Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 IB 179



104 Ib 179

31. Urteil vom 29. September 1978 i.S. Eidg. Polizeiabteilung c. V.,
Polizeidepartement und Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Regeste

    Beschränkte Fahrerlaubnis für Epileptiker; Art. 8 Abs. 3 VZV.

    1. Voraussetzungen für die Zulassung eines Epileptikers zum
Strassenverkehr (E. 1b).

    2. Anforderungen an das ärztliche Eignungsgutachten gemäss
Art. 8 Abs. 3 VZV (E. 2c). Überprüfung des Gutachtens in casu
(E. 2e). Berücksichtigung privater Interessen (E. 2f).

    3. Zulässigkeit räumlicher Begrenzungen der Fahrerlaubnis; Art. 26 VZV
(E. 3).

    4. Die Auflagen müssen im Dispositiv der Zulassungsverfügung aufgeführt
werden (E. 4).

Sachverhalt

    A.- V. verursachte am 30. September 1976 in Arlesheim wegen
eines epileptischen Anfalles mit seinem Landwirtschaftstraktor
einen Verkehrsunfall. Aufgrund eines Gutachtens der neurologischen
Universitätsklinik Basel vom 14. Februar 1977 und in Anwendung der
Art. 36f der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) verbot ihm am 7. März
1977 das Polizeidepartement des Kantons Solothurn das Führen eines
Landwirtschaftstraktors ausserhalb des Landwirtschaftsbetriebes für
unbestimmte Zeit, erteilte ihm dagegen folgende beschränkte Fahrerlaubnis:
      "Das Traktorfahren im Bereich des Landwirtschaftsbetriebes wird
   erlaubt. Es dürfen nur Feldwege benützt werden. Fahrten auf Strassen,
   die einem breiteren Verkehrsteilnehmerkreis dienen, sind nicht
   gestattet, auch dann nicht, wenn die Fahrt (im weiteren Sinne)
   landwirtschaftlichen

    Zwecken dienen sollte (z.B. Fahrt zur Landw. Genossenschaft, etc.)."

    Auf Beschwerde von V. dehnte das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn am 22. April 1977 die Fahrerlaubnis dahin aus, dass V. zur
Bewirtschaftung seines Hofes im ganzen Gemeindegebiet von Hochwald
und Seewen auf allen Arten von Strassen Traktorfahrten ausführen
dürfe; Fahrten ausserhalb des Gebietes der beiden Gemeinden blieben
dagegen weiterhin verboten. Hiegegen führt die Eidg. Polizeiabteilung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Die
neurologische Universitätsklinik Basel erstattete am 7. September 1977
nach einem neuen epileptischen Anfall des V. und am 19. Mai 1978 auf
Ersuchen des Bundesgerichtes weitere Gutachten. Das Bundesgericht heisst
die Beschwerde teilweise gut aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Nach Art. 36 Abs. 1 VZV hat die Verwaltungsbehörde des
Wohnsitzkantons Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger
Krankheiten und Gebrechen oder sonst nicht eignen, das Führen von
Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu
untersagen. Der Beschwerdegegner braucht unbestrittenermassen gemäss
Art. 151 Abs. 1 lit. e VZV für das Führen seines Traktores keinen
Führerausweis, weshalb die kantonalen Behörden zu Recht von Art. 36
Abs. 1 ausgegangen sind. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um
eine Massnahme, die der Sicherung des Strassenverkehrs vor ungeeigneten
Motorfahrzeugführern dient und die auf unbestimmte Zeit ausgesprochen wird,
da im Zeitpunkt der Verfügung nicht voraussehbar ist, ob und allenfalls
wann der Eignungsmangel behoben ist.

