Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 IB 257



104 Ib 257

40. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. November 1978
i.S. X. Regeste

    Grundbuch; Löschung einer Grundpfandverschreibung.

    Das Vorliegen einer Urkunde, in der festgehalten wird, dass die Person,
zu deren Gunsten das Pfandrecht errichtet worden war, gestorben sei und
als einzigen Erben den Eigentümer des belasteten Grundstücks hinterlassen
habe, verpflichtet das Grundbuchamt nicht, das Pfandrecht von Amtes wegen
zu löschen.

Sachverhalt

    A.- A.X. ist Eigentümer einer Parzelle in Basel. Auf der Liegenschaft
lastet eine Grundpfandverschreibung im Betrage von Fr. 34'500.- zu Gunsten
der B.X.

    Gestützt auf eine von ihm am 16. August 1977 errichtete Urkunde,
wonach B.X. am 18. Juni 1965 gestorben sei und als einzigen Erben den
Sohn A.X. hinterlassen habe, ersuchte Advokat und Notar Dr. Y. das
Grundbuchamt des Kantons Basel-Stadt, das Pfandrecht im Grundbuch zu
löschen. Das Amt verlangte eine Bewilligung des Gläubigers. Da eine solche
nicht nachgereicht wurde, teilte das Grundbuchamt Dr. Y. durch Schreiben
vom 12. Oktober 1977 mit, es werde die Löschung nicht vollziehen.

    A.X. erhob gegen diese Verfügung eine Beschwerde, die das
Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt am 20. Januar 1978 abwies.

    Durch Urteil des kantonalen Appellationsgerichtes als
Verwaltungsgericht vom 22. Juni 1978 wurde dieser Entscheid bestätigt.

    A.X. hat gegen den zweitinstanzlichen Entscheid
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Grundbuchamt
des Kantons Basel-Stadt sei anzuweisen, das strittige Pfandrecht infolge
Konfusion durch Universalsukzession von Amtes wegen zu löschen.

    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt Abweisung
der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter anderem
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103
lit. a OG). Der Beschwerdeführer hat insofern ein schutzwürdiges Interesse,
als die von ihm angestrebte Löschung der Grundpfandverschreibung von Amtes
wegen gebührenfrei ist (§ 51 a lit. A der baselstädtischen Verordnung zum
EG zum ZGB), wogegen für die Löschung auf Anmeldung hin eine Gebühr von 20
Franken erhoben wird (§ 51 lit. D Ziff. 3 der genannten Verordnung). Auf
die Beschwerde ist demnach einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in
seiner Vernehmlassung zutreffend hervorhebt, beruht das schweizerische
Grundbuchsystem auf dem Antragsprinzip; der Grundbuchverwalter handelt
nur ausnahmsweise von Amtes wegen (vgl. Art. 11 in Verbindung mit Art. 61
GBV). Bezüglich der Löschung ist dies für Fälle vorgesehen, da sich aus
dem Grundbuch selbst ergibt, dass ein Eintrag seine rechtliche Bedeutung
verloren hat. So sind von Amtes wegen zu löschen: Vormerkungen persönlicher
Rechte, wenn die angegebene Zeit abgelaufen ist (Art. 72 Abs. 1 GBV);
vorgemerkte Vorkaufs-, Rückkaufs- oder Kaufsrechte, wenn der Berechtigte
Eigentümer des Grundstücks geworden ist (Art. 72 Abs. 2 GBV); die
Vormerkung einer vorläufigen Eintragung, wenn die entsprechende definitive
Eintragung vorgenommen wird oder wenn die vom Grundbuchverwalter oder
vom Richter für deren Anmeldung festgesetzte Frist unbenützt abgelaufen
ist (Art. 76 Abs. 1 GBV); Dienstbarkeiten, die zu Lasten des einen und
zugunsten des andern von zu vereinigenden Grundstücken bestehen (Art. 92
Abs. 2 GBV). Das gleiche gilt bei persönlichen Dienstbarkeiten dann,
wenn der Tod des daraus Berechtigten, beispielsweise eines Nutzniessers
oder eines Wohnberechtigten, feststeht.

