Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 IB 108



104 Ib 108

20. Auszug aus dem Urteil vom 19. Mai 1978 i.S. X. gegen Eidgenössisches
Volkswirtschaftsdepartement Regeste

    Verordnung über einen Zollzuschlag auf Einfuhren von Rotwein in
Flaschen vom 4. Oktober 1976: Bemessung der zuschlagsfreien Menge bei
Neuimporteuren.

    1. Gesetzmässigkeit der vom Bundesrat getroffenen Ordnung (E. 2).

    2. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts; die Bemessung der gesamten
zuschlagsfreien Härtefallreserve hält sich im Rahmen des der Verwaltung
zustehenden Ermessens; hingegen führt die Einzelzuteilung im vorliegenden
Fall zu einer unverhältnismässigen Benachteiligung eines Neuimporteurs
(E. 3).

    3. Die Berücksichtigung weiterer individueller Bedürfnisse des
Beschwerdeführers rechtfertigt sich nicht (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Am 4. Oktober 1976 erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 23
und Art. 117 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 (LwG, SR
910.1) die Verordnung über einen Zollzuschlag auf Einfuhren von Rotwein in
Flaschen (VO; AS 1976, 2035). Danach wird auf Einfuhren von rotem Naturwein
in Flaschen der Zolltarifnummer 2205.30 ein Zollzuschlag von Fr. 100.-
je 100 kg brutto erhoben, soweit diese Einfuhren die im Durchschnitt der
Jahre 1971 bis 1975 eingeführten Mengen überschreiten (Art. 1 VO). Die
weiteren Bestimmungen der VO regeln unter anderem die Verteilung der
zuschlagsfreien Menge an die Importeure und die Bildung einer Reserve
für Härtefälle, die sich aus der Wahl der Berechnungsperiode ergeben.

    X. erhielt am 14. Juli 1976 für seine Firma die Weinhandelsbewilligung
gemäss Art. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 12. Mai 1959 über den Handel
mit Wein (SR 817.421). Mit der Bestellung und der probeweisen Einfuhr von
Wein hatte er bereits vorher begonnen. Im November 1976 stellte er bei
der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes
(EVD) das Gesuch um Zuteilung einer zollzuschlagsfreien Importquote von
roten Naturweinen in Flaschen aus Frankreich. Die Sektion für Ein- und
Ausfuhr sprach ihm für die Zeit vom 1. November 1976 bis 31. Oktober
1977 eine Quote von 8300 kg brutto zur Einfuhr von Naturrotwein zum
normalen Zollansatz zu, zuletzt mit beschwerdefähigem Entscheid vom 30.
Dezember 1976.

    Der Gesuchsteller beschwerte sich darauf beim EVD und verlangte
eine zuschlagsfreie Quote von 126923 kg. Er machte geltend, es liege ein
Härtefall vor. Das EVD wies die Beschwerde am 7. Juli 1977 ab. Es führte
sinngemäss aus, dass die für Härtefälle gebildeten Reserven möglichst
klein gehalten worden seien; man habe sie je nach Provenienz auf nur
rund 2% der aus dem Durchschnitt der Jahre 1971 bis 1975 gebildeten
Landesquote festgesetzt, was für die Einfuhren aus Frankreich 564952
kg brutto je Jahr ausmache. Wenn im Normalfall die zuschlagsfreie
Menge auf die einzelnen Importeure im Verhältnis ihres Anteils an den
durchschnittlichen Einfuhren der Jahre 1974 und 1975 aufgeteilt worden
sei (Art. 3 Abs. 1 VO), so habe man bei den Importeuren, die mit den
Einfuhren nach Jahresanfang 1976 begonnen haben, auf die Zeit zwischen
dem 1. Januar und dem 30. September 1976 abgestellt. Die Summe der in
diesem Zeitraum getätigten Einfuhren, umgerechnet auf ein Jahr, sei
in diesen Fällen der Berechnung des zuschlagsfreien Anteils zugrunde
gelegt worden. X. habe am 14. April 1976 807 kg Flaschenweine probeweise
eingeführt; am 2. Juli 1976 habe er weitere 5950 kg und am 29. Oktober
1976 noch einmal 15520 kg importiert. Bei weiteren vom Beschwerdeführer
gemeldeten 673 und 840 Kartons habe es sich nur um Reservationen gehandelt;
die Lieferung sei erst für die vierte Novemberwoche bzw. die zweite
Dezemberwoche vorgesehen gewesen. Beim Beschwerdeführer habe man somit
nur die Einfuhren vom 14. April und 2. Juli 1976 gezählt. Die Summe der
an diesen Daten eingeführten Mengen sei auf ein Jahr umgerechnet worden,
was einem Einfuhrvolumen von 9009 kg brutto entspreche. Unter Anwendung
des für alle Firmen gleichen Zuteilungssatzes von 93% der massgeblichen
Importe habe sich für den Beschwerdeführer eine zollzuschlagsfreie Menge
von 8300 kg brutto ergeben.

