Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 IB 8



104 Ib 8

3. Auszug aus dem Urteil vom 7. Februar 1978 i.S. Pensionskasse der
Firma S. AG gegen Rekurskommission des Kantons Zürich für Grunderwerb
durch Personen im Ausland Regeste

    BB vom 23. März 1961/21. März 1973 über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland (BewB).

    1. Grundsätzliche Bewilligungspflicht von Personalfürsorgestiftungen
ausländisch beherrschter, in der Schweiz domizilierter Unternehmungen
(Erw. 2).

    2. Die Beherrschung solcher Personalfürsorgestiftungen durch Personen
mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland wird vermutet. Diese Vermutung kann
durch Gegenbeweis widerlegt werden (Erw. 3a). Im vorliegenden Fall
kein Nachweis von Tatsachen, die erlauben würden, die Stiftung von der
Bewilligungspflicht zu befreien (Erw. 3b-e).

Sachverhalt

    A.- Die Pensionskasse der Firma S. AG (Stiftung) ist eine von der S. AG
errichtete Stiftung. Gemäss Stiftungsurkunde bezweckt sie "die Alters-,
Hinterbliebenen- und Invaliditäts-Fürsorge für die gegenwärtigen und
künftigen Angestellten und Arbeiter der S. AG und ihre Angehörigen". Organe
der Stiftung sind der Stiftungsrat, die Versichertenversammlung und die
Kontrollstelle. Der Stiftungsrat setzt sich aus einem Präsidenten und
sechs Mitgliedern zusammen. Der Präsident und drei weitere Mitglieder
sowie ein Ersatzmann werden vom Verwaltungsrat der S. AG ernannt,
während die Versichertenversammlung die übrigen drei Mitglieder und einen
weiteren Ersatzmann wählt. Als Kontrollstelle amtet die Kontrollstelle der
S. AG. Gemäss Reglement der Stiftung kann der Stiftungsrat beschliessen,
weitere Mitarbeiter des Mutterkonzerns der S. AG in die Kasse aufzunehmen.

    Die Stiftung beabsichtigt zur Vermögensanlage Grundstücke zu erwerben.

    Mit Beschluss vom 9. Dezember 1976 hat der Bezirksrat Zürich auf
Gesuch der Stiftung hin festgestellt, dass sie für den beabsichtigten
Grunderwerb dem BewB nicht unterliege. Diese Feststellung hat er mit der
Auflage verbunden, dass für jede Veränderung der Verhältnisse, insbesondere
eine Besetzung des Stiftungsrates mit natürlichen Personen, welche die
Bewilligungspflicht begründen könnten, von der Bewilligungsbehörde eine
neue Feststellungsverfügung einzuholen sei.

    Mit Beschwerde vom 10. Januar 1977 hat die Volkswirtschaftsdirektion
des Kantons Zürich diesen Beschluss an die Rekurskommission
des Kantons Zürich für Grunderwerb durch Personen im Ausland
(Rekurskommission) weitergezogen. Diese hob mit Beschluss vom 3. Mai
1977 den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zur erneuten
Prüfung im Sinne ihrer Erwägungen an den Bezirksrat Zürich zurück. Die
Rekurskommission hält namentlich fest, dass nach zürcherischer Praxis
die Personalfürsorgestiftungen ausländisch beherrschter Gesellschaften
grundsätzlich der Bewilligungspflicht für Grunderwerb unterliegen. Bei
solchen Einrichtungen sei die ausländische Beherrschung als gegeben zu
erachten, da die Unabhängigkeit von der Unternehmung nicht gewährleistet
sei. Die Anlagepolitik einer solchen Stiftung könnte in den Dienst
der Interessen der Stiftergesellschaft eingespannt werden. Es habe sich
gezeigt, dass die Stiftungsaufsichtsbehörden nicht immer in der Lage seien,
die zweckentfremdete Anlage von Stiftungsvermögen zu verhindern.

