Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 103 V 1



103 V 1

1. Auszug aus dem Urteil vom 1. März 1977 i.S. L. AG gegen Ausgleichskasse
des Grosshandels und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen,
Basel Regeste

    Art. 5 AHVG, Art. 7 lit. c und h AHVV. Beitragsrechtliche Qualifikation
von sog. geldwerten Leistungen.

    Art. 16 Abs. 3 AHVG, Art. 23 Abs. 4 AHVV. Verhältnis der
AHV-rechtlichen zur wehrsteuerrechtlichen Beurteilung.

Sachverhalt

                      Aus dem Tatbestand:

    A.- Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle bei der L. AG stellte die
Revisionsstelle fest, dass u.a. über die für die Jahre 1971-1974 an R.
ausgerichteten "Tantiemen" (1971: Fr. 40'000.--, 1972: Fr. 50'000.--, 1973:
Fr. 150'000.-- und 1974: Fr. 200'000.--) nicht abgerechnet worden war.

    Gestützt auf den Revisionsbericht vom 8. Juli 1975 erhob die
Ausgleichskasse mit Verfügung vom 13. August 1975 von der L. AG eine
Nachforderung paritätischer Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt
Fr. 38'365.30 einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag. Die Verfügung
enthielt u.a. den Vermerk: "Wir sind bereit, auf diese Verfügung
zurückzukommen, insofern Sie uns für geldwerte Leistungen die
erforderlichen Bestätigungen der Kantonalen Wehrsteuerbehörde auf dem
vorgeschriebenen Formular einreichen."

    B.- Beschwerdeweise beantragte die L. AG, es seien die ihrem
Aktionär und Arbeitnehmer R. ausgerichteten Entschädigungen von der
Beitragspflicht auszunehmen. Es handle sich dabei mangels entsprechender
Bestimmung in den Statuten nicht um Tantiemen, sondern - auf Grund eines
Konsortialvertrages vom 30. Oktober 1967 - um Zusatzgratifikationen an
mitarbeitende Aktionäre. Es sei nicht entscheidend, ob der im Geschäft
tätige Mitarbeiter als Aktionär auch Verwaltungsrat der Firma sei. Für
seine Tätigkeit stehe einem solchen Arbeitnehmer ausser dem Salär
vertraglich die Zusatzgratifikation zu. Wenn das der Arbeitslast und der
Verantwortung des R. entsprechende Salär (1974 Fr. 200'000.--) zusammen
mit der Zusatzgratifikation (1974 ebenfalls Fr. 200'000.--) eine Höhe
erreiche, deren Unkostencharakter von der kantonalen Wehrsteuerverwaltung
nicht anerkannt werden könnte, erscheine es sinnlos, die Gesamtleistung
der AHV-pflichtigen Gesellschaft vorerst der Verlust- und Gewinnrechnung
zu belasten, um über das Rückerstattungsverfahren die AHV-Beiträge wieder
gutgeschrieben zu erhalten. Der von der Gesellschaft beschrittene Weg,
zum vorneherein einen vertretbaren Teil der Gesamtvergütung der Verlust-
und Gewinnrechnung zu belasten und einen andern ebenso vertretbaren Teil
der Gesamtvergütung dem Reingewinn direkt zu entnehmen, erscheine nicht
nur ehrlicher, sondern auch den in Frage stehenden Bestimmungen der
Wehrsteuer einerseits und der AHV anderseits angepasst.

    Die kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen Basel-Stadt
wies durch Entscheid vom 21. November 1975 die Beschwerde mit der
Begründung ab, es sei AHV-rechtlich unerheblich, ob es sich bei den an
R. ausbezahlten Beträgen um Tantiemen oder Zusatzgratifikationen handle,
weil beide Leistungen Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 7 lit. c und h
AHVV darstellten; der Beweis dafür, dass die fraglichen Zahlungen schon
durch die Wehrsteuer erfasst worden seien, habe nicht erbracht werden
können.

    C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die L. AG
den Antrag, der kantonale Entscheid sowie die angefochtene Kassenverfügung,
soweit dadurch die an R. ausgerichteten Leistungen der Beitragspflicht
unterstellt wurden, seien aufzuheben oder es sei die Rückerstattung dieser
Beträge zu gewähren.

    Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme verzichtet,
schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Zusatzgratifikationen, welche die L. AG
in den Jahren 1971-1974 ihrem mitarbeitenden Aktionär R. ausgerichtet habe,
gehörten zum massgebenden Lohn, solange die kantonale Wehrsteuerverwaltung
nicht auf vorgeschriebenem Formular bescheinige, dass die Leistungen
zum Reinertrag der juristischen Person gerechnet und als solche der
Wehrsteuer unterworfen worden seien; "eine allfällige Rückforderung
bezahlter Lohnbeiträge im Umfang, der durch die Bescheinigung der
Wehrsteuerbehörde gegeben wird", bleibe vorbehalten.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- ...

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG umfasst der für die Beitragspflicht
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit massgebende Lohn jedes Entgelt für in
unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des
Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen,
gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist
und ob Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen (BGE 101 V 3).

    b) Bei Leistungen, Welche eine juristische Person an ihre Arbeitnehmer
erbringt, die gleichzeitig Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte
sind oder die Inhabern solcher Rechte nahestehen, kann sich bei der
Festsetzung sowohl der Wehrsteuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge
die Frage stellen, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt
bzw. massgebenden Lohn oder aber um verdeckte Gewinnausschüttung
bzw. Kapitalertrag handelt. Bei der Wehrsteuer geht das wesentliche
Interesse dahin, zu verhindern, dass Gewinne der Gesellschaft dadurch
der Besteuerung entzogen werden, dass sie unter dem Titel Arbeitsentgelt
ausgerichtet werden. Die Sozialversicherung dagegen ist daran interessiert,
zu verhindern, dass massgebender Lohn fälschlicherweise als Kapitalertrag
deklariert wird und dadurch der Beitragserhebung entgeht.

    Nach der Rechtsprechung gehören nicht zum massgebenden Lohn
Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu bewerten sind (EVGE 1966
S. 205, 1969 S. 144). Ob dies zutrifft, ist nach Wesen und Funktion
einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirtschaftliche
Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu
werten. Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person können
unter Umständen massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit. h
AHVV namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die
im Arbeitsverhältnis ihren hinreichenden Grund haben. Zuwendungen aus
dem Gewinn aber, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt
werden, sind nicht massgebender Lohn. Solche Gewinnausschüttungen sind
sog. geldwerte Leistungen, d.h. Leistungen, die eine Gesellschaft ihren
Gesellschaftern oder ihr oder ihren Gesellschaftern nahestehenden Personen
ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten
unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (EVGE 1969 S. 145 mit
Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).

    c) Gemäss Rz. 11 der ab 1. Januar 1974 gültigen Wegleitung über
den massgebenden Lohn gehören Leistungen einer juristischen Person
an ihre Arbeitnehmer, die gleichzeitig Inhaber gesellschaftlicher
Beteiligungsrechte sind oder Inhabern solcher Rechte nahestehen,
soweit sie als geldwerte Leistungen der Wehrsteuer vom Reinertrag
unterworfen sind, nicht zum massgebenden Lohn. Es handelt sich dabei
laut der erwähnten Rz. "um Leistungen, die von Aktiengesellschaften,
Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
Genossenschaften unter der Bezeichnung von Salären, Verwaltungshonoraren,
Gratifikationen, Umsatzprovision, Lizenzgebühren usw. ausgerichtet und
als Aufwand verbucht, jedoch von der Steuerbehörde nicht oder nur zum Teil
als Löhne oder als andere geschäftsmässig begründete Unkosten (Art. 49
Abs. 1 WStB) anerkannt und daher dem Reinertrag zugerechnet werden".