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Juli 1977 verlangt X.,
der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm eine nach
richterlichem Ermessen erhöhte zollzuschlagsfreie Quote zuzuteilen. Das
Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache
zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Handelsabteilung
des EVD zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtsbeständigkeit der
VO nicht. Diese hält sich offensichtlich im Rahmen der dem Bundesrat
nach Art. 23 und Art. 117 LwG übertragenen Befugnisse, Massnahmen
zum Schutze der einheimischen landwirtschaftlichen Produktion, zu
der auch der Weinbau zählt, zu ergreifen. Die Massnahmen müssen unter
Rücksichtnahme auf die anderen Wirtschaftszweige getroffen werden. Dazu
gehören in erster Linie die im Weinhandel tätigen Firmen, die durch
die Erschwerungen der Einfuhr von Rotweinen in Flaschen in ihrer
Handelstätigkeit eingeschränkt werden. Über die Art und Weise, in der
diese Rücksichtnahme zu erfolgen hat, ist dem Bundesrat vom Gesetzgeber
ein weiter Bereich des Ermessens eingeräumt worden. Folgendes sind die
Gegebenheiten des Preiszuschlagssystems, wie es in der VO umschrieben ist.

    a) Zur Sicherung des Absatzes schweizerischer landwirtschaftlicher
Erzeugnisse kann der Bundesrat verschiedene Massnahmen ergreifen, die
in Art. 23 Abs. 1 und 2 LwG aufgezählt sind. So kann er beispielsweise
die Einfuhr gleichartiger Erzeugnisse mengenmässig beschränken oder für
die Einfuhr gleichartiger Erzeugnisse Zollzuschläge erheben, wenn sie eine
bestimmte Menge überschreiten, oder er kann den Importeuren in der Form
des sogenannten Leistungssystems Übernahmepflichten von Inlandprodukten
auferlegen. In Anwendung dieser Bestimmungen hat der Bundesrat die Einfuhr
von Rotwein in Fässern einer mengenmässigen Beschränkung unterworfen. Um
die Einfuhr von Rotwein in Flaschen einzudämmen, hat er dagegen die
mildere Massnahme der Erhebung von Zollzuschlägen angeordnet. Dabei darf
nach Art. 23 Abs. 1 lit. b LwG nicht die ganze Einfuhr mit Zollzuschlägen
belastet werden, sondern nur die Einfuhren, die eine bestimmte Menge
überschreiten. Im konkreten Fall bemisst sich das zuschlagsfreie Volumen
nach dem Durchschnitt der in den Jahren 1971 bis 1975 vom gesamten Handel
eingeführten Mengen (Art. 1 VO). Es wird auf die Importeure gemäss ihren
durchschnittlichen Einfuhren von Flaschenrotwein in den Jahren 1974 und
1975 aufgeteilt (Art. 3 Abs. 1 VO). Der Importeur kann in diesem Umfang
Rotwein in Flaschen nach dem gewöhnlichen Zollsatz einführen, während er
für weitere Einfuhren den Zollzuschlag zu entrichten hat. Grundsätzlich
ist also jeder Importeur befugt, nach freiem Belieben Rotwein in Flaschen
einzuführen. Verfügt er über ein zollzuschlagsfreies Quantum, kann er in
der Kalkulation des Verkaufspreises eine Mischrechnung vornehmen, sofern es
ihm nicht von vornherein möglich ist, den Zollzuschlag zum Verkaufspreis
zu schlagen und auf den Abnehmer zu überwälzen; dies soll jedoch nur bei
Spitzenweinen möglich sein. Der Importeur mit zuschlagsfreiem Kontingent
wird dadurch gegenüber Importeuren, die über keine zuschlagsfreie Menge
verfügen, bevorzugt. Der Vorteil wird offensichtlich geringer, je mehr
er zuschlagspflichtige Weine einführt.

