Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 IA 35



104 Ia 35

10. Urteil vom 8. Februar 1978 i.S. X. gegen Staatsanwalt und Regierungsrat
des Kantons Schaffhausen Regeste

    Kantonales Strafprozessrecht. Art. 4 BV, persönliche Freiheit.

    1. Auslegung von Art. 180 Abs. 3 der Schaffhauser StPO, wonach eine
Anklageschrift keine "Verdachtsgründe" enthalten darf. Es verstösst
nicht gegen das Willkürverbot, wenn in der Anklageschrift gegen einen
Gefängnisarzt, dem fahrlässige Tötung eines Untersuchungsgefangenen durch
ungenügende medizinische Betreuung vorgeworfen wird, bei der Darstellung
des Sachverhaltes auch die Gründe für die Anordnung und Verlängerung der
Untersuchungshaft - unter Angabe der dem Verstorbenen zur Last gelegten
Delikte - erwähnt werden (E. 4).

    2. Darin, dass durch die Verlesung der Anklageschrift in öffentlicher
Verhandlung der gute Ruf des Opfers beeinträchtigt wird, liegt kein
Eingriff in die persönliche Freiheit seiner Angehörigen; Abgrenzung des
Schutzbereiches dieses Grundrechtes (E. 5a).

Sachverhalt

    A.- Der 44jährige X., der sich seit dem 4. Juni 1976 in
Untersuchungshaft befunden hatte, starb am 14. Juni 1976 während des
Transportes vom Gefängnis ins Kantonsspital an einem diabetischen
Koma. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen erhob in der
Folge wegen fahrlässiger Tötung Anklage gegen den Gefängnisarzt Dr. Y.,
dem sie vorwarf, dem Untersuchungsgefangenen X. ohne ausreichende
Untersuchung und ohne die notwendige fortlaufende ärztliche Kontrolle
das erforderliche Insulin entzogen zu haben. Die Mutter des Verstorbenen
beschwerte sich bei den kantonalen Instanzen erfolglos dagegen, dass in
der Anklageschrift gegen den Gefängnisarzt auch die ihrem Sohn zur Last
gelegten Delikte erwähnt werden. Sie führt unter Berufung auf Art. 4
BV und auf das Grundrecht der persönlichen Freiheit staatsrechtliche
Beschwerde. Das Bundesgericht weist diese, soweit es darauf eintritt,
ab, im wesentlichen aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdeführerin beanstandet ausschliesslich die Art, wie
der Sachverhalt in der gegen Dr. Y. gerichteten Anklageschrift dargestellt
wird. Sie macht geltend, verschiedene Stellen, die sich auf die Person
ihres verstorbenen Sohnes beziehen, seien in willkürlicher, gegen das
kantonale Strafprozessrecht verstossender Weise in die Anklageschrift
aufgenommen worden. Die nämlichen Stellen betrachtet sie als Verletzung
der Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen und damit auch ihrer eigenen;
sie leitet daraus die Rüge der Verletzung des verfassungsmässigen
Rechtes der persönlichen Freiheit ab. Bei dieser Sachlage ist zunächst
zu prüfen, ob der Entscheid unter dem Gesichtswinkel des kantonalen
Strafprozessrechtes willkürlich sei. Sollte dies nicht zutreffen, so stellt
sich die weitere Frage, ob das ohne Willkür gefundene Ergebnis ein durch
die Bundesverfassung geschütztes Freiheitsrecht verletze. Diese zweite
Frage prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei.

Erwägung 4

    4.- Die Anklageschrift gegen Dr. Y. schildert in einem ersten
Absatz einleitend die Verhaftung von X. und die in diesem Zusammenhang
vom Verhörrichter getroffenen Anordnungen betreffend den Vollzug der
Untersuchungshaft. Die Beschwerdeführerin beanstandet folgende drei
Stellen dieses einleitenden Absatzes:

    "Auf Anzeige hin wurde der damals 44jährige X. von der Kantonspolizei

    Schaffhausen unter dem Verdacht, gestohlen zu haben, am

    4. Juni 1976 ... festgenommen...;"

    "Um 12.05 Uhr" (des 5. Juni 1976) "versetzte ihn der Verhörrichter
   wegen Verdachts eines Verbrechens und Kollusionsgefahr in

    Untersuchungshaft;"

    "Unter dem Verdacht, in weiteren Fällen Diebstähle, in zwei Fällen
   eine Irreführung der Rechtspflege und in einem Fall einen Betrug verübt
   zu haben, wurde X. in der Folge:... polizeilich befragt;"

    Die Beschwerdeführerin machte im kantonalen Verfahren geltend,
die genannten Stellen enthielten in Verletzung von Art. 180 StPO
Verdachtsgründe. Der Regierungsrat lehnte diesen Standpunkt ab mit der
Begründung, das Verbot der Aufnahme von Verdachtsgründen beziehe sich
nur auf Motive zur Stützung der Anklage, d.h. auf Verdachtsgründe gegen
die Person des Angeklagten. Die Beschwerdeführerin rügt diese Erwägung
als willkürlich. Sie betrachtet Art. 180 Abs. 2 StPO als verletzt,
der vorschreibt, in der Anklageschrift sei kurz, aber genau die dem
Angeklagten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen.