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 10. Juni
1977 beantragt die Stiftung, der Entscheid der Rekurskommission
sei aufzuheben und der Beschluss des Bezirksrates Zürich sei zu
bestätigen. Sie macht sinngemäss geltend, die Destinatäre der Kasse
seien zu 80% Schweizer. Alle in die Kasse aufgenommenen Ausländer
seien in der Schweiz beschäftigt. Ferner sei bei dem Institut der
Stiftung eine beherrschende finanzielle Beteiligung durch Ausländer
definitionsgemäss ausgeschlossen. Das zu einer selbständigen Existenz
erhobene Stiftungsvermögen gehorche seiner besonderen Aufgabe, deshalb
könne der Gedanke der finanziellen Beteiligung und einer dadurch
ermöglichten Beeinflussung durch die Stifterin nicht zur Anwendung
kommen. Jeder Beitrag der Stifterfirma werde unabänderlich dem Zweck der
Stiftung verpflichtet. Auch könne nach Art. 85 f. ZGB die Stiftungsurkunde
nicht in einer Weise abgeändert werden, die dem ursprünglich festgesetzten
Zweck widerspräche. Eine Beeinflussung der Stiftung durch die Stifterfirma
mittels der von ihr eingesetzten Stiftungsratsmitglieder sei ebenfalls
ausgeschlossen, da auch diese dem Zweck der Stiftung verpflichtet
seien. Die Beschwerdeführerin bringt des weiteren vor, in ähnlichen
Fällen sei sie von einem anderen Kanton der Bewilligungspflicht nicht
unterstellt worden. Die einspracheberechtigten Behörden hätten in jenen
Fällen auf ihr Beschwerderecht verzichtet. Demnach verlange das Gebot
der Rechtsgleichheit die einheitliche Anwendung des BewB im Sinne des
Entscheids des Bezirksrates Zürich.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Die S. AG ist unbestrittenermassen eine Unternehmung, die
von Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland beherrscht wird und die
deshalb der Bewilligungspflicht gemäss BewB unterliegt. Sie hat die
Beschwerdeführerin gegründet, um ihre Mitarbeiter und deren Angehörige
gegen die Folgen von Alter, Tod und Invalidität zu versichern.

    Nach der Praxis der Zürcher Behörden sind Personalfürsorgestiftungen
ausländisch beherrschter Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz
grundsätzlich ebenfalls der durch den Bundesbeschluss eingeführten
Bewilligungspflicht für Grunderwerb unterworfen. Im folgenden ist zu
überprüfen, ob die Bestimmungen des BewB diese Praxis zulassen.

    b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss zwingender Regelung des
Stiftungsrechts führe ihr Vermögen eine völlig unabhängige Existenz. Durch
dessen Widmung und Zweckbindung sei eine Beeinflussung durch Personen
im Ausland ausgeschlossen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Form der
Stiftung von ihrer Definition her einen beherrschenden Einfluss auf deren
Tätigkeit durch Personen im Ausland nicht ausschliesst. Es verträgt
sich durchaus mit der gesetzlichen Regelung, dass die Stifterfirma
bei der Stiftung bestimmte Organfunktionen und Verwaltungsaufgaben
übernimmt (RIEMER, Berner Kommentar I/3, 3. Abteilung, Die Stiftungen,
Systematischer Teil, N. 334). Zudem bildet sich das Stiftungsvermögen
bei Personalfürsorgestiftungen vor allem aus laufenden Beiträgen des
Arbeitgebers und der Arbeitnehmer (Art. 89bis ZGB, Art. 331a OR). Dadurch
kommt der Aufgabe des Stiftungsrates, dieses Vermögen zu verwalten,
eine besondere Bedeutung zu. Neben der ursprünglichen Widmung des
Stiftungsvermögens, muss deshalb seine tatsächliche Verwaltung besonders
beachtet werden. Der Stiftungsrat geniesst - immer im Rahmen der durch
die Stiftungsurkunde bestimmten Zweckbindung - bei der Verwaltung des
Vermögens einen grossen Ermessensspielraum.

