der Hauptsache die Abgabe neuer sowie
die Weitergeltung alter Ausweise und Kontrollschilder betreffen. Für die
hier interessierende Frage stellt sie keine Vorschrift auf, auch nicht
in Art. 151 Abs. 8 VZV, wo bestimmt wird, dass die bisherigen Massnahmen
und Strafen Anwendung finden, soweit nach den Übergangsbestimmungen der
VZV bisherige Regelungen weitergelten. Auch das Strassenverkehrsgesetz
selber enthält keine Übergangsbestimmung, auf welche abgestellt werden
könnte. Ob der Vorfall vom Juni 1976 von der Verwaltungsrekurskommission
nach altem oder nach neuem Recht zu beurteilen war, bestimmt sich deshalb
aufgrund allgemeiner übergangsrechtlicher Grundsätze (BGE 99 Ib 153 E. 1;
99 V 203; 96 I 676).

    Führerausweisentzüge und Fahrverbote dienen der Sicherung des
Verkehrs oder der Warnung des Betroffenen. Massnahmen der ersteren Art
sind auszusprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Führen
eines Fahrzeuges nicht mehr erfüllt sind. Kommt ein Sicherungsentzug oder
ein entsprechendes Fahrverbot in Betracht, so hat die jeweilige Behörde
deshalb auf das Recht abzustellen, das im Zeitpunkt ihres Entscheids
(Entzugsverfügung oder Rechtsmittelentscheid) in Kraft steht. Der
Warnungsentzug knüpft an einen bestimmten Vorfall (Verletzung von
Verkehrsregeln und Gefährdung des Verkehrs, Fahren in angetrunkenem
Zustand, usw.) an. Insoweit ist deshalb das Recht anzuwenden, das
im Zeitpunkt des zur Massnahme Anlass gebenden Vorfalls galt. Später
in Kraft getretenes Recht ist jedoch dann massgebend, wenn es milder
als das alte ist, was sich mit Rücksicht auf die besondere Natur des
Warnungsentzugs rechtfertigt. Diese Grundsätze wurden bereits von den
Bundesbehörden bei Inkrafttreten des SVG befolgt (vgl. Stauffer, Der
Entzug des Führerausweises, S. 19, mit Hinweisen auf die Praxis des EJPD),
und es besteht für das Bundesgericht kein Anlass, davon abzuweichen.

    c) Die Vorschriften der neuen Verkehrszulassungsverordnung
sind hinsichtlich der Ausdehnung des Fahrverbots auf den Entzug
des Motorfahrzeug-Führerausweises milder als die Bestimmungen des
Bundesratsbeschlusses, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen
wird. Die Verwaltungsrekurskommission nahm deshalb zu Recht an, der vom
Amt für Administrativmassnahmen verfügte Warnungsentzug sei anhand des
neuen Rechts zu überprüfen.

Erwägung 3

    3.- a) Nach dem Bundesratsbeschluss vom 27. August 1969 war für
Motorfahrräder ein Führerausweis nicht erforderlich. Für den Fall, dass
gegen den Führer eines Motorfahrrades (oder eines anderen mit einem Motor
versehenen Fahrzeuges, für das ein Führerausweis nicht erforderlich war)
ein Fahrverbot ausgesprochen wurde, bestimmte Art. 28 Abs. 1 BRB:

    "Wird ein Fahrverbot verfügt, so ist damit auch stets der Entzug
   eines allfälligen Führerausweises und das Verbot zum Führen aller

    Fahrzeugkategorien zu verbinden."

