Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 103 IB 54



103 Ib 54

12. Auszug aus dem Urteil vom 6. Mai 1977 i.S. Schweiz. Bund für
Naturschutz gegen Bürgergemeinde Gunzgen und Regierungsrat des Kantons
Solothurn Regeste

    Art. 31 FPolG, Art. 26 FPolV; gewichtiges, das Interesse an der
Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis für die Rodung; Rodung zum Zwecke
der Kiesausbeutung.

    1. Grundsätzliche Gesichtspunkte für die Interessenabwägung
zwischen Kiesausbeutung und Walderhaltung (E. 2). Insbesondere:
Vorrang des öffentlichen Interesses an der Sicherung der notwendigen
Trinkwasserreserven gegenüber dem öffentlichen Interesse an der
Kiesausbeutung (E. 2b); kein absoluter Vorrang der Walderhaltung, auch wenn
ausserhalb des Waldareals auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken
zumutbare Möglichkeiten für die Kiesausbeutung bestehen (E. 2d).

    2. Anwendung dieser Grundsätze im konkreten Fall (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Auf dem der Bürgergemeinde Gunzgen gehörenden Grundstück GB
851 in der Gunzger Allmend besteht seit längerer Zeit eine Kiesgrube,
die von der Kies-, Beton- und Teerasphalt-AG ausgebeutet wird. 1960 und
1968 bewilligte der Regierungsrat des Kantons Solothurn Erweiterungen der
Abbaufläche im unbewaldeten Gebiet. Da die bewilligte Ausbeutung jetzt
erschöpft ist, stellte die Bürgergemeinde Gunzgen beim Regierungsrat das
Gesuch, es sei ihr die Ausdehnung des Abbaugebietes um 11,69 ha in drei
Etappen (I. Etappe: 5,41 ha; II. Etappe: 3,14 ha; III. Etappe: 3,14 ha)
zu gestatten. Diese Fortsetzung der Kiesausbeutung betrifft das an die
jetzige Kiesgrube südlich angrenzende Waldareal und macht eine Rodung
erforderlich.

    Der Regierungsrat nahm in einem einlässlich begründeten Entscheid vom
4. Juni 1976 vom Gesamtkonzept der langfristigen Erweiterung zustimmend
Kenntnis und erteilte für die erste Abbauetappe von 4,27 ha die Bewilligung
zur Rodung und Kiesausbeutung, wobei eine Eichenversuchsfläche von 1,14
ha von der Bewilligung ausgenommen wurde. Die Bewilligung ist auf 10
Jahre befristet und mit einer Reihe von Bedingungen und Auflagen verbunden.

    Der Regierungsrat liess sich von folgenden Überlegungen leiten:

    a) Vom planerischen Standpunkt aus sei eine grosse Kiesgrube im Zentrum
der Region Gäu-Olten-Zofingen-Murgenthal erwünscht. Immissionsreiche
Kiestransporte könnten dadurch wesentlich beschränkt werden. Die
Mächtigkeit der Kiesdecke über einem nicht genutzten Grundwasser ermögliche
es, die Abbaufläche relativ klein zu halten.

    b) Vom Landschaftsschutz her seien wenige regionale Kiesausbeutungen
einer Vielzahl von kleinen Gruben vorzuziehen. Durch Humusierung und
teilweise Wiederaufforstung der bestehenden Grube sowie durch Ausbeutung
in kleinen Etappen sei die Beeinträchtigung der Landschaft auf ein Minimum
zu beschränken.

    c) Dem vorliegenden Abbaugesuch stehe in hydrogeologischer Hinsicht
kein grundsätzlicher Einwand entgegen. Während in der eigentlichen
Talebene des Dünnerngäus und des Niederamtes Kiesausbeutungsgesuche wegen
des Vorrangs des Grundwasserschutzes abgelehnt werden müssten, eigne
sich das Grundwasser im Gebiet der Kiesgrube der Bürgergemeinde Gunzgen
nicht zur Trinkwassernutzung, es könne daher auch davon abgesehen werden,
die Ausbeutung nur bis 2 Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel zu
gestatten. Dies erlaube durch eine tiefe Ausnutzung des Vorkommens die
Abbaufläche kleiner zu halten.