    Somit ist einerseits nicht auszuschliessen, dass die Stifterfirma in
Wirklichkeit die Stiftung beherrscht oder sie wenigstens entscheidend
beeinflussen kann. Andererseits besteht ohne weiteres die Möglichkeit,
dass der Stiftungsrat bei der Vermögensanlage innerhalb der Grenzen,
die durch den Stiftungszweck gesetzt werden, vor allem die Interessen
der Stifterfirma zu wahren sucht. Daraus ergibt sich, dass auch die
Besonderheiten der Rechtsform der Stiftung im Sinne der Art. 80 ff. ZGB
nicht rechtfertigen, dass Personalfürsorgestiftungen ausländisch
beherrschter Unternehmungen von der Bewilligungspflicht befreit werden.

    Wenn im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit
eine Liegenschaft erworben hat, um diese ihrer Stifterfirma für
den Bau eines Verwaltungs- und Forschungszentrums zur Verfügung zu
stellen, bedeutet dies nicht notwendigerweise, dass es sich um eine
für eine Personalfürsorgeeinrichtung ungeeignete Vermögensanlage
handle. Das Geschäft legt jedoch beredtes Zeugnis dafür ab, dass die
Interessen der Stifterfirma einen Einfluss auf die Anlagepolitik ihrer
Personalfürsorgestiftung haben können.

    c) Art. 6 Abs. 2 lit. e BewB (Fassung des Bundesbeschlusses vom
21. März 1973) bestimmt, dass ein berechtigtes Interesse anzunehmen - und
deshalb die Erwerbsbewilligung zu erteilen - sei, wenn das zu erwerbende
Grundstück ausschliesslich Zwecken der Personalfürsorge diene. Sowohl die
Eidgenössische Justizabteilung wie auch die Rekurskommission schliessen
aus dieser Bestimmung, sie setze logischerweise die grundsätzliche
Bewilligungspflicht von Personalfürsorgestiftungen ausländisch
beherrschter, in der Schweiz domizilierter Unternehmungen voraus. Selbst
wenn solche Stiftungen nicht grundsätzlich der Bewilligungspflicht
unterständen und nur in besonderen Fällen bewilligungspflichtig
wären, müsste der BewB einen dem Art. 6 Abs. 2 lit. e entsprechenden
Bewilligungsgrund enthalten. Die Bestimmung ist jedoch ein starkes
Indiz dafür, dass der Gesetzgeber solche Stiftungen grundsätzlich der
Bewilligungspflicht unterwerfen wollte.

    d) Die grundsätzliche Bewilligungspflicht von
Personalfürsorgestiftungen ausländisch beherrschter, in der Schweiz
domizilierter Unternehmungen ergibt sich aus Gedanke und Zweck von Art. 3
lit. c BewB. Diese Bestimmung unterwirft juristische Personen mit Sitz in
der Schweiz der Bewilligungspflicht, sofern Personen ohne Wohnsitz oder
Sitz in der Schweiz an ihnen in beherrschender Weise finanziell beteiligt
sind. Tatsächlich ist eine beherrschende finanzielle Beteiligung im Sinne
einer Kapitalbeteiligung bei einer Stiftung nicht möglich. Trotzdem können
Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland aufgrund ihrer finanziellen
Beteiligung an der Stifterfirma auf den Entscheidungsprozess einer solchen
Stiftung einen beherrschenden Einfluss ausüben. Berücksichtigt man dieses
Abhängigkeitsverhältnis, so kann es nicht der Sinn der erwähnten Regelung
sein, dass eine Personalfürsorgestiftung ohne Bewilligung Grundstücke
erwerben und diese der Stifterfirma zur Verfügung stellen kann, wenn jene
für dasselbe Geschäft eine Bewilligung benötigen würde. Stifterfirmen
könnten sonst immer, wenn die Bewilligung für den Erwerb eines bestimmten
Grundstückes nicht erhältlich wäre, ihre Personalfürsorgestiftungen zum
Erwerb veranlassen. Nichts kann die Stiftung in einem solchen Fall daran
hindern, das Grundstück - immer im Rahmen der von ihrem Zweck gebotenen
sicheren Vermögensanlage - wiederum ihrer Stifterfirma für einen vom
BewB missbilligten Zweck zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund
rechtfertigt es sich, Art. 3 lit. c BewB auf den Sachverhalt der zum
Grundstückerwerb schreitenden Personalfürsorgestiftung einer ausländisch
beherrschten, in der Schweiz domizilierten Unternehmung anzuwenden.