    b) Epileptiker werden gemäss Art. 8 Abs. 3 VZV nur aufgrund eines
Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie
zum Verkehr zugelassen. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung kommt dem
elektroencephalographischen (EEG) Befund eine Vorzugstellung zu. Bei der
Beurteilung der Fahrtauglichkeit fällt aber auch die Gesamtpersönlichkeit
des Bewerbers ins Gewicht. Wenn bei Epileptikern die Rückfallgefahr auch
nicht absolut ausgeschlossen werden kann, so tragen doch entsprechende
Auflagen dazu bei, diese Gefahr wesentlich herabzusetzen (Entscheid des
EJPD vom 18. Januar 1974, VPB 39/1975 Nr. 22 S. 68 f). Die Zulassung
zum Verkehr wird nach einem genügend langen anfallfreien Intervall unter
Auflagen grundsätzlich bewilligt, wenn der Epileptiker für die Einhaltung
der Auflagen Gewähr bietet (BGE 103 I b 34). Für die Beurteilung dieser
Frage kann in der Regel auf das Urteil des Facharztes abgestellt
werden, sofern dieser nicht selber noch eine anderweitige Abklärung
beantragt. Eine Fahrerlaubnis käme dann nicht in Frage, wenn der Bewerber
als oberflächlich, wankelmütig oder unzuverlässig gilt oder wenn bereits
festgestellt worden ist, dass er es mit der Einnahme der Medikamente und
den regelmässigen ärztlichen Kontrollen bisher nicht genau genommen hat.
Ferner dürfen Personen mit häufigen epileptischen Anfällen nicht als
Motorfahrzeugführer zum Verkehr zugelassen werden. Schliesslich sollten
Epileptiker allgemein von besonders verantwortungsvollen Funktionen im
öffentlichen Verkehr (Führen von Taxis oder Cars) ausgeschlossen werden
(genannter Entscheid des EJPD; vgl. auch BGE 103 I b 34).

Erwägung 2

    2.- Dass der Beschwerdegegner Epileptiker ist und daher für die
Zulassung zum Verkehr eines Eignungsgutachtens bedarf, steht fest. Strittig
unter den Parteien ist dagegen, ob den kantonalen Behörden bei der
Beurteilung der Fahrtauglichkeit überhaupt ein Gutachten vorlag und ob
dieses allenfalls den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

    a) Das Verwaltungsgericht räumt in der Vernehmlassung ein, dass dem
Polizeidepartement und ihm selbst nicht das eigentliche Gutachten der
neurologischen Universitätsklinik Basel vom 14. Februar 1977, sondern
einzig eine Mitteilung des den Beschwerdegegner behandelnden Arztes
Dr. X. vom 18. Februar 1977 zur Verfügung gestanden hatte. Dr. X. ist
Chefarzt der medizinischen Abteilung des Bezirksspitals Dorneck in
Dornach. Seine Mitteilung enthielt nur eine äusserst knappe Zusammenfassung
der Schlussfolgerung des Gutachtens, stützte sich aber ausdrücklich auf
den vollständigen Untersuchungsbefund der Klinik. Die kantonalen Behörden
glaubten, sich für ihren Entscheid damit begnügen zu dürfen, da Dr. X. zu
den Vertrauensärzten der Motorfahrzeugkontrolle und des Rechtsdienstes für
den Strassenverkehr des Kantons Solothurn gehört. Durch den Bericht der
Klinik vom 7. September 1977 wird bestätigt, dass der Beschwerdegegner
dort bereits im Februar 1977 auf seine Fahrtauglichkeit als Führer von
Traktoren untersucht worden war. Es ergibt sich, dass bei der Beurteilung
durch die Behörden zwar ein Eignungsgutachten bestand, dieses den Behörden
jedoch nur mittelbar und zusammengefasst bekannt war.

