Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 103 II 227



103 II 227

40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. November 1977 i.S. Zehtner
Armierungen AG gegen Schweizerische Eidgenossenschaft Regeste

    Bauhandwerkerpfandrecht an einem Grundstück der Eidgenossenschaft;
Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.

    1. Zum Verwaltungsvermögen des Staates gehören öffentliche Sachen, die
unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen; unwesentlich
ist, ob diese Aufgabe hoheitlichen Charakter hat oder nicht und ob sie
allenfalls auch von der Privatwirtschaft statt vom Staat wahrgenommen
werden könnte. Eine PTT-Anlage, die verschiedenen Zwecken der Telephonie,
des Fernsehens und des Sprechfunks mit Fahrzeugen dient, gehört zum
Verwaltungsvermögen der Eidgenossenschaft (E. 3).

    2. Die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts an einem Grundstück,
das Verwaltungsvermögen bildet, ist nicht zulässig. Die Pfändung und
Verwertung des Grundstücks wäre mit seiner Bestimmung zur Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe nicht vereinbar (E. 4).

    3. Eine subsidiäre Haftung des Staates gegenüber Bauhandwerkern, die
als Unterakkordanten für ihn tätig waren und deren Werklohnforderungen
wegen Zahlungsunfähigkeit des Generalunternehmers nicht erfüllt werden,
ist zu verneinen (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist Eigentümerin
eines Grundstückes auf dem Chasseral, das der PTT als Standort für
eine Mehrzweckanlage dient. Diese umfasst Richtstrahlanlagen des
Telephonienetzes, der internationalen und nationalen Fernsehnetze,
Autorufsender und Verbindungsausrüstungen, Fernsehsender des zweiten
Programmes der deutschen und französischen Sprachregionen sowie
verschiedene Anlagen des Sprechfunkdienstes mit Fahrzeugen. Da die
bestehende Anlage den wachsenden Bedürfnissen nicht mehr zu genügen
vermochte, beschloss die Generaldirektion der PTT im Jahre 1973
deren Erweiterung durch Erstellung eines Neubaus. Mit Werkvertrag
vom 29. August 1975 zwischen der Generaldirektion der PTT und der
Bauunternehmung Madliger & Challandes Ing. S.A. in Neuenburg (im folgenden
"Bauunternehmung" genannt) wurden dieser Firma die Baumeisterarbeiten
für die Erweiterung der Mehrzweckanlage auf dem Chasseral übertragen. Im
August/September 1976 gelangte die Bauunternehmung an die Firma Zehtner
Armierungen AG in Bern mit dem Ersuchen, die von einer andern Unternehmung
bereits begonnenen, in der Folge aber unterbrochenen Eisenlegerarbeiten
weiterzuführen. Die Firma Zehtner Armierungen AG war damit einverstanden,
die Ausführung der verbleibenden Eisenlegerarbeiten auf der Baustelle der
PTT als Vertragspartnerin der Bauunternehmung zu übernehmen. Die letzten
Arbeiten führte sie am 7. Oktober 1976 aus.

    Die Bauunternehmung anerkannte die von der Firma Zehtner Armierungen
AG für diese Arbeiten ausgestellten Rechnungen im Gesamtbetrag von
Fr. 30'730.10. Die Bezahlung dieses Rechnungsbetrages unterblieb indessen,
da die Bauunternehmung genötigt war, ein Gesuch um Nachlassstundung zu
stellen. Die Firma Zehtner Armierungen AG verlangte hierauf für den offenen
Rechnungsbetrag die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
auf dem Grundstück der Eidgenossenschaft. Mit Verfügung vom 23. Dezember
1976 ordnete der Gerichtspräsident von La Neuveville die provisorische
Eintragung vorsorglich an. Er bestätigte diese Eintragung mit Verfügung
vom 19. Januar 1977 und setzte der Gesuchstellerin eine Frist von drei
Monaten an, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
zu erheben.

