Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 103 IB 161



103 Ib 161

28. Urteil vom 17. Juni 1977 i.S. Personalfürsorgestiftung der Anliker
& Co. AG gegen Regierungsrat des Kantons Luzern Regeste

    Stiftungsaufsicht; Art. 85 Art. 86 ZGB; Art. 331 Abs. 3 OR.

    1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen
der Aufsichtsbehörde über Stiftungen (E. 1).

    2. Ausgliederung der Pensionskasse aus einer Personalfürsorgestiftung,
um diese als selbständige Stiftung weiterzuführen. Vereinbarkeit mit
Art. 85 Art. 86 ZGB (E. 2, 3, 4).

    3. Art. 331 Abs. 3 OR verlangt nicht, dass die paritätischen
Arbeitgeberbeiträge an Versicherungseinrichtungen vom Arbeitgeber selber
geleistet werden; solche Beiträge dürfen auch durch eine patronale Stiftung
erbracht werden, welche der Arbeitgeber nach Massgabe des Geschäftsganges
mit Zuwendungen speist (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Ziff. 3 des Stiftungsstatuts der Personalfürsorgestiftung der
Bauunternehmung Anliker & Co. AG, Hoch- und Tiefbau, Emmenbrücke, lautet
wie folgt:

    "Der Zweck der Stiftung ist die Fürsorge für das Personal der

    Stifterfirma in dem vom Stiftungsrate zu bestimmenden Umfange,
insbesondere
   aber die Alters- und Hinterbliebenenfürsorge der Angestellten und
   Arbeiter beiderlei Geschlechts. Zur Erreichung dieses Fürsorgezweckes
   kann die

    Stiftung, auf Beschluss des Stiftungsrates mit einer

    Versicherungsgesellschaft für das ganze Personal, oder Teile derselben,

    Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende solche Verträge
   eintreten.

    Der Stiftungsfonds kann auch zur Deckung der Versicherungskosten
   herangezogen werden."

    Am 1. Dezember 1961 wurde Ziff. 3 Abs. 1 des Stiftungsstatuts
in dem Sinn ergänzt, dass die Personalfürsorgestiftung (nachfolgend:
Stiftung) auch eine Pensionskasse errichten könne. Die in der Folge
innerhalb der Stiftung geschaffene Pensionskasse ist in der Art einer
selbständigen Versicherungseinrichtung organisiert, besitzt aber
keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Pensionskasse wird mit eigener
Rechnungsführung nach versicherungstechnischen Grundsätzen betrieben. Die
Finanzierung erfolgt in der üblichen Weise durch Beiträge der Versicherten
(5%) und Beiträge der Stiftung (7%).

    Am 5. Dezember 1975 beschloss der Stiftungsrat, die Pensionskasse als
selbständige Stiftung rechtlich auszuscheiden (im folgenden PK-Stiftung)
und das Stiftungsstatut der ursprünglichen Stiftung entsprechend zu
ändern. Vom Vermögen, das per 31.12.1974 Fr. 20'844'572.05 betrug, sollten
Fr. 7'765'064.20 auf die neue PK-Stiftung als Deckungskapital übergehen.

    Das abgeänderte Stiftungsstatut der ursprünglichen
Personalfürsorgestiftung enthält die folgenden neuen Bestimmungen über
den Zweck und dessen Durchführung:

    Art. 2 - Zweck.

    "Die Stiftung bezweckt die Vorsorge für die Arbeitnehmer der Firma
sowie
   deren Angehörige und Hinterbliebene durch Gewährung von Unterstützungen
   in

    Fällen von Alter, Tod, Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit
und
   unverschuldeter Notlage.

    Aus dem Stiftungsvermögen dürfen keine Leistungen erbracht werden, zu
   denen die Firma, resp. PK-Stiftung rechtlich verpflichtet ist oder
   die sie zusätzlich als Entgelt für geleistete Arbeit üblicherweise
   ausrichtet (Teuerungszulagen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke
   etc.)."

    Art. 3 - Durchführung des Stiftungszweckes.

    "Der Stiftungszweck wird insbesondere verfolgt durch Zuweisung von

    Beiträgen an die "Stiftung Pensionskasse" zur Durchführung ihrer

    Pensionskasse bzw. anderer Aufgaben im Rahmen ihres
Stiftungszweckes. Diese

    Beiträge gelten als Beiträge der Firma im Sinne von Art. 331 OR
bzw. des in

    Aussicht stehenden Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,

    Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge.

    Der Stiftungszweck kann auch durch direkte Zahlungen an Destinatäre der

    Stiftung oder durch Abschluss geeigneter Versicherungsverträge
bzw. durch

    Eintritt in solche Verträge verwirklicht werden. Versicherungsnehmerin
ist
   in jedem Falle die Stiftung."

    Im Statut der neu errichteten PK-Stiftung wurde der Zweck mit
der Formulierung "Gewährung von Unterstützungen in Fällen von Alter,
Invalidität und Tod" enger umschrieben als für die allgemeine Stiftung. Zur
Erreichung dieses Zweckes ist insbesondere die Übernahme und Weiterführung
der im Rahmen der bisherigen Stiftung schon bestehenden Pensionskasse
vorgesehen sowie allenfalls der Abschluss von oder der Eintritt in
bestehende Versicherungsverträge.