    Diese Auslegung findet zusätzliche Rechtfertigung in der
Absicht des Gesetzgebers, Umgehungsgeschäfte erschöpfend zu
erfassen. Diese Absicht geht aus Art. 2 lit. e BewB und den Materialien
unmissverständlich hervor (BBl 1972 II S. 1254/5; Amtl. Bull. 1973
S. 15). Umgehungsgeschäfte kennzeichnen sich dadurch, dass mit
ihnen ein ähnlicher wirtschaftlicher Zweck erreicht wird wie mit dem
bewilligungspflichtigen Grundstückerwerb. Genau in dieser Weise könnte
eine Personalfürsorgestiftung, die nicht bewilligungspflichtig wäre,
für ihre ausländisch beherrschte Stifterfirma vorgehen.

    Aus diesen Gründen verstösst die Praxis, solche Stiftungen
grundsätzlich der Bewilligungspflicht zu unterwerfen, nicht gegen
Bundesrecht. Bei anderer Gelegenheit hat übrigens die Beschwerdeführerin
selber diese Ansicht vertreten. In ihrem Schreiben vom 23. April 1976 an
die Eidgenössische Justizabteilung, mit dem sie sinngemäss eine Abänderung
der geltenden Bestimmungen beantragt, stellt sie fest, die Auslegung
des BewB zwinge zum Schluss, "dass de lege lata Grundstückerwerbe durch
Personalfürsorgestiftungen ausländisch beherrschter Unternehmungen generell
der Bewilligungspflicht unterliegen".

Erwägung 3

    3.- a) Art. 5 Abs. 1bis BewV umschreibt die Bedingungen, unter welchen
die Vermutung ausländischer Beherrschung in den Fällen ausländischer
Kapitalbeteiligung an inländischen juristischen Personen dahinfällt. Diese
Bestimmung kodifiziert die bundesgerichtliche Praxis (BGE 101 Ib 390 E. 3
mit Hinweis), wonach die Regel, dass bei einer Kapitalbeteiligung von
einem Drittel ausländische Beherrschung vorliege, nur eine Vermutung sei.
Diese könne jederzeit durch Gegenbeweis widerlegt werden. Dieser Gedanke
kann auf den vorliegenden Fall der ausländischen Beherrschung einer
Personalfürsorgestiftung durch ihre Stifterfirma analog zur Anwendung
kommen. Demnach wäre eine Stiftung nicht bewilligungspflichtig, wenn sie
nachweist, dass sich nach den Stimmrechtsverhältnissen oder aus anderen
Gründen eine Beherrschung durch Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland
ausschliessen lässt; als anderer Grund gilt insbesondere die Tatsache,
dass, unabhängig von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, Personen
mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz den entscheidenden Einfluss auf
die Geschäfte ausüben.