    B.- Mit Klageschrift vom 4. April 1977, die gleichentags
der Post übergeben wurde, erhob die Firma Zehtner Armierungen AG
beim Schweizerischen Bundesgericht Klage gegen die Schweizerische
Eidgenossenschaft. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

    "1. Es sei der Klägerin zu Lasten des Grundstückes Nods-GBBl.

    Nr. 2236 der Beklagten ein gesetzliches Bauhandwerkerpfandrecht für
   einen Betrag von Fr. 30'730.10 nebst Zins zu 6% seit 10.12.76 mit

    Rang und Datum der vorläufigen Eintragung gemäss Verfügung des

    Gerichtspräsidenten von Neuenstadt vom 18.1.77 zuzusprechen und es
   sei der Grundbuchverwalter von Neuenstadt anzuweisen, dieses

    Bauhandwerkerpfandrecht definitiv einzutragen.

    2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin die Kosten
   der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes mit

    Fr. 1'375.-- zu bezahlen.

    Eventuell:

    3. Die Beklagte sei gegenüber der Klägerin subsidiär zur Firma

    Madliger & Challandes Ing. SA für einen Betrag von Fr. 30'730.10
   nebst Zins zu 6% seit 1.2.77 haftbar zu erklären.

    4. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin die Kosten
   der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mit

    Fr. 1'375.-- zu bezahlen.

    Alle Begehren unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

    Zur Begründung machte die Klägerin u.a. geltend, die eingeklagte
Forderung resultiere aus Arbeiten, die sie auf dem Grundstück der
Beklagten ausgeführt habe und wofür ihr gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3
ZGB Anspruch auf die Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes
zustehe. Die dreimonatige Eintragungsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB
sei durch die erwirkte vorläufige Eintragung des Pfandrechts im
Grundbuch gewahrt worden. Auch die vom Gerichtspräsidenten von La
Neuveville angesetzte Klagefrist sei mit der Anrufung des Bundesgerichts
eingehalten worden. Die Beklagte bestreite zu Unrecht, dass auf ihrem
Grundstück ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden könne. Da die
Mehrzweckanlage der PTT rein kommerziellen Zwecken diene, gehöre sie nicht
zum Verwaltungsvermögen der Eidgenossenschaft. Selbst wenn dies jedoch der
Fall wäre, müsste es dennoch möglich sein, ein Bauhandwerkerpfandrecht
an einer solchen Liegenschaft zu begründen. Art. 837 ZGB sei auch auf
Grundstücke des Verwaltungsvermögens anwendbar.

    C.- In ihrer Klageantwort vom 24. Mai 1977 stellte die durch die
Rechtsabteilung der Generaldirektion der PTT vertretene Beklagte den
Antrag auf Abweisung der Klage. Sie anerkannte, dass die Werklohnforderung
der Klägerin gegenüber der Bauunternehmung Fr. 30'730.-- betrage und die
Klägerin die Verzinsung dieses Betrages ab 10. Dezember 1976 beanspruchen
könne. Hingegen bestritt sie den geltend gemachten Zinssatz von 6%
und verlangte dessen Reduktion auf 5%, falls die Klage entgegen ihrem
Antrag geschützt werden sollte. Sie anerkannte ferner grundsätzlich den
in der Klage geschilderten Sachverhalt, vertrat jedoch die Auffassung,
dass das Grundstück auf dem Chasseral zum Verwaltungsvermögen des Bundes
gehöre und aus diesem Grunde weder gepfändet noch verpfändet werden
könne. Schliesslich betrachtete sie auch das Eventualbegehren der Klägerin
für unbegründet, da keine Rede davon sein könne, dass eine Gesetzeslücke
bestehe, welche die Einführung einer subsidiären Haftbarkeit des Staates
auf dem Wege der Rechtsprechung erlaube.

    D.- In ihrer Replik hielt die Klägerin an ihren Klagebegehren und an
deren Begründung vollumfänglich fest.