    In der Verkehrszulassungsverordnung wurde für Motorfahrräder neu
ein Führerausweis eingeführt (Art. 27 VZV), den jedoch nicht benötigt,
wer den Führerausweis nach irgendeiner der in Art. 3 VZV aufgezählten
Motorfahrzeugkategorien besitzt. Ebenso benötigt bis Ende 1979 keinen
solchen Ausweis, wer das 14. Altersjahr vor dem 1. Juli 1977 vollendet
hat (Art. 151 Abs. 2 VZV). Die neue Verordnung enthält im Abschnitt
betreffend "Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern" unterschiedliche
Bestimmungen in bezug auf den Führerausweisentzug (Ziff. 131) und den
Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder sowie das Fahrverbot
(Ziff. 132). Art. 34 VZV bestimmt für den Führerausweisentzug:

    "1 Der Entzug des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie
   hat den Entzug des Ausweises für alle Motorfahrzeugkategorien zur

    Folge. Dies gilt nicht, wenn der Führerausweis aus medizinischen

    Gründen nur für eine bestimmte Kategorie entzogen werden muss oder
   der Führerausweis der Kategorie Bl oder D nicht aus

    Verkehrssicherheitsgründen, sondern aus gewerblichen Gründen entzogen
   werden muss.

    2 In Härtefällen kann - unter Einhaltung der gesetzlichen Minimaldauer
   für alle Kategorien - der Führerausweis für verschiedene
   Ausweiskategorien von unterschiedlicher Dauer verfügt werden. Dies
   ist namentlich zulässig, wenn der Ausweisinhaber die Widerhandlung,
   die zum Entzug führte, mit einem Fahrzeug begangen hat, auf dessen

    Benützung er beruflich nicht angewiesen ist, und wenn der Betroffene
   als Führer der Kategorie, für die die Entzugsdauer verkürzt werden soll,
   unbescholten ist."

    Art. 37 Abs. 1 VZV bestimmt für den Entzug des Führerausweises für
Motorfahrräder und das Fahrverbot:

    "Der Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder und das

    Fahrverbot gelten nur für die Fahrzeugarten, für die sie in der
Verfügung
   angeordnet sind."

    b) Aus dieser Gegenüberstellung der Vorschriften des
Bundesratsbeschlusses und der Verkehrszulassungsverordnung geht hervor,
dass sich im neuen Recht keine dem alten Art. 28 Abs. 1 BRB entsprechende
Bestimmung mehr findet, welche ausdrücklich vorschreibt, dass das
Fahrverbot stets durch den Entzug eines allfälligen Führerausweises zu
ergänzen sei. Eine solche Anordnung kann den neuen Vorschriften auch
nicht sinngemäss entnommen werden. Es kann auf der andern Seite aber
auch nicht gesagt werden, die Ergänzung des Führerausweisentzugs für
Motorfahrräder oder des Fahrverbots durch den Entzug eines allfälligen
Motorfahrzeug-Führerausweises finde in der Verordnung überhaupt keine
Grundlage mehr. Wenn Art. 37 Abs. 1 VZV bestimmt, dass der Entzug des
Führerausweises für Motorfahrräder und das Fahrverbot nur für diejenigen
Fahrzeugarten gelten, für die sie in der Verfügung angeordnet sind,
so ist das in dem Sinne zu verstehen, dass die Ausdehnung der Massnahme
im Gegensatz zur alten Regelung nicht mehr obligatorisch vorgeschrieben,
sondern dem pflichtgemässen Ermessen der verfügenden Behörde anheimgestellt
ist. Dies geht auch aus einem bei den kantonalen Akten liegenden
Schreiben der eidg. Polizeiabteilung hervor, in welchem ausgeführt
wird, Art. 28 Abs. 1 BRB sei mit Absicht nicht unverändert in das neue
Recht übernommen worden, und es bleibe künftig der Praxis überlassen,
mit dem Entzug des Motorfahrrad-Führerausweises oder dem Fahrverbot den
Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises zu verbinden. Der Auffassung der
Verwaltungsrekurskommission, die Ausdehnung finde in der neuen Verordnung
keine Grundlage mehr, kann deshalb nicht beigepflichtet werden.

