Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 103 IB 69



103 Ib 69

14. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Mai 1977 i.S. Sprecher gegen
Sprecher und Direktion des Innern des Kantons Zürich Regeste

    Anerkennung der Scheidung, die ein in Schweden wohnhafter Schweizer
gegen seine in ihrer schweizerischen Heimat wohnhafte Ehefrau bei einem
schwedischen Gericht erwirkt hat.

    Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen des Abkommens zwischen
der Schweiz und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 15. Januar 1936
betreffend:

    - die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (E. 2);

    - den Vorbehalt des schweizerischen ordre public (E. 3);

    - die Vereinbarkeit des angewendeten materiellen Rechts mit dem Recht,
das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht anwendbar ist
(E. 4).

Sachverhalt

    A.- Hans Sprecher, Bürger von Bauma/ZH, heiratete am 31. Mai
1958 die ursprünglich französische Staatsangehörige Alice Marie Louise
Guettard. Ehelicher Wohnsitz war Genf. Mit Urteil vom 14. Oktober 1969 wies
das Tribunal de première instance des Kantons Genf eine Scheidungsklage
des Ehemannes ab. Dieser liess sich in jener Zeit in Schweden nieder,
wo er heute noch wohnt, während die Ehefrau in Genf blieb.

    Am 20. Mai 1976 erwirkte Hans Sprecher beim "Södra Roslags Tingsrätt"
in Stockholm die Scheidung der Ehe. Das Scheidungsurteil wird damit
begründet, dass nach Ablauf einer Bedenkzeit von sechs Monaten jeder
Ehegatte die Scheidung verlangen könne, dass diese Frist abgelaufen sei
und dass dem Scheidungsbegehren demzufolge stattzugeben sei.

    Hans Sprecher verlangte die Eintragung des Scheidungsurteils in
das Zivilstandsregister der Gemeinde Bauma, welchem Begehren sich seine
ehemalige Ehefrau widersetzte. Mit Verfügung vom 25. Oktober 1976 lehnte
die Direktion des Innern des Kantons Zürich als kantonale Aufsichtsbehörde
über das Zivilstandswesen die Eintragung ab.

    Gegen diese Verfügung führt Hans Sprecher Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ans Bundesgericht.

Auszug aus den Erwägungen:

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen
und Ehetrennungen vom 1. Juni 1970 (AS 1976 S. 1546 ff.) ist sowohl von
der Schweiz als auch von Schweden ratifiziert worden. Für Schweden ist es
am 24. August 1975, für die Schweiz am 17. Juli 1976 in Kraft getreten.
Die Schweiz hat sich jedoch bei der Ratifikation das Recht vorbehalten,
das Übereinkommen nicht auf eine Ehescheidung anzuwenden, die vor diesem
Zeitpunkt erwirkt worden ist (AS 1976 S. 1544). Gemäss einer bei den
Akten liegenden Bescheinigung der schweizerischen Botschaft in Stockholm
ist das Scheidungsurteil des "Södra Roslags Tingsrätt" vom 20. Mai 1976
am 28. Mai 1976 rechtskräftig geworden. Es fällt daher nicht unter das
Übereinkommen. Vielmehr beurteilt sich die Frage der Anerkennung des
Scheidungsurteils, wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, nach dem Abkommen zwischen
der Schweiz und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 15. Januar 1936
(BS 12 S. 373 ff.).

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 4 Ziff. 1 dieses Abkommens ist für die Anerkennung
erforderlich, dass das Urteil von einem nach den Bestimmungen des
Art. 5 zuständigen Gericht gefällt wurde. In Familienrechtssachen ist
gemäss Art. 5 Abs. 2 des Abkommens die Zuständigkeit des Gerichts des
Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, dann anzuerkennen, wenn unter
analogen Voraussetzungen ein Gericht des Staates, wo die Entscheidung
geltend gemacht wird, zuständig gewesen wäre. Zu prüfen ist somit, ob
der schweizerische Richter gemäss den schweizerischen Regeln über die
internationale Zuständigkeit zur Beurteilung der Scheidungsklage eines
in der Schweiz wohnhaften Schweden gegen seine in ihrem Heimatstaat
Schweden wohnende Ehefrau zuständig wäre (BGE 94 I 242/243; Botschaft
des Bundesrats an die Bundesversammlung vom 14. April 1936, BBl 1936 I
S. 684/685; R. PROBST, Der Vollstreckungsvertrag zwischen der Schweiz
und Schweden vom 15. Januar 1936, SJZ 33/1937 S. 196).