    E.- Die Beklagte hielt in der Duplik ihrerseits ihren Antrag auf
Abweisung der Klage aufrecht. Um Weiterungen zu vermeiden, anerkannte sie
jedoch den für die Verzinsung der Pfandforderung geltend gemachten Satz von
6%. Sie wies sodann darauf hin, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber
der Firma Madliger & Challandes Ing. S.A. vollumfänglich nachgekommen
sei und dieser alle geschuldeten Zahlungen geleistet habe.

    F.- Im Einverständnis mit den Parteien wurde von der Durchführung
einer mündlichen Vorbereitungsverhandlung im Sinne von Art. 35 Abs. 4
BZP abgesehen.

    G.- An der Hauptverhandlung vom 3. November 1977 stellte die Klägerin
subeventuell das ergänzende Begehren, die Beklagte sei zu verurteilen,
der Klägerin für deren Werklohnforderung gegen die Firma Madliger &
Challandes Ing. S.A. für einen Betrag von Fr. 30'730.10 nebst Zins zu
6% seit 1. Februar 1977 anderweitige Sicherheit zu leisten. Im übrigen
hielten die Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen fest.

Auszug aus den Erwägungen:

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 41 lit. b OG ist das Bundesgericht als einzige Instanz
zur Beurteilung von zivilrechtlichen Ansprüchen Privater gegen den Bund
zuständig, wenn der Streitwert wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt und nicht
eine der im Gesetz aufgeführten Ausnahmen gegeben ist. Der von der Klägerin
geltend gemachte Anspruch erfüllt diese Voraussetzungen. Das Bundesgericht
ist daher zur Beurteilung der Klage zuständig.

Erwägung 2

    2.- Der Sachverhalt, welcher der Klage zugrunde liegt, ist nicht
bestritten. Die Beklagte anerkennt, dass der Klägerin gegenüber der
Bauunternehmung Madliger & Challandes Ing. S.A. eine Werklohnforderung
von Fr. 30'730.-- für auf dem Grundstück der Beklagten geleistete
Arbeiten zusteht, dass diese Forderung vom 10. Dezember 1976 an zu 6%
zu verzinsen ist und dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts an sich erfüllt sind. Der Eintragungsanspruch
der Klägerin als Unterakkordantin hängt auch nicht etwa davon ab, ob
die Beklagte die Generalunternehmerin für deren Forderung befriedigt hat
(BGE 95 II 87 ff.). Zu entscheiden ist einzig, ob die Bestellung eines
Bauhandwerkerpfandrechts am Grundstück der Beklagten mit Rücksicht
auf dessen Zugehörigkeit zum Vermögen der Eidgenossenschaft rechtlich
möglich sei und, falls dies verneint werden sollte, ob die Beklagte für
die Forderung der Klägerin gegenüber der Bauunternehmung subsidiär hafte
oder allenfalls verpflichtet sei, anderweitige Sicherheit zu leisten. Da
es sich dabei ausschliesslich um Rechtsfragen handelt, kann das Urteil
ohne Durchführung eines Beweisverfahrens gefällt werden.

Erwägung 3

    3.- Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Zulässigkeit der
definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts müsse schon deshalb
bejaht werden, weil das in Frage stehende Grundstück entgegen der Meinung
der Beklagten nicht dem Verwaltungsvermögen der Eidgenossenschaft
zugerechnet werden könne. Es erscheint als angezeigt, vorerst diese
Frage zu prüfen. Nur wenn der Klägerin in diesem Punkt nicht gefolgt
werden kann, stellt sich die weitere von ihr aufgeworfene Frage, ob
die Begründung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht auch an einem zum
Verwaltungsvermögen gehörenden Grundstück möglich sei.

    Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die auf dem
Chasseral erstellte Anlage verschiedenen Zwecken der Telephonie, des
Fernsehens und des Sprechfunks mit Fahrzeugen dient. Nach Auffassung der
Beklagten handelt es sich bei diesen Aufgaben um solche öffentlicher Natur
und ist das in Frage stehende Grundstück deshalb dem Verwaltungsvermögen
der Eidgenossenschaft zuzurechnen. Die Klägerin vertritt demgegenüber
die Meinung, als Verwaltungsvermögen könne eine öffentliche Sache nur dann
betrachtet werden, wenn sie zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe des
Staates diene; das treffe hier nicht zu, da die PTT einen Monopolbetrieb
darstellten, der ebensogut auf privatwirtschaftlicher Basis geführt werden
könnte und der nach rein kommerziellen Gesichtspunkten arbeite.

    Zum Verwaltungsvermögen des Staates werden jene öffentlichen Sachen
gerechnet, die unmittelbar, d.h. durch ihren Gebrauch als solchen, der
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen. Zum Finanzvermögen hingegen
werden solche Vermögenswerte gezählt, die nur mittelbar, nämlich mit ihrem
Kapitalwert und ihren Erträgnissen, zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
beitragen (FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts,
8. Aufl., S. 352 f.; GRISEL, Droit administratif suisse, S. 283 f. und
286 f.; MEIER-HAYOZ, Kommentar zum Sachenrecht, Systematischer Teil,
N. 112). Diese von der deutschen Verwaltungsrechtslehre entwickelte
Unterscheidung ist in der Schweiz allgemein gebräuchlich und ist auch von
der Rechtsprechung übernommen worden (BGE 89 I 43; 95 I 100; 96 I 468). Sie
hat sogar in die Gesetzgebung Eingang gefunden. Das Bundesgesetz über die
Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen
öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 1947 (SR 282.11) enthält in Art. 9
eine Legaldefinition des Begriffs Verwaltungsvermögen, die der soeben
wiedergegebenen Unterscheidung entspricht. Entgegen der Auffassung der
Klägerin ist es für die Zugehörigkeit einer Sache zum Verwaltungsvermögen
nicht massgebend, ob die öffentliche Aufgabe, der die betreffende Sache
dient, einen hoheitlichen oder nichthoheitlichen Charakter hat und ob
diese Aufgabe allenfalls auch von der Privatwirtschaft statt vom Staat
wahrgenommen werden könnte. Wesentlich ist vielmehr einzig, ob sich eine
Aufgabe als eine solche öffentlicher Art erweist und ob eine bestimmte
Sache dieser Aufgabe durch ihren Gebrauchswert unmittelbar dient.

    Die Mehrzweckanlage der PTT auf dem Chasseral erfüllt diese beiden
Begriffsmerkmale des Verwaltungsvermögens. Sie dient einer Aufgabe,
die der Eidgenossenschaft durch Art. 36 Abs. 1 BV sowie durch das
gestützt auf diese Verfassungsbestimmung erlassene Bundesgesetz
betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr vom 14. Oktober
1922 (TVG) übertragen worden ist. Nach Art. 1 TVG haben die PTT das
ausschliessliche Recht, Sende- und Empfangseinrichtungen sowie Anlagen
jeder Art, die der elektrischen oder radioelektrischen Zeichen-, Bild-
oder Lautübertragung dienen, zu erstellen und zu betreiben. Art. 4 TVG
verpflichtet sodann die PTT, die mit Hilfe dieser Einrichtungen möglichen
Leistungen grundsätzlich gegenüber jedermann zu erbringen. Die Erstellung
und der Betrieb einer Anlage wie der hier in Frage stehenden ist nach
dieser Regelung ausschliesslich Sache der Eidgenossenschaft. Eine von der
Rechtsordnung dem Staat vorbehaltene Tätigkeit muss aber vernünftigerweise
als öffentliche Aufgabe anerkannt werden, selbst wenn gesetzgeberisch
eine privatwirtschaftliche Lösung ebenfalls denkbar gewesen wäre. Auch
die Art und Weise, wie die Mehrzweckanlage der PTT dieser öffentlichen
Aufgabe dient, kennzeichnet sie als Sache des Verwaltungsvermögens. Es ist
unbestritten, dass diese Anlage zur elektrischen Bild- und Lautübertragung
benützt werden soll. Sie dient somit durch ihren Gebrauch unmittelbar der
Erfüllung der betreffenden Aufgabe. Daraus ist der Schluss zu ziehen,
dass das Grundstück, auf dem die Mehrzweckanlage der PTT errichtet
worden ist, nicht als Finanzvermögen, sondern als Verwaltungsvermögen
der Eidgenossenschaft zu betrachten ist.

