Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 103 IV 106



103 IV 106

30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Mai 1977
i.S. T. gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden Regeste

    Art. 39 SVG, Art. 28 VRV.

    Radfahrer und Motorfahrrad-Fahrer. Zeichengebung. Vorsichtspflicht
beim Linksabbiegen.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer glaubt, es sei einem Mofalenker nicht
zuzumuten, während des Linksabbiegens den Arm auszustrecken; es genüge,
dies vor dem Einspuren zu tun. Er irrt. Es gehört zu den elementaren
Fahrregeln für Rad- und Mofafahrer, dass sie rechtzeitig vor Beginn
und während des Abbiegens, vor allem auch nach links, ein deutliches
Handzeichen zu geben haben. Das lernt der junge Mensch heute schon
im Kindergarten und in der Primarschule. Eine "Ausnahme" im Sinne des
Beschwerdeführers ist nur dort zulässig, wo auf der Strasse deutliche
Markierungen durch Pfeile die Abbiegspuren bezeichnen; hier genügt das
Handzeichen bis klar eingespurt ist, während bei der Weiterfahrt auf
der so gekennzeichneten Abbiegespur nicht nochmals der Arm ausgestreckt
werden muss. Im vorliegenden Fall zeigen die Fotos aber deutlich, dass
keine gekennzeichneten Abbiegespuren vorhanden waren.

    Der Beschwerdeführer durfte sich nicht darauf verlassen, dass er 100
m vorher nach hinten schaute und kein nachfolgendes Fahrzeug sah. Er hat
seine Vorsichtspflicht nicht nur durch das mangelnde Handzeichen verletzt,
sondern auch dadurch, dass er nicht unmittelbar vor dem Abbiegen sich
vergewisserte, dass niemand von hinten nahte, und sich zu überholen
anschickte. Schon eine leichte Kopfdrehung hätte ihm ermöglicht, die
beiden rasch nahenden Autos zu bemerken.