Erwägung 4

    4.- Von der eben behandelten Frage verschieden ist die weitere, ob die
Ergänzung des Motorfahrrad-Führerausweisentzugs oder des Fahrverbots durch
den Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises mit der gesetzlichen Ordnung
vereinbar sei. Das Bundesgericht hatte sich damit bereits in BGE 102 Ib 190
E. 2 b zu befassen und bejahte die Frage mit der Begründung, soweit Art. 28
Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 29. August 1969 mit der Verfügung
eines Fahrverbots stets auch den Entzug eines allfälligen Führerausweises
verbinde, so liege das "in der Logik der gesetzlichen Ordnung und der
Sachlage selber begründet". Wer nämlich mit verhältnismässig leichten
und langsamen Fahrzeugen den Verkehr derart gefährde, dass ihm deren
Benützung untersagt werden müsse, könne nicht gleichzeitig zum Verkehr
mit Fahrzeugen von grösserer Betriebsgefahr zugelassen werden.

    Die Verwaltungsrekurskommission erhebt gegen diese Betrachtungsweise
verschiedene Einwendungen. Sie macht vorerst geltend, Art. 16 SVG setze
für den Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises, soweit es sich um einen
Warnungsentzug handle, voraus, dass der zur Massnahme Anlass gebende
Tatbestand mit einem Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis benötigt
werde, gesetzt worden sei. Motorfahrräder seien trotz des neu eingeführten
Führerausweises den Fahrrädern nach wie vor weitgehend gleichgestellt. Ein
Vorfall, der sich beim Führen eines Motorfahrrades ereignet habe, könne
deshalb nicht den Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises nach Art. 16
Abs. 2 oder 3 SVG zur Folge haben. Mit Hinblick auf die sachliche
Rechtfertigung der Ausdehnung macht die Verwaltungsrekurskommission
geltend, für den Sicherungsentzug treffe es durchaus zu, dass nicht zum
Verkehr mit Fahrzeugen von hoher Betriebsgefahr zugelassen werden könne,
wer den Verkehr schon mit leichten und langsamen Fahrzeugen gefährde. Für
den Warnungsentzug gelte diese Überlegung indes nicht in gleicher
allgemeiner Weise. So lasse sich zum Beispiel aus dem Umstand, dass jemand
eine Verkehrsregelverletzung begangen habe, namentlich in angetrunkenem
Zustand gefahren sei, nicht ohne weiteres folgern, er hätte die gleiche
Verfehlung mit einem Fahrzeug von wesentlich höherer Betriebsgefahr
begangen. Es rechtfertigt sich angesichts dieser Einwendungen und in
Anbetracht des Umstandes, dass offenbar auch bei Schaffung der neuen
Verordnung Zweifel an der Gesetzmässigkeit der Ausdehnung bestanden,
die Frage einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.