    b) Da die zuschlagsfreie Menge, die jedem Importeur nach der VO
zusteht, auf Grund seiner Importe 1974/1975 errechnet wird, erhalten
Importeure, die den Importhandel mit Weinen erst anfangs 1976 oder
später aufgenommen haben, theoretisch keine Zuteilung. Es kann zudem
vorkommen, dass bereits vorher bestehende Importfirmen in den Basisjahren
aus besonderen Gründen weniger Wein als normal eingeführt haben. Sie
werden durch die neue Ordnung ebenfalls benachteiligt. Um Härtefälle zu
mildern, hat der Bundesrat deshalb die Bildung einer angemessenen Reserve
vorgeschrieben. Sie soll vor allem dort eingesetzt werden, wo die Wahl der
Bemessungsperiode für den Importeur zu einer Härte führt. Die Schaffung
dieser Reserve für Härtefälle (Art. 3 Abs. 2 VO) bleibt im Rahmen des
weiten Ermessens, das der Gesetzgeber dem Bundesrat mit den Bestimmungen
des LwG eingeräumt hat.

    Über die Grössenordnung dieser Reserve enthält die bundesrätliche
Verordnung keine genauen Vorschriften. Sie begnügt sich damit, eine
angemessene Reserve vorzuschreiben. Auch umschreibt die Verordnung
den Begriff des Härtefalles nicht näher, bringt ihn aber mit der
Berechnungsperiode in Zusammenhang. Die Entscheidung im Einzelfall ist
daher den mit dem Vollzug der Verordnung betrauten Verwaltungsabteilungen
überlassen. Diese können sich auf die Beurteilung des Einzelfalles
beschränken oder darüber allgemeine Anweisungen erlassen. Letzteres
scheint für den Bereich des Importes von Rotwein in Flaschen nicht
geschehen zu sein.

Erwägung 3

    3.- Der Begriff des Härtefalles ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff,
dessen Anwendung das Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft; bei
dieser Überprüfung übt das Bundesgericht Zurückhaltung, da der Verwaltung
ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzuerkennen ist, soweit vorwiegend
technische Fragen der Zweckmässigkeit zu lösen sind (BGE 101 Ib 367, 98
Ib 216 f., 421 f., 96 I 373). In welcher Weise dem Härtefall zu begegnen
ist, liegt dagegen vorwiegend im Ermessen der Verwaltung, welches das
Bundesgericht nur daraufhin untersucht, ob die Behörde sich im Rahmen
des Ermessensspielraumes gehalten hat. Es kann nur wegen Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens einschreiten, insbesondere wenn sich
die Verwaltung von unsachlichen Erwägungen leiten lässt oder wenn sie
unverhältnismässig oder rechtsungleich handelt (BGE 97 I 583, 94 I 95).