    Nach dieser Weisung, welche sich laut dortigem Verweis auf EVGE
1969 S. 145 (ZAK 1970 S. 68) stützt, wäre anscheinend einzig auf die
wehrsteuerrechtliche Beurteilung abzustellen. Im erwähnten Urteil wurde
zwar unter Hinweis auf die sich aus Art. 23 AHVV ergebende Ordnung
erklärt, dass sich die Ausgleichskassen, soweit es vertretbar sei, "um
der Einfachheit und der Widerspruchlosigkeit der gesamten Rechtsordnung
willen", in der Regel an die wehrsteuerrechtliche Beurteilung halten
sollen. Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für
die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des
Sozialversicherungsrichters an die rechtskräftigen Steuertaxationen
sind indessen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des
betrieblichen Eigenkapitals beschränkt (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 102
V 30 Erw. 3b, 98 V 21 und 188). Das Eidg. Versicherungsgericht hat
dagegen in dem in BGE 102 V 27 publizierten Urteil S. vom 6. Februar
1976 erklärt, dass die Ausgleichskassen selbständig zu beurteilen
haben, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als
Kapitalertrag zu qualifizieren ist; es sei selbstverständlich, dass
diese Beurteilungskompetenz der Ausgleichskassen in gleichem Umfange auch
dem Sozialversicherungsrichter zustehe. Es ist daher - unter Vorbehalt
des nachstehend unter Erwägung 2e Gesagten - an dem in EVGE 1969 S. 145
aufgestellten Grundsatz festzuhalten, dass Zuwendungen aus dem Reingewinn
einer juristischen Person dann zum Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG gehören,
wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund der Vergütung
bildet, und dass andernfalls in der Regel der Charakter des Kapitalertrages
überwiegt, wobei aber, soweit vertretbar, von der wehrsteuerrechtlichen
Beurteilung des Falles nicht abgewichen werden soll.

    d) Hinsichtlich der "Rückerstattung der Lohnbeiträge von Leistungen,
die der Wehrsteuer vom Reinertrag der juristischen Personen unterliegen"
(Wegleitung über den Bezug der Beiträge, Rz. 230a in Verbindung
mit Rz. 220), ist daher zu beachten, dass die Qualifikation eines
Einkommensbestandteils durch die Wehrsteuerbehörde als Kapitalertrag
nicht zur Folge hat, dass die Ausgleichskasse die auf dem betreffenden
Einkommen erhobenen Beiträge automatisch zurückzuerstatten hat. Vielmehr
ist die Rückerstattung nur zu gewähren, falls die Wehrsteuerveranlagung
der Ausgleichskasse - auf Grund ihrer selbständigen Beurteilungskompetenz -
dazu Anlass gibt.

    e) Laut Rz. 11a der Wegleitung über den massgebenden Lohn sind
Entgelte, die an Mitglieder der Verwaltung einer Aktiengesellschaft aus dem
Reingewinn ausgerichtet werden (Gewinnanteile, Tantiemen) - unbekümmert
um die gewählte Bezeichnung - der Beitragserhebung unterworfen, obwohl
sie als Bestandteil des Reinertrages der Wehrsteuer unterliegen.

    Diese Rz. basiert (gemäss Vermerk) auf ZAK 1973 S. 570 (vgl. auch
ZAK 1973 S. 571). Die genannten Präjudizien gehen davon aus,
dass die Regelung von Art. 7 lit. h AHVV gesetzmässig ist, laut
welcher Tantiemen an Mitglieder der Verwaltung zum massgebenden Lohn
gehören, und zwar unabhängig davon, ob sie bezwecken, die von einem
Verwaltungsratsmitglied geleistete Arbeit und getragene Verantwortung in
Form eines Entgeltes zu entschädigen, oder ob sie eher als eine besondere
Art von Gewinnausschüttung gedacht sind. Die Bestimmung will verhindern,
dass sich die Verwaltungsorgane der AHV und der Sozialversicherungsrichter
mit wirtschaftlichen Zusammenhängen befassen müssen, deren Wertung je
nach dem zu beurteilenden Sachverhalt wohl kaum zuverlässig vorgenommen
werden könnte. Diese beitragsrechtliche Behandlung der Tantiemen
entspricht insofern der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, als sie
ihrem Wesen nach regelmässig als Entgelt für geleistete Dienste und
übernommene Verantwortung gelten. An dieser Rechtsprechung hat das Eidg.
Versicherungsgericht auch in jüngster Zeit in den nicht veröffentlichten
Urteilen Heizungsbau AG vom 6. Januar 1976 und Omnipack AG vom 19. März
1976 festgehalten.

    f) Zu prüfen ist schliesslich die Bedeutung des im Zuge der
8. AHV-Revision neu eingeführten zweiten Satzes von Art. 16 Abs. 3 AHVG
im Verhältnis zu der in Erw. 2c-e dargestellten Praxis.