    Das schweizerische Recht verweist jedoch in dieser Frage wieder
auf das schwedische Recht zurück. Nach Art. 7h NAG kann nämlich ein
ausländischer Ehegatte eine Scheidungsklage dann beim Richter seines
schweizerischen Wohnsitzes anbringen, wenn er nachweist, dass nach Gesetz
oder Gerichtsgebrauch seiner Heimat der geltend gemachte Scheidungsgrund
zugelassen und der schweizerische Gerichtsstand anerkannt ist. Nach
Kapitel 3 § 7 des (schwedischen) Gesetzes vom 8. Juli 1904 über gewisse
internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft
(BERGMANN/FERID, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Schweden,
49. Lieferung, S. 10) ist eine die Ehescheidung betreffende Entscheidung,
die in einem fremden Staat ergangen ist, in Schweden wirksam, wenn im
Hinblick auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz eines Ehegatten
oder wegen einer andern Anknüpfung ein angemessener Grund dafür vorlag,
die gerichtliche Entscheidung im fremden Staat zu beantragen. Nach dem
Wortlaut dieser Bestimmung anerkennt somit Schweden ein ausländisches
Scheidungsurteil schon dann, wenn nur ein Ehegatte im Urteilsstaat Wohnsitz
hat. Abgesehen davon wären auch die Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 2
Ziff. 2 lit. a des Haager Übereinkommens vom 1. Juni 1970, das Schweden
ohne Vorbehalt unterzeichnet hat, erfüllt. Dass das schwedische Recht
auch den geltend gemachten Scheidungsgrund zulässt, versteht sich bei der
gegebenen Sachlage (Anerkennung eines schwedischen Scheidungsurteils)
von selbst. Der schweizerische Richter würde sich demzufolge nach
Art. 7h NAG als zuständig erachten, die Scheidungsklage eines in der
Schweiz wohnenden Schweden gegen dessen in Schweden wohnende Gattin
zu beurteilen. Unter diesen Umständen ist in der Schweiz aber auch die
Zuständigkeit des schwedischen Richters zur Beurteilung der Scheidungsklage
des Beschwerdeführers anzuerkennen. Die erste Voraussetzung von Art. 4
des Abkommens ist damit erfüllt.

Erwägung 3

    3.- Nach Art. 4 Ziff. 2 des Abkommens darf die Entscheidung sodann
nicht mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht
wird, "offensichtlich unvereinbar" sein.

    a) Das Scheidungsurteil, dessen Anerkennung beantragt wird, stützt
sich auf Kapitel 11 § 2 und 3 des (schwedischen) Ehegesetzes vom 11. Juni
1920 in der Fassung vom 4. Juli 1973 (BERGMANN/FERID, aaO S. 23) Danach
kann ein Ehegatte nach Ablauf einer Bedenkzeit von sechs Monaten seit
Zustellung des Scheidungsbegehrens an den andern Gatten verlangen,
dass die Scheidung ausgesprochen werde. Man kann sich fragen, ob dieser
Scheidungsgrund als solcher vor dem schweizerischen ordre public standhalte
- freilich nicht deswegen, weil er dem schweizerischen Recht unbekannt ist,
sondern vielmehr allein deswegen, weil er kaum vereinbar ist mit den in der
Schweiz herrschenden Vorstellungen über das Wesen der Ehe. Kann nämlich
ein Ehegatte nach einer Bedenkzeit von nur sechs Monaten ohne weiteres
die Scheidung verlangen, so läuft dies im Ergebnis auf eine Verstossung
heraus, wie sie die mohammedanischen Rechte kennen. Die Verstossung wird
in der Schweiz aber nicht als Scheidung anerkannt (BGE 88 I 48 ff.). Nach
schweizerischer Auffassung ist die Ehe eine grundsätzlich auf Dauer
angelegte Institution, von der die Ehegatten nicht nach Lust und Laune
einseitig zurücktreten können und die gegen den Willen eines Partners
nur aufgelöst werden kann, wenn sich der Richter, auf welche Art auch
immer, von ihrem Scheitern überzeugt hat. Der fragliche Scheidungsgrund
unterscheidet sich freilich dadurch von der Verstossung, dass er den
Ablauf einer Bedenkzeit voraussetzt. Die Dauer dieser Bedenkzeit ist
jedoch dermassen kurz, dass sie für sich allein die Vermutung, die Ehe
sei gescheitert, nicht zu begründen vermag.