    a) Ermessensfrage ist demzufolge die Festsetzung der Gesamtreserve. Für
deren Bemessung kann als Richtlinie der Satz gelten, dass sie so hoch
angesetzt werden muss, dass es möglich ist, aus ihr die voraussichtlich
entstehenden Härtefälle zwar nicht zu beseitigen, aber doch zu mildern. Die
Handelsabteilung hat die Reserve an französischem Rotwein in Flaschen auf
564952 kg festgesetzt, was 2,8% des Jahresdurchschnitts der Einfuhren von
französischen Flaschenweinen in den Jahren 1971 bis 1975 entspricht. Diese
Reserve wurde von der nach Art. 1 VO errechneten zollzuschlagsfreien
Menge abgezogen. Die den bisherigen Importeuren im Normalfall nach Art. 3
Abs. 1 VO zustehenden Einzelquoten waren infolgedessen etwas kleiner,
als sie ohne Reservebildung geworden wären. Aus dieser Reserve bekamen,
wie dargelegt, Importeure, die in den Grundlagenjahren Wein in weniger als
den üblichen Mengen eingeführt hatten, eine Zuteilung, ebenso Importeure,
die erst im Jahre 1976, aber vor dem 1. Oktober 1976 (Neuimporteure),
mit den Einfuhren begonnen hatten. Importeure, die mit den Importen
nach diesem Tag begonnen haben, müssen den Zollzuschlag auf sämtlichen
Flaschen bezahlen. Sie sollen erst bei der Anpassung der Zuteilungen nach
drei Jahren berücksichtigt werden, sofern der Zuschlag dann noch weiter
erhoben wird.

    Hinsichtlich der Bestimmungsgründe für die Grösse der Reserve begnügte
sich die Verwaltung mit der Überlegung, dass diese verhältnismässig
niedrig angesetzt werden müsse, da erfahrungsgemäss die Zahl der
Begehren für die Zuteilung eines Härtequantums zunehme, je geringer die
ordentliche Zuteilung ausfalle. Deshalb dürfe letztere nicht allzusehr
verkleinert werden. Über die absolute Grösse der Reserve ist daraus nichts
abzuleiten. Die Verwaltung hat in solchen Fällen eine Lösung zu treffen,
die den praktischen Möglichkeiten auch in der Zukunft gerecht wird.
In einen solchen, durch Zukunftsprognosen mitbedingten Entscheid, kann das
Bundesgericht nicht eingreifen, solange er nicht schlechterdings unhaltbar
ist (BGE 100 Ib 435). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Nach den
Angaben der Handelsabteilung mussten in 39 Fällen Härtefallzuweisungen
bewilligt werden. Davon entfielen 16 Zuweisungen auf Firmen, die ihren
Geschäftsbetrieb erst im Jahre 1976 aufgenommen hatten. Neun davon waren
Importeure französischer Flaschenrotweine. Da die gesamte Härtefallreserve
für französische Flaschenrotweine nur etwa zur Hälfte beansprucht wurde,
lässt sich schliessen, dass sich die Abzweigung einer Reserve von über
500000 kg für französische Flaschenrotweine im Rahmen des der Verwaltung
zustehenden Ermessens hält. Die Ausführungen des Beschwerdeführers über
diesen Punkt führen nicht zu einer anderen Auffassung.

    b) Die VO enthält keine nähere Regelung über die Festsetzung der
zollzuschlagsfreien Einfuhrmengen in einzelnen Härtefällen. Sie besagt
einzig, dass vor allem die Härten, die aus der Wahl der Berechnungsperiode
resultieren, gemildert, also nicht völlig beseitigt, werden sollen. Dass
hier ein Härtefall vorliegt, ist nicht bestritten. Somit stellt sich die
Frage der richtigen Anwendung der vom Bundesrat erlassenen Ordnung (Art. 3
Abs. 2 VO) durch das EVD auf den vorliegenden Fall. Wie zuvor erwähnt,
liegt es im Ermessen der Verwaltung, den Härtefällen in angemessener Weise
zu begegnen. Dabei geniesst sie mangels detaillierter Richtlinien einen
weiten Spielraum. Das Bundesgericht überprüft das Vorgehen der Verwaltung
nur auf Rechtsfehler bei der Ermessensausübung.