    In der bis 31. Dezember 1972 gültigen Fassung lautete die
Verjährungsbestimmung des Art. 16 Abs. 3 AHVG wie folgt:

    "Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit

    Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen

    Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von
5 Jahren
   seit der Zahlung."
Die im Rahmen der 8. AHV-Revision beschlossene Gesetzesnovelle vom 30. Juni
1972 liess die bisherige Fassung des Art. 16 Abs. 3 im wesentlichen
bestehen, wobei allerdings die absolute Verjährungsfrist jetzt 5 Jahre
nach Ablauf des Kalenderjahres eintritt, in dem die Beitragszahlung
erfolgte. Sie fügte aber jener Fassung folgenden neuen, auf den 1. Januar
1973 in Kraft getretenen Rechtssatz hinzu (AS 1972 II 2485):

    "Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt
   worden, die der Wehrsteuer vom Reinertrag juristischer Personen
   unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung mit Ablauf
   eines Jahres, nachdem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde."

    Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung könnte angenommen werden, es
hänge - im Gegensatz zur dargestellten Rechtsprechung - einzig von der
wehrsteuerrechtlichen Beurteilung ab, ob die auf den fraglichen Leistungen
bezahlten Beiträge zurückerstattet werden können oder nicht.

    In der Botschaft vom 11. Oktober 1971 wird der neue Rechtssatz im
Rahmen des allgemeinen Kommentars unter dem Titel "weitere Revisionspunkte"
als eine der Änderungen "von untergeordneter Bedeutung" erwähnt (BBl
1971 II 1100). In den Erläuterungen zu Art. 16 Abs. 3 AHVG wird erklärt,
die Bestimmung sei im Hinblick auf das Wehrsteuerveranlagungsverfahren
ergänzt worden, damit nicht eine Verjährung der Rückerstattungsforderung
eintrete, wenn die Wehrsteuerveranlagung erst nach Ablauf der
fünfjährigen Verjährungsfrist für die Rückforderung von Beiträgen
vorgenommen werde. Zwar wird zudem gesagt: "Entrichten juristische
Personen Lohnbeiträge von Leistungen, die nachträglich der Wehrsteuer
vom Reinertrag juristischer Personen unterworfen werden, so sind
diese Beiträge nicht geschuldet" (BBl 1971 II 1122). Damit ist aber
offensichtlich nicht gemeint, dass im Widerspruch zur Rechtsprechung
die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung solcher Leistungen von
derjenigen der Steuerbehörden abhänge. Es kann nämlich nicht angenommen
werden, dass beabsichtigt wurde, auf dem indirekten Wege über eine
Verjährungsbestimmung und ohne nähere Begründung eine der bisherigen
Gerichtspraxis widersprechende, sowohl das materielle Recht (Qualifikation
von Einkommen) als auch das Verfahren (Kompetenzabgrenzung zwischen AHV-
und Wehrsteuerorganen) betreffende Bestimmung einzuführen. Vielmehr geht es
beim neuen Rechtssatz um eine reine Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmung
(Urteil Gasser vom 30. November 1976 mit Hinweisen (BGE 102 V 206),
die gegebenenfalls anwendbar ist, falls die Ausgleichskasse auf Grund
einer nachträglichen Wehrsteuertaxation im Wiedererwägungsverfahren auf
eine frühere Beitragsverfügung zurückkommt oder falls sie anlässlich
einer Arbeitgeberkontrolle unter Berücksichtigung der Wehrsteuertaxation
feststellt, dass vom Arbeitgeber (ohne vorgängige Kassenverfügung) zu
hohe paritätische Beiträge bezahlt worden sind.