    b) Weder die Art. 8 Abs. 3 und 36 Abs. 1 VZV noch die allgemeine
Bestimmung Art. 7 VZV regeln die Frage, ob die Verwaltungsbehörden das
Eignungsgutachten selbst kennen müssen oder ob sie sich allenfalls mit
einer Zusammenfassung desselben durch einen spezialisierten Vertrauensarzt
begnügen dürfen. In Anbetracht des auf dem Spiele stehenden gewichtigen
Interesses der Verkehrssicherheit und zur Ausschaltung der Möglichkeit,
dass der Inhalt des Gutachtens in der Zusammenfassung nicht richtig
wiedergegeben wird, muss indessen angenommen werden, dass die
Verwaltungsbehörden ihren Entscheid grundsätzlich gestützt auf das
Gutachten selbst zu treffen haben. Gerade der vorliegende Fall zeigt,
dass auch bei spezialisierten Vertrauensärzten nicht ausgeschlossen ist,
dass sie den Befund des Neurologen oder Facharztes für Epilepsie teilweise
unrichtig und unvollständig wiedergeben: Wie aus dem zweiten Bericht der
neurologischen Klinik vom 7. September 1977 hervorgeht, hatte diese in
ihrem ersten Gutachten vom 14. Februar 1977 ausdrücklich die "regelmässige
Einnahme der antikonvulsiven Medikation" vorbehalten; dieser Vorbehalt
fehlte im Bericht des Vertrauensarztes vom 18. Februar. Hinzu kommt,
dass die Verwaltungsbehörden keineswegs strikt an die Schlussfolgerung
des ärztlichen Gutachtens gebunden sind, sondern diese vielmehr noch
zu überprüfen haben und dabei auch die praktischen Folgen sowie die
Realisierbarkeit vorgeschlagener Auflagen berücksichtigen müssen;
die Behörden können die ihnen obliegende umfassende Beurteilung der
Person des Bewerbers und aller konkreten Umstände des einzelnen Falles
jedoch erheblich besser vornehmen, wenn sie das gesamte Gutachten
kennen. Schliesslich ist auch nicht zu ersehen, welcher Grund einer
solchen Kenntnisnahme entgegenstehen sollte, zumal die Behörden auf das
Amtsgeheimnis verpflichtet sind.

    c) Über den notwendigen Inhalt des Eignungsgutachtens macht
Art. 8 Abs. 3 VZV keine Angaben, und die in Anhang 2 und 3 zur VZV
aufgeführten Formulare für ärztliche Zeugnisse und Gutachten sind sowohl
nach ihrem Bezug (Verweis lediglich auf die Art. 7, 49 und 65 VZV) wie
nach ihrer Ausgestaltung nicht auf das Eignungsgutachten für Epileptiker
zugeschnitten. Aus den Regeln, die für die Zulassung von Epileptikern zum
Verkehr gelten (vgl. vorne E. 1b), lässt sich jedoch herleiten, dass das
Eignungsgutachten sich grundsätzlich zu Folgendem äussern sollte, soweit
es nicht bereits aus den Akten bekannt ist: Anfallhäufigkeit, letztes
anfallfreies Intervall, EEG-Befund, Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers
(insbesondere seine Zuverlässigkeit) sowie die zur Verminderung der (nicht
völlig auszuschliessenden) Rückfallgefahr geeigneten und erforderlichen,
medizinisch bedingten Auflagen (z.B. Alkoholabstinenz, regelmässige
Einnahme der verordneten Medikamente, Kontrolluntersuchungen). Solche
Auflagen gehören übrigens auch zu dem nach Art. 7 Abs. 4 VZV notwendigen
Inhalt des bei allgemeinen, erstmaligen vertrauensärztlichen Untersuchungen
einverlangten Gutachtens (vgl. die Ziff. 3 und 4 des Formulars Anhang 3 zur
VZV). Die Verwaltungsbehörden sollten bei der Erteilung des Auftrages für
das Eignungsgutachten die betreffenden Ärzte durch präzise Fragestellung
dazu bringen, die erforderlichen Angaben zu machen.

