Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 IA 63



104 Ia 63

14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1978 i.S. C.
gegen Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht von Graubünden Regeste

    Die gegen den im Rückweisungsverfahren ergangenen kantonalen Entscheid
gerichtete neue staatsrechtliche Beschwerde kann grundsätzlich nur
zum Gegenstand haben, was in den durch die bundesgerichtlichen Motive
abgegrenzten Rahmen fällt. Ausnahme von dem Grundsatz in Strafsachen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Der in den Art. 66 OG und 277ter BStP niedergelegte Grundsatz,
wonach die kantonale Instanz im Rückweisungsverfahren ihrer Entscheidung
die rechtliche Begründung des Bundesgerichtes zugrundezulegen hat,
gilt auch für das staatsrechtliche Verfahren (BGE 100 Ia 30). Das
heisst, dass die Motive des staatsrechtlichen Urteils den Gegenstand des
Prozesses endgültig abgrenzen und insoweit sowohl den kantonalen Richter,
an den zurückgewiesen wird, wie das Bundesgericht selber binden. Dann
aber kann eine gegen den im Rückweisungsverfahren ergangenen kantonalen
Entscheid gerichtete neue staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich nur
zum Gegenstand haben, was in den durch die bundesgerichtlichen Motive
abgegrenzten Rahmen fällt (s. BGE 101 IV 104); ausserhalb dieses Rahmens
liegende Vorbringen sind unbeachtlich.

    Eine Ausnahme besteht nur, wo der Angeklagte vom kantonalen Richter im
ersten Verfahren in einem Punkte freigesprochen wurde, er deshalb diesen
Punkt nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten hat, das Urteil
insoweit aber auf Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben
wurde mit der Folge, dass es im zweiten Verfahren zu einer Verurteilung des
Angeklagten kam. In diesem Fall steht ihm die staatsrechtliche Beschwerde
auch bezüglich der neuen Verurteilung zu.