Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 103 IV 190



103 IV 190

55. Urteil des Kassationshofes vom 27. Juni 1977 i.S. X. gegen
Polizeirichteramt der Stadt Zürich Regeste

    Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 82 Abs. 4 SSV.

    Wer ein signalisiertes Parkverbot missachtet, das wegen fehlender
Publikation ungültig ist, macht sich keiner Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz schuldig, sofern nicht andere Verkehrsteilnehmer
konkret gefährdet wurden, die auf den durch das Signal geschaffenen
Rechtsschein vertrauten.

Sachverhalt

    A.- Mit Verfügung vom 13. Januar 1976 wurde X. durch den Polizeirichter
der Stadt Zürich in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG in eine Busse
von Fr. 20.-- verfällt, weil er am Abend des 25. November 1975 seinen
Personenwagen vor dem Hause Grimselstrasse 20 in Zürich innerhalb
des signalisierten Parkverbotes abgestellt und dadurch Art. 27 Abs. 1
SVG übertreten habe. X. verlangte gerichtliche Beurteilung, worauf der
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich die Strafverfügung am 22.
Dezember 1976 bestätigte.

    Eine hiegegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies die I.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Mai
1977 ab, soweit darauf einzutreten gewesen war.

    X. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der obergerichtliche
Entscheid sei aufzuheben.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    Der Beschwerdeführer, der wie schon in den kantonalen Verfahren geltend
macht, ein Parkverbot sei nur hinsichtlich des Strassenabschnittes längs
des Hauses Grimselstrasse 28 amtlich veröffentlicht worden, bestreitet
die Verbindlichkeit des Verbotes, dessen Missachtung ihm die kantonalen
Instanzen zur Last gelegt haben. Unter Hinweis auf einen Bericht der
Stadtpolizei Zürich, Abteilung für Verkehr, vom 28. Mai 1976 führte das
Obergericht hiezu aus, das Parkverbot sei als lediglich vorübergehende
Verkehrsanordnung nicht zu publizieren gewesen.

    Gemäss Art. 82 Abs. 4 SSV sind örtliche Verkehrsanordnungen unter
Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit amtlich zu veröffentlichen, wenn
sie länger als dreissig Tage dauern sollen. Wie sich aus dem erwähnten
Bericht der Stadtpolizei Zürich ergibt, wurde das Parkverbot im Bereiche,
wo der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abstellte, am 11. November 1975
signalisiert und am 22. Dezember 1975 wieder aufgehoben.

    Es bestand somit länger als dreissig Tage und war daher wegen der
fehlenden Publikation ungültig. Der Beschwerdeführer wurde unter diesen
Umständen zu Unrecht der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
schuldig gesprochen, zumal sich aus dem angefochtenen Entscheid
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er durch die Missachtung des
rechtswidrigen Parkverbotes andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet
hätte, die auf den durch das Signal geschaffenen Rechtsschein vertrauten
(vgl. BGE 99 IV 169 f. E. 6).