Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 103 III 13



103 III 13

4. Auszug aus dem Entscheid vom 29. September 1977 i.S. H. Regeste

    Kollokationsplan (Art. 247 SchKG).

    1. Ein Kollokationsplan, der keine klare Entscheidung darüber enthält,
ob eine angemeldete Forderung zugelassen werde oder nicht, kann mit
Beschwerde angefochten werden (E. 2, E. 3).

    2. Kollokation der gemäss Art. 291 SchKG im Falle der Gutheissung
der Anfechtungsklage wieder in Kraft tretenden Forderung des
Anfechtungsbeklagten (E. 4).

    3. Während der Frist für die Auflage des Kollokationsplans darf den
Gläubigern die Einsicht in die zur Vorbereitung einer Kollokationsklage
erforderlichen Akten, insbesondere in das Inventar, in keiner Weise
erschwert werden (E. 7).

    4. Aufhebung des Kollokationsplans, weil der Gemeinschuldner zu einer
angemeldeten Forderung nicht einvernommen worden ist? (E. 8).

Sachverhalt

    A.- Im Konkurs der Melchaa-Einkauf-Center AG liess das vom Konkursamt
Obwalden als Konkursverwaltung eingesetzte Sachwalterbüro Bachmann &
Co., Luzern, am 23. Mai 1977 den Kollokationsplan auflegen. Innert der
Auflagefrist führte der Gläubiger H. bei der Obergerichtskommission des
Kantons Obwalden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Beschwerde mit dem Antrag, es sei möglichst bald ein Inventar mit den
dazugehörigen Unterlagen und ein korrekt erstellter Kollokationsplan (neu)
öffentlich aufzulegen. Er machte im wesentlichen geltend, entgegen dem
Wortlaut der Publikation in den Amtsblättern sei das Inventar nicht mit dem
Kollokationsplan aufgelegt worden, dieser enthalte zudem Unklarheiten und
entspreche nicht den von der Konkursverwaltung getroffenen Verfügungen;
ferner sei die Gemeinschuldnerin zu den Eingaben des Gläubigers
Bolz nicht befragt worden. Mit Entscheid vom 13. Juni 1977 wies die
Obergerichtskommission die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

    B.- Gegen diesen Entscheid rekurrierte H. unter Aufrechterhaltung
seines Antrags an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts.

    Die Konkursverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung
des Rekurses.

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer heisst den Rekurs teilweise
gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Rügen des Rekurrenten gehen im wesentlichen dahin,
bei der Aufstellung und der Auflage des Kollokationsplanes sei nicht
ordnungsgemäss vorgegangen worden und der Kollokationsplan selbst leide
an formellen Mängeln. Derartige Beanstandungen sind mit Beschwerde,
nicht mit Kollokationsklage, zu erheben (BGE 96 III 42, 86 III 24, 85
III 97, 83 III 44, 81). Als kollozierter Gläubiger ist der Rekurrent zur
Beschwerdeführung jedenfalls insoweit legitimiert, als die gerügten Mängel
seine eigene Rechtsstellung, insbesondere sein Recht, die Kollokation
anderer Gläubiger durch Klage anzufechten, beeinträchtigen.

Erwägung 2

    2.- Unter Nr. 9 des Kollokationsplanes kollozierte
die Konkursverwaltung eine Forderung von Jakob Bolz für
Instandstellungsarbeiten in der Höhe von Fr. 300.-- als
retentionsgesichert. Gleichzeitig fügte sie aber bei, die
Retentionssicherung sei gemäss Verfügung Nr. 7 bestritten. Wie die
Konkursverwaltung in ihrer Vernehmlassung anerkennt, besteht somit ein
Widerspruch zwischen dem Text der Verfügung und der Verfügung selbst,
wie sie in der Rubrik "zugelassener Betrag" des Kollokationsplans zum
Ausdruck kommt. Ein Kollokationsplan, der keine klare und unzweideutige
Entscheidung der Konkursverwaltung darüber enthält, ob eine angemeldete
Forderung zugelassen werde oder nicht, muss aber von jedem Gläubiger
angefochten werden können, da er Unsicherheit darüber schafft, wer
allenfalls Kollokationsklage einzuleiten habe, und da er darüber hinaus als
Grundlage für die Verteilung des Konkursergebnisses schlechthin untauglich
ist (99 III 69/70, 97 III 42/43, 87 III 97). Die Konkursverwaltung hat
daher ihr Versehen zu korrigieren und den Kollokationsplan diesbezüglich
neu aufzulegen.