    Der Regierungsrat des Kantons Luzern, dem sowohl die Änderungen des
Statuts der ursprünglichen Stiftung als auch das Statut der neu errichteten
PK-Stiftung gemäss Art. 85/86 ZGB zur Genehmigung unterbreitet wurden,
wies den Antrag auf Änderung des Stiftungsstatuts durch Beschluss vom
30. August 1976 ab. Die Personalfürsorgestiftung der Firma Anliker & Co. AG
erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Beschluss vom
30. August sei aufzuheben und der Regierungsrat des Kantons Luzern sei
anzuweisen, die Totalrevision der Stiftungsurkunde unter Ausgliederung
einer rechtlich selbständigen PK-Stiftung zu genehmigen.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Luzern stützt sich auf Art. 85/86 ZGB. Die vom Stiftungsrat und vom
Gemeinderat Emmen als Aufsichtsbehörde vorgeschlagene Ausscheidung
einer Pensionskasse-Stiftung wurde vom Regierungsrat als der für die
Änderung der Stiftungsurkunde zuständigen Behörde abgelehnt. Nach
der Rechtsprechung gehören Bestimmungen, welche die Aufsichtsbehörde
über Stiftungen zum Eingreifen von Amtes wegen ermächtigen, zum
öffentlichen Recht des Bundes im Sinne von Art. 5 VwVG; gegen die
von der Aufsichtsbehörde getroffenen Verfügungen ist gemäss Art. 97
ff. OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (BGE 100 Ib 145,
96 I 408 ff.; vgl. auch BGE 99 Ib 255 ff.). Ist die Aufsicht über die
Stiftungen (Art. 84 ZGB) öffentlich-rechtlicher Natur, so stellen auch die
gestützt auf Art. 85/86 ZGB getroffenen Entscheidungen über Änderungen der
Stiftungsurkunde mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Verfügungen
im Sinne von Art. 5 VwVG dar; auch hier geht es um die hoheitliche, ihrem
Wesen nach öffentlich-rechtliche Beaufsichtigung der privatrechtlichen
Stiftungen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

Erwägung 2

    2.- In den Art. 85 und 86 ZGB werden unter dem Oberbegriff "Umwandlung
der Stiftung" zwei Arten der Änderung der Stiftungsurkunde geregelt und von
strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Die Organisation der Stiftung
darf von der zuständigen Behörde abgeändert werden, "wenn die Erhaltung
des Vermögens oder die Wahrung des Zweckes der Stiftung die Abänderung
dringend erheischt" (Art. 85 ZGB). Eine Änderung des Zweckes der Stiftung
ist erlaubt, "wenn ihr ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung
oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters
offenbar entfremdet worden ist" (Art. 86 Abs. 1 ZGB).

    Schon vor einigen Jahrzehnten wurde erkannt, dass die auf den
herkömmlichen Typus einer Stiftung zugeschnittene, knappe Regelung
des ZGB den Besonderheiten der modernen Personalfürsorgestiftung
nicht gerecht wird. Während es bei der klassischen Stiftung in erster
Linie darum geht, durch die rechtliche Ordnung die Einhaltung des
Stifterwillens zu gewährleisten und Änderungen der Stiftungsurkunde nur
vorzunehmen, wenn dies zur Erreichung des Stiftungszwecks unerlässlich
ist, treten bei Personalfürsorgestiftungen Bedürfnisse nach Änderung
und Anpassung an gewandelte Verhältnisse aus ganz andern Gründen und
häufiger auf. Schönenberger hat 1947 in einem grundlegenden Aufsatz über
"Abänderung von Stiftungssatzungen nach schweizerischem Zivilrecht" (ZSR
66/1947 S. 41 ff.) die Auffassung vertreten, das ZGB beantworte in Art. 85
und 86 die Frage der Zulässigkeit einer Änderung der Stiftungsurkunde
nicht abschliessend; es gebe zwei Kategorien von zulässigen Änderungen,
nämlich die in den Art. 85 und 86 ZGB geregelten Fälle einer Neufassung des
Zwecks oder einer wesentlichen Organisationsänderung und die anderweitigen
Änderungen (aaO S. 62). Diese anderweitigen Änderungen, welche man im
Gegensatz zu den Satzungsänderungen gemäss Art. 85/86 ZGB als unwesentliche
bezeichnen kann, dürfen durch die zuständige Behörde getroffen werden,
sofern sie von der Stiftung aus gesehen schützenswerten Interessen dienen
(positive Voraussetzung) und weder den eigentlichen Stiftungszweck
verletzen, noch gegen Anordnungen der Stiftungsurkunde verstossen, von
denen angenommen werden muss, dass sie nach dem Willen des Stifters als
wesentlich und unabänderlich gelten sollen (negative Voraussetzung).

    In der Folge hat sich in Doktrin und Praxis die Unterscheidung
zwischen wesentlichen, nach Art. 85/86 ZGB zu beurteilenden, und
unwesentlichen, an weniger strenge Voraussetzungen geknüpften Änderungen
der Stiftungsurkunden durchgesetzt (zusammenfassend über Entwicklung
und Stand von Praxis und Lehre: RIEMER im Berner Kommentar Bd. I/3, Die
Stiftungen S. 643 N 70 ff. zu Art. 85/86 ZGB). Es besteht kein Anlass,
von dieser eingebürgerten, den praktischen Bedürfnissen entsprechenden
Differenzierung abzuweichen. Auch der Regierungsrat des Kantons Luzern
vertritt im angefochtenen Beschluss nicht die Auffassung, es sei von
vornherein jede Änderung des Stiftungsstatuts nur im engen Rahmen der
Art. 85/86 ZGB möglich, sondern er geht in seiner Argumentation von der
Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen aus. Die
in Frage stehende Änderung des Stiftungsstatuts der Beschwerdeführerin
betrachtet er aber als eine wesentliche Änderung des Zweckes und kommt
daher zum Schluss, sie wäre nur zulässig, wenn sie als unabweislich
geboten erschiene; dies sei jedoch nicht der Fall, eine Änderung des
Stiftungsstatuts sei nicht nötig.