    b) Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass von den
sieben Mitgliedern des Stiftungsrates vier (darunter der Präsident)
vom Verwaltungsrat der Stifterfirma eingesetzt werden. Diese vier
Mitglieder sind ebenfalls höhere Angestellte der S. AG. Der Präsident des
Stiftungsrates ist zugleich Mitglied und Delegierter des Verwaltungsrates
der S. AG. Diese Personalunion macht die Abhängigkeit des die Stiftung
verwaltenden Organes von der Stifterfirma offensichtlich. Die betroffenen
Mitglieder des Stiftungsrates sind nämlich nicht nur verpflichtet,
die Interessen der Stiftung zu wahren, sondern, als Mitarbeiter
der Stifterfirma, sind sie auch verpflichtet, die Interessen ihrer
Arbeitgeberin zu fördern. Es ist nicht auszuschliessen, dass in
einem Interessenkonflikt die besondere Treuepflicht, die sich aus dem
Anstellungsverhältnis bei der S. AG ergibt, sogar den Sieg davontrüge. Wie
schon erwähnt, geniesst der Stiftungsrat, trotz der Zweckwidmung des
Vermögens, bei dessen Anlage einen weiten Ermessensspielraum. Aus diesem
Grund ist es leicht möglich, dass der Stiftungsrat Investitionsentscheide
trifft, die auch den Interessen der Stifterfirma Rechnung tragen, ohne
dass er die Grenzen überschreitet, die durch den Stiftungszweck gezogen
werden. Die Beteiligung der Beschwerdeführerin an einem Verwaltungs- und
Forschungszentrum der Stifterfirma bestätigt diese Schlussfolgerung. Ganz
offensichtlich haben die Interessen der Stifterfirma zur Wahl eines
derartigen Anlageobjektes mindestens ebenso beigetragen wie die Interessen
der Stiftung. Die Tatsache, dass sämtliche Mitglieder des Stiftungsrates
Wohnsitz in der Schweiz haben und die schweizerische Staatsangehörigkeit
besitzen, hilft der Beschwerdeführerin nicht, da vier der Mitglieder
als Angestellte der Stifterfirma eben nicht unabhängig von Personen mit
Wohnsitz oder Sitz im Ausland sind.

    c) Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Pensionskasse gemäss
Kassenreglement Mitarbeiter weiterer Konzerngesellschaften als Mitglieder
aufnehmen kann. Diese Bestimmung gestattet der Beschwerdeführerin,
Vermögen anzulegen, das der Personalfürsorge der Angestellten ausländischer
Gesellschaften dienen soll. Der Einwand der Beschwerdeführerin, in ihrer
bisherigen Praxis habe sie, mit einer Ausnahme, keine Person mit Wohnsitz
im Ausland in ihre Kasse aufgenommen, entkräftet die Feststellung nicht,
dass diese Möglichkeit bestehe. Die erwähnte Praxis garantiert keineswegs
eine ebenso zurückhaltende Anwendung der betreffenden Reglementsbestimmung
in der Zukunft.

    d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das schwerfällige
Bewilligungsverfahren würde sie daran hindern, günstig Immobilienkäufe
abzuschliessen. Deshalb sei sie der Bewilligungspflicht nicht zu
unterwerfen. Angesichts der ihr vom Gesetz auferlegten Pflicht, den Beweis
zu erbringen, dass eine ausländische Beherrschung ausgeschlossen ist,
kann ihr jedoch die Bewilligungspflicht nicht erspart bleiben. Daran
ändert auch nichts, dass in drei ähnlichen Fällen die erste Instanz
die Bewilligungspflicht verneint hat, und es zudem die zur Einsprache
legitimierte Behörde unterlassen hat, gegen diese Entscheide Beschwerde
zu führen. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, das den Schluss
zuliesse, die in den drei Fällen zur Einsprache legitimierte Behörde habe
den erstinstanzlichen Entscheid in zustimmender Weise als gesetzmässig
anerkannt.

    e) Die Beschwerdeführerin, die grundsätzlich der Bewilligungspflicht
untersteht, hat demnach auch keine Tatsachen nachgewiesen, die erlauben
würden, sie ausnahmsweise von dieser Pflicht zu befreien.