Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 103 II 88



103 II 88

14. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Februar 1977
i.S. B. gegen B. Regeste

    Erbteilung; Herabsetzung.

    1. Wird einem Erben durch Testament ein Grundstück "zum amtlichen
Wert" zugewiesen, so ist in der Differenz zwischen diesem Wert und dem
Verkehrswert des Grundstücks ein Vermächtnis zu erblicken (E. 3b).

    2. Die Herabsetzungseinrede kann auch im Teilungsprozess geltend
gemacht werden, und zwar unabhängig davon, wer als Kläger und wer als
Beklagter auftritt (E. 3c).

    3. Hat der Erblasser bruchteilmässig über den Nachlass verfügt,
nehmen die Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten an der zwischen Todestag
und Teilungstag eingetretenen Wertveränderung der Nachlassgegenstände teil
(E. 4).

Sachverhalt

    A.- Der am 27. Dezember 1959 verstorbene Marcel Léon B.  hinterliess
als einzige gesetzliche Erben seine Ehefrau Lina B. und seinen Sohn Marcel
B. In einer öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 16. Dezember 1959
hatte er folgendes angeordnet:

    "1. Meiner lieben Frau wende ich soviel von meinem Vermögen
   zu, als es das Gesetz gestattet.

    2. Meine Frau soll meine Liegenschaft Feldstrasse 16 in L. zum
   amtlichen Werte übernehmen können. Will sie von diesem Recht keinen

    Gebrauch machen, so soll ihr an der ganzen Liegenschaft für solange
   ein Wohnrecht zustehen, als sie sich im Witwenstande befindet.

    3. Mein Sohn Marcel hat sich von seinen Studienkosten

    Fr. 10'000. - als Vorempfang anrechnen zu lassen."

    Dieses Testament wurde nie gerichtlich angefochten. Am 2. September
1960 wurde über den Nachlass des Erblassers ein Inventar aufgenommen. Am
9. Oktober 1960 vereinbarten die Erben, das Nachlassvermögen bis auf
weiteres unverteilt zu lassen; der Sohn des Erblassers erklärte sich zudem
damit einverstanden, seiner Mutter das Nutzungs- und Verfügungsrecht
über das Nachlassvermögen zu überlassen. Im Grundbuch wurde die
Erbengemeinschaft als Eigentümerin des zum Nachlass gehörenden Wohnhauses
eingetragen; zugunsten der überlebenden Ehefrau wurde gleichzeitig ein
Wohnrecht begründet.

    B.- Am 26. März 1975 reichte Marcel B. beim Appellationshof des Kantons
Bern gegen seine Mutter Klage auf Teilung des Nachlasses ein. Die Beklagte
beantragte unter Hinweis auf die Vereinbarung der Parteien vom 9. Oktober
1960 die Abweisung der Klage.

    Der Appellationshof gelangte in seinem Urteil vom 9. August 1976 zur
Auffassung, die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung, den Nachlass
bis auf weiteres unverteilt zu lassen, stehe dem Anspruch des Klägers auf
Durchführung der Erbteilung nach so langer Zeit nicht mehr entgegen. Der
Gerichtshof stellte ferner fest, die überlebende Ehefrau habe das ihr
gemäss Art. 462 Abs. 1 ZGB zustehende Wahlrecht zwischen der hälftigen
Nutzniessung am Nachlass und dem Eigentumsviertel vor dem Prozess noch
nicht ausgeübt gehabt. Erst im Laufe des Verfahrens habe sie sich für den
Eigentumsviertel entschieden. Auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers
wurde sodann ein für die Bestimmung des verfügbaren Teils massgebendes
Nachlassvermögen von Fr. 114'351.16 errechnet. Davon ausgehend wurde
eine disponible Quote von Fr. 21'440.84 (3/16 von Fr. 114'351.16)
ermittelt. Zur Bestimmung des teilbaren Nachlassvermögens liess das
Gericht den heutigen Verkehrswert der Nachlassliegenschaft durch die
zuständige Gültschatzungskommission feststellen. Diese schätzte die
Liegenschaft auf Fr. 351'800.--, währenddem der Verkehrswert im Zeitpunkt
des Todes des Erblassers noch Fr. 131'800.-- betragen hatte. Nach Abzug
der Passiven gemäss Nachlassinventar ergab sich eine zu teilende Erbmasse
von Fr. 322'551.17.

