Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 103 IV 286



103 IV 286

79. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober 1977 i.S. X.
und Konsorten gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Regeste

    Art. 4 Bundesgesetz über die Spielbanken.

    Gewohnheitsmässig handelt, wer das Spiel mindestens zweimal und in der
Bereitschaft betreibt, es bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    In BGE 81 IV 201 wurde das Merkmal der Gewohnheitsmässigkeit bejaht,
wenn sich jemand so lange an das Spielen gewöhnt hat, dass er einen Hang
zur häufigen Wiederholung empfindet und die Spiele tatsächlich häufig
wiederholt. Im damals zu beurteilenden Fall bestand nach den tatsächlichen
Gegebenheiten kein Anlass, sich zu den Mindestanforderungen zu äussern, die
an den Begriff der Gewohnheitsmässigkeit zu stellen sind. Der Entscheid
ist insofern zu ergänzen, als gewohnheitsmässig nicht nur derjenige
handelt, der das in Frage stehende Glücksspiel so häufig betreibt,
dass es ihm zur Gewohnheit wird. Ein Hang zum Glücksspiel kann schon
auf Veranlagung beruhen oder in früheren Spielen erworben worden sein,
so dass eine Angewöhnung nicht mehr erforderlich ist. Zur Annahme der
Gewohnheitsmässigkeit kann deshalb schon ein wiederholtes, mindestens
zweimaliges Spielen genügen wenn die Umstände darauf schliessen lassen,
der Täter sei innerlich geneigt gewesen, das Spiel bei sich bietender
Gelegenheit zu wiederholen. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es keines
Nachweises mehr, dass der Spieler tatsächlich häufig gespielt habe, noch
ist nötig, dass der Hang auf häufige Wiederholungen gerichtet gewesen sei.