    Soweit die Härtefälle sich in ihren Voraussetzungen und Auswirkungen
gleichen, hat die Verwaltung das Gebot der Rechtsgleichheit zu beachten,
wenn sie die zuschlagsfreien Mengen festsetzt. Ein gewisser Schematismus
ist dabei unvermeidlich. Für die Firmen, die ihre Tätigkeit erst nach
dem 1. Januar 1976 aufgenommen haben, hat die Verwaltung die Menge der
zuschlagsfreien Einfuhren auf Grund der Einfuhren bis zum 30. September
1976 errechnet. Bei dieser Berechnung wurden bewusst die Einfuhren im
Monat Oktober 1976 weggelassen, da diese im Hinblick auf die Einführung
der Zollzuschläge bei allen Importfirmen das übliche Mass beträchtlich
überstiegen. Da die Importeure sich noch Reserven an zuschlagsfreien
Weinen schaffen wollten, lässt es sich rechtfertigen, das überhöhte
Einfuhrvolumen vom Oktober 1976 bei der Bemessung der Härtefallzuteilung
nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer beanstandet dieses Vorgehen
selber nicht. Im übrigen stellen die im Jahr 1976 bis und mit September
1976 getätigten Einfuhren wohl die einfachste Berechnungsgrundlage der
zollzuschlagsfreien Einfuhrmengen dar, die sich denken lässt.

    Diese Berechnungsweise trägt jedoch dem Umstand wenig Rechnung,
dass Neuimporteure mit einer gewissen Anlaufzeit für ihre Importe
rechnen müssen. Da der Berechnungszeitraum für sie nicht eine normale
Importperiode mit normalem Geschäftsgang darstellt, werden diese Firmen
gegenüber alteingesessenen Unternehmungen erheblich benachteiligt. Eine
stärkere Gewichtung der Importe von Neuimporteuren war deshalb angezeigt,
sofern das ohne Durchbrechung der ganzen Ordnung möglich war. Eine solche
Rücksichtnahme drängte sich umso mehr auf, als die Einfuhren im Oktober
1976 überhaupt nicht berücksichtigt werden konnten. Für die Importeure, die
bereits vor dem Jahre 1976 einführten, wirkte sich die Ausklammerung dieses
Monats vorerst nicht aus, da sich ihre zollzuschlagsfreie Einfuhrmenge
überhaupt nicht nach den Einfuhren des Jahres 1976 richtete. Die
rechnerische Eliminierung der Einfuhren dieses Monats kann sich für
sie höchstens bei der Berechnung der zollzuschlagsfreien Mengen ab 1979
auswirken.

    Die Anwendung einer einfachen Berechnungsformel auf Neuimporteure
erleichtert grundsätzlich deren rechtsgleiche Behandlung unter
sich. Wenn diese Formel zusätzlich auch mit der Berechnungsweise der
zuschlagsfreien Mengen der übrigen Importeure übereinstimmt, so ergibt
sich eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes. Das EVD hat eine Liste
der Neuimporteure eingereicht, wonach die zugeteilten Mengen nach der
genannten Formel berechnet wurden. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit,
zu dieser Liste Stellung zu nehmen. Er behauptet nicht, dass Firmen,
welche die gleichen Voraussetzungen erfüllt haben wie er, besser als er
behandelt worden seien.

    Aus der Liste ist jedoch eindeutig ersichtlich, dass die
zuschlagsfreien Mengen bei allen Neuimporteuren französischer
Flaschenrotweine sehr bescheiden ausgefallen sind. Es wurden ihnen
zusammen rund 63000 kg aus der Reserve zugeteilt. Berücksichtigt man,
dass die Rotweineinfuhr in Flaschen französischer Provenienz in den Jahren
1974/1975 rund 19000000 kg betrug, erhellt, dass die Härtefallzuteilungen
nach Kriterien bemessen wurden, die nicht geeignet waren, neu beginnenden
Firmen wesentlich zu helfen und sie vor Härten und Wettbewerbsverzerrungen
zu bewahren.