    b) Wie es sich mit dieser Frage verhält, braucht indessen nicht
abschliessend geprüft zu werden. Ob ausländisches Recht mit dem
schweizerischen ordre public vereinbar sei, beurteilt sich nämlich nicht
abstrakt, sondern auf Grund der Auswirkungen im Einzelfall. Es kommt
somit nicht darauf an, ob der fragliche schwedische Scheidungsgrund
als solcher ordre public-widrig sei oder nicht. Entscheidend ist
vielmehr, ob die Beachtung dieser Bestimmung des schwedischen Rechts
im konkreten Fall zu einem unhaltbaren, das einheimische Rechtsgefühl
in unerträglicher Weise verletzenden Ergebnis führt oder nicht (BGE
80 II 64/65; SCHÖNENBERGER/JÄGGI, Allg. Einleitung, N. 116; NIEDERER,
Einführung in die allgemeinen Lehren des internationalen Privatrechts,
3. Aufl., S. 295; RAAPE/STURM, Internationales Privatrecht, 6. Aufl.,
Bd. I, S. 213 ff.).

    Berücksichtigt man die Umstände des vorliegenden Falles, so kann
nicht gesagt werden, das schwedische Scheidungsurteil verstosse gegen
den schweizerischen ordre public. Als der schwedische Richter die
Scheidung aussprach, hatten die Eheleute Sprecher bereits seit sieben
Jahren getrennt gelebt. Eine Trennung von solcher Dauer ist aber
nach allgemeiner Lebenserfahrung ein starkes Indiz für das Vorliegen
einer tiefen Zerrüttung, wie sie dem allgemeinen Scheidungsgrund
des schweizerischen Rechts, dem Art. 142 ZGB, zugrundeliegt. Sie
berechtigt nach verschiedenen ausländischen Rechten, so auch nach dem
neuen italienischen Scheidungsgesetz, ohne weiteres zur Scheidung,
Nach schweizerischem Recht hätte wohl nur die Einrede des überwiegenden
Verschuldens die Scheidungsklage zu Fall bringen können. Art. 142 Abs. 2
ZGB ist aber nicht um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt worden
(BGE 94 I 247). Dazu kommt, dass der schwedische Richter die Scheidung
auch gestützt auf Kapitel 11 § 4 des Ehegesetzes hätte aussprechen
können, wonach jeder Ehegatte ohne vorhergehende Bedenkzeit die Scheidung
verlangen kann, wenn die Ehegatten seit mindestens zwei Jahren getrennt
gelebt haben. Diese Bestimmung, die das Scheitern der Ehe nach zweijähriger
Trennung der Ehegatten präsumiert, ist nicht unvereinbar mit den Prinzipien
des schweizerischen Eherechts.

    c) Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang freilich
geltend, der Beschwerdeführer habe die schwedische Gerichtsbarkeit
rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen (vgl. hiezu BGE 94 I 247
E. 6c, 89 I 315 E. 6). Nachdem der Beschwerdeführer vor Einleitung der
Scheidungsklage sechs Jahre lang in Schweden gewohnt hat, lässt sich
jedoch nicht sagen, er habe seinen Wohnsitz einzig deswegen in dieses Land
verlegt, um dort die Scheidung zu erlangen, die ihm die schweizerischen
Gerichte verweigert hatten. Die Rechtskraft des die erste Scheidungsklage
abweisenden Urteils stand einer neuen Beurteilung durch den schwedischen
Richter nicht im Wege (BGE 94 I 245/246 E. 6a).

    d) Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbehaltsklausel eine
Ausnahmevorschrift darstellt, von der mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen
ist, und dass ihrer Anwendung überdies in Bezug auf die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Urteile engere Grenzen gezogen sind als auf
dem Gebiet der direkten Gesetzesanwendung (BGE 101 Ia 526, 98 Ia 533, 97 I
157, 256, 96 I 391, 398). Abgesehen davon wollten die Schweiz und Schweden
die Tragweite der Klausel zusätzlich einschränken, indem sie vereinbarten,
die Vollstreckung solle nur bei "offensichtlicher" Unvereinbarkeit mit der
öffentlichen Ordnung verweigert werden können (Botschaft des Bundesrats,
BBl 1936 I S. 683; BGE 94 I 245). Von einem offensichtlichen Verstoss gegen
den schweizerischen ordre public kann aber nicht gesprochen werden. Somit
ist auch die zweite Anerkennungsvoraussetzung des Abkommens erfüllt.