    Den Erbanspruch der Beklagten ermittelte der Appellationshof in der
Weise, dass er den zu teilenden Nachlass durch vier dividierte und zu
diesem Viertelanteil die verfügbare Quote, berechnet nach dem Wert des
hinterlassenen Vermögens im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, hinzuzählte
(Fr. 80'637.79 + Fr. 21'440.84). Diese Berechnung ergab einen Erbanteil
der Beklagten in der Höhe von Fr. 102'078.63 und - durch Subtraktion
dieses Betrages vom zu teilenden Vermögen - einen solchen des Klägers von
Fr. 220'472.54. Auf dieser Grundlage wurde folgender Urteilsspruch gefällt:

    "1. Es wird festgestellt, dass der zu teilende Nachlass des

    Marcel Léon B. sel. Fr. 322'551.17 beträgt.

    2. Davon entfallen auf den Kläger Fr. 220'472.54 und auf die

    Beklagte Fr. 102'078.63.

    3. Der Erbteil des Klägers setzt sich zusammen aus

    a) Barschaft und Wertschriften       Fr.  61'224.42

    b) Vorempfang                        Fr.  10'000.--

    c) Guthaben                          Fr.   2'308.85

    d) Forderung gegenüber der Beklagten Fr. 146'939.27
                                Total     Fr. 220'472.54

    4. Der Erbteil der Beklagten besteht aus der Liegenschaft in

    L., Gdbl. Nr. 2715, Plan 35 (Feldstr. 16) mit den darauf lastenden

    Aufhaftungen und dem Hausrat."

    C.- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung an das Bundesgericht
erhoben. Sie beantragt, es sei ihr das Recht zuzuerkennen, sämtliche
Aktiven und Passiven des Nachlasses des Erblassers zu übernehmen,
wogegen sie zu verpflichten sei, dem Kläger den Betrag von Fr. 45'997.55
auszubezahlen.

    Der Kläger stellt in der Berufungsantwort den Antrag auf Abweisung
der Berufung.

    Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und beziffert
die Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten auf Fr. 107'901.76.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Die Vorinstanz ist in Auslegung des Testaments des Erblassers zur
Auffassung gelangt, dieser habe eine blosse Teilungsvorschrift aufstellen
wollen, wenn er der Beklagten in Ziffer 2 das Recht eingeräumt habe,
seine Liegenschaft in L. zum amtlichen Wert zu übernehmen. Zur Begründung
hiefür hat sie sich in erster Linie auf Art. 608 Abs. 3 ZGB berufen,
wonach die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als blosse
Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis zu betrachten ist, sofern
sich kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ergibt. Die
Vorinstanz bezeichnete sodann Ziffer 1 des Testaments, in welcher der
verfügbare Teil des Nachlasses der Beklagten zugewendet wird, als die
grundlegende Bestimmung der letztwilligen Verfügung, der sich die andern
Ziffern unterzuordnen hätten. Daraus leitete sie ab, mit der Einräumung
des Wahlrechtes an die Beklagte, seine Liegenschaft zum amtlichen Wert zu
übernehmen, habe der Erblasser den Pflichtteil des Klägers nicht verletzen
wollen; als massgebender Wert für die Zuweisung der Liegenschaft sei
daher der heutige Verkehrswert zu betrachten.

    Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der Erblasser habe sie
in Ziffer 2 seines Testamentes über den Pflichtteil des Klägers hinaus
begünstigen wollen; in der Möglichkeit zur Übernahme der Liegenschaft zum
amtlichen Wert sei ein den Pflichtteil verletzendes Vorausvermächtnis
zu erblicken; der Kläger habe das Recht, die Herabsetzung dieser
Pflichtteilsverletzung zu verlangen, endgültig verwirkt, so dass in der
Erbteilung auf den Pflichtteil des Klägers keine Rücksicht zu nehmen sei.

    a) Die Auslegung eines Testamentes durch den kantonalen Richter kann
vom Bundesgericht frei überprüft werden, da es sich dabei um Fragen der
Rechtsanwendung handelt. Gebunden ist das Bundesgericht lediglich an
tatsächliche Feststellungen über den wirklichen Willen des Erblassers.
Ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweise darüber, was der
Erblasser mit einer bestimmten Anordnung gewollt hat, dürfen indessen
nur insoweit zur Auslegung herangezogen werden, als der Wortlaut des
Testamentes nicht aus sich selber heraus verstanden werden kann (BGE
100 II 446 E. 6 mit Zitaten). Dies trifft für die hier streitige Frage,
welche Tragweite dem Recht der Beklagten auf Übernahme der Liegenschaft
beizumessen ist, nicht zu. Die Vorinstanz hat daher mit Recht auf dem
Wege der Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln versucht,
welches der Wille des Erblassers war. Es ist im folgenden zu prüfen,
ob dieser Auslegung gefolgt werden kann.

    b) Die Vorinstanz ist an sich zutreffend von der gesetzlichen Regel
ausgegangen, dass die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben
im Zweifel als blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis zu
verstehen ist (Art. 608 Abs. 3 und 522 Abs. 2 ZGB). Hätte der Erblasser im
Testament nichts über den Anrechnungs- oder Übernahmewert der Liegenschaft
gesagt, so wäre auf Grund dieser gesetzlichen Vermutung ohne weiteres
eine reine Teilungsvorschrift anzunehmen, welche den in Ziffer 1 des
Testamentes vorbehaltenen Pflichtteil des Klägers unangetastet lässt.

    Nun hat jedoch der Erblasser ausdrücklich verfügt, die Beklagte solle
die betreffende Liegenschaft zum amtlichen Wert übernehmen können. Bei
diesem (im Kanton Bern feststehenden und jederzeit feststellbaren) Wert
handelt es sich, wie der vorliegende Fall zeigt, um eine Grösse, die mit
dem Verkehrswert in keiner Weise übereinzustimmen braucht. Andernfalls
hätte es gar keinen Sinn gehabt, im Testament auf den amtlichen Wert
zu verweisen. Es muss daher angenommen werden, der Erblasser habe der
Beklagten das Recht zur Übernahme der Liegenschaft zum amtlichen Wert
auch für den Fall einräumen wollen, dass dieser Wert niedriger sei als
der Verkehrswert. Dann ist aber mindestens in der Differenz zwischen dem
amtlichen Wert und dem höheren Verkehrswert ein Vermächtnis zu erblicken,
auch wenn die Zuweisung der Sache selbst als blosse Teilungsvorschrift
verstanden werden will, was durchaus möglich bleibt (BGE 101 II 38;
100 II 444 E. 5b). Der Vorinstanz kann somit nicht gefolgt werden, wenn
sie die Ziffer 2 des Testaments auch insoweit als Teilungsvorschrift
auffassen zu können glaubt, als darin der Übernahme- oder Anrechnungswert
der Liegenschaft in einer Weise festgesetzt wird, die nicht mit dem
Verkehrswert übereinstimmt. Aus dem Wortlaut von Ziffer 1 des Testaments
lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Klägers nichts
anderes ableiten. In der vom Erblasser gewollten Festsetzung eines für
die Beklagte günstigen Anrechnungswertes ist vielmehr eine Verletzung
des Pflichtteils des Klägers zu erblicken, nachdem der Erblasser die
verfügbare Quote bereits durch Ziffer 1 des Testamentes erschöpft hat.