    Es ist somit im folgenden zu prüfen, ob die Eigenschaft des
betreffenden Grundstücks als Verwaltungsvermögen der Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts entgegensteht.

Erwägung 4

    4.- Die Zugehörigkeit einer öffentlichen Sache zum Verwaltungsvermögen
schliesst nach der in der Schweiz herrschenden Auffassung die Anwendbarkeit
des Zivilrechts nicht völlig aus. Die Gegenstände des Verwaltungsvermögens
bleiben vielmehr dem Zivilrecht unterstellt, soweit dies mit ihrer
Zweckbestimmung vereinbar ist und sofern das Gesetz nicht ausdrücklich
etwas anderes vorschreibt (vgl. J.-F. POUDRET, Patrimoine administratif
et hypothèque légale des artisans et entrepreneurs, in "Mélanges Henri
Zwahlen", S. 501 f. mit weiteren Literaturhinweisen). Insbesondere
können an öffentlichen Grundstücken beschränkte dingliche Rechte
entsprechend den Bestimmungen des ZGB bestellt werden, soweit dadurch
die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nicht beeinträchtigt wird
(BGE 97 II 378). Das ZGB setzt diese Möglichkeit denn auch voraus. So
schreibt es in Art. 944 Abs. 1 vor, dass die nicht im Privateigentum
stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke in
das Grundbuch nur aufgenommen werden, wenn dingliche Rechte daran zur
Eintragung gebracht werden sollen. Es stellt sich daher die Frage, ob die
Bestellung eines Bauhandwerkerpfandrechts an dem zum Verwaltungsvermögen
der Eidgenossenschaft gehörenden Grundstück mit dessen Zweckbestimmung
unvereinbar oder sogar gesetzlich ausgeschlossen sei.

    Es gibt keine besonderen Vorschriften über die Verpfändbarkeit oder
die Pfändbarkeit der Betriebsmittel der PTT (vgl. das Bundesgesetz über
die Organisation der PTT vom 6. Oktober 1960 und die bundesrätliche VVO
dazu vom 22. Juni 1970). Ob an einem den PTT zur Erfüllung ihrer Aufgabe
dienenden Grundstück ein Pfandrecht bestellt werden kann, ist somit
unter dem Gesichtspunkt der Zweckgebundenheit dieses Grundstücks näher
zu prüfen. Auszugehen ist dabei vom Grundsatz, dass durch die Begründung
eines dinglichen Rechts die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, der das
Grundstück dient, in keiner Weise behindert oder in Frage gestellt werden
darf (FLEINER, aaO, S. 358 f.; GRISEL, aaO, S. 282 f.; POUDRET, aaO,
S. 502 und 504 f.).

    Das Grundpfandrecht verleiht dem Gläubiger das Recht, sich aus dem
Erlös des Grundstückes bezahlt zu machen, falls er für die pfandgesicherte
Forderung nicht befriedigt wird (Art. 816 Abs. 1 ZGB). Das gilt für das
Bauhandwerkerpfandrecht als gesetzliches Grundpfandrecht ebenso wie für
ein vertraglich begründetes. Ein Pfandrecht wäre ohne die Möglichkeit der
Zwangsverwertung des belasteten Grundstücks seines Sinnes beraubt. Zu Recht
wird deshalb die Zulässigkeit der Bestellung eines Pfandrechts an einem
öffentlichen Grundstück davon abhängig gemacht, ob ein solches Grundstück
zwangsverwertet werden kann (BGE 95 I 101; POUDRET, aaO, S. 498 und 506;
MEIER-HAYOZ, N. 72 zu Art. 664 ZGB).