Erwägung 3

    3.- Da die vorgesehene Änderung offensichtlich keine im Sinne der
Art. 85/86 ZGB zur Erhaltung des Vermögens oder zur Wahrung des Zweckes
dringend notwendige Umgestaltung ist, muss geprüft werden, ob es sich, wie
der Regierungsrat annimmt, tatsächlich um eine wesentliche Änderung des
Zweckes handelt, die unter Art. 86 ZGB zu subsumieren wäre, oder ob eine
unwesentliche, schützenswerten Interessen dienende und den eigentlichen
Stiftungszweck nicht verletzende Änderung beabsichtigt ist.

    a) Die bisherige Umschreibung des Stiftungszweckes in Ziff. 3
des Stiftungsstatuts ist sehr weit. Die Stiftung kann jede Form der
Personalfürsorge betreiben. Dazu gehört insbesondere die Alters- und
Hinterbliebenenfürsorge. Durch einen Zusatz wurde 1961 die Möglichkeit
der Errichtung einer Pensionskasse ausdrücklich vorgesehen. Die
Beschwerdeführerin hätte eine separate PK-Stiftung schaffen können,
ohne die bisherige Zweckumschreibung zu ändern; denn ein solches
Vorgehen war durch Ziff. 3 gedeckt. Es lässt sich nicht behaupten,
die im Zusatz vorgesehene Errichtung einer Pensionskasse sei nach dem
Stiftungszweck nur innerhalb der bisherigen Stiftung zulässig, nicht
aber durch Gründung einer separaten PK-Stiftung. Welche Kapitalien
jetzt auszuscheiden sind, wenn nachträglich die bisher intern geführte
Pensionskasse als Tochter-Stiftung verselbständigt wird, ist hier nicht
zu untersuchen. Auf jeden Fall verletzt auch eine solche nachträgliche
Verselbständigung der Pensionskasse die weit gefasste Vorschrift über
den Stiftungszweck nicht. Nach ihrer ursprünglichen Zwecksetzung kann die
Beschwerdeführerin ihrerseits Gründerin einer separaten PK-Stiftung sein.
Dieser Schritt stellt also überhaupt keine Änderung des Stiftungszweckes
dar, sondern eine organisatorische Massnahme.

    Um die Aufgabenteilung und das gegenseitige Verhältnis zwischen
der Beschwerdeführerin und der neuen PK-Stiftung klarzustellen, wurde
die Zweckumschreibung im Stiftungsstatut revidiert. Die Neufassung
spricht von Vorsorge, nicht mehr von Fürsorge, ohne dass aber mit diesem
terminologischen Wechsel eine grundsätzliche Zweckänderung verbunden
wäre. Bedeutungsvoll, aber an sich selbstverständlich ist, dass die
allgemeine Personalfürsorgestiftung keine Leistungen erbringen darf,
zu denen die Firma oder die PK-Stiftung rechtlich verpflichtet sind.

    b) Wenn in Art. 3 gesagt wird, der Stiftungszweck werde insbesondere
durch Zuweisung von Beiträgen an die Stiftung Pensionskasse verfolgt,
so liegt auch darin keine Zweckänderung; denn schon bisher hat die
Beschwerdeführerin ihren Zweck in erster Linie durch die Leistung
von Beiträgen an die seit 1962 stiftungsintern geführte Pensionskasse
verfolgt. Nach dem Pensionskassenreglement vom 1. November 1961 (Art. 14)
zahlt die Stiftung als ordentlichen Beitrag an die Versicherungseinrichtung
7% des anrechenbaren Lohnes und die Mitglieder der Pensionskasse zahlen 5%
von derselben Summe. Dass diese reglementarischen Zahlungen der Stiftung
inskünftig nicht mehr an eine zur Stiftung gehörende Pensionskasse,
sondern an eine separate PK-Stiftung gehen, stellt keine Zweckänderung
dar, sondern eine Umgestaltung der rechtlichen Struktur, die das Wesen
der Stiftung und ihre eigentliche Aufgabe nicht tangiert.

    c) Gemäss Art. 3 der Stiftungsurkunde sollen die Beiträge der
Beschwerdeführerin an die PK-Stiftung als Beiträge der Firma im Sinne
von Art. 331 OR bzw. des in Aussicht stehenden Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge (2. Säule)
gelten.

    Damit wird de lege lata festgestellt, dass die Arbeitgeberbeiträge
im Sinne von Art. 331 OR nicht durch die Arbeitgeberfirma selber,
sondern durch die von der Firma geschaffene Stiftung, die heutige
Beschwerdeführerin, erbracht werden. Dies entspricht, wie bereits
ausgeführt, auch dem Wortlaut des Pensionskassenreglementes, das von den
Stiftungsaufsichtsbehörden zu Recht nicht beanstandet wurde. In diesem
Punkt bringt das neue Stiftungsstatut keine materielle Änderung.