    d) Die im vorliegenden Fall erteilte Fahrerlaubnis ist in räumlicher
und funktioneller Hinsicht sehr beschränkt: der Beschwerdegegner darf
seinen Traktor einzig im abgelegenen und verkehrsarmen Gemeindegebiet
Hochwald und Seewen führen, und dies zudem - in Übereinstimmung mit Art. 86
Abs. 1 VRV - nur insoweit, als zur Bewirtschaftung seines Hofes unbedingt
erforderlich ist; er dürfte die öffentlichen Strassen somit selten und
bloss für kurze Zeit in Anspruch nehmen. Es fragt sich, ob bei einer
derart stark beschränkten Fahrerlaubnis an das Vorgehen der Behörden und
an den Inhalt des Eignungsgutachtens ebenso hohe Anforderungen gestellt
werden müssen, wie sie gemäss der vorstehenden Erwägungen (lit. b und c)
zur Erteilung einer allgemeinen Fahrbewilligung unerlässlich sind. Diese
Frage, wie auch jene, ob das dem angefochtenen Entscheid mittelbar
zugrundeliegende Gutachten der neurologischen Universitätsklinik vom
14. Februar 1977 den vorgenannten Anforderungen allenfalls genügt hätte,
können hier indessen offen bleiben, da jedenfalls das vom Bundesgericht
eingeholte neue Gutachten vom 19. Mai 1978 in Ergänzung der früheren
Gutachten den gestellten Anforderungen entspricht (vgl. nachfolgende
lit. e). Aus dem gleichen Grunde erübrigt es sich, das vollständige
Gutachten vom 14. Februar 1977 nachträglich beizuziehen.

    e) Das Gutachten vom 19. Mai 1978 kommt zum Schluss, wegen der
Besserung des EEG-Befundes und der Dauer der Anfallfreiheit sei eine
unzulässige Gefährdung des Strassenverkehrs unwahrscheinlich; der
Beschwerdegegner sei daher auch auf öffentlichen Strassen zu Traktorfahrten
zuzulassen. Es seien aber die medizinisch bedingten Auflagen anzubringen,
dass der Beschwerdegegner die ihm verordneten antikonvulsiven Medikamente
regelmässig einnehme und dem Arzt neue Anfälle unverzüglich melde, worauf
seine Fahrtauglichkeit sofort neu zu überprüfen wäre. In jedem Falle sei
nach einem halben Jahr eine Kontrolluntersuchung angezeigt. Die Parteien
und beteiligten Behörden haben gegen dieses Gutachten keine Einwendungen
erhoben.

    Die Beurteilung der Ärzte erscheint als schlüssig. Sie stützt sich
auf wiederholte neurologisch-klinische und elektroencephalographische
Untersuchungen und wird im übrigen durch die Akten bestätigt: Der
Beschwerdegegner erlitt bisher epileptische Anfälle lediglich in
Abständen von mehreren Jahren und war insbesondere vor dem Unfall vom
30. September 1976 drei Jahre völlig anfallfrei gewesen; seither wurde er
einzig anfangs Mai 1977 noch von einem kurzdauernden Anfall überrascht. Er
nimmt nach seinen eigenen Angaben, die unbestritten geblieben sind, seit
fünf Jahren regelmässig die verordneten Medikamente ein und lebt absolut
alkoholabstinent. Dass er zudem einen sehr zuverlässigen Eindruck macht,
wurde schon im ersten Gutachten vom 14. Februar 1977 (auszugsweise im
zweiten Gutachten vom 7. September 1977) festgehalten. Es darf also mit
den Ärzten und den kantonalen Behörden angenommen werden, aufgrund der
Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit biete der Beschwerdegegner für
die Einhaltung der Auflagen Gewähr. Bezüglich dieser Beurteilung hat
sich das Bundesgericht ohnehin eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen
(BGE 103 Ib 33/34, mit Hinweis). Der Beschwerdegegner kann somit unter
Auflagen zu Traktorfahrten auf öffentlichen Strassen zugelassen werden
und der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich zu bestätigen.

    f) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid noch besonders
einlässlich dargelegt, dass der Beschwerdegegner zur Bewirtschaftung
seines Landwirtschaftsbetriebes dringend auf die Benützung des Traktors
angewiesen ist und zur Erreichung seiner Felder und Wälder auch die
Staatsstrasse benützen muss, und es hat diesem Umstand entscheidendes
Gewicht beigemessen. Der Beschwerdegegner fügt bei, dass er ohne die
gewährte Fahrerlaubnis seinen Betrieb sogar aufgeben müsste, zumal er
keine Hilfskräfte habe, die den Traktor stellvertretend führen könnten.