    Es trifft zu, dass nach der Strafprozessordnung des Kantons
Schaffhausen wie auch nach dem Recht der anderen schweizerischen
Kantone sich die Anklageschrift auf das Notwendige beschränken und
kein vorweggenommenes Plädoyer darstellen soll (vgl. dazu PFENNINGER,
Anklage, Urteil und Rechtskraft, SJZ 39/1942-1943, S. 354; C. LUDWIG,
Die Anklageschrift, Schweiz. Zeitschrift für Strafrecht 59/1945, S. 220
f.; HAUSER, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechtes, S. 201
f.). Es liegt indessen in der Natur der Sache, dass keine Regeln darüber
aufgestellt werden können, wie weit bei der Darstellung des Sachverhaltes
im Einzelfalle gegangen werden soll. Aus Art. 4 BV lässt sich allenfalls
höchstens ein Anspruch des Angeklagten darauf ableiten, dass das Gericht
nicht durch eine zu ausführliche Darstellung und Erörterung zu seinem
Nachteil beeinflusst werde (BGE 103 Ia 6). Selbstverständlich ist auch,
dass nicht grundlos Nachteiliges über Drittpersonen in eine Anklageschrift
aufgenommen werden darf. Der Geschädigte ist jedoch nicht Dritter, sondern
Prozessbeteiligter. Es gehört zur Darstellung des dem Angeklagten zur
Last gelegten Sachverhaltes, dass der Geschädigte mit Namen bezeichnet
wird und dass die Umstände der Tat dargelegt werden, selbst dann, wenn sie
geeignet sind, auch auf den Geschädigten ein ungünstiges Licht zu werfen.

    Im vorliegenden Falle war der Umstand, dass der verstorbene X. sich in
Untersuchungshaft befand, für die Darlegung der dem Angeklagten zur Last
gelegten Tat unumgänglich. Auch der zeitliche Ablauf der Untersuchung von
der Inhaftierung bis zum Ableben von X. ist wesentlich für die Beurteilung
der Frage, ob dem Gefängnisarzt eine strafbare Fahrlässigkeit zur Last
falle. Damit bleibt lediglich noch zu prüfen, ob die Gründe für die
Anordnung und die Verlängerung der Untersuchungshaft in der Anklageschrift
aufzuführen waren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt
es sich dabei nicht um "Verdachtsgründe", die gemäss Art. 180 Abs. 3 StPO
nicht in die Anklage aufgenommen werden dürfen, sondern um Tatsachen,
nämlich um die wirklichen Gründe, deretwegen X. in Haft genommen wurde, was
die Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkennt. Mit der Frage, ob X. der ihm
zur Last gelegten Delikte schuldig gewesen sei oder nicht, hat dies nichts
zu tun. Es wird denn auch in der Anklageschrift mit aller Deutlichkeit
gesagt, X. sei unter dem Verdacht des Diebstahls und weiterer Delikte
festgenommen worden (und nicht etwa "wegen Diebstahls usw."), so dass jedes
Missverständnis hierüber als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Im
übrigen ist dem Regierungsrat darin beizupflichten, dass das Verbot der
Aufnahme von Verdachtsgründen in die Anklageschrift einzig mit Rücksicht
auf das Unmittelbarkeitsprinzip in die StPO des Kantons Schaffhausen
(wie in diejenigen anderer Kantone) aufgenommen worden ist und daher nur
Verdachtsgründe gegenüber dem Angeklagten betrifft. Weitere Ausführungen
zu diesem Punkt erübrigen sich. Man kann sich zwar fragen, ob es nicht
möglich gewesen wäre, in der Anklageschrift gegen den Gefängnisarzt auf
die Angabe der dem Verstorbenen seinerzeit zur Last gelegten Delikte zu
verzichten. Indessen lässt sich nicht sagen, die Gründe der Verhaftung
lägen derart abseits von dem jetzt zu beurteilenden Sachverhalt, dass
ihre Nennung geradezu unvertretbar und damit willkürlich wäre. Im übrigen
wird auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die vom Staatsanwalt
gewählte Formulierung der Anklage überhaupt in einer vermeidbaren Weise
verletzt worden sei, im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung eines
ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes zurückzukommen sein.