    Im angefochtenen Entscheid wird auch nicht expressis verbis verfügt,
Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse dürften in Zukunft wegen des
jetzt geltenden Wortlautes von Art. 331 Abs. 3 OR nicht mehr von der
beschwerdeführenden Stiftung, sondern müssten grundsätzlich von der
Arbeitgeberfirma aus dem laufenden Ertrag geleistet werden. Die kritische
Bezugnahme auf BGE 101 Ib 231 zeigt aber, dass der Regierungsrat des
Kantons Luzern offenbar die in jenem Entscheid vertretene Auslegung von
Art. 331 Abs. 3 OR nicht für zutreffend hält und - ohne dies eindeutig
zu sagen - Leistungen der Stiftung nicht oder zumindest nicht ohne
weiteres als Arbeitgeberbeiträge anerkennen möchte. Auf dieses Problem
der Auswirkungen von Art. 331 Abs. 3 OR auf patronale Stiftungen, die
Arbeitgeberbeiträge erbringen, ist noch zurückzukommen. Für die Frage, ob
die Abtrennung einer separaten PK-Stiftung zulässig und zu bewilligen sei,
ist die Interpretation von Art. 331 Abs. 3 OR nicht entscheidend. Die vom
Regierungsrat des Kantons Luzern und vom EJPD vertretene Auffassung müsste
sich sowohl bei einer stiftungsinternen als auch bei einer rechtlich
verselbständigten Pensionskasse in gleicher Weise auswirken. Bei
der in Frage stehenden Genehmigung neuer Stiftungsvorschriften wäre
allenfalls der Satz, dass Beiträge der Stiftung an die Pensionskasse als
Arbeitgeberbeiträge gelten (in Art. 3, durch die zuständige Behörde zu
streichen, sofern darin eine Verletzung von Art. 331 Abs. 3 OR läge. Die
Zulässigkeit der vorgesehenen Ausgliederung einer separaten PK-Stiftung an
sich hängt aber nicht von der Auslegung des Art. 331 Abs. 3 OR ab. Auch
wenn man annimmt, diese neue Vorschrift des OR verbiete die Zahlung der
laufenden Arbeitgeberbeiträge durch eine Stiftung, so steht dies der
beabsichtigten rechtlichen Ausgliederung der Pensionskasse nicht entgegen.

    d) Für die rechtliche Verselbständigung der Pensionskasse und deren
klare Abtrennung von der patronalen Stiftung, deren finanzielle Mittel
für ganz verschiedene Zwecke der Personalfürsorge zur Verfügung stehen,
lassen sich gute Gründe anführen:

    aa) Eine als Versicherungseinrichtung mit Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerprämien betriebene Pensionskasse muss auf jeden Fall separat
verwaltet werden, d.h. es muss eine eigene Buchhaltung geführt werden,
aus welcher die ausschliesslich der Versicherungsdeckung dienenden
Vermögenswerte ersichtlich sind. Natürlich lässt sich eine solche
Institution auch innerhalb einer bestehenden Stiftung "ausgliedern",
wie das bisher bei der Beschwerdeführerin geschehen ist. Eine externe
Trennung ist aber geeignet, die Transparenz zu verbessern, und stellt eine
der Notwendigkeit der Verselbständigung adäquate rechtliche Gestaltung dar.

    bb) Zwischen der Verwaltung einer Versicherungseinrichtung, welche von
den Destinatären Prämien bezieht und ihnen Rechtsansprüche auf bestimmte
Leistungen verschafft, und der Verwaltung einer patronalen Stiftung, die
im Rahmen eines weit gefassten Zweckartikels aus den ihr zur Verfügung
stehenden Mitteln die vielfältigsten, nicht durch Versicherungsleistungen
gedeckten Bedürfnisse der Personalfürsorge erfüllen soll, besteht ein
fundamentaler Unterschied. Die beiden Aufgaben zu trennen und zwei
verschiedenen Institutionen zu übertragen, ist naheliegend.

    cc) Dazu kommt, dass die auch von Beiträgen der Arbeitnehmer
alimentierte Personalfürsorgeeinrichtung in bezug auf die Verwaltung und
die Leistungen speziellen gesetzlichen Vorschriften unterliegt, welche
für eine rein patronale Wohlfahrtsstiftung (ohne Versicherungscharakter)
nicht gelten: Art. 89bis ZGB bestimmt, dass die Organe solcher unter
Mitwirkung der Arbeitnehmer finanzierter Einrichtungen die Begünstigten
über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung zu
orientieren haben, dass die Arbeitnehmer an der Verwaltung durch gewählte
Vertreter zu beteiligen sind und dass das Stiftungsvermögen in der Regel
in dem den Beiträgen der Arbeitnehmer entsprechenden Verhältnis nicht in
einer Forderung gegen den Arbeitgeber bestehen darf. Über die Ansprüche des
Arbeitnehmers enthalten die Art. 331a ff. OR zwingende Minimalvorschriften.

    Nach der Vorlage eines Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG (BBl 1976 S. 288 ff.) wird
inskünftig die Organisation und die Leistung der paritätischen
Vorsorgeeinrichtungen noch eingehender geregelt sein. Beispielsweise
ist in Art. 51 Entwurf BVG vorgesehen, dass in den Organen der
Vorsorgeeinrichtung die Versicherten mindestens gleich stark vertreten
sein sollen wie die Arbeitgeber. - Stiftung und Stifterfirma haben
ein durchaus legitimes Interesse, durch organisatorische Massnahmen
Klarheit darüber zu schaffen, inwiefern die bisher freiwillig geäufneten
Mittel inskünftig der Spezialgesetzgebung über die berufliche Vorsorge
unterstehen werden und welche Werte anderseits nicht durch die berufliche
Vorsorge bereits gebunden sind, sondern im Sinne der ursprünglichen
Personalfürsorge-Stiftung dem Stiftungsrat weiterhin allenfalls auch für
andere Zwecke zur Verfügung stehen.