    Besteht allerdings wegen eines Gebrechens trotz Auflagen und
Beschränkungen keine Gewähr, dass ein Fahrzeuglenker sein Gefährt
verkehrssicher zu führen vermag, muss ihm die Fahrerlaubnis - wie die
Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht - grundsätzlich selbst dann
verweigert werden, wenn er dadurch seinen Beruf nicht mehr ausüben könnte
(BGE 103 I b 32 E. 1a). Im vorliegenden Fall lässt sich trotz der Auflagen
nicht ausschliessen, dass der Beschwerdegegner bei einer Traktorfahrt
auf öffentlicher Strasse erneut einen Anfall erleidet und dann den
Verkehr gefährdet. Da aber allgemein bei Epileptikern die Rückfallgefahr
nicht absolut ausgeschlossen werden kann, dürfte bei strikter Anwendung
des Grundsatzes keinem Epileptiker eine Fahrerlaubnis erteilt werden;
damit verlöre jedoch Art. 8 Abs. 3 VZV jegliche Bedeutung, was nicht
der Sinn des Gesetzes sein kann. Der genannte Grundsatz kann also
zumindest bei Epileptikern nicht absolute Geltung beanspruchen. Hinzu
kommt, dass dem Strassenverkehrsrecht der Gedanke keineswegs fremd ist,
dass wegen triftiger anderer Interessen für den Verkehr erhöhte Risiken
in Kauf zu nehmen sind, sofern die Risikofahrten beschränkt sind. Das
Verwaltungsgericht verweist diesbezüglich zu Recht auf Art. 5 Abs. 3
und Art. 78 ff. VRV sowie auf die Art. 5 lit. a und 18 Abs. 2 VZV. Im
vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdegegner lediglich bewilligt, in
einem eng begrenzten, übersichtlichen und verkehrsarmen Raum (Gemeinden
Hochwald und Seewen) Traktorfahrten auszuführen, soweit diese zur
Bewirtschaftung des Hofes unbedingt erforderlich sind. Bei einer derart
beschränkten Fahrerlaubnis darf der genannte Grundsatz nicht ebenso strikt
angewandt werden wie bei Erteilung von Führerausweisen der Kategorien
A bis E. Im vorliegenden Fall durfte somit beim Entscheid über die
Fahrerlaubnis durchaus das grosse private Interesse des Beschwerdegegners
mitberücksichtigt werden; entscheidend musste allerdings die ärztliche
Beurteilung der Fahrtauglichkeit bleiben.

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdeführerin rügt hauptsächlich die räumliche Begrenzung
der Fahrerlaubnis. Diese sei aus verschiedenen Gründen unzulässig.

    a) Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, die Arten von Auflagen
seien in Art. 26 VZV abschliessend geregelt und diese Bestimmung sei
auf Fahrverbote analog anwendbar. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VZV dürfen mit
der Erteilung des Führerausweises Beschränkungen und Auflagen nur nach
Massgabe der Absätze 2 bis 4 verbunden werden. Die Vorschrift bezieht
sich nach Überschrift, Wortlaut und systematischer Einordnung in der VZV
einzig auf die Führerausweise und insbesondere darauf, welche Eintragungen
darin zulässig sind. Sie will ihrem Sinn nach in erster Linie den Inhaber
eines Führerausweises vor x-beliebigen, vagen und unkontrollierbaren
Auflagen und Beschränkungen schützen. Diese vor allem im Interesse der
Ausweisinhaber aufgestellte Vorschrift darf nun nicht ohne weiteres auf
den Fall übertragen werden, wo es um die Frage geht, ob ein behinderter
Fahrzeuglenker unter besonderen Auflagen, welche die Verkehrsgefährdung auf
ein erträgliches Mass vermindern, doch zum Verkehr zugelassen werden kann.

