Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 103 V 30



103 V 30

7. Auszug aus dem Urteil vom 24. März 1977 i.S. Felber gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste

    Revision der Rente (Art. 80 Abs. 2 KUVG). Die Frist wird durch ein
Gesuch des Versicherten oder durch die Mitteilung der SUVA, sie habe ein
Revisionsverfahren eingeleitet, gewahrt; die Revisionsverfügung kann auch
nach Ablauf der Frist ergehen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 80 Abs. 2 KUVG kann die Rente während der ersten
drei Jahre nach ihrer Festsetzung jederzeit, in der Folge aber nur noch
bei Ablauf des sechsten und des neunten Jahres revidiert werden. Nach
ständiger Rechtsprechung beginnt der hier normierte Fristenlauf mit
dem Tag, an welchem die Rente zu laufen begonnen hat (EVGE 1965 S. 198,
1951 S. 5 und 1942 S. 13 mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil
Flier vom 13. August 1973). Massgebend ist somit nicht der Zeitpunkt,
an dem die Rentenverfügung erlassen Wurde, sondern der Tag, von dem
an die Rente, um deren Revision ersucht wird, wirklich läuft (MAURER,
Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung,
2. Aufl., S. 243). Dies gilt insbesondere auch in jenen Fällen, da der
Beginn des Rentenlaufs durch die Verfügung - unter Umständen auf Jahre -
rückwirkend festgelegt wird (zitiertes Urteil Flier).

Erwägung 2

    2.- Im vorliegenden Fall teilte die SUVA dem Versicherten, dessen
Rente am 1. Dezember 1967 zu laufen begonnen hatte, am 30. November 1970
schriftlich - jedoch nicht in Verfügungsform - mit, zur Überprüfung seiner
Invalidität habe sie die Kreisagentur Luzern mit einer Rentenrevision
beauftragt; die notwendigen Erhebungen hätten noch nicht ganz abgeschlossen
werden können. Sie behalte sich daher vor, je nach dem Ergebnis der
Erhebungen die Rente revisionsweise zu ändern. Es fragt sich, ob die
Anstalt damit die dreijährige Frist von Art. 80 Abs. 2 KUVG eingehalten
hat.

    Nach der Praxis ist es nicht erforderlich, dass die SUVA die
Revisionsverfügung am letzten Tag der Revisionsfrist erlässt; sie kann
dies auch früher tun (EVGE 1951 S. 5; MAURER, S. 248 Ziff. 2). Das Eidg.
Versicherungsgericht hat dagegen bisher die Frage nicht entschieden, ob
eine nach Ablauf der Revisionsfrist erlassene Revisionsverfügung zulässig
sei, wenn das Revisionsverfahren zwar innerhalb der Frist eingeleitet
wurde, aber noch nicht zu Ende geführt werden konnte. MAURER (S. 248
f. Ziff. 3) scheint eine solche Verfügung grundsätzlich für ungültig zu
halten; nur in Ausnahmefällen (beispielsweise wenn die Untersuchung aus
zureichenden Gründen erst nach Verfall des Termins abgeschlossen werden
kann) sei innert Frist eine provisorische Verfügung zu erlassen, die
dann auch nach Ablauf der Revisionsfrist durch eine definitive ersetzt
werden könne. Das Gericht hat zu diesen Darlegungen in EVGE 1965 S. 204
ausdrücklich nicht Stellung genommen. Heute ist die eingangs gestellte
Frage nach einem Beschluss des Gesamtgerichtes wie folgt zu beantworten...

    Laut der Rechtsprechung wird vom Versicherten, der eine Rentenrevision
angebohrt, gefordert, dass er vor Ablauf der 3jährigen Frist des
Art. 80 Abs. 2 KUVG ein entsprechendes Gesuch stelle (EVGE 1942 S. 7
ff.). Genügt aber für die Wahrung der Revisionsfrist ein am letzten Tag
gestelltes Begehren des Versicherten, dann kann auch für die Anhebung
eines Revisionsverfahrens durch die SUVA nur verlangt werden, dass die
Anstalt spätestens am letzten Tag der Revisionsfrist dem Versicherten
schriftlich mitteilt, dass sie die Überprüfung der Rente eingeleitet
hat. Der Erlass einer provisorischen Verfügung ist nicht notwendig. Mit
der Mitteilung an den Versicherten wird dem gesetzgeberischen Zweck des
Art. 80 Abs. 2 KUVG hinreichend Genüge getan.

    Hat die Anstalt das Revisionsverfahren in dieser Weise von sich aus
eingeleitet, so ist die Rente vom Zeitpunkt der Revisionsverfügung an zu
erhöhen, zu vermindern oder aufzuheben.

    Die SUVA hat daher mit der Mitteilung vom 30. November 1970 die Frist
des Art. 80 Abs. 2 KUVG gewahrt.