    dd) Dieser neuern Entwicklung in der Gesetzgebung entspricht es, dass
die einer gesetzlichen Sonderregelung unterstehende Pensionskasse nicht
als Bestandteil einer patronalen Stiftung geführt, sondern auch rechtlich
verselbständigt wird. Eine solche Abtrennung macht die Verhältnisse
nicht komplizierter, sondern - entgegen der in der Vernehmlassung
des EJPD vertretenen Auffassung - einfacher und transparenter. Sie
dient durchaus schützenswerten Interessen und verletzt weder den
eigentlichen Stiftungszweck noch verstösst sie gegen Anordnungen
der Stiftungsurkunde. Mehr als eine dem Stiftungszweck entsprechende
Anpassung der rechtlichen Gestaltung an veränderte Verhältnisse stellt
die umstrittene Neuorganisation nicht dar. Nach ihrem ganzen Sinn sollen
die Art. 85/86 ZGB einer derartigen Änderung nicht entgegenstehen.

    e) Bei der Beurteilung solcher Änderungen sind zwei Gesichtspunkte
von ausschlaggebender Bedeutung: einerseits die möglichst getreue Wahrung
des ursprünglichen Stifterwillens und anderseits die Wahrung der Rechte
der Destinatäre.

    Im vorliegenden Fall wird man nicht bezweifeln können, dass die
Schaffung einer verselbständigten Versicherungseinrichtung und die
gleichzeitige Aufrechterhaltung einer nicht durch Versicherungsfunktionen
belasteten patronalen Stiftung, welche zwar die Vorsorgeeinrichtung mit
Arbeitgeberbeiträgen alimentiert, aber daneben - ohne durch Rechtsansprüche
gebunden zu sein - auch andere Aufgaben der Personalfürsorge wahrnimmt,
mit dem Stifterwillen im Einklang stehen.

    Der Kreis der Destinatäre wird durch die Umgestaltung nicht
verändert. Dass formell die neue PK-Stiftung als Begünstigte der
verbleibenden Personalfürsorgestiftung betrachtet werden kann, ist
wirtschaftlich belanglos. Versicherte/Destinatäre der PK-Stiftung
sind die gleichen Personen, welche bisher bei der stiftungsinternen
Pensionskasse versichert waren. Ob ihnen die Arbeitgeberbeiträge
durch stiftungsinterne Gutschrift oder durch Überweisung an eine
separate PK-Stiftung "zukommen", ist ohne Einfluss auf ihre Ansprüche
an die Pensionskasse. Das den versicherungsrechtlichen Anwartschaften
entsprechende Deckungskapital ist selbstverständlich der PK-Stiftung
zuzuteilen. Auf weitere Vermögenswerte der bisherigen Stiftung haben die
Destinatäre - Arbeitnehmer der Firma und ihre Angehörigen - keine direkten,
rechtlich gesicherten Ansprüche. Jene finanziellen Mittel, welche bisher
der Pensionskasse dienten, werden ihr weiterhin zur Verfügung stehen. Das
in der allgemeinen Personalfürsorgestiftung verbleibende Vermögen
wird auch inskünftig nicht für andere Zwecke verwendet als bisher,
nämlich für die Zahlung der Arbeitgeberprämien, für allfällige weitere
Zuschüsse zur Stärkung der Pensionskasse sowie für alle übrigen Aufgaben
der Personalfürsorge. Auch der Kreis der möglichen Leistungsempfänger
bleibt unverändert. Dass bei rein formalistischer Betrachtungsweise durch
die rechtliche Verselbständigung der Pensionskasse ein wichtiger neuer
Destinatär "eingeschaltet" wird, ist kein haltbares Argument gegen diese
Umgestaltung; denn der Kreis der effektiven Destinatäre wird ja dadurch
nicht vergrössert oder verkleinert, sondern die bisher interne Gutschrift
an die Pensionskasse wird zu einer externen Zahlung an die selbständige
Versicherungseinrichtung, wirkt aber zu Gunsten der gleichen Versicherten.

Erwägung 4

    4.- Im angefochtenen Entscheid wird gesagt, wenn die ursprüngliche
Stiftung nicht aufgespalten werde, so bleibe das ganze Stiftungsvermögen
von 20 Mio. Franken dem ursprünglichen Zweck und damit auch der
Hauptaufgabe der Alters- und Hinterbliebenenfürsorge verhaftet; die
Wahrscheinlichkeit, dass die namhaften Stiftungsmittel zur Verbesserung
der Alters- und Hinterbliebenenfürsorge verwendet werden, sei damit
grösser als bei einer Aufspaltung der Stiftung.