    Zudem nennt Art. 26 VZV nicht alle Arten möglicher und zulässiger
Auflagen und Beschränkungen. Abs. 2 zählt einzig jene Auflagen und
Beschränkungen abschliessend auf, die im Führerausweis spezifiziert
eingetragen werden müssen. Abs. 3 spricht dann allgemein von "anderen
Auflagen, z.B. medizinischer Art", bei denen im Ausweis bloss der Vermerk
"Auflage" einzutragen ist. Dass auch räumlich begrenzte Fahrbewilligungen
durchaus denkbar und zulässig sind, zeigt Abs. 1 lit. c, wonach die
Beschränkung auf eine bestimmte Strecke (nach Art. 11 Abs. 4 lit. a und b
VZV) einzutragen ist. In dem von der Beschwerdeführerin genannten BGE 103
I b 32 E. lb hat das Bundesgericht im übrigen auch die Möglichkeit zeitlich
beschränkter Fahrbewilligungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern
bloss festgestellt, dass diese Auflage in jenem Fall einer Taxifahrerin
nicht durchwegs erfüll- und kontrollierbar war. Art. 26 VZV steht somit
der verfügten Auflage nicht entgegen.

    b) Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, eine räumlich begrenzte
Fahrerlaubnis sei nicht kontrollierbar. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht
erwidert, trifft dieser Einwand gerade im vorliegenden Fall nicht zu;
die räumliche Begrenzung ist hier derart eng, dass schon die Mitteilung
der Auflage an die örtlich zuständigen Polizeiposten der unmittelbaren
Umgebung, wie sie in der Verfügung des Polizeidepartementes vom 7. März
1977 angeordnet worden ist, durchaus wirksam sein wird; jedenfalls
ist diese Beschränkung kontrollierbarer als manche andere Massnahme in
städtischen Verhältnissen. Allenfalls hat das Polizeidepartement durch
weitere geeignete Anweisungen dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der
Beschränkung gewährleistet ist.

    c) Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, auch die
Bewohner von Seewen und Hochwald hätten Anspruch darauf, nicht gefährdet
zu werden. Die Gefahr räumlich zu begrenzen, widerspreche dem öffentlichen
Interesse an der Verkehrssicherheit. Entweder sei der Beschwerdegegner
grundsätzlich fahrtauglich, dann dürfe er räumlich unbeschränkt Traktor
fahren, oder er sei es eben nicht, dann müsse er von allen öffentlichen
Strassen als Motorfahrzeugführer ferngehalten werden.

    Diese Auffassung ist zu undifferenziert. Wie vorstehend in E. 2f
dargelegt, kann im vorliegenden Fall der Grundsatz, dass nicht durchwegs
verkehrssichere Fahrzeuglenker vom Verkehr auszuschliessen sind, nicht
strikt gelten. Hier wird das Risiko, dass der Beschwerdegegner auf
öffentlicher Strasse einen neuen Anfall erleidet und dadurch den Verkehr
abstrakt gefährdet, in starkem Masse herabgesetzt durch die gute ärztliche
Prognose, die verordneten Medikamente sowie die räumliche und funktionelle
Beschränkung der Traktorfahrten. Dabei scheint gerade auch die räumliche
Beschränkung der Fahrerlaubnis geeignet, die Wahrscheinlichkeit eines
Rückfalles zu verringern. Die Auflage beschränkt nicht einfach die
Gefährdung auf die Strassenbenützer von Seewen und Hochwald, sondern
ist auch medizinisch bedingt. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass
der Beschwerdegegner sich vor allem dann anfallgefährdet fühlt, wenn er
übermüdet ist; den grösseren Anfall, der zum Unfall vom 30. September 1976
führte, erlitt er denn auch, als er von einer längeren Fahrt (nach Basel
hinunter) zurückkehrte. Aus diesem Grunde hatte die neurologische Klinik
im ersten Gutachten vom 14. Februar 1977 betont, dass der Beschwerdegegner
"grössere Distanzen, beispielsweise Fahrten in die Stadt" nicht selbst
unternehmen sollte. Wenn sie im neuesten Gutachten diese Einschränkung
fallen liess und den Beschwerdegegner nun "unbeschränkt auf öffentlichen
Strassen" zu Traktorfahrten zulassen würde, so doch wohl nur deshalb,
weil sie - wie aus dem Gutachten vom 7. September 1977 hervorgeht -
von der unzutreffenden Behauptung der Beschwerdeführerin ausging,
dass eine räumlich begrenzte Fahrbewilligung generell nicht zulässig
sei. In Berücksichtigung des Umstandes, dass in Hochwald und Seewen
die Verkehrsverhältnisse relativ einfach sind und dort wenig Verkehr
herrscht, haben die kantonalen Behörden die Fahrerlaubnis für dieses Gebiet
erteilt, Fahrten ausserhalb jedoch strikte ausgeschlossen, vor allem um
die Ermüdungs- und damit Anfallgefahr zu verringern; insbesondere wurden
dem Beschwerdegegner die von ihm gewünschten Fahrten zu seinem Metzger
nach Dornach hinunter verboten, da dies bereits eine längere, steilere
Fahrt in ein verkehrsdichtes Gebiet bedeutete.