    d) Im Rahmen des voraussehbaren zukünftigen Kiesbedarfs der Region sei
somit ein gewichtiges Bedürfnis, welches das Interesse an der Walderhaltung
überwiege, grundsätzlich gegeben. Nach dem Resultat der Abklärungen
dürfte der Kiesbedarf auf kurze und mittlere Frist gleich bleiben oder
abnehmen. Die verlangte Abbaufläche würde bei gleichbleibendem Kiesbedarf
über 20 Jahre ausreichen. Es sei deshalb angebracht, die zu rodende Fläche
zu beschränken und die Bewilligung auf 10 Jahre zu befristen, um nicht
heute einen Entscheid zu fällen, der sich als überflüssig und nachteilig
erweisen könnte. Zudem soll durch Etappierung und strenge Auflagen die
reibungslose Auffüllung und Wiederaufforstung gesichert werden.

    Der Schweiz. Bund für Naturschutz reichte gegen die Erteilung der
Rodungsbewilligung Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag,
die angefochtene Bewilligung sei aufzuheben, eventuell sei das Geschäft
zur Abklärung der noch offenen Fragen und zur Neubeurteilung an den
Regierungsrat des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

    Zur Begründung der Beschwerde wird geltend gemacht, der Entscheid des
Regierungsrates verletze Bundesrecht (Art. 31 FPolG und Art. 26 FPolV)
und zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt
worden, sodass die gebotene Interessenabwägung nicht gebührend sorgfältig
habe vorgenommen werden können. Die Rodung liege vor allem im finanziellen
Interesse der Waldeigentümerin, welche aus dem Erlös des Kiesverkaufs
Mehrfamilienhäuser gebaut habe und jetzt die Erstellung weiterer
Wohnbauten plane, sowie im finanziellen Interesse der Kies-, Beton- und
Teerasphalt-AG, die in das leistungsfähige Kieswerk mit angegliederten
Fabrikationsbetrieben (Transportbeton und Betonelemente) beträchtliche
Mittel investiert habe, ohne sich in der näheren oder weiteren Umgebung
geeignete Abbaurechte zu sichern. Ob auch öffentliche Interessen für
die vorgesehene Rodung sprechen, lasse sich nicht eindeutig entscheiden,
da kein regionales oder kantonales Konzept für den Kiesabbau bestehe. Es
gehe nicht um die Alternative "Rodung oder Betriebseinstellung", sondern
um die Frage, ob nicht ein Kiesabbau ohne Rodung ausserhalb des Waldes
möglich sei. Auch eine Zusammenfassung der Kiesgewinnung unter Vermeidung
von vielen kleinen Gruben könne in offenen Kiesnutzungszonen erfolgen und
sei nicht von vornherein auf Waldgebiet angewiesen. Das neue Grubenareal
mit den zugehörigen Manipulierflächen werde im grossen Erholungsraum
des noch mehr oder weniger intakten Waldgebietes eine hässliche Wunde
aufreissen. Der Raum im Dreieck Boningen-Niederbuchsiten-Fulenbach sei ein
gesamthaft weitgehend intaktes, landschaftlich schönes und schützenswertes
Gebiet, das sich als Erholungsraum für die ausgesprochenen Ballungsgebiete
der Regionen Olten und Aarburg-Zofingen eigne. Dass die Autobahn am Rande
dieser Landschaft vorbeiführe, schmälere zwar deren Wert etwas, doch könne
daraus nicht geschlossen werden, dass diese Gegend bedenkenlos verunstaltet
werden dürfe. In grundsätzlicher Hinsicht werden eine Kiesnutzungsplanung
sowie eine Landschafts- und Erholungsplanung als Voraussetzungen einer
sachlichen Interessenabwägung in Rodungsfragen gefordert.

    Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und die Bürgergemeinde Gunzgen
beantragen die Abweisung der Beschwerde.