    Diese Überlegung beruht nicht auf einer rechtlichen Unterscheidung,
sondern gewissermassen auf einer "taktischen Annahme". Auch das abgeänderte
Stiftungsstatut der Personalfürsorgestiftung stellt die Zuweisung von
Beiträgen an die "Stiftung Pensionskasse" in den Vordergrund. Die
Gesamtheit der vorhandenen Mittel bleibt weiterhin in erster Linie
diesem Stiftungszweck verhaftet. Eine rechtliche Verpflichtung, die
reglementarischen Arbeitgeberbeiträge übersteigende Zuwendungen an die
Pensionskasse zu machen, besteht weder nach der alten noch nach der
neuen Ordnung. Auch der Regierungsrat behauptet nicht, die rechtliche
Situation werde in dieser Beziehung verändert; er gibt aber - ohne weitere
Begründung - der Vermutung Ausdruck, es würden eher zusätzliche Mittel
für die Verbesserung der Alters- und Hinterbliebenenfürsorge eingesetzt,
wenn die Pensionskasse nicht verselbständigt werde. Diese Annahme wird
durch nichts belegt. Selbst wenn die Wahrscheinlichkeit bestände, dass
die zuständigen Stiftungsorgane nach einer rechtlichen Abtrennung mit
zusätzlichen Beiträgen an die PK zurückhaltender sein werden, so könnte
dies kein Grund sein, um eine an sich zulässige, schutzwürdigen Interessen
entsprechende und den Stiftungszweck nicht verletzende Umstrukturierung
der Personalfürsorgeeinrichtung der Firma Anliker gestützt auf Art. 85/86
ZGB zu verhindern. Die für die Bewilligung von Änderungen zuständige
Behörde darf nicht aus dem weit gefassten Gesamtzweck einer Stiftung
ein einzelnes - sei es noch so wichtiges - Ziel in besondern Masse zu
fördern suchen. Es ist Sache der hiefür zuständigen Stiftungsorgane, über
den Einsatz der vorhandenen Mittel zu befinden. Das Stiftungsorgan wird
durch die umstrittene Änderung in der Freiheit, zusätzliche Beiträge für
die Pensionskasse einzusetzen, nicht beschränkt. Dass der Regierungsrat
befürchtet, die rechtliche Abtrennung der Pensionskasse könnte zu
einer zurückhaltenderen Zuwendungspraxis führen, ist kein Grund, um die
gewünschte und sachlich gerechtfertigte Umgestaltung zu verhindern. Im
übrigen erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass inskünftig Zuwendungen
an die Pensionskasse nur deswegen unterbleiben, weil sie verselbständigt
ist und nicht mehr stiftungsintern geführt wird.

Erwägung 5

    5.- Die Frage, ob die gemäss Art. 331 Abs. 3 OR geschuldeten
Arbeitgeberbeiträge durch eine patronale Stiftung geleistet werden können,
wurde, wie bereits ausgeführt, im angefochtenen Beschluss mehr beiläufig
aufgeworfen. Das Bundesgericht hat die Frage in BGE 101 Ib 240 ff. mit
einlässlicher Begründung bejaht.

    a) In Art. 331 Abs. 3 OR ist vom Arbeitgeber die Rede. Wenn in
einer gesetzlichen Vorschrift eine bestimmte Person zu einer Zahlung
verpflichtet wird, dann schliesst dies in der Regel nicht aus, dass an
Stelle des primär zur Zahlung Verpflichteten aufgrund einer von diesem
vorsorglich getroffenen Regelung (z.B. durch Versicherung oder Schaffung
einer Stiftung) ein anderes Rechtssubjekt schliesslich die Zahlung
leistet; wesentlich ist, dass der Gläubiger dadurch in seinen Rechten
nicht geschmälert wird.

    Schon diese allgemeine Überlegung zeigt, dass Art. 331 Abs. 3 OR -
mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Vorschrift - dem Arbeitgeber
nicht verbietet, seine Beitragspflicht einer von ihm geschaffenen und
entsprechend dem Geschäftsgang mit Zuwendungen alimentierten Stiftung
zu übertragen. Dabei bleibt die subsidiäre Haftung der Arbeitgeberfirma
selbstverständlich bestehen.

    b) Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber
bei der Einfügung von Art. 331 Abs. 3 OR einzig darum ging, die
gleichzeitige Bezahlung eines mindestens dem Arbeitnehmerbeitrag
gleichen Arbeitgeberbeitrages zu sichern. Auf die Einzelheiten der
parlamentarischen Beratung wurde in BGE 101 Ib 240 f. hingewiesen. Die
kritischen Ausführungen des EJPD in der Vernehmlassung und der
Justizabteilung im Bericht an die nationalrätliche Kommission für die
BVG-Vorlage enthalten nichts, was geeignet wäre, die dort vorgebrachten
Argumente zu widerlegen. Während der Beratung von Art. 331 Abs. 3 OR wurde
nach den dem Bundesgericht zur Verfügung stehenden Unterlagen nie die
Auffassung vertreten, diese neue Bestimmung verbiete, dass die namhaften
Mittel, welche von Firmen vorwiegend gerade zum Zwecke der Zahlung des
Arbeitgeberanteils an Pensionskassen oder Gruppenversicherungen freiwillig
in Stiftungen geäufnet worden sind, für laufende Beitragszahlungen
verwendet werden könnten. Die Frage der Zahlung durch patronale Stiftungen
wurde überhaupt nicht aufgeworfen, weil eben ein ganz anderes Problem -
Gleichzeitigkeit der Zahlung mindestens gleicher Arbeitgeberbeiträge -
zur Diskussion stand und mit Art. 331 Abs. 3 gelöst wurde.

