Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 IB 6



104 Ib 6

2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Februar 1978 i.S. X.
gegen Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Regeste

    Familienregister; Art. 8a Abs. 1 NAG

    Die im Ausland vollzogene Adoption durch Ehegatten mit Wohnsitz in
der Schweiz kann im Familienregister nicht eingetragen werden.

Sachverhalt

    A.- X., der zusammen mit seiner ebenfalls in der Schweiz wohnenden
Ehefrau vor dem "Juvenile Court" von Colombo (Sri Lanka) am 6. September
1976 ein einheimisches Mädchen adoptiert hatte, ersuchte in seinem
Heimatkanton um Eintragung der Adoption in das Familienregister seines
Heimatortes. Das Gesuch wurde von den kantonalen Instanzen abgewiesen.

    Die von X. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist das
Bundesgericht ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Ob die in Sri Lanka vollzogene Adoption im Familienregister
einzutragen sei, hängt davon ab, ob sie in der Schweiz anzuerkennen
sei. Anders als beispielsweise hinsichtlich der Anerkennung ausländischer
Eheschliessungen oder -scheidungen (vgl. dazu Art. 7f und Art. 7g
Abs. 3 NAG) fehlen gesetzliche Bestimmungen, die diese Frage für die
Adoption regeln. Es ist jedoch zu verlangen, dass diese durch eine nach
den schweizerischen Kollisionsnormen zuständige Behörde rechtskräftig
ausgesprochen wurde (vgl. STAUFFER, Praxis zum NAG, Nachtrag 1977, S. 33
Anm. 9 d zu Art. 8 a-c; KUPFER, Praktische Aspekte der Eintragung von
ausländischen Adoptionen in den Zivilstandsregistern, in Zeitschrift für
Zivilstandswesen 1973, S. 289 Ziff. 3; HEGNAUER, Kommentar Adoptionsrecht,
N. 88 zu Art. 268 ZGB).

    Gemäss dem am 1. April 1973 in Kraft getretenen Art. 8a Abs. 1
NAG ist für die Aussprechung einer Adoption die Behörde des Wohnsitzes
zuständig, wenn die adoptierende Person oder die adoptierenden Ehegatten
ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Einen Anknüpfungspunkt auf Seiten
des zu Adoptierenden kennt das schweizerische Kollisionsrecht nicht
(vgl. BAECHLER, Das neue materielle und internationale Adoptionsrecht der
Schweiz, in Zeitschrift für Zivilstandswesen 1972, S. 327 Ziff. 2, S. 330
Ziff. 3). Das gleiche gilt übrigens für das - hier nicht anwendbare -
Haager Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende
Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme
an Kindesstatt vom 15. November 1965 (Text in BBl 1971 I 1178 ff.),
das in Art. 3 als zuständig bezeichnet die Behörden des Staates, in dem
der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn es sich
um eine Annahme durch Ehegatten handelt, die Behörden des Staates, in
dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 1 lit. a), bzw. die
Heimatbehörden des Annehmenden oder der annehmenden Ehegatten (Abs. 1
lit. b).

    Dass er und seine Ehefrau ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Adoption
in der Schweiz hatten, anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich. Unter
diesen Umständen haben die kantonalen Instanzen sein Gesuch um Eintragung
der durch die Behörden von Sri Lanka vollzogenen Adoption zu Recht
abgewiesen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Fall der im Ausland
(gültig) geschlossenen Ehe ist unbehelflich, da deren grundsätzliche
Anerkennung in Art. 7 f Abs. 1 NAG vorgesehen ist.