Erwägung 3

    3.- Im vorliegenden Fall gehen Verwaltung und Vorinstanz von der
Voraussetzung aus, dass es sich um die Rückerstattung von sogenannten
geldwerten Leistungen im Sinne von Rz. 230a-k der Wegleitung über
den Bezug der Beiträge handle. Dies trifft indessen nicht zu. Denn die
Beschwerdeführerin hat bisher keine Beiträge bezahlt, die nachträglich laut
Rz. 11 der Wegleitung über den massgebenden Lohn zurückgefordert werden
könnten. Sie wehrt sich vielmehr dagegen, dass gewisse ihrem Arbeitnehmer
und Aktionär R. ausgerichtete und als Zusatzgratifikationen verbuchte
Leistungen nachträglich der Beitragspflicht unterstellt werden. Es handelt
sich somit um den normalen Fall einer auf Grund einer Arbeitgeberkontrolle
erlassenen Nachzahlungsverfügung, bei der es darum geht, gewisse im
Grenzbereich zwischen Erwerbs- und Kapitaleinkommen liegende Einkünfte
unter weitgehender Koordination mit der wehrsteuerrechtlichen Beurteilung
sozialversicherungsrechtlich richtig zu qualifizieren. Dieser nach Massgabe
der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu erfüllenden Aufgabe ist die
Ausgleichskasse insofern nicht nachgekommen, als sie die Nachzahlung unter
Ausklammerung des Problems der sogenannten geldwerten Leistungen verfügt
und die Beschwerdeführerin auf den Weg der Rückerstattung verwiesen hat.

    Die Vorinstanz bejahte die Beitragspflicht mit der Begründung, es
sei AHV-rechtlich gleichgültig, ob es sich bei den an R. ausgerichteten
Entgelten um Tantiemen oder Zusatzgratifikationen handle, weil ohnehin
massgebender Lohn gemäss Art. 7 lit. c oder h AHVV vorliege und weil der
Beweis, dass diese Leistungen schon durch die Wehrsteuer erfasst worden
seien, nicht erbracht Worden sei. Damit setzt der kantonale Richter
stillschweigend voraus, dass jene Entgelte einzig im Sinne von lit. c
oder h des Art. 7 AHVV qualifiziert werden könnten. Die Möglichkeit,
dass es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. um Kapitalertrag
handeln könnte, lässt er insoweit ausser Betracht, als er sich mit der
Behauptung begnügt, der Beweis für die Nichterfassung durch die Wehrsteuer
sei nicht erbracht. In dieser Hinsicht geht die Vorinstanz also - wie
auch Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung - von der
unzutreffenden Rechtsauffassung aus, dass die Wehrsteuerveranlagung auch
für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bindend sei.

Erwägung 4

    4.- Auf Grund der Akten lässt sich im Sinne des in Erwägung 2 Gesagten
nicht beurteilen, ob die fraglichen Zusatzgratifikationen als massgebender
Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren sind. Insoweit ist der
Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG).

    a) Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen von Tantiemen im
Sinne von Art. 7 lit. h AHVV mit der Begründung, mangels entsprechender
Statutenbestimmung wäre die Ausrichtung solcher Leistungen an die
Verwaltung gar nicht möglich gewesen; selbst wenn dies der Fall
sein könnte, hätten Tantiemen nicht allein an R., der nicht einziger
Verwaltungsrat der Gesellschaft sei, bezahlt werden dürfen; es habe sich
um vertragliche Zusatzgratifikationen an in der Firma tätige Aktionäre
laut Ziff. 5 des Konsortialvertrages vom 30. Oktober 1967 gehandelt. Diese
Behauptung ist der Form nach zutreffend; ob indessen die Ausrichtung von
Tantiemen dadurch ausgeschlossen ist, kann offen bleiben, wie sich aus
dem Folgenden ergibt.