    c) Dass eine Arbeitgeberfirma, wie im vorliegenden Fall, gewissermassen
als "Auffangbecken" für die je nach dem Geschäftsergebnis unterschiedlichen
Zuwendungen an die Personalfürsorge eine Stiftung schafft und dass
die Arbeitgeberbeiträge an konkrete Versicherungseinrichtungen wie
Pensionskassen oder Gruppenversicherungen dann gemäss Statut oder Reglement
durch diese Stiftung bezahlt werden, ist nichts Aussergewöhnliches,
sondern eine recht verbreitete Organisationsform. Durch dieses
Vorgehen werden Reserven geschaffen, welche der Arbeitgeberfirma
ermöglichen, auch in Zeiten der Rezession ihre Arbeitgeberbeiträge an
die Sozialeinrichtungen ohne Schwierigkeiten zu erbringen. Solange die
Gründung und Führung einer Pensionskasse noch auf Freiwilligkeit beruht,
kann unter keinem Aspekt beanstandet werden, dass ein Arbeitgeber seine
Beiträge an eine solche Kasse nicht aus der laufenden Rechnung direkt
zahlen will, sondern es vorzieht, eine patronale Stiftung einzuschalten,
welche die nicht nach Lohnprozenten, sondern in runden Beträgen nach
dem Geschäftsgang festzulegenden Zuwendungen aufnimmt und ihrerseits
dann sowohl Beitragsleistungen an Versicherungseinrichtungen als auch
Unterstützungen in Einzelfällen erbringt. Voraussetzung ist natürlich
stets, dass das Stiftungsstatut diese Lösung erlaubt und dass nicht
vertragliche Abmachungen (GAV) Arbeitgeberprämien zum Lohnbestandteil
erklären und die Einschaltung einer Stiftung ausschliessen. Vom
Stiftungsrecht her lässt sich de lege lata nichts dagegen einwenden, dass
ein Arbeitgeber die freiwillig eingegangene Verpflichtung, sich an einer
Pensionskasse mit regelmässigen Beiträgen zu beteiligen, auf eine von
ihm geschaffene Stiftung überträgt und nicht aus der laufenden Rechnung
seiner Firma erfüllt. Diese Lösung wurde denn auch stiftungsrechtlich
bis zur Einführung von Art. 331 Abs. 3 OR nie beanstandet. Wenn der
Gesetzgeber mit dieser Norm hätte anordnen wollen, dass die bisher von
Arbeitgebern freiwillig in Stiftungen geäufneten Gelder, die nach dem
Stiftungszweck auch zur Bezahlung der laufenden Arbeitgeberprämien an
Vorsorgeeinrichtungen dienen sollen, inskünftig nicht mehr oder zumindest
nicht mehr ohne weiteres für diesen Zweck zur Verfügung stehen, dann
müsste dies im Gesetzestext und in den Materialien klar zum Ausdruck
kommen. Eine solche Vorschrift würde einer Stifterfirma, die während
der Hochkonjunktur grosse Zuwendungen an eine solche Stiftung machte in
der begründeten Annahme, damit auch die Zahlung der Arbeitgeberbeiträge
in schlechten Zeiten zu sichern, die dem Stifterwillen entsprechende
Verwendung der vorhandenen Mittel in einem wesentlichen Umfang verwehren
und erhebliche Summen in patronalen Stiftungen praktisch blockieren. Diese
Mittel könnten zwar zur Verbesserung der Versicherungsleistungen oder zur
Reduktion der Arbeitnehmerprämie eingesetzt werden, aber die Funktion als
frei verfügbare Reserve für Arbeitgeberprämien wäre ihnen entzogen. Dass
das Parlament stillschweigend, ohne ein Wort darüber zu verlieren,
einen so weitgehenden, dem Stifterwillen widersprechenden Eingriff
in die Verwendbarkeit der finanziellen Mittel bestehender patronaler
Personalfürsorgestiftungen beabsichtigt habe, lässt sich nicht vermuten.

    Die spezielle Frage der Zulässigkeit einer Beitragszahlung durch
Stiftungen wurde wahrscheinlich gar nicht erkannt, sicher nicht diskutiert
und nicht entschieden. Daher kam das Bundesgericht in BGE 101 Ib 240
ff. zum Schluss, wo Statut oder Reglement einer Personalfürsorgestiftung
die Zahlung von Arbeitgeberprämien an die Pensionskasse übertragen,
sei dies weiterhin zulässig. An dieser Auffassung ist festzuhalten.

    d) RIEMER hat in SJZ 73 (1977) S. 73 den Erwägungen von BGE 101 Ib
240 ff. grundsätzlich zugestimmt. Auf die von ihm erhobenen Einwände gegen
die Verwendung des aus Gewinnbeteiligungen (bei Kollektivversicherungen)
und aus sogenannten Mutationsgewinnen stammenden Vermögens für die Zahlung
von Arbeitgeberprämien ist hier nicht einzutreten; denn im vorliegenden
Fall können sich bei rechtlicher Verselbständigung der Pensionskasse
diese Probleme ja gerade nicht stellen. Alle finanziellen Vorteile aus
einem günstigen Schadenverlauf und aus dem Austritt von Arbeitnehmern,
denen nur ein Teil des auf sie entfallenden Deckungskapitals auszuzahlen
ist, verbleiben hier selbstverständlich bei der PK-Stiftung und lassen
sich nicht zur Bezahlung von Arbeitgeberprämien beanspruchen.

    e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach dem geltenden Recht die
Bestimmung, wonach die Beiträge der Beschwerdeführerin an die "Stiftung
Pensionskasse" als Beiträge der Firma im Sinne von Art. 331 OR gelten,
nicht zu beanstanden ist.

    f) Art. 3 der geänderten Statuten beschränkt sich aber nicht
auf diese Regelung de lege lata, sondern bestimmt weiter, dass diese
Beiträge in Zukunft auch als Beiträge der Firma im Sinne des in Aussicht
stehenden Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenfürsorge gelten sollen.