    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit der vorliegenden zuschlagsfreien
Zuteilung muss nach ähnlichen Richtlinien erfolgen wie die Überprüfung
von Massnahmen bei der absoluten mengenmässigen Kontingentierung. In
beiden Fällen, bei der Erhebung von Zollzuschlägen und bei der
mengenmässigen Kontingentierung, lassen die Bestimmungen von Art. 23 LwG
die Grundzüge der zu treffenden Ordnung offen. Wie bei der Überprüfung
von Kontingentsordnungen sind auch hier die wirtschaftlichen Auswirkungen
der einzelnen Massnahmen für das Bundesgericht in der Regel weniger
leicht abschätzbar als für die Verwaltung. Die Verwaltung muss sich
fortdauernd mit den Auswirkungen solcher Ordnungen auseinandersetzen,
während das Bundesgericht sich jeweils nur mit beschränkten Ausschnitten
des wirtschaftlichen Geschehens befassen kann. Daher kann das Bundesgericht
nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen (103 Ib 140 E. 4c, 99 Ib 169). Aus diesen Gründen muss sich das
Bundesgericht auch bei der Überprüfung von Preiszuschlagssystemen, die
in der Regel auf vielfältigen Überlegungen und Erfahrungen der Verwaltung
beruhen, Zurückhaltung auferlegen.

    Im vorliegenden Fall hat die Verwaltung im Prinzip auf Neuimporteure
den gleichen Schlüssel angewendet wie auf Altimporteure, ohne dass dafür
eine zwingende Notwendigkeit bestände. Damit hat sie dem Umstand, dass
Neuimporteure zuerst eine gewisse Anlaufzeit brauchen und somit ihre
Importe in den ersten Monaten unter den in Zukunft normal zu erwartenden
Mengen liegen, zuwenig Rechnung getragen. Zudem hat die Erfahrung gezeigt,
dass die Härtefallreserve bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Eine
Lösung, welche die Einfuhren der neu auftretenden Importeure in den
Bemessungsmonaten z.B. doppelt gewichtet, wäre angemessen gewesen. Dadurch
wäre weder die ganze Ordnung gefährdet noch der Verwaltungsaufwand
übermässig geworden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer als
Neuimporteur unverhältnismässig benachteiligt. Das Bundesgericht kann aber
die Neufestsetzung der zuschlagsfreien Mengen nicht selber vornehmen. Aus
diesem Grund ist die Sache an die Handelsabteilung zurückzuweisen. Diese
hat das zuschlagsfreie Härtefallkontingent des Beschwerdeführers neu
festzusetzen, und zwar unter Anwendung eines Schlüssels, welcher dessen
Lage als Neuimporteur angemessen berücksichtigt.

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer möchte demgegenüber eine speziell auf seine
Bedürfnisse ausgerichtete Berechnungsweise angewendet wissen.

    a) In der Beschwerde an das EVD verlangte er eine zollzuschlagsfreie
Zuteilung von 126923 kg; diese Quote hätte nach seinen Angaben dem zu
erwartenden Durchschnittsumsatz der Jahre 1976 und 1977 entsprochen. Es
ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf diese Art der Berechnung
nicht eingegangen ist; um sichere Berechnungsgrundlagen zu erhalten, ist
es angängig, nicht auf die mutmasslichen Umsätze, die sich möglicherweise
nicht realisieren lassen, sondern auf die bereits importierten, durch
Zolldokumente nachgewiesenen Weinmengen abzustellen. Es kann daher offen
bleiben, ob es sich bei dem als "Besprechung X./Y., 4.-5. März 1976"
bezeichneten, vom Beschwerdeführer nicht unterzeichneten Schriftstück, um
einen Vertrag über zukünftige Lieferungen oder nur um eine Offerte handelt,
denn auch wenn es sich um einen Vertrag handelt, sind die entsprechenden
Lieferungen nicht vor dem 30. September 1976 erfolgt. Der Beschwerdeführer
vertrat auch die Meinung, dass ihm ein besonderes Entgegenkommen gebühre,
weil er viel Schweizerwein absetze. Die einfuhrhemmende Massnahme, die der
Bundesrat eingeführt hat, beruht aber auf dem System der Preiszuschläge,
nicht auf dem Leistungssystem, bei dem das Mass der Einfuhrberechtigung
vom Mass der Inlandleistung abhängig ist. Indem der Bundesrat für die
Beschränkung der Einfuhr von Rotwein in Flaschen das Leistungssystem nicht
anwendet, hat er den an ihn delegierten Regelungsspielraum nicht verletzt.