    c) Gelangt man zu diesem vom angefochtenen Urteil abweichenden
Auslegungsergebnis, stellt sich die von der Vorinstanz nicht näher geprüfte
Frage, ob dem Kläger in bezug auf das seinen Pflichtteil verletzende
Vermächtnis ein Anspruch auf Herabsetzung zustehe oder ob dieser Anspruch
heute endgültig verwirkt sei, wie die Beklagte annimmt. Zwar ist eine
Herabsetzungsklage innert der gesetzlichen Frist des Art. 533 Abs. 1 ZGB
unbestrittenermassen nicht angehoben worden. Hingegen fragt es sich, ob
der Kläger den Herabsetzungsanspruch im Rahmen des vorliegenden Prozesses
gestützt auf Art. 533 Abs. 3 ZGB einredeweise geltend machen kann.

    Diese Frage ist auf Grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zu bejahen. Die nicht verwirkbare Herabsetzungseinrede kann vom
pflichtteilsgeschützten Erben auch im Teilungsprozess geltend gemacht
werden, und zwar unabhängig davon, wer als Kläger und wer als Beklagter
auftritt (BGE 98 II 181 E. 10, 86 II 462 f., 58 II 404 ff.). Die
einredeweise Geltendmachung des Herabsetzungsanspruches besteht
in einem Fall wie dem vorliegenden darin, dass der sich in seinem
Pflichtteilsrecht verletzt fühlende Erbe als Gesamteigentümer und
Mitbesitzer des Nachlassvermögens gegen die Überführung der vermachten
Sache in das Alleineigentum des Begünstigten Widerspruch erhebt (vgl. auch
MÜLLER-HELLBACH, Die Verjährung der erbrechtlichen Klagen, Zürcher
Diss. 1975, S. 107 ff.). Im angefochtenen Urteil wird ausdrücklich
festgehalten, dass der Kläger die Einrede der Herabsetzung erhoben
hat. Dass er dies nicht in der Klageschrift, sondern erst im späteren
Verlauf des Prozesses tat, kann ihm nicht schaden. Anlass zur Erhebung
der Herabsetzungseinrede hatte der Kläger erst, nachdem feststand,
dass die Beklagte von dem ihr in Ziffer 2 des Testaments eingeräumten
Recht, die Liegenschaft zum amtlichen Wert zu übernehmen, Gebrauch machen
wollte. Die Geltendmachung des Herabsetzungsanspruches ist somit entgegen
der Auffassung der Beklagten nicht als verspätet zu betrachten.

Erwägung 4

    4.- Die Erbteilung ist demnach so vorzunehmen, dass der
Pflichtteilsanspruch des Klägers voll gewahrt bleibt. Dies kann am
einfachsten dadurch geschehen, dass das in Ziff. 2 des Testaments
enthaltene Vorausvermächtnis ausser acht gelassen wird. Durch die
maximale Begünstigung der Ehefrau gemäss Ziff. 1 des Testaments ist der
Sohn des Erblassers auf den Pflichtteil gesetzt worden. Seine Erbquote
beträgt damit 9/16, diejenige der Beklagten 7/16. Jede über diese Quote
von 7/16 hinausgehende Begünstigung der Beklagten greift notwendig in
den Pflichtteil des Klägers ein. Da feststeht, dass der amtliche Wert
der der Beklagten zugewiesenen Liegenschaft sowohl im Zeitpunkt des
Todes des Erblassers wie auch in jenem der Erbteilung geringer war als
der Verkehrswert, verletzt demzufolge die Festsetzung des amtlichen
Wertes als Anrechnungswert das Pflichtteilsrecht des Klägers. Der
verletzte Pflichtteil lässt sich dadurch wieder herstellen, dass von
der Berücksichtigung dieses Anrechnungswertes einfach abgesehen und die
Liegenschaft der Beklagten zum Verkehrswert zugeteilt wird.