Erwägung 5

    5.- a) Voraussetzung für einen Entzug des Führerausweises nach Art. 16
Abs. 2 und 3 SVG ist, wie die Verwaltungsrekurskommission zutreffend
ausführt, dass der Tatbestand, der zur Massnahme Anlass gibt, mit einem
Motorfahrzeug gesetzt wurde. Zwar ist nur in Art. 16 Abs. 3 lit. d und f
ausdrücklich von einem Motorfahrzeug die Rede, doch muss die erwähnte
Voraussetzung für sämtliche der in Art. 16 Abs. 2 und 3 genannten
Entzugsgründe gelten. Dieser Grundsatz wurde schon in der Praxis der
Bundesbehörden zum Motorfahrzeuggesetz von 1932 befolgt (vgl. VEB 1959,
Nr. 72) und wurde in der Rechtsprechung zum Strassenverkehrsgesetz
unverändert beibehalten (vgl. VPB 1968-69, Nr. 68). Das will jedoch
nicht heissen, dass der Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises
wegen eines Vorfalls, der sich beim Führen eines Motorfahrrades
ereignete, im Widerspruch zu Art. 16 SVG stehe. Motorfahrräder sind
durchaus Motorfahrzeuge im Sinne der gesetzlichen Ordnung, wie sich
aus der Legaldefinition von Art. 7 Abs. 1 SVG ergibt. Wenn sie im
Verordnungsrecht weitgehend wie motorlose Fahrzeuge behandelt und den
Fahrrädern gleichgestellt werden, so geschieht das nicht deshalb, weil
ihnen die Eigenschaft von Motorfahrzeugen fehlen würde; Grund dafür
ist vielmehr, dass Art. 25 Abs. 1 lit. a SVG den Bundesrat ermächtigt,
"Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer
Motorkraft oder Geschwindigkeit oder solche, die selten auf öffentlichen
Strassen verwendet werden" ganz oder teilweise von den Bestimmungen des
II. Titels des SVG auszunehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften
für sie aufzustellen (BGE 102 Ib 189 E. 2 a ist deshalb ungenau, wenn als
Grundlage für das Verbot, ein Motorfahrrad zu führen, Art. 19 SVG genannt
wird). Bei dieser Sachlage steht nicht im Widerspruch zur gesetzlichen
Ordnung, wenn in der Verkehrszulassungsverordnung vorgesehen wurde,
dass mit dem Entzug des Motorfahrrad-Führerausweises oder dem Fahrverbot
auch der Entzug eines allfällig vorhandenen Motorfahrzeug-Führerausweises
verbunden werden könne, und zwar gilt dies ungeachtet der Tatsache, dass
der Bundesrat für das Führen von Motorfahrrädern im übrigen Vorschriften
aufstellte, die von den für Motorfahrzeuge geltenden weitgehend abweichen
und von diesen auch systematisch getrennt sind.

    b) Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG spricht nur vom Entzug "des Führer- und
Lernfahrausweises" und enthält keine Bestimmungen darüber, ob aufgrund
eines Vorfalls, der sich beim Führen eines Motorfahrzeuges einer
bestimmten Kategorie ereignete, stets der Führerausweis für sämtliche
Motorfahrzeugkategorien zu entziehen sei, oder ob auch der Entzug für
einzelne Kategorien in Frage komme. Der Bundesrat regelte die Frage in
Art. 34 VZV in dem Sinne, dass der Entzug des Führerausweises für eine
der in Art. 3 VZV aufgezählten Motorfahrzeugkategorien A bis G stets
den Entzug des Führerausweises für alle Kategorien zur Folge hat, unter
Vorbehalt bestimmter Ausnahmen, die ebenfalls in Art. 34 VZV vorgesehen
sind. Demgegenüber gelten der Entzug des Motorfahrrad-Führerausweises und
das Fahrverbot nach Art. 37 Abs. 1 VZV nur für diejenigen Fahrzeugarten,
für welche die Massnahme in der Entzugsverfügung angeordnet wird. Insoweit
überlässt es die Verordnung, wie bereits ausgeführt, dem pflichtgemässen
Ermessen der Behörde, den Umfang der Massnahme zu bestimmen. Diese
Regelung, die der Bundesrat aufgrund seiner Vollzugskompetenz (Art. 106
SVG) sowie der in Art. 25 Abs. 1 lit. a SVG enthaltenen Ermächtigung
treffen konnte, überschreitet den vom Gesetz bestimmten Rahmen nicht. Sie
kann auch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Ob die gegenüber
einer obligatorischen Ausdehnung geäusserte Kritik in dieser Hinsicht
begründet wäre, kann in Anbetracht der neuen Regelung dahingestellt
bleiben.

    c) Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Entscheid aufzuheben,
soweit er den Entzug des Führerausweises betrifft, und die Sache ist in
diesem Umfang zu neuer Beurteilung an die Verwaltungsrekurskommission
zurückzuweisen. Diese hat zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Art und
Schwere der Verfehlung Wegebauers und der weiteren Umstände des Falles
ein Entzug des Führerausweises zu verfügen, und für welche Dauer die
Massnahme allenfalls auszusprechen sei.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 24. März 1977
aufgehoben, soweit er den Entzug des Führerausweises betrifft,
und die Sache in diesem Umfang zu neuer Beurteilung an die
Verwaltungsrekurskommission zurückgewiesen.