Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 103 IV 198



103 IV 198

57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. August 1977 i.S. B.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Regeste

    Art. 36 Abs. 5 VRV.

    Auch nach Art. 36 Abs. 5 VRV in der Fassung vom 22. Dezember 1976
ist Rechtsüberholen auf Autobahnen untersagt.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Die allgemeine Regel, dass in der gleichen Richtung fahrende Fahrzeuge
links zu überholen sind und Rechtsüberholen grundsätzlich verboten ist,
gilt auch auf Autobahnen. Auch auf diesen Strecken darf daher nur in den
gesetzlich vorgesehenen, durch die Rechtsprechung näher umschriebenen
Ausnahmefällen rechts überholt werden. Eine solche Ausnahme besteht auf
Autobahnen einzig beim Fahren in parallelen Kolonnen, wenn die Fahrzeuge
der rechten Kolonne zeitweise schneller fahren als jene der linken Kolonne
(BGE 95 IV 88 unten, 98 IV 318 E. 1). An dieser Praxis hat sich nichts
geändert, und auch die Neufassung des Art. 36 Abs. 5 VRV vom 22. Dezember
1976 hat das Verbot des Rechtsüberholens nicht gelockert. Es ist nach
wie vor untersagt, einem auf der Überholspur eingeholten Fahrzeug durch
Ausschwenken in die Normalspur und anschliessendes Wiedereinbiegen in
die linke Fahrspur rechts vorzufahren, gleichgültig, ob der Eingeholte
die linke Spur hätte freigeben können oder nicht (BGE 95 IV 90, 98 IV
318 E. 1).

    Der Beschwerdeführer hat eindeutig ein solches verbotenes
Rechtsüberholmanöver ausgeführt, indem er in einem Zug hinter dem
eingeholten Pw. auf die Normalspur wechselte und unmittelbar nach dem
Überholen dieses Fahrzeuges wieder in die Überholspur einbog. Von einem
Einordnen in die lockere Kolonne auf der Normalspur und einem blossen
Vorbeifahren mit dieser Kolonne kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer
benützte vielmehr eine Lücke auf dem rechten Fahrstreifen dazu, den
Wagen von K. als Einzelfahrer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit,
als sie die rechte Kolonne aufwies, rechts zu überholen, um nach dem
Wiedereinbiegen auf der Überholspur rascher vorwärts zu kommen. Die
gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers sind mutwillig.