    Der Beschwerdeführer anerkennt, dass es angesichts der allgemeinen
Bestimmung des Art. 964 ZGB und des Art. 826 ZGB zur Löschung einer
Grundpfandverschreibung grundsätzlich auch bei Untergang der Pfandforderung
einer schriftlichen Erklärung des Gläubigers bedürfe, hält aber dafür, die
Besonderheiten bei der Vereinigung von Schuldner- und Gläubigerstellung
durch Erbgang rechtfertigten eine Ausnahme. Er stützt sich vorab auf
Art. 963 Abs. 2 ZGB, wonach für eine Grundbucheintragung keine Erklärung
des Eigentümers des Grundstücks erforderlich ist, wenn der Erwerber sich
auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder auf eine
dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.

    Ob diese Bestimmung sich auf gewisse Löschungen sinngemäss anwenden
lasse, ist angesichts des Art. 964 ZGB zweifelhaft, kann aber hier
dahingestellt bleiben. Die Frage ist nämlich jedenfalls hinsichtlich
der Löschung der strittigen Grundpfandverschreibung zu verneinen. Wie
der Beschwerdeführer selbst einräumt, geht aus dem Grundbuch nicht in
zuverlässiger Weise hervor, wer bei einer Grundpfandverschreibung
der jeweilige Gläubiger ist. Wohl steht es diesem zu, sich ins
Gläubigerregister aufnehmen zu lassen, doch kommt einem solchen Vermerk
keine Grundbuchwirkung zu, zumal die Forderung ohne Anzeige an das
Grundbuchamt gültig abgetreten werden kann (Art. 835 ZGB; BGE 87 III 69
unten mit Hinweisen). Andererseits braucht die Person des Eigentümers
des verpfändeten Grundstücks nicht mit derjenigen des Schuldners der
Pfandforderung übereinzustimmen (Art. 824 Abs. 2 ZGB). Eine Vereinigung,
wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, lässt sich dem Grundbuch somit
nicht schlüssig entnehmen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung besteht also ein rechtlich erheblicher Unterschied zwischen
einer Personalservitut und der Grundpfandverschreibung. Dass B.X. im
Zeitpunkt ihres Todes Gläubigerin und der Beschwerdeführer Schuldner der
durch die strittige Grundpfandverschreibung gesicherten Forderung gewesen
seien, geht zwar - allerdings nur indirekt - aus der vom Vertreter des
Beschwerdeführers am 16. August 1977 errichteten Urkunde hervor, doch
fehlt darin die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Erbschaft
angenommen, d.h. nicht ausgeschlagen.

    Des weitern beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 656 Abs. 2
ZGB, wonach der Erwerber eines Grundstücks bei Aneignung, Erbgang,
Enteignung, Zwangsvollstreckung oder richterlichem Urteil schon vor der
Grundbucheintragung das Eigentum erlangt, jedoch im Grundbuch über das
Grundstück erst nach der Eintragung verfügen kann. Da diese Bestimmung
indessen den Erwerb des Eigentums an einem Grundstück, und nicht ein
Pfandrecht an einem solchen, betrifft, insbesondere nicht die hier zu
beurteilenden Verhältnisse bei der Grundpfandverschreibung regelt, kann
sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht den Art. 801 und
826 ZGB vorgehen. Auch dieser Hinweis ist mithin unbehelflich.

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, das Grundbuchamt habe ihn
als Gläubiger anerkannt und die einschlägigen Register entsprechend
nachgeführt; das Amt habe im übrigen erklärt, es würde die verlangte
Löschung mit seiner schriftlichen Einwilligung ohne weiteres vollziehen;
es sei unter diesen Umständen nicht einzusehen, weshalb sich das
Grundbuchamt weigere, dies von Amtes wegen zu tun, zumal bei einer
ungerechtfertigten Löschung dem wirklichen Berechtigten so oder so die
Grundbuchberichtigungsklage zu Gebote stünde. Letzterem ist durchaus
beizupflichten. Das Beharren auf einer Erklärung des Gläubigers ist jedoch
aus der Sicht der Verantwortlichkeit geboten, kann doch dem Grundbuchamt
eine ungerechtfertigte Löschung einer Grundpfandverschreibung unter den
gegebenen Verhältnissen nur dann nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn
eine Bewilligung des - tatsächlichen oder vermeintlichen - Gläubigers
vorliegt.