    Das Eidgenössische Departement des Innern teilt in seiner
Vernehmlassung mit, dass das Eidgenössische Oberforstinspektorat die
Argumentation des Beschwerdeführers unterstütze und insbesondere die
Auffassung vertrete, der Nachweis, dass die Rodung und Kiesgewinnung im
Wald der Bürgergemeinde einer zwingenden Notwendigkeit entspreche, sei
nicht erbracht. Das EDI selber bejaht jedoch die Standortgebundenheit
im vorliegenden Fall und stellt fest, dass die Kiesgrube weder in einem
Erholungsgebiet noch in einem Schutzwald liege, und dass die Region mit
36% für das Mittelland einen hohen Waldanteil aufweise. Nach Durchführung
eines Augenscheins an Ort und Stelle sei die Rechtsabteilung des EDI zur
Auffassung gelangt, dass der Entscheid des solothurnischen Regierungsrates
gesetzeskonform sei.

    Durch Schreiben vom 28. Juli 1976 hat der Beschwerdeführer
einer begrenzten Teilrodung von ungefähr 106 Aren zugestimmt, um
eine Übergangslösung zu ermöglichen und die Betriebseinstellung zu
vermeiden. Das effektiv noch umstrittene Rodungsvorhaben reduziert sich
damit auf 3,21 ha Wald.

    Eine Delegation des Bundesgerichts führte am 28. März 1977 einen
Augenschein durch.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Waldeigenschaft des Rodungsgebietes ist unbestritten.
Dass der vorhandenen Waldvegetation wegen ihrer Zusammensetzung oder
ihrer Lage eine besondere, die allgemeine ökologische Funktion des Waldes
übersteigende Bedeutung zukomme, wird nicht behauptet. Gegen die Rodung
spricht das prinzipielle gesetzliche Walderhaltungsgebot (Art. 31 FPolG).

    Gestützt auf Art. 31 und Art. 50 Abs. 2 FPolG hat der Bundesrat in
Art. 26 Abs. 1 FPolV die in konstanter Rechtsprechung vom Bundesgericht
als gesetzeskonform anerkannte Richtlinie aufgestellt, dass Rodungen nur
bewilligt werden dürfen, wenn sich hiefür ein gewichtiges, das Interesse an
der Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. Im vorliegenden
Fall ist zu prüfen, welche Folgerungen bei der Entscheidung über die
Zulässigkeit der Kiesausbeutung im Waldareal aus den forstpolizeilichen
Normen zu ziehen sind.

Erwägung 2

    2.- a) Im Gegensatz zu den häufigen Fällen, in denen die
Waldbeseitigung Platz für die Errichtung eines dauernden Werkes (Haus,
Strasse, Bahn) schaffen soll, wird mit der Rodung zum Zwecke der
Kiesausbeutung der Wald nur vorübergehend beseitigt; durch Auffüllung
und Aufforstung der ausgebeuteten Waldgrundstücke kann langfristig der
Wald in seinem ursprünglichen Umfang am gleichen Ort wieder hergestellt
werden. Es braucht allerdings sehr lange Zeit, bis die Beeinträchtigung
des Waldbestandes und der Landschaft wieder in einigermassen befriedigender
Weise behoben ist. Auch eine solche vorübergehende, aber doch viele Jahre,
ja Jahrzehnte, bestehende Verminderung des Waldes ist nach dem Sinn und
Zweck des Forstpolizeirechts nur zu bewilligen, wenn ein gewichtiges
Bedürfnis den Verzicht auf die dauernde integrale Walderhaltung zu
rechtfertigen vermag.

    b) Bei den heutigen Baumethoden braucht es, vor allem auch im Tiefbau,
grosse Mengen Kies. Die Deckung des Kiesbedarfs ohne übermässige
Kosten und lange immissionsreiche Transporte liegt im öffentlichen
Interesse. Abbauwürdige Kiesvorkommen sind zwar nicht ausgesprochen selten,
aber auch im Mittelland doch nur in beschränktem Umfange verfügbar. Der
Kiesausbeutung stehen zudem in weiten Gebieten die Erfordernisse des
Grundwasserschutzes entgegen. Nutzbare Grundwasserströme befinden sich
im und unter dem Kies; der Kiesabbau über Grundwasser vermindert die für
die Grundwasserbildung wichtigen Schichten und bringt zudem das Risiko
einer Verschmutzung des Grundwassers mit sich. Das Interesse an der
Kiesausbeutung muss also in weiten Bereichen dem bedeutsameren öffentlichen
Interesse an der Sicherung der notwendigen Trinkwasserreserven weichen.