    Die Annahme der kantonalen Behörden, durch die räumliche Begrenzung
der Fahrerlaubnis werde die Rückfallgefahr und damit die abstrakte
Verkehrsgefährdung erheblich herabgesetzt, und zwar auf ein für
die betroffenen Verkehrsteilnehmer zumutbares Mass, ist jedenfalls
vertretbar. Wenn auch für die Strassenbenützer von Hochwald und Seewen -
also für einen sehr beschränkten Kreis - eine gewisse abstrakte Gefährdung
bestehen bleibt, so wäre es doch klar unverhältnismässig, allein deswegen
ein gänzliches Fahrverbot auszusprechen. Gemäss dem auch für Fahrverbote
geltenden (vgl. BGE 102 Ib 191 E. 2c) Prinzip der Verhältnismässigkeit
polizeilicher Eingriffe ist bei der Auswahl der geeigneten Mittel zur
Erreichung des legitimen Zweckes (hier: der Verkehrssicherheit) darauf
zu achten, dass die Freiheit des Einzelnen möglichst geschont wird;
insbesondere hat ein gänzliches Verbot zu unterbleiben, wenn eine gleich
geeignete, mildere Anordnung - etwa Bewilligung unter Auflagen - für den
angestrebten Erfolg im wesentlichen ausreicht (vgl. BGE 102 Ia 522 E. 4,
mit Verweisung; sowie U. ZIMMERLI, Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
im öffentlichen Recht, ZSR 112/ 1978 II S. 14 mit Hinweisen).

    d) Die mit dem angefochtenen Entscheid verfügte räumliche Begrenzung
der Fahrerlaubnis ist somit zu bestätigen und zwar in der Formulierung
des Verwaltungsgerichts. Dieses gestattete dem Beschwerdegegner zwar das
Befahren aller Strassen im fraglichen Gebiet, obschon er nicht auf die
Benützung aller Strecken angewiesen ist. Doch erübrigt sich eine engere
Eingrenzung - etwa einzelne Aufzählung der wirklich benötigten Zufahrtswege
zu den Feldern und Wäldern - da die Verfügung ohnehin festhält, dass der
Beschwerdegegner die öffentlichen Strassen nur benützen darf, soweit es
zur Bewirtschaftung seines Hofes erforderlich ist.

Erwägung 4

    4.- Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass die
medizinisch bedingten Auflagen in den kantonalen Entscheiden fehlen.
Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Da an Epileptiker
Fahrbewilligungen allgemein nur unter Auflagen erteilt werden können
(vgl. vorne E. lb), müssen diese im Dispositiv der entsprechenden
Verfügung enthalten sein. Der Epileptiker soll genau wissen, dass er als
Fahrzeuglenker zum Verkehr nur solange zugelassen wird, als er für die
Einhaltung der Auflagen Gewähr bietet.

    Eine Rückweisung der Sache ans Verwaltungsgericht zur entsprechenden
Ergänzung der Fahrerlaubnis erübrigt sich, weil das Bundesgericht aufgrund
der Akten die Ergänzung selbst anbringen kann.