Erwägung 4

    4.- Eine in Familienrechtssachen ergangene Entscheidung darf ferner
gemäss Art. 4 Ziff. 3 des Abkommens nicht auf einem Gesetz beruhen, dessen
materielle Bestimmungen im Widerspruch stehen zu jenen des Gesetzes, das
nach dem internationalen Privatrecht des Staates, in dem die Entscheidung
geltend gemacht wird, anwendbar ist.

    Das schweizerische internationale Privatrecht lässt es zu, dass
schweizerische Ehegatten vom zuständigen ausländischen Richter nach
ausländischem Recht geschieden werden. Es macht die Anerkennung eines
ausländischen Scheidungsurteils nicht von der Anwendung des schweizerischen
Scheidungsrechts abhängig. Das ergibt sich aus Art. 7g Abs. 3 NAG, wonach
die Scheidung schweizerischer, im Ausland wohnender Ehegatten, die durch
ein nach dortigem Recht zuständiges Gericht ausgesprochen worden ist,
in der Schweiz auch dann anerkannt wird, wenn sie nach schweizerischem
Recht nicht begründet gewesen wäre. Art. 7g Abs. 3 NAG setzt freilich
voraus, dass beide Ehegatten im Ausland wohnen (BGE 89 I 306/307, 86 II
309/310 mit Hinweisen), und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht
direkt anwendbar. Doch bringt die Bestimmung den allgemeinen Gedanken
zum Ausdruck, dass nach schweizerischem internationalem Privatrecht
der ausländische Scheidungsrichter sein eigenes Recht anwenden darf,
sofern dessen Zuständigkeit in der Schweiz anzuerkennen ist. Das ist hier
auf Grund von Art. 4 Ziff. 1 und Art. 5 Abs. 2 des Abkommens der Fall
(vgl. E. 2). Durfte das schwedische Gericht aber nach den Regeln des
schweizerischen internationalen Privatrechts schwedisches Recht anwenden,
so ist auch die Voraussetzung von Art. 4 Ziff. 3 des Abkommens erfüllt.

Erwägung 5

    5.- Weiter verlangt Art. 4 Ziff. 4 des Abkommens, dass die Entscheidung
nach dem Recht des Staates, in dem sie gefällt wurde, die Rechtskraft
erlangt hat. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ergibt sich aus der
Rechtskraftbescheinigung auf dem Urteil sowie aus der Bestätigung der
schweizerischen Botschaft in Stockholm vom 20. August 1976.

Erwägung 6

    6.- Nach Art. 4 Ziff. 5 des Abkommens ist schliesslich erforderlich,
dass im Falle eines Versäumnisurteils die den Prozess einleitende Verfügung
oder Ladung rechtzeitig der säumigen Partei, sei es an sie persönlich
oder an ihren ermächtigten Vertreter, zugestellt wurde.

    Wie aus den vom Beschwerdeführer nach Aufforderung durch den
Instruktionsrichter eingereichten Akten hervorgeht und im übrigen
unbestritten ist, wurde der Beschwerdegegnerin am 18. November 1975 durch
die Post eine Vorladung auf den 19. Januar 1976 zugestellt. Ihr Anwalt
teilte darauf dem Gericht mit, seine Klientin werde zur Verhandlung
nicht erscheinen; sie widersetze sich einer Scheidung, da eine solche
dem schweizerischen ordre public widersprechen würde. Der Beweis der
Zustellung der den Prozess einleitenden Verfügung ist damit erbracht. Dass
die Zustellung nicht auf dem Rechtshilfeweg erfolgte, schadet nichts
(BGE 94 I 244/245 E. 5).

    Somit ist auch diese letzte Anerkennungsvoraussetzung des Abkommens
erfüllt. Das Scheidungsurteil ist daher in der Schweiz anzuerkennen.

Entscheid:

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Direktion des
Innern des Kantons Zürich vom 25. Oktober 1976 wird aufgehoben und das
Zivilstandsamt der Gemeinde Bauma wird angewiesen, das die Scheidung der
Eheleute Hans und Alice Marie Louise Sprecher aussprechende Urteil des
Gerichts "Södra Roslags Tingsrätt" in Stockholm vom 20. Mai 1976 in das
Zivilstandsregister einzutragen.