    c) Der Kiesabbau kann nach der Natur der Sache nicht an irgendeinem
Ort erfolgen, sondern nur dort, wo genügend Kies vorhanden ist und ohne
Beeinträchtigung nutzbaren Grundwassers ausgebeutet werden kann. Dazu
kommt, dass wegen der Lärm- und Staubimmissionen die unmittelbare Nähe von
Wohngebieten für Kieswerke ausser Betracht fallen muss und dass anderseits
die Nähe zu den Verbraucherzentren zur Vermeidung langer Transportwege
erwünscht ist. In diesem Sinne sind Kiesgruben standortgebunden, d.h. sie
sind auf die nach diesen Kriterien noch verbleibenden Gegenden mit
Kiesvorkommen angewiesen.

    d) Ist ein nach den bisher erwähnten Gesichtspunkten für die
Kiesausbeutung in Frage kommendes Gebiet teilweise bewaldet, so lässt sich
nicht eine allgemein gültige Regel darüber aufstellen, ob eine Rodung
zu bewilligen ist oder nicht. Ein absoluter Vorrang der Walderhaltung,
solange noch zumutbare Kiesausbeutungsmöglichkeiten auf landwirtschaftlich
genutzten Grundstücken bestehen, lässt sich aus dem Forstpolizeirecht nicht
ableiten. Zwischen dem Interesse an der integralen Walderhaltung und dem
ebenfalls schützenswerten Interesse an der Erhaltung einer angemessenen
Fläche landwirtschaftlich nutzbaren Landes in der Umgebung bestehender
Bauernbetriebe ist unter Berücksichtigung landschaftlicher, ökologischer
und verkehrstechnischer Aspekte im Einzelfall sorgfältig abzuwägen. Dabei
darf auch dem wirtschaftlichen Interesse an der Weiterführung eines
bestehenden Betriebes Beachtung geschenkt werden.

    Im Fall der Société Gravière de Châtillon S.A. hat das für die
Rodungsbewilligung zuständige Eidgenössische Departement des Innern ein
das Walderhaltungsgebot überwiegendes Interesse an der vorgesehenen
Kiesausbeutung verneint angesichts des landschaftlichen Wertes des
betroffenen Waldes und der Möglichkeiten, ausserhalb des Waldes
Kies zu beschaffen. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid; die
vorgenommene Interessenabwägung verletzte das Bundesrecht nicht (nicht
veröffentlichtes Urteil vom 2. März 1973).- Im vorliegenden Fall hat
der erstinstanzlich zuständige Regierungsrat des Kantons Solothurn die
Rodung bewilligt und es ist zu prüfen, ob seine Interessenabwägung den
forstpolizeilichen Vorschriften entspricht oder ob er den ihm bei der
Gewichtung der Interessen im Einzelfall zustehenden Beurteilungsspielraum
überschritten hat.

Erwägung 3

    3.- Die Anwendung der hier über die Interessenabwägung zwischen
Kiesausbeutung und Walderhaltung entwickelten Richtlinien auf das
Rodungsbegehren der Gemeinde Gunzgen führt zu folgenden Ergebnissen:

    a) Aus den Akten und aus den Darlegungen der Fachbeamten am Augenschein
lässt sich entnehmen, dass die Grundwasserverhältnisse im Kanton Solothurn
recht gut untersucht sind; die kantonalen Behörden lehnen es gestützt auf
die festgestellten hydrogeologischen Verhältnisse ab, Kiesgruben im Bereich
der grossen nutzbaren Grundwasserströme zu bewilligen. Diese sachlich
gerechtfertigte Praxis führt allmählich zu einer gewissen Konzentration
der Kiesausbeutung in jenen verhältnismässig kleinen Regionen, in denen der
vorhandene Kies ohne untere Begrenzung ausgebeutet werden kann, weil kein
nutzbares Grundwasser gefährdet wird. Zu diesen Gebieten mit Kiesvorkommen,
die nicht über einem als Trinkwasser verwendbaren Grundwasserstrom oder
-see liegen, gehört die hier in Frage stehende Region von Gunzgen. Unter
dem Aspekt des Grundwasserschutzes ist daher gegen eine intensive
Kiesausbeutung auf dem vorgesehenen Areal nichts einzuwenden.

