Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 103 IV 249



103 IV 249

68. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Dezember 1977 i.S. J.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Regeste

    Art. 244 StGB; Lagern falschen Geldes. Begriff des Lagerns.

Sachverhalt

    A.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte J. im
Revisionsverfahren am 21. Juni 1977 wegen Lagerns falscher Dollarnoten
gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB zu vier Monaten Gefängnis, abzüglich 26
Tage Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zu drei in früheren Urteilen
ausgefällten Freiheitsstrafen.

    B.- J. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil
des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zur Fällung eines neuen
Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 244
Abs. 1 StGB falsch angewendet; er habe nämlich die falschen Dollarnoten
weder gelagert noch aufbewahrt, sondern sie lediglich "liegenlassen". Das
Falschgeld sei nicht sein Eigentum gewesen, und er habe nicht die Absicht
gehabt, es gelegentlich als echtes Geld in Umlauf zu setzen.

    Die Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist. Ob
der Beschwerdeführer Eigentümer des Falschgeldes war oder nicht, ist
nach Art. 244 Abs. 1 StGB ohne Belang. Nach den für den Kassationshof
verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis
Abs. 1 BStP) ist er der "effektive" Chef des Cafés "Endspurt" gewesen und
hatte seit Januar 1966 offenkundig in erster Linie die Verantwortung für
das Büro und den darin befindlichen Kasten samt Inhalt getragen; er hatte -
so führt die Vorinstanz weiter aus - über diesen doppeltürigen Schrank samt
dem in ihm aufbewahrten Falschgeld die eigentliche Verfügungsmacht gehabt;
zudem hätte der Umstand, dass die falschen Dollars Eigentum eines Dritten
gewesen seien, den Beschwerdeführer, der sich noch nie durch besondere
Gewissenhaftigkeit in bezug auf Strafbestimmungen ausgezeichnet habe,
nicht gehindert, das nun eben einmal im Kasten liegende Falschgeld
bei günstiger Gelegenheit zu veräussern. Schliesslich wäre es für ihn
ein Leichtes gewesen, sich der "heissen Sache" zu entledigen, wenn ihm
wirklich daran gelegen wäre. Tatsächlich aber habe er die Absicht gehabt,
das Falschgeld bei sich bietender Gelegenheit als echt in Umlauf zu setzen.

    Danach kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Beschwerdeführer
das Falschgeld im Sinne des Gesetzes gelagert hat. Das erfordert nicht,
dass der Täter es selber in ein bestimmtes Behältnis oder Versteck
gelegt habe. Es genügt, dass er in Kenntnis des wahren Sachverhaltes
das ursprünglich von einem andern gelagerte falsche Geld in dem nunmehr
seiner Verfügungsgewalt unterliegenden Raum weiter vorrätig hält in der
Absicht, es bei Gelegenheit als echt in Verkehr zu bringen. Das aber hat
der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Urteil getan.