    Die Vorinstanz ist - allerdings auf einem ganz anderen Weg - zum
gleichen Schluss gelangt, indem sie das Testament in einem Sinn auslegte,
der eine Pflichtteilsverletzung zum vornherein ausschloss. Mit der Berufung
wird für diesen Fall geltend gemacht, die Ansprüche der Parteien seien
falsch berechnet worden; es sei nicht anhängig, dass die verfügbare Quote
auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers hin berechnet werde und von
der späteren Zunahme des Wertes der Hinterlassenschaft unberührt bleibe.

    Es stellt sich in der Tat die Frage, wie die grosse Wertsteigerung
der zum Nachlass gehörenden Liegenschaft in der Zeit zwischen dem Tode des
Erblassers und der Erbteilung rechtlich zu behandeln sei. Die Vorinstanz
hat die verfügbare Quote gestützt auf Art. 474 Abs. 1 ZGB auf Grund des
Nachlasswertes zur Zeit des Todes auf Fr. 21'440.84 berechnet und sie von
der späteren Wertsteigerung der Nachlassliegenschaft ausgeschlossen. Den
Mehrwert der Liegenschaft zur Zeit der Erbteilung liess sie den Parteien
im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile zukommen. Die Beklagte würde
nach dieser Berechnung nur zu einem Viertel an der Wertsteigerung der
Liegenschaft teilhaben, hätte diese jedoch zum heutigen Verkehrswert
zu übernehmen.

    Art. 474 Abs. 1 ZGB, wonach sich der verfügbare Teil nach dem Stande
des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers berechnet, ist indessen
auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Hat nämlich der Erblasser bloss
bruchteilmässig über den Nachlass verfügt, was insbesondere dann zutrifft,
wenn er wie hier einen Erben auf den Pflichtteil verweist, so braucht der
verfügbare Teil gar nicht berechnet zu werden; vielmehr ist der Nachlass
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres entsprechend der
den Erben zustehenden Bruchteilen zu verteilen (BGE 80 II 200 ff.). Damit
nehmen die Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten an der zwischen Todestag
und Teilungstag eingetretenen Wertveränderung der Nachlassgegenstände teil.

Erwägung 5

    5.- Das zu teilende Nachlassvermögen beträgt nach dem angefochtenen
Urteil Fr. 322'551.17. Davon kommen nach dem Gesagten dem auf den
Pflichtteil gesetzten Kläger 9/16 zu, während die Beklagte 7/16 erhält. Für
den Kläger ergibt sich damit ein Erbanspruch von Fr. 181'435.03, für die
Beklagte ein solcher von Fr. 141'116.14. Dementsprechend reduziert sich
die dem Kläger in Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils
gegenüber der Beklagten zugesprochene Forderung auf Fr. 107'901.76. Dem
Antrag der Beklagten, es seien ihr sämtliche Aktiven und Passiven des
Nachlasses zuzuweisen und dem Kläger lediglich eine Forderung ihr gegenüber
zuzusprechen, kann nicht gefolgt werden. Eine nähere Begründung für die
verlangte Änderung des angefochtenen Urteils wurde nicht gegeben. Es ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz angeordnete
Zuteilung der Nachlassaktiven und -passiven an die Parteien gegen
Bundesrecht verstossen sollte. Auf der andern Seite kann der Kläger
vor dem Bundesgericht nicht mehr geltend machen, die Beklagte könne die
Übernahme der Liegenschaft nicht verlangen, nachdem er es unterlassen hat,
das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkte selber anzufechten.

    Die Berufung ist daher teilweise gutzuheissen, und Ziffer 2 und 3
des angefochtenen Urteils sind entsprechend dem Gesagten abzuändern.