    In der Beschwerde wird die Richtigkeit der vom Kanton für
die Kiesausbeutung in dieser Zone vorgebrachten hydrogeologischen
Argumente nicht in Zweifel gezogen. Der Vorwurf, der Kanton besitze
keine Kiesnutzungsplanung ist zwar bei rein formeller Betrachtung
begründet; durch verbindliche Pläne festgelegte Kiesausbeutungszonen
bestehen nicht. Faktisch befolgen aber die zuständigen kantonalen
Behörden eine auf sachlichen, planerischen Überlegungen beruhende
Bewilligungspraxis. Materiell ist ein überzeugendes planerisches
Grundkonzept vorhanden und nach diesem Konzept, gegen welches vom
Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vorgebracht wird, befindet sich die
in Frage stehende Kiesgrube in einer für den Kiesabbau in besonderem Masse
geeigneten Zone. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende
Fall massgeblich von demjenigen, der dem erwähnten Urteil Société Gravière
de Châtillon S.A. zu Grunde lag, wo in dieser Beziehung kein Konzept
vorlag; der dort in Frage stehende Kanton Freiburg hatte auch noch keine
Bestandesaufnahme der im Kantonsgebiet vorhandenen Kiesvorräte vorgenommen
(E. 3). Bei dem im Kanton Solothurn erreichten Stand der Planung wäre
es nicht gerechtfertigt, das Rodungsbegehren zurückzustellen. Es fehlen
irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die heute unbestrittene, weitgehend
durch die hydrogeologischen Verhältnisse bedingte Bestimmung dieser Gegend
als Kiesregion in absehbarer Zeit irgendeiner anderen Nutzungsart weichen
müsste. Vor allem dürfte das Gebiet als Erholungsraum kaum je grössere
Bedeutung erlangen, worin erneut ein wesentlicher Unterschied zum erwähnten
Fall der Société Gravière de Châtillon S.A. liegt; dort kam der Funktion
des von der Rodung betroffenen Waldes als Erholungsraum für die nahe Stadt
Freiburg erhebliches Gewicht zu (E. 4a). Im vorliegenden Fall sprechen
die Autobahn N 1/2 und bereits vorhandene Kieswerke gegen eine solche
Funktion. Überdies befinden sich in der Nähe der vom Beschwerdeführer
erwähnten Agglomerationen Olten-Aarburg-Zofingen bewaldete Anhöhen,
die als Erholungszonen wesentlich besser geeignet sind. Wenn der
Regierungsrat nicht auf eine weitere Kiesausbeutung verzichten will,
um den Erholungswert der Landschaft besser zu wahren, so überschreitet
er damit in Anbetracht der konkreten Verhältnisse auf jeden Fall seinen
Beurteilungsspielraum nicht.

    Die Vorinstanz ging somit aus überzeugenden sachlichen Gründen davon
aus, dass das für die Kiesausbeutung vorgesehene Grundstück in einer für
den Kiesabbau besonders geeigneten Gegend liege.

    b) Auch der Beschwerdeführer anerkennt, dass an der Weiterführung
des Kieswerkes und an der Erhaltung der Arbeitsplätze ein erhebliches
volkswirtschaftliches Interesse besteht.