    Die Zwangsvollstreckung gegenüber der Eidgenossenschaft richtet sich
grundsätzlich nach den Bestimmungen des SchKG. Art. 30 SchKG schliesst
die Anwendung dieses Gesetzes gegenüber der Eidgenossenschaft nicht
aus, und Art. 65 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sieht ausdrücklich vor, wer
in Betreibungen gegen die Eidgenossenschaft als deren Vertreter für
die Entgegennahme von Urkunden zu betrachten ist (JAEGER, Kommentar
zum SchKG, 3. Aufl., N. 4 zu Art. 30 SchKG; Botschaft des Bundesrates
zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Zwangsvollstreckung und die
Gläubigergemeinschaft bei Gemeinden... vom 12. Juni 1939, BBl 1939, S. 7
f.). Die gleiche Ordnung gilt für die PTT, da diese eine unselbständige
öffentliche Anstalt darstellen und keine Sondervorschriften für sie
bestehen (POUDRET, aaO, S. 500). Nun lassen sich dem SchKG allerdings keine
Vorschriften über die Unpfändbarkeit öffentlicher Sachen entnehmen. Art.
92 SchKG, wo die Unpfändbarkeit geregelt ist, enthält keine abschliessende
Ordnung dieser Frage. Für die öffentlichen Sachen bleiben die allgemeinen
Grundsätze des Verwaltungsrechts massgebend (POUDRET, aaO, S. 500 f. mit
Hinweisen). Ob Verwaltungsvermögen gepfändet und verwertet werden kann,
ist somit nach verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.

    Auszugehen ist dabei vom Wesensmerkmal des Verwaltungsvermögens,
das, wie bereits erwähnt, darin besteht, dass dieses Vermögen durch
seinen Gebrauch unmittelbar einer öffentlichen Aufgabe dient. Mit dieser
Aufgabenerfüllung wäre es nicht vereinbar, wenn Verwaltungsvermögen
verwertet und dem Zweck, dem es gewidmet worden ist, dadurch entfremdet
werden könnte. Aus diesem Grunde müssen die Pfändbarkeit und Verwertbarkeit
des Verwaltungsvermögens verneint werden. Damit entfällt aber gleichzeitig
auch die Möglichkeit der Pfandbestellung an Verwaltungsvermögen. POUDRET,
aaO, S. 503, weist zutreffend darauf hin, dass diese Folgerung für ein
gesetzliches Pfandrecht wie das Bauhandwerkerpfandrecht noch zwingender
gilt als für ein solches vertraglicher Natur. In der Bestellung eines
vertraglichen Pfandrechts könnte allenfalls ein Akt der "Entwidmung"
der betreffenden öffentlichen Sache durch die zuständige Instanz
erblickt und die Verwertbarkeit dieser Sache gestützt darauf bejaht
werden. Die Zulassung eines Bauhandwerkerpfandrechts an einem Grundstück
des Verwaltungsvermögens würde hingegen bedeuten, dass der Öffentlichkeit
eine Zweckentfremdung mit Hilfe des Privatrechts aufgezwungen werden
könnte. Ein solcher Vorrang privater Rechte über die Widmung einer Sache
zu einem öffentlichen Zweck widerspräche Indessen dem bereits erwähnten
Grundsatz, dass das Privatrecht auf Gegenstände des Verwaltungsvermögens
nur insoweit Anwendung finden kann, als dies mit dessen Zweckgebundenheit
vereinbar ist.

    Das in anderem Zusammenhang zitierte Bundesgesetz über die
Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen
Rechts bestimmt in Art. 10 Abs. 1, dass unpfändbare Vermögenswerte
nicht gültig verpfändet werden können, solange sie öffentlichen Zwecken
dienen. Der Bundesgesetzgeber hat damit den inneren Zusammenhang zwischen
Pfändbarkeit und Verpfändbarkeit einer öffentlichen Sache ausdrücklich
anerkannt. In dieser Regelung gelangt ein Grundsatz zum Ausdruck, dessen
Geltung sich nicht auf Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen
Rechts beschränkt. Seine allgemeine Tragweite ist eine zwangsläufige Folge
des Vorrangs des öffentlichen Rechts (bzw. der sich daraus ergebenden
Zweckgebundenheit des Verwaltungsvermögens) über das Privatrecht (bzw. des
sich daraus ergebenden Anspruchs des Bauhandwerkers auf Pfandbestellung).

    Mit Recht verwirft POUDRET, aaO, S. 503, einen Einwand, den auch
die Klägerin gegenüber dieser Betrachtungsweise erhebt und der darin
besteht, dass der Staat es in der Hand habe, die Verwertung einer
öffentlichen Sache abzuwenden, indem er die Forderung des Bauhandwerkers
bezahle. Der Zweck des Bauhandwerkerpfandrechts würde sich mithin darauf
beschränken, den Staat auf indirekte Weise zur Bezahlung der Forderung zu
zwingen. Diese Überlegung ist indessen nicht geeignet, die Unvereinbarkeit
des Bauhandwerkerpfandrechts mit der Natur des Verwaltungsvermögens
aufzuheben. Die Zulässigkeit eines solchen Pfandrechts muss vielmehr
auf Grund seines typischen Inhalts beurteilt werden, und dieser besteht
im Recht des Gläubigers, den Pfandgegenstand verwerten zu lassen. Nach
dem Ausgeführten ist die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
am Grundstück der Eidgenossenschaft, auf welchem die hier in Frage
stehende Mehrzweckanlage der PTT erstellt wurde, daher unzulässig. Das
Bundesgericht hat bereits kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall
in gleichem Sinne entschieden. Es hatte die Frage zu beurteilen, ob
ein Bauhandwerkerpfandrecht an einem Nationalstrassen-Grundstück des
Kantons Tessin bestellt werden könne. Aus analogen Überlegungen wie
den hier angestellten gelangte es zu einem negativen Ergebnis (nicht
veröffentlichtes Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. September 1977
i.S. Cebeto S.A. contro Ghella S.A. e Stato del Cantone Ticino). Der
wiederholt zitierten Arbeit von POUDRET kann schliesslich entnommen werden,
dass auch die schweizerische Doktrin der Begründung von Pfandrechten
an Verwaltungsvermögen grundsätzlich ablehnend gegenübersteht, soweit
sie sich überhaupt mit dieser Frage befasst hat. Richtigzustellen ist
in diesem Zusammenhang einzig, dass entgegen der Annahme von POUDRET
(aaO S. 499) auch LIVER die Zulässigkeit von Bauhandwerkerpfandrechten
an Grundstücken des Verwaltungsvermögens nicht etwa befürwortet hat
(vgl. dessen Besprechung von BGE 99 II 131 ff. in der ZBJV Bd. 111,
1975, S. 65 ff., insbesondere S. 69).

Erwägung 5

    5.- Für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens auf definitive
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts wird der Eventualantrag gestellt,
die Beklagte sei für die Schuld der Firma Madliger & Challandes Ing.
S.A. gegenüber der Klägerin als subsidiär haftbar zu erklären. Zur
Begründung wird geltend gemacht, es müsse diesfalls eine echte
Gesetzeslücke angenommen werden, die der Richter so auszufüllen habe,
dass der Bauhandwerker im Ergebnis nicht schlechter gestellt sei, als
wenn die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zulässig wäre.