Erwägung 5

    5.- Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, durch das nach der
Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen zwingend vorgeschriebene
Verlesen der Anklageschrift mit dem dargelegten Inhalt in öffentlicher
Verhandlung (Art. 194 Abs. 2 StPO) werde der Ruf ihres verstorbenen Sohnes
in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt, was zugleich einen schwerer
Eingriff in ihre eigene Persönlichkeitssphäre bedeute. Sie glaubt, sie
werde dadurch in ihrem ungeschriebenen verfassungsmässigen Recht auf
persönliche Freiheit verletzt.

    a) Während das Bundesgericht in seiner älteren Rechtsprechung
die persönliche Freiheit mit der Bewegungsfreiheit und der freien
Verfügung über den eigenen Körper gleichsetzte, wurde der Bereich
dieses ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes seit dem Jahre 1964
allmählich erweitert. Nach der neueren Praxis schützt die persönliche
Freiheit als zentrales Freiheitsrecht nicht nur die Bewegungsfreiheit
und die körperliche Integrität, sondern darüber hinaus alle elementaren
Erscheinungen menschlicher Persönlichkeit, die nicht durch andere
Grundrechte der Bundesverfassung gewährleistet sind (BGE 90 I 36 und
zahlreiche neuere Urteile, z.B. 95 I 360 E. 1, 97 I 49 E. 3, 841 E. 3;
100 Ia 193 E. 3b; 101 Ia 49/50 E. 4, 345 E. 7a; 102 Ia 282 E. 2, 303
E. 1a; zusammenfassende Würdigung bei A. GRISEL, La liberté personnelle
et les limites du pouvoir judiciaire, in: Revue internationale de droit
comparé, 1975, S. 549 ff.). Die Durchsicht dieser Entscheidungen zeigt,
dass der erweiterte Begriff der persönlichen Freiheit sein hauptsächliches
Anwendungsgebiet im Zusammenhang mit den Rechten der Untersuchungs- und
Strafgefangenen findet. Es wird bei Beschwerden solcher Personen nicht mehr
allein geprüft, ob sich ihre Verhaftung und Festhaltung mit der Verfassung
vereinbaren lasse, sondern darüber hinaus auch, ob die Haftbedingungen ihre
persönliche Entfaltungsmöglichkeit nicht in grösserem Masse einschränken,
als dies der Zweck des Freiheitsentzuges erfordert. Demgegenüber hat
das Bundesgericht wiederholt zum Ausdruck gebracht, nicht jeder andere
Eingriff in das Recht der Persönlichkeit rechtfertige die Berufung auf
ein ungeschriebenes verfassungsmässiges Freiheitsrecht, da sich sonst
dieses Recht von anderen teils verfassungsmässig, teils gesetzlich
geschützten Ansprüchen nicht mehr abgrenzen liesse. In einem ebenfalls
den guten Ruf eines Beschwerdeführers betreffenden und insoweit mit dem
vorliegenden vergleichbaren Fall (BGE 100 Ia 194 f) wird deutlich zum
Ausdruck gebracht, eine derartige Ausweitung der Garantie der persönlichen
Freiheit sei unannehmbar, weil sie auf nichts anderes hinausliefe als auf
eine Wiederholung des Art. 4 BV in seiner ihm durch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung gegebenen Bedeutung. Weiter zu gehen und insbesondere den
Anspruch des Einzelnen auf Schutz seiner Privatsphäre öffentlichrechtlich
durch Einbezug in das ungeschriebene Recht auf persönliche Freiheit zu
schützen, stellt einzig SALADIN zur Diskussion (Grundrechte im Wandel,
S. 97). Er bringt jedoch klar zum Ausdruck, dass seine Auffassung über
den heutigen Stand der schweizerischen Rechtsprechung hinausgehe.

    Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, die Rechtsprechung im
Sinne der Anregung Saladins auszuweiten. Es geht hier um ein gesetzlich
(Art. 28 ZGB) und nicht um ein verfassungsmässig geschütztes Recht. Was die
Beschwerdeführerin rügt, ist ein Angriff auf die Ehre ihres verstorbenen
Sohnes und damit - allerdings nur mittelbar und bedeutend weniger
intensiv - auch ein solcher auf ihr eigenes Ansehen. Sie kann sich
gegenüber einer dahingehenden staatlichen Massnahme auf die aus Art. 4
BV folgenden Grundsätze berufen. Ein Eingriff in den Schutzbereich der
persönlichen Freiheit liegt nicht vor, weshalb von einer Verletzung dieses
ungeschriebenen Verfassungsrechtes zum vornherein nicht die Rede sein kann.

    b) Die Beschwerde vermöchte übrigens selbst dann nicht durchzudringen,
wenn man den Schutzbereich der persönlichen Freiheit auf Eingriffe
der vorliegenden Art ausdehnen würde. Der angefochtene Eingriff
müsste geduldet werden, wenn er auf einer ausreichenden gesetzlichen
Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit entspricht. Die Anführung des Namens des Sohnes
der Beschwerdeführerin sowie seiner Stellung als Untersuchungsgefangener
in der Anklageschrift war, wie bereits dargelegt, nach den Bestimmungen
der StPO über den notwendigen Inhalt dieser Schrift nicht nur zulässig,
sondern unumgänglich. Es kann sich somit nur noch fragen, ob die Erwähnung
der Delikte, deren er verdächtigt worden war, dem öffentlichen Interesse
und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspreche, wobei zwischen diesen
beiden Begriffen eine Wechselbeziehung besteht.

    Es ist einzuräumen, dass das öffentliche Interesse an der Nennung
der fraglichen Delikte in der Anklageschrift nicht sehr erheblich
ist. Indessen überwiegt es immer noch dasjenige der Beschwerdeführerin
an der Weglassung dieser Präzisierung. Zu diesem Ergebnis gelangt
man zwingend, wenn man sich vergegenwärtigt, wie die Anklageschrift
ohne diese Angaben aussähe. Es bliebe die Feststellung, dass X. in
Untersuchungshaft genommen wurde und dass diese während zehn Tagen,
d.h. bis zu seinem Ableben, andauerte; dagegen fehlte jeder Hinweis auf
den Haftgrund. Jeder, der die Anklageschrift liest oder - als Zuhörer
an der öffentlichen Gerichtsverhandlung - ihren Inhalt zur Kenntnis
nimmt, wüsste somit auch dann, dass der Verstorbene eines Verbrechens
oder Vergehens bezichtigt worden war. Untersuchungshaft wird allgemein
nur bei Verdacht auf Verfehlungen von einer gewissen Schwere verhängt,
vor allem bei Delikten gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit
oder gegen das Vermögen. Hätte der Staatsanwalt die Delikte, deren
X. beschuldigt worden war, nicht aufgeführt, so wäre es der Phantasie
des Lesers oder Zuhörers anheimgestellt geblieben, welchen Haftgrund er
vermuten wolle. Es kann nun kaum ernstlich behauptet werden, es sei dem
Rufe des Verstorbenen abträglicher, wenn klar gesagt wird, er sei wegen
Diebstahls und Betruges sowie wegen Irreführung der Rechtspflege, also
zur Hauptsache wegen Vermögensdelikten, in Untersuchung gezogen worden,
als wenn durch Nichtnennung der Tatbestände für den Uneingeweihten
auch die Möglichkeit eines Deliktes gegen Leib und Leben oder eines
Sittlichkeitsdeliktes offen gelassen worden wäre. Vielmehr wird diese
Art von Delikten gemeinhin als ehrenrühriger betrachtet als die Delikte
gegen das Vermögen. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es bestehe
auch die Möglichkeit der Verhaftung eines Unschuldigen, so geht ihr
Einwand an der Sache vorbei: über Schuld oder Unschuld des Verstorbenen
hätte die Anklageschrift weder mehr noch weniger gesagt, wenn die
Deliktsvorwürfe, die zu dessen Verhaftung Anlass gaben, nicht genannt
worden wären. Wie die Beschwerdeführerin dies subjektiv empfinden mag,
ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr der Eindruck auf das
nicht näher orientierte Publikum, der, wie dargelegt, für den Verstorbenen
nicht günstiger gewesen wäre. Die mögliche Beeinträchtigung des Ansehens
der Familie des Verstorbenen liegt somit in der Durchführung eines
Strafverfahrens gegen den Gefängnisarzt, an dem die Beschwerdeführerin
als Rechtsnachfolgerin des Geschädigten selbst interessiert ist, an sich,
und nicht in einer unzulässigen Formulierung der Anklageschrift. Die
Beschwerde wäre somit auch dann abzuweisen, wenn das Bundesgericht den
angefochtenen Eingriff unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit
mit freier Kognition auf seine Verhältnismässigkeit zu prüfen hätte.