    c) Streitig ist vor allem, ob nicht genügend Kiesvorkommen ausserhalb
des Waldareals vorhanden wären, sodass das Kieswerk betrieben werden
könnte, ohne dass Wald gerodet werden müsste. Am Augenschein wurde
glaubhaft dargetan, dass die Kiesschicht ausserhalb des Waldes abnehme
und kaum mehr abbauwürdig sei, während "unter" dem Wald bis in eine
Tiefe von ca. 20 m ausgebeutet werden könne. Ob ausserhalb des Waldes
innert vernünftiger Frist ein grösseres abbauwürdiges Kiesvorkommen zu
finden wäre, erscheint zumindest als sehr fraglich. Vom Standpunkt des
Landschaftsschutzes aus ist zudem die Kiesausbeutung auf dem freien
Feld einer begrenzten Rodung mit Wiederaufforstung nicht unbedingt
vorzuziehen. Berücksichtigt man noch, dass in der Gegend von Gunzgen
bis jetzt nicht Wald, sondern vorwiegend landwirtschaftliches Land für
die Kiesausbeutung zur Verfügung gestellt wurde und dass die Gegend
einen verhältnismässig grossen Waldanteil aufweist, dann erscheint das
Interesse an der ungeschmälerten Walderhaltung nicht von vorneherein
als gewichtiger als das Interesse an der Vermeidung weiterer Kiesgruben
in landwirtschaftlichem Kulturland. In einer für die Kiesausbeutung
prädestinierten, teilweise bewaldeten Zone dürfte es in der Regel
angezeigt sein, die grossen Kiesabbaustellen nach Möglichkeit auf
landwirtschaftlichen Boden einerseits und Waldareal anderseits zu verteilen
unter Anpassung an die landschaftlichen Gegebenheiten. Dass in einem
solchen Kiesabbaugebiet eine Rodung zum Zwecke der Kiesausbeutung bewilligt
wird, sofern unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte diese Lösung
als angemessen erscheint, verstösst nicht gegen die forstpolizeilichen
Vorschriften des Bundes und steht auch nicht im Gegensatz zu den bisher
vom Bundesgericht inbezug auf Rodungen zum Zwecke der Kiesausbeutung
entschiedenen Fällen, in welchen sich die Interessenlage nicht in dieser
Weise dargeboten hat.

    Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates wurde aufgrund einer
umfassenden Prüfung getroffen. Der Vorwurf unvollständiger Feststellung
des Sachverhalts ist unbegründet. Auch die Würdigung der verschiedenen
Gesichtspunkte hält einer Überprüfung unter dem Aspekt des Bundesrechtes
stand. Die Auffassung des Regierungsrates, das öffentliche Interesse
an der Weiterführung der intensiven Kiesausbeutung am vorgesehenen
Ort überwiege das Interesse an der dauernden integralen Erhaltung des
betroffenen Waldes, beruht auf einer sachlich überzeugenden Abwägung
und steht mit Art. 26 FPolV im Einklang. Nicht finanzielle Interessen
der Waldeigentümerin oder des Kieswerkes waren letztlich massgebend,
sondern die Erkenntnis, dass die aus Gründen des Gewässerschutzes und
des Landschaftsschutzes zu fördernde Konzentration der Kiesausbeutung
in dieser Gegend unter den gegebenen Umständen eine klar begrenzte
Rodung zu rechtfertigen vermag. Diese Gewichtung der konkreten Interessen
überschreitet den dem Regierungsrat im Rahmen von Art. 26 FPolV zustehenden
Beurteilungsspielraum nicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist
sich somit als unbegründet.

Erwägung 4

    4.- Gemäss Ziff. 1 lit. a des angefochtenen Beschlusses nimmt
der Regierungsrat vom Gesamtkonzept, welches weitere 2 Abbauetappen
vorsieht, zustimmend Kenntnis. Zur Klarstellung sei hier festgehalten,
dass dieser zustimmenden Kenntnisnahme keinesfalls die Bedeutung einer
verbindlichen Zusicherung weiterer Rodungsbewilligungen zukommen kann. Die
jetzt bewilligte Ausbeutung soll für rund 10 Jahre ausreichen. Ob in
jenem Zeitpunkt das Interesse an der Kiesausbeutung einerseits und das
Interesse an der Walderhaltung anderseits gleich zu werten sind wie heute,
lässt sich nicht voraussagen. Änderungen der Baumethoden, Änderungen der
Besiedlung, jetzt noch nicht bekannte Abbaumöglichkeiten ausserhalb des
Waldes oder andere neue Gesichtspunkte könnten bei der Beurteilung eines
nächsten Gesuches entscheidend ins Gewicht fallen. Kommt die Beanspruchung
einer weiteren Abbauetappe in Frage, so ist die Zulässigkeit der Rodung
rechtzeitig abzuklären. Erste Voraussetzung einer neuen Bewilligung wird
sein, dass die Bedingungen und Auflagen der jetzigen Bewilligung - vor
allem auch bezüglich Auffüllung Aufforstung - strikte eingehalten werden.