    Dem Gesetzgeber steht es frei, mit der Einführung einer obligatorischen
beruflichen Vorsorge die Arbeitgeberprämien zum Lohnbestandteil zu
erklären, deren Bezahlung aus der laufenden Rechnung zu verlangen und
die Beanspruchung von Stiftungsmitteln zu diesem Zweck - mögen sie
auch vom Arbeitgeber in guten Treuen freiwillig hiefür geäufnet worden
sein - zu untersagen. Zwar würde eine solche Regelung, wie bereits in
anderem Zusammenhang dargelegt, die Verwirklichung des Stifterwillens
in wesentlicher Beziehung vereiteln. Eine Arbeitgeberfirma, die
in der Hochkonjunktur aus freiem Entschluss namhafte Summen einer
Personalfürsorgestiftung zugewiesen hat, würde dadurch faktisch jenen
Firmen gleichgestellt, die bisher freiwillig keine entsprechende
Vorsorge trafen. Sie könnte das teilweise als Prämienreserve geäufnete
Stiftungsvermögen nicht mehr beanspruchen und müsste auch in einer
Rezession aus dem laufenden Ertrag Arbeitgeberprämien zahlen, obschon
hiefür rechtzeitig Mittel zurückgestellt wurden.

    Trotz der Bedenken, die auch de lege ferenda gegen eine solche
strikte Ausklammerung der vorhandenen Stiftungsvermögen von der Erfüllung
der Arbeitgeberbeitragspflicht vorgebracht werden können, besteht kein
formelles Hindernis, im dargelegten Sinn zu legiferieren. Wie sich aus
den Akten ergibt, wurde in der nationalrätlichen Kommissionsberatung der
Gesetzesvorlage über die berufliche Vorsorge erwogen, Art. 331 Abs. 3 OR so
zu ändern, dass inskünftig nach Einführung des Versicherungsobligatoriums
die Zahlung von Arbeitgeberprämien durch eine Stiftung ausgeschlossen
oder doch insofern erschwert sein soll, als nur gesondert ausgewiesene
Beitragsreserven zu diesem Zweck verwendet werden dürfen. Einer derartigen
ausdrücklichen Neuregelung durch den Gesetzgeber könnte sich die
Beschwerdeführerin natürlich nicht entziehen. Künftige Gesetzesänderungen
bleiben auf jeden Fall vorbehalten. Zur Klarstellung empfiehlt es sich,
im revidierten Art. 3 des Statuts der Personalfürsorgestiftung den Passus
"bzw. des in Aussicht stehenden Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge" zu streichen. Ob das jetzt in
Beratung stehende Gesetz über die berufliche Vorsorge die Zahlung
von laufenden Arbeitgeberbeiträgen aus den Mitteln der allgemeinen
Personalfürsorgestiftung nicht mehr gestatten wird, kann und muss in
diesem Verfahren nicht beurteilt werden.

    g) Auch im Hinblick auf die vorgeschlagene Änderung des Art. 331
Abs. 3 besteht aber kein Grund, die Verselbständigung der Pensionskasse
zu verbieten. Untersagt der Gesetzgeber inskünftig die Zahlung von
Arbeitgeberbeiträgen aus Stiftungsmitteln, so wird dadurch so oder so
eine bisher vorhandene, dem Stifterwillen entsprechende Möglichkeit des
Einsatzes von Stiftungsvermögen aufgehoben. Ob das freie, noch nicht an
die Pensionskasse gebundene Vermögen, welches de lege lata die Funktion
einer Prämienreserve hat, in einer auch die Pensionskasse umfassenden
Gesamtstiftung bleibt (wie bisher) oder ob die Pensionskasse abgetrennt
wird, wäre auch bei einer derartigen Neuregelung für die Rechtsstellung
der Destinatäre ohne Belang. Wie und in welchem Umfang das infolge
einer neuen gesetzlichen Bestimmung für Arbeitgeberbeiträge nicht mehr
verwendbare Stiftungsvermögen auf andere Weise doch dem Zweck der Alters-,
Hinterbliebenen- und Invalidenfürsorge zukommen soll, wäre sowohl bei der
Einheitsstiftung als auch nach Abtrennung einer PK-Stiftung vom zuständigen
Stiftungsorgan frei zu entscheiden. Auch bei einer solchen Änderung der
Gesetzgebung hätte die umstrittene Verselbständigung der Pensionskasse
weder eine rechtliche Besserstellung der Arbeitgeberfirma noch eine
Benachteiligung der Pensionskasse oder ihrer Destinatäre zur Folge.

Erwägung 6

    6.- Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sachliche
Gründe für eine rechtliche Verselbständigung der Pensionskasse sprechen
und dass eine solche zeitgemässe Umstrukturierung mit dem Stiftungszweck
übereinstimmt. Eine grundlegende Änderung, welche das Wesen der Stiftung
tangieren würde und nach den strengen Kriterien der Art. 85/86 ZGB zu
beurteilen wäre, liegt nicht vor. Es bestehen keine Gründe, welche es
rechtfertigen könnten, die geplante Umgestaltung aus stiftungsrechtlichen
Überlegungen nicht zu bewilligen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
daher gutzuheissen.

    Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat nicht geprüft, ob die
vorgeschlagene Ausscheidung eines Rechnungskapitals von Fr. 7'765'064.20
für die neue PK-Stiftung ausreichend ist oder ob vom Gesamtvermögen
von vornherein ein grösserer Anteil auf die von jetzt an die zentrale
Aufgabe der Personalfürsorge erfüllende Vorsorgeeinrichtung übergehen
sollte. Da die Vorinstanz jede Änderung ablehnte, hatte sie keinen
Anlass, die Angemessenheit der Aufteilung des Stiftungsvermögens zu
untersuchen. Aufgrund des Entscheides des Bundesgerichtes wird diese Frage
nun näher abzuklären und eine den Verhältnissen entsprechende Lösung zu
treffen sein.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Luzern vom 30. August 