Erwägung 3

    3.- Unklarheit herrscht auch hinsichtlich der unter Nr. 10 des
Kollokationsplans behandelten Forderung der Rottal-Metzg AG für
Warenlieferungen im Betrag von Fr. 81'265.50. Die Konkursverwaltung
kollozierte die ganze Forderung als pfandgesichert, fügte aber folgende
Bemerkung hinzu:

    "Die Faustpfandbestellung unterliegt der Anfechtungsklage im Sinne von

    Art. 287 Ziff. 1 und 2 SchKG.

    Gemäss Vergleich vom 18.5.1977 wurde die Pfandhaft mit Fr. 17'500.--
   anerkannt und auf Anfechtungsklage verzichtet."

    Diese vorbehaltlose Formulierung erweckt den Anschein, über die
Forderung der Rottal-Metzg AG sei endgültig entschieden, so dass eine
Kollokationsklage zum vornherein ausgeschlossen wäre. Dann wäre allerdings
nicht verständlich, aus welchem Grund der gesamte und nicht nur der im
Vergleich anerkannte Betrag als pfandgesichert zugelassen wurde. In
Wirklichkeit konnte die Konkursverwaltung jedoch über die fragliche
Forderung gar keinen rechtskräftigen Vergleich abschliessen. Entsprechend
dem für den Vergleichsabschluss im Kollokationsprozess geltenden Art. 66
KOV muss nämlich das Recht der Konkursgläubiger, gemäss Art. 250 SchKG die
Zulassung der Forderung oder den ihr angewiesenen Rang ihrerseits noch
zu bestreiten, stets vorbehalten bleiben, es sei denn, die Gläubiger
hätten einen Ausschuss ernannt und ihn gestützt auf Art. 237 Abs. 3
Ziff. 3 SchKG zum Abschluss von Vergleichen ermächtigt (BGE 78 III 137,
75 III 63), was hier nicht der Fall ist. In ihrer Vernehmlassung weist die
Konkursverwaltung denn auch darauf hin, bei Auflage des Kollokationsplanes
sei der Vergleich noch nicht rechtskräftig gewesen und habe angefochten
werden können. Darauf hätte sie aber hinweisen müssen.

    Die Kollokation des gesamten Forderungsbetrages als pfandgesichert
sollte offenbar nur für den Fall gelten, dass der Vergleich aus irgendeinem
Grunde nicht zustandekommen sollte. Angesichts des Wortlautes von Art. 59
Abs. 2 KOV kann man sich fragen, ob eine derartige bedingte Zulassung
einer Forderung überhaupt gestattet sei (vgl. immerhin BGE 78 III 133 ff.,
75 III 61 ff.). Jedenfalls hätte im Kollokationsplan klar gesagt werden
müssen, ob und inwiefern die Kollokation bedingt sei. Nur so konnte eine
sichere Grundlage für allfällige Kollokationsprozesse, insbesondere auch
hinsichtlich der Verteilung des Prozessgewinns (vgl. hiezu BGE 78 III
133 ff.), geschaffen werden.