    Es muss nämlich auf Grund der tatbeständlichen Einzelheiten im
konkreten Fall und in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
beurteilt werden, ob eine Zusatzgratifikation an in der Aktiengesellschaft
mitarbeitende Aktionäre zu dem für die Berechnung der Beiträge
massgebenden Lohn im Sinne von Art. 7 lit. h AHVV gehört oder aber nicht
beitragspflichtigen Kapitalertrag darstellt. Befinden sich z.B. die
Aktien in der Hand einer kleinen Zahl von Aktionären, die zudem vollzählig
dem Verwaltungsrat angehören und in der Gesellschaft mitarbeiten, so
haben solche Leistungen wirtschaftlich gesehen die gleiche Bedeutung
wie eigentliche Tantiemen im Sinne von Art. 7 lit. h AHVV und sind damit
unabhängig von der wehrsteuerrechtlichen Qualifikation beitragspflichtig.
R. ist laut den Angaben der Beschwerdeführerin Verwaltungsratsmitglied, und
zwar laut Regionenbuch 1972 und 1973 mit Einzelunterschrift, während M. L.
Verwaltungsratspräsident war. Im Regionenbuch 1974 und 1975 ist er als
Verwaltungsratspräsident aufgeführt neben S. L. Es fragt sich somit, ob er
die Zusatzgratifikationen in der Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied
oder tatsächlich nur als mitarbeitender Aktionär erhielt. Sollte die -
noch zu überprüfende - Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffen, das
jeweilige andere, in der Gesellschaft nicht mitarbeitende Mitglied des
Verwaltungsrates habe keine solchen Leistungen erhalten, so muss deren
Tantiemencharakter verneint werden. Andernfalls sind sie - ungeachtet der
Benennung - als Tantiemen zu qualifizieren und als beitragspflichtig zu
erklären (ZAK 1973 S. 570; bereits zitierte Urteile Heizungsbau AG und
Omnipack AG).

    b) Sollte sich nach durchgeführter Abklärung ergeben, dass die
Qualifikation der fraglichen Leistungen als Tantiemen ausscheidet,
so ist - ebenfalls nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise - zu
prüfen, ob es sich um beitragspflichtige Gratifikationen im Sinne von
Art. 7 lit. c AHVV oder um beitragsfreien Kapitalertrag handelt. Auch in
dieser Hinsicht bedarf es näherer Abklärungen, namentlich über die innere
Struktur der beschwerdeführenden AG bzw. über die Stellung der einzelnen
Aktionäre (und besonders des R.) im Verhältnis zur Gesellschaft und zu
den übrigen Aktionären. Die Anzahl der Aktionäre, die Verteilung der
Aktien, die Frage, welche Aktionäre in welchem Umfang und in Welcher
Form mitarbeiten, könnten wesentliche Indizien liefern. Sollte sich
beispielsweise ergeben, dass nicht alle Aktionäre Mitarbeiter sind und
dass die Zusatzgratifikationen nur den mitarbeitenden Aktionären nach
Massgabe ihrer Mitarbeit in unterschiedlicher Höhe ausgerichtet werden,
so wiese dies eher auf massgebenden Lohn hin, wogegen eine Abstufung
nach der Höhe des Aktienbesitzes bedeuten könnte, dass die mitarbeitenden
Aktionäre als privilegierte Gewinnbezüger behandelt worden wären.

    Zudem muss im Sinne des in Erwägung 2c Gesagten die
wehrsteuerrechtliche Beurteilung berücksichtigt werden. Nachdem für die
ersten Jahre bereits rechtskräftige Wehrsteuerveranlagungen vorliegen,
ist von Amtes wegen abzuklären, in welcher Weise die fraglichen
Zusatzgratifikationen steuerrechtlich qualifiziert wurden und ob -
gesamthaft betrachtet - Anlass besteht, von jener Beurteilung ganz
oder teilweise abzuweichen. Es geht nicht an, diese Abklärungspflicht
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen unter Berufung auf die nur im
Rückerstattungsverfahren anwendbare Rz. 230b Abs. 2 der Wegleitung
über den Bezug der Beiträge, wonach eine Bescheinigung der kantonalen
Wehrsteuerbehörde auf vorgeschriebenem Formular verlangt wird ...

Entscheid:

       Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid der kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen
Basel-Stadt vom 21. November 1975 sowie die angefochtene Kassenverfügung
vom 13. August 1975 aufgehoben Werden. Die Sache wird an die
Ausgleichskasse des Grosshandels zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.