    b) Nach dem Beschwerdenachtrag möchte der Beschwerdeführer von den
Importen bis Ende September 1976 ausgehen, die nach seinen Angaben 5950 kg
ausmachen; bei der Umrechnung auf ein Jahr solle berücksichtigt werden,
dass er die Weinhandelsbewilligung erst am 14. Juli 1976 erhalten habe
und dass er zwischen dem 14. Juli und 14. August wegen der Sommerferien
keinen Wein habe einführen können; daraus ergebe sich der Gesamtanspruch
auf eine zuschlagsfreie Einfuhr von 42780 kg. Dem ist entgegenzuhalten,
dass bei rechtzeitiger Vorsorge Importe auch während der Ferien möglich
gewesen wären. Würde man diese Periode beim Beschwerdeführer ausklammern,
hätte um der Wahrung der Rechtsgleichheit willen das gleiche Vorgehen auch
bei den anderen Neuimporteuren gewählt werden müssen. Dies hätte sich
jedoch für solche Importeure nachteilig ausgewirkt, die auch in diesem
Zeitraum Wein einführten. Schliesslich ist es auch keine untragbare Härte,
wenn sämtliche Monate vom Januar bis zum September 1976 als Basis für die
Umrechnung auf ein Jahr herangezogen wurden, obschon dem Beschwerdeführer
die Weinhandelsbewilligung erst am 14. Juli 1976 erteilt worden ist. Aus
den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer schon vorher importiert
und Verträge über Lieferungen abgeschlossen hat. Es lässt sich daher im
Sinne einer notwendigen Schematisierung vertreten, auf die ganze Zeitspanne
vom Januar bis Ende September abzustellen. Mit diesem Vorgehen hat die
Verwaltung ihr Ermessen nicht missbräuchlich ausgeübt.

    c) Der Beschwerdeführer möchte schliesslich eine günstigere Behandlung
im Hinblick darauf, dass die staatliche Lenkungsmassnahme unvorhersehbar
gewesen sei. Die Verwaltung bestreitet das mit dem Hinweis, dass im Kurs
an der Weinfachschule, den der Beschwerdeführer im Frühjahr 1976 besucht
habe, auf die schwierige Situation, die durch übermässige Einfuhren von
Rotwein in Flaschen herbeigeführt worden ist, hingewiesen worden sei;
danach hätte nach Meinung der Verwaltung der Beschwerdeführer offenbar
vorsorgliche Weineinfuhren veranlassen können. Wie es sich damit verhält,
kann dahingestellt bleiben. Die wirtschaftspolitische Massnahme des
Bundesrates traf alle Importeure in gleicher Weise. Ausserdem ist es
sachgemäss, wenn solche Lenkungsmassnahmen relativ kurzfristig in Kraft
treten. Würden sie lange zum voraus angekündet, könnten die Betroffenen
Vorkehren treffen, die der Zwecksetzung der Lenkungsmassnahmen
möglicherweise zuwiderlaufen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass die Massnahmen des Bundes keineswegs zu untragbaren Härten führen,
weil sie keine mengenmässige Beschränkung der Einfuhr zum Inhalt haben;
vielmehr bleibt dem Beschwerdeführer die Einfuhr von Rotwein in Flaschen
in beliebigem Umfang offen.