Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 IB 138



104 Ib 138

24. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. März 1978 i.S. Zehentmayer gegen
Eidg. Amt für geistiges Eigentum Regeste

    Art. 3 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG.

    Die Marke "SANO-VITAL" ist für Vitaminpräparate und Futtermittel
nicht zulässig.

Sachverhalt

    A.- Eduard Zehentmayer vertreibt unter der Einzelfirma "Sano-Pharm
E. Zehentmayer" chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse für den
veterinär-medizinischen und den futtertechnischen Bedarf. Am 14. Juli
1977 meldete er beim Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum die
Bezeichnung "SANO-VITAL" zur Eintragung als Wortmarke im Markenregister
an, und zwar für emulgierte Vitaminpräparate und Futtermittel (Gesuch
Nr. 3561). Das Amt, das entsprechende Gesuche schon in den Jahren 1971
und 1974 abgewiesen hatte, verweigerte mit Verfügung vom 15. Dezember 1977
die Eintragung. Hingegen hatte es früher "SANO-VITAL" mit Farbenanspruch
und in besonderer Schriftgestaltung zur Eintragung angenommen.

    B.- Gegen die Verfügung des Eidgenössischen Amtes für
geistiges Eigentum vom 15. Dezember 1977 hat Eduard Zehentmayer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, mit der er die Gutheissung seines
Eintragungsgesuches verlangt. Das Amt trägt auf Abweisung der Beschwerde
an.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Marken, die als wesentlichen Bestandteil ein zum Gemeingut
gehörendes Zeichen enthalten, werden nicht geschützt; ihre Eintragung ist
zu verweigern (Art. 3 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG). Das gilt
namentlich für Wörter, die in einem so engen Zusammenhang zur Ware stehen,
dass sie unmittelbar auf deren Herkunft, Zweckbestimmung oder Eigenschaften
hinweisen, also Sachbezeichnungen sind und als solche die erforderliche
Kennzeichnungskraft nicht besitzen. Ein derartiger Hinweis liegt dann vor,
wenn die Bezeichnung in einem so engen Zusammenhang mit der Ware steht,
dass sie ohne besondere Gedankenarbeit auf eine bestimmte Eigenschaft
oder auf die Beschaffenheit schliessen lässt (BGE 103 Ib 17 E. 1, 101 Ib
16 E. 2, 100 Ib 251 E. 1, 99 II 402 E. 1 a mit Hinweisen).

Erwägung 2

    2.- Richtig ist, dass die Verbindung zweier an sich gemeinfreier
Bezeichnungen eine schutzwürdige Marke bilden kann, wenn sie dergestalt
eine genügende Kennzeichnungskraft aufweist (BGE 99 II 403 E. 1 a).
Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei der Beurteilung von den
Bestandteilen einer zusammengesetzten Wortmarke auszugehen und dann
zu prüfen ist, was die Verbindung als Ganzes ergibt. Das gilt auch für
Bestandteile, die aus Fremdsprachen stammen, aber allgemein bekannt sind.

    Anhand der aufgezeigten Grundsätze ist im folgenden zu untersuchen,
wie es sich mit der Bezeichnung "SANO-VITAL" verhält, die vom Amt als
Wortmarke nicht zugelassen worden ist. Für das Verständnis und die
sprachliche Einordnung des Elementes "sano" ist der Bindevokal "o"
ohne wesentliche Bedeutung. Abzustellen ist auf den Wortstamm "san-",
von dem aus unter anderem die lateinischen Wörter sanus (gesund, heil),
sanare (gesund machen, heilen), sanitas (Gesundheit) gebildet werden. Auf
denselben Wortstamm gehen im Deutschen die Fremdwörter sanieren (gesund
machen, wieder leistungsfähig machen), sanitarisch (den Gesundheitsdienst
betreffend), Sanität (Gesundheitsdienst), im Französischen die Wörter
sain (gesund), santé (Gesundheit) und schliesslich im Italienischen die
Wörter sano (gesund) und sanità (Gesundheit) zurück. Ausgehend von den
schweizerischen Landessprachen ist somit offensichtlich, dass das Element
"sano" in der vom Beschwerdeführer zur Eintragung angemeldeten Marke ohne
weiteres mit Begriffen wie Gesundheit, gesund usw. in Zusammenhang gebracht
wird. Auch das Element "vital" ist lateinischen Ursprungs. Es bedeutet
lebensvoll, lebenswichtig, lebenskräftig, für das Leben kennzeichnend,
das Leben betreffend, unternehmungslustig. Als Fremdwort hat es in das
Deutsche, aber auch in die andern Landessprachen Eingang gefunden und ist
im dargelegten Sinne ohne weiteres verständlich und durchaus gebräuchlich
(vgl. BGE 99 II 403 E. 1 b). Eine besondere Bedeutung ergibt sich aus der
Verbindung der Elemente "sano" und "vital" nicht. Vielmehr lässt sich ohne
besondere Gedankenarbeit schliessen, dass die mit einer Marke "SANO-VITAL"
gekennzeichneten Futtermittel und Vitaminpräparate die zu fütternden
Tiere gesund und lebenskräftig machen sollen. Die zu beurteilende
zusammengesetzte Wortmarke beschreibt somit zwei Eigenschaften, die jeder
Käufer von Erzeugnissen, wie sie in Frage stehen, voraussetzt. Die vom
Beschwerdeführer zur Eintragung angemeldete Marke enthält zum Gemeingut
gehörende, in ihrer Aussage verschiedene, dennoch sich ergänzende Hinweise
auf die Eigenschaft der Erzeugnisse, für die sie bestimmt ist, weshalb
ihre Schutzfähigkeit entfällt (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG). Diese
Hinweise sind überdies derart deutlich, dass der Umstand, dass das Amt
früher für "SANO-VITAL" einen besonderen Schriftzug mit Farbenanspruch
zur Eintragung entgegennahm, von vornherein keine Rolle spielen kann;
davon abgesehen, geht es in diesem Verfahren ohnehin nur darum, ob
"SANO-VITAL" als Wortmarke die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

    Ein Schutzanspruch des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht aus
einem Vergleich mit andern Marken, die die Ausdrücke "sano" und "vital"
enthalten, ableiten. Ob eine Marke zulässig ist oder nicht, beurteilt sich
nach den besonderen Gegebenheiten des einzelnen Falles. Einzuräumen ist
freilich, dass das Bundesgericht in BGE 99 II 401 wohl etwas weit ging,
als es die schon längst eingetragene Marke "BIOVITAL" gegen den Angriff
des Inhabers einer jüngeren, verwechselbaren Marke schützte.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.