    Der Kollokationsplan ist daher auch in diesem Punkt zu berichtigen
und neu aufzulegen. Dabei wird die Konkursverwaltung klarstellen müssen,
unter welchen Voraussetzungen der Vergleich in Kraft tritt und dass ihm
gegenüber die Kollokationsklage vorbehalten bleibt. Ferner wird sie sich
darüber auszusprechen haben, ob die Kollokation der gesamten Forderung
als pfandgesichert nur für den Fall gelten soll, dass der Vergleich nicht
zustandekommen sollte. Denkbar wäre auch eine Beschränkung der Kollokation
auf die im Vergleich anerkannten Ansprüche (Pfandsicherung nur für
einen Teil der Forderung oder Haftung nur eines Teils der Pfandobjekte),
unter Vorbehalt einer Kollokationsklage der Rottal-Metzg AG für den Fall
des Nichtzustandekommens des Vergleichs (vgl. BGE 78 III 137). Die in
der Vernehmlassung in den Vordergrund gestellte Frage eines möglichen
Pfandausfalls hat dagegen mit der Kollokation nichts zu tun.

Erwägung 4

    4.- Die Verfügung über die Kontokorrentforderung des Josef Meier
in der Höhe von Fr. 77'686.90, reduziert auf Fr. 71'889.50 (Nr. 125
des Kollokationsplans), hat die Konkursverwaltung ausgesetzt mit der
Begründung, der Bezug von Waren unter Verrechnung des Preises unterliege
der Anfechtung und es müsse der Abschluss des Anfechtungsprozesses
abgewartet werden. Der Rekurrent rügt diese Sistierung zwar nicht. Ist
aber der Kollokationsplan in gewissen Punkten ohnehin neu aufzulegen,
so sind von Amtes wegen die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

    Nach Art. 247 SchKG ist der Kollokationsplan tunlich rasch
aufzustellen. Dabei soll grundsätzlich über alle angemeldeten Forderungen
entschieden werden, da nur so übersichtliche Verhältnisse geschaffen
werden können. Kann die Konkursverwaltung sich ausnahmsweise über die
Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht aussprechen, so
soll sie nach Art. 59 Abs. 2 KOV freilich entweder mit der Aufstellung
des Kollokationsplans zuwarten oder aber ihn nachträglich ergänzen und
wieder auflegen. Die Auflegung des Kollokationsplans aufzuschieben und
ebenso einzelne Kollokationsverfügungen auszusetzen, ist jedoch nur beim
Vorliegen ernsthafter Hindernisse oder Schwierigkeiten zulässig (BGE 92
III 30). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Forderung vom
Anfechtungsprozess gar nicht betroffen ist. Sie besteht unabhängig davon,
ob die Masse diesen Prozess gewinnt oder nicht. Dann geht es aber auch
nicht an, die Entscheidung über sie hinauszuschieben. Fraglich kann
nur sein, ob schon jetzt über die Forderung befunden werden muss, die
nach Art. 291 Abs. 2 SchKG wieder in Kraft tritt, wenn der Gläubiger
in Gutheissung der Anfechtungsklage zur Rückerstattung der von ihm
in Verrechnung bezogenen Waren verpflichtet wird. Mit Kreisschreiben
Nr. 10 vom 9. Juli 1915 (BGE 41 III 240 ff.; vgl. auch BGE 96 III 42,
83 III 44, 79 III 36) hat indessen das Bundesgericht angeordnet, dass im
Kollokationsplan auch über die Anerkennung oder Bestreitung der im Falle
der Gutheissung der Anfechtungsklage wieder auflebenden Forderung eine
für diesen Fall bedingte Verfügung zu erlassen ist.

    Aus dem Kollokationsplan ergibt sich, dass Josef Meier am
29. April 1977 eine Eventualforderung in der Höhe von Fr. 232'022.10
eingegeben hat. Dabei handelt es sich offenbar um die ursprüngliche
Kontokorrentforderung, die im Falle der Gutheissung der Anfechtungsklage
wieder in Kraft tritt. Entsprechend dem Gesagten hat die Konkursverwaltung
ohne weiteren Aufschub auch über diese Eventualforderung zu befinden und
den Kollokationsplan diesbezüglich neu aufzulegen.