    Die von der Klägerin geforderte subsidiäre Haftpflicht des Staates
müsste aus dem öffentlichen Recht abgeleitet werden können; denn dieses
steht der Bestellung eines Bauhandwerkerpfandrechts entgegen, indem es
der Anwendung des Privatrechts auf Verwaltungsvermögen entsprechende
Grenzen setzt. Das öffentliche Recht bietet jedoch keine Grundlage für
die Bejahung einer solchen Staatshaftung. Das Bundesgesetz über die
Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten
vom 14. März 1958 sieht eine Haftung des Bundes nur für widerrechtliche
Schadenszufügungen vor. Nach Art. 11 Abs. 1 dieses Gesetzes haftet der
Bund allerdings nach den zivilrechtlichen Bestimmungen, soweit er als
Subjekt des Zivilrechts auftritt. Auch auf Grund dieses Verweises lässt
sich jedoch keine subsidiäre Haftung der Eidgenossenschaft für die
Werklohnforderung der Klägerin konstruieren. Das Bundesprivatrecht
kennt nur den Anspruch des Bauhandwerkers auf Errichtung eines
gesetzlichen Grundpfandrechts, nicht aber eine persönliche Haftung des
Grundeigentümers für die Werklohnforderungen von Handwerkern, mit denen
dieser nicht in einem Vertragsverhältnis steht. Der Einführung einer
solchen Haftung auf dem Wege der Lückenfüllung steht bereits Art. 11
des Verantwortlichkeitsgesetzes entgegen, der auf die bestehenden
Haftungsbestimmungen des Zivilrechts verweist und damit die Aufstellung
neuer Regeln auf dem Wege der Lückenfüllung nicht zulässt. Eine Haftung
des Grundeigentümers für Handwerkerforderungen, wie die Klägerin sie
vorschlägt, passt aber auch nicht in das System unseres Zivilrechts,
das eine ausservertragliche Haftung nur für widerrechtliche Schädigungen
und ungerechtfertigte Bereicherungen kennt. Aus den gleichen Gründen kann
auch dem Subeventualbegehren auf Leistung anderweitiger Sicherheit nicht
entsprochen werden; denn eine solche Sicherstellung würde ebenfalls zu
einer subsidiären Haftung des Staates führen.

    Als einzige Haftungsgrundlage käme allenfalls Art. 672 ZGB in
Frage, der demjenigen, welcher eigenes Material für einen Bau auf einem
fremden Grundstück verwendet, einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem
Grundeigentümer zuerkennt. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung auch
im Verhältnis des Unterakkordanten zum Grundeigentümer als anwendbar
betrachtet (BGE 99 II 131 ff.), was verschiedene Autoren als zu
weitgehend ablehnen (vgl. POUDRET, aaO, S. 507 ff. und die dort zitierte
Kritik). Es ist nicht erforderlich, sich hier mit dieser Kritik näher
auseinanderzusetzen, da die Klägerin in keiner Weise geltend gemacht hat,
dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne
von Art. 672 ZGB erfüllt seien. Das dürfte denn auch in der Tat nicht
der Fall sein. Der Anspruch gemäss Art. 672 ZGB setzt vor allem voraus,
dass der Grundeigentümer durch die Bauarbeiten des Unterakkordanten
bereichert worden ist. Eine solche Bereicherung liegt in aller Regel
nicht vor, weil der Grundeigentümer den Gegenwert dieser Arbeiten dem
Generalunternehmer zu bezahlen hat (BGE 99 II 149 lit. c). Die Beklagte
hat sich in der Duplikschrift denn auch darauf berufen, dass sie ihren
Verpflichtungen gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Firma Madliger
& Challandes Ing. S.A., einwandfrei nachgekommen sei und dieser die
geschuldeten Zahlungen geleistet habe. Selbst wenn dies nicht der Fall
sein sollte und eine entsprechende Forderung noch bestehen würde, wäre
aber eine Bereicherung der Beklagten ausgeschlossen.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder das öffentliche Recht noch
das Zivilrecht des Bundes eine Grundlage dafür bieten, die Beklagte für die
Werklohnforderung der Klägerin als subsidiär haftbar zu erklären. Damit
erweisen sich auch das Eventual- und das Subeventualbegehren der Klage
als unbegründet, weshalb die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist.

Entscheid:

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Klage wird abgewiesen.