Erwägung 5

    5.- Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist unerheblich, ob
Josef Meier zwei verschiedene Lohnforderungen eingegeben hat oder ob
die zweite Eingabe an die Stelle der ersten getreten ist (Nr. 17 des
Kollokationsplans). Entscheidend ist, dass die Konkursverwaltung lediglich
einen Betrag von Fr. 695.50 als privilegiert anerkannt hat, während sie
von der Restforderung nach dem Wortlaut der Verfügung Nr. 8 Fr. 8'406.35
in der 5. Klasse kollozierte. Rechtskräftig ist die Kollokation des nicht
als privilegiert anerkannten Teils der Lohnforderung freilich noch nicht,
da die Konkursverwaltung gemäss Verfügung Nr. 15 den Entscheid über die
(unter Nr. 125 des Kollokationsplanes aufgeführten) Fünftklassforderungen
Meiers ausgesetzt hat. Doch ist der Kollokationsplan in diesem
Punkt weder widersprüchlich noch unklar. Nach dem in E. 4 Gesagten
hat die Konkursverwaltung unverzüglich über die Kurrentforderungen
Meiers zu befinden. Dabei sind allerdings - und insoweit ist dem
Rekurrenten zuzustimmen - die Lohnforderung und das Kontokorrentguthaben
auseinanderzuhalten, da über erstere schon jetzt ein definitiver Entscheid
getroffen werden kann.

Erwägung 6

    6.- Was die Darlehensforderung von Jakob Bolz anbetrifft (Nr.  44 des
Kollokationsplans), so macht der Rekurrent geltend, die Konkursverwaltung
treibe mit ihrer Verfügung ein gefährliches Spiel. Er behauptet jedoch
nicht, es bestehe in dieser Beziehung eine Unklarheit, noch sagt er,
wie die Verfügung nach seiner Ansicht lauten müsste. Auf seinen Rekurs
kann daher insoweit nicht eingetreten werden.

Erwägung 7

    7.- Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent neben der Neuauflage
des Kollokationsplans auch die Auflage des Inventars. Er macht jedoch
nicht geltend, die Einsicht in das Inventar werde ihm überhaupt
verweigert. Seine Rüge geht vielmehr dahin, während der Frist für die
Auflage des Kollokationsplans sei ihm die Einsichtnahme verwehrt worden, so
dass ihm die Unterlagen für allfällige Kollokationsklagen gefehlt hätten.

    Indessen wurde dem Rekurrenten nicht schlechthin verunmöglicht,
während der Frist für die Auflage des Kollokationsplans in das Inventar
Einsicht zu nehmen. Die Ausübung des Einsichtsrechts war lediglich
etwas erschwert. Dennoch erweckt das Vorgehen der Konkursverwaltung
gewisse Bedenken. Zunächst ist zu beanstanden, dass das Inventar
nicht auch beim Konkursamt Obwalden zur Einsicht aufgelegt wurde,
obwohl dies in der Publikation der Auflage des Kollokationsplans in den
Amtsblättern in Aussicht gestellt worden war. Ob die Konkursverwaltung,
deren Büro sich in Luzern befindet, hiezu verpflichtet gewesen wäre,
mag dahingestellt bleiben. Doch durften die Gläubiger auf Grund der
Publikation darauf vertrauen, dass das Inventar auf dem Konkursamt Obwalden
zur Verfügung stand. Das war jedoch nicht der Fall. Umso mehr wäre es am
Platz gewesen, die Ausübung des Einsichtsrechts in den Räumlichkeiten
der Konkursverwaltung in Luzern in keiner Weise zu erschweren. Mit
10 Tagen bemisst Art. 250 Abs. 1 SchKG die Frist zur Einreichung der
Kollokationsklage ausserordentlich kurz. Deshalb sollten den Gläubigern
während dieser Frist neben dem Kollokationsplan selbst die zur Vorbereitung
einer Kollokationsklage erforderlichen Unterlagen grundsätzlich jederzeit
zur Einsicht zur Verfügung stehen. Zu diesen Unterlagen gehört neben
den von den Gläubigern eingereichten Beweismitteln (FAVRE, Droit des
poursuites, 3. Aufl. S. 335) insbesondere auch das Inventar. So kann
sich z.B. ein Gläubiger nur in Kenntnis des im Inventar enthaltenen
Schätzungswertes der Aktiven eine Meinung darüber bilden, ob es sich
für ihn lohnt, ein im Kollokationsplan zugelassenes Pfandrecht durch
Kollokationsklage anzufechten (BGE 40 III 110, 260). Als der Rekurrent
am Morgen des 1. Juni 1977, also am zweitletzten Tag der Auflagefrist,
im Büro der Konkursverwaltung erschien, konnte er indessen nicht in das
Inventar Einsicht nehmen, weil praktisch die ganze Bürobelegschaft abwesend
war. Freilich hätte er sein Einsichtsrecht am Nachmittag des gleichen
Tages ausüben können. Nach dem Gesagten hat aber die Konkursverwaltung
ihren Betrieb grundsätzlich so zu organisieren, dass die Gläubiger während
der ganzen Auflagefrist in das Inventar Einsicht nehmen können.

    Zur Aufhebung des Kollokationsplans kann diese Erschwerung jedoch nur
führen, sofern der Rekurrent dadurch in seinem Recht, Kollokationsklage
zu führen, konkret beeinträchtigt wurde. Eine solche Beeinträchtigung
macht der Rekurrent einzig hinsichtlich der Forderung der Hoogstraal AG
(Nr. 1 des Kollokationsplans) und derjenigen der Proalco AG (Nr. 2 des
Kollokationsplans) geltend. Letztere wurde indessen zurückgezogen, so
dass es diesbezüglich zum vornherein an einer Beschwerung des Rekurrenten
fehlt. Mit Bezug auf die Forderung der Hoogstraal AG liegt dagegen eine
Beeinträchtigung vor. Diese Gläubigerin hat eine Restkaufpreisforderung
von Fr. 53'300.-- angemeldet, wobei sie das Eigentum an den gelieferten
Ladeneinrichtungsgegenständen beansprucht. Die ganze Forderung wurde
als pfandgesichert zugelassen. Zur Beurteilung der Frage, ob sich ein
Kollokationsprozess rechtfertige, ist für einen Gläubiger die Liste der
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände und deren Schätzung
unentbehrlich. Da dem Rekurrenten die Einsicht in diese Akten während
der Auflagefrist erschwert wurde, ist daher der Kollokationsplan auch
hinsichtlich der Forderung der Hoogstraal AG neu aufzulegen.

Erwägung 8

    8.- Schliesslich rügt der Rekurrent, dem Vertreter der
Gemeinschuldnerin seien die Eingaben des Gläubigers Bolz nicht
unterbreitet und er sei darüber auch nicht einvernommen worden, weshalb
er die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls verweigert habe. Aus den
Akten ergibt sich, dass Verwaltungsratspräsident Meier zum Verhältnis
der Konkursitin zu Bolz einlässlich befragt wurde. Hingegen steht nicht
eindeutig fest, ob Meier dessen Konkurseingaben als solche tatsächlich zu
Gesicht bekommen hat oder nicht. Wie es sich damit verhält, kann indessen
dahingestellt bleiben. Selbst wenn Meier in Widerspruch zu Art. 244
SchKG nicht zu sämtlichen Konkurseingaben einvernommen worden wäre, so
könnte dies höchstens dann zur Aufhebung des Kollokationsplans führen,
wenn dargetan wäre, dass seine Einvernahme die Konkursverwaltung hätte
veranlassen können, über die betreffende Forderung anders zu entscheiden,
als sie es getan hat (BGE 71 III 183/184). Etwas derartiges macht der
Rekurrent jedoch nicht geltend. Nachdem die Konkursverwaltung die Eingaben
von Bolz fast durchwegs abgewiesen oder doch erheblich reduziert hat,
ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrent durch die behauptete
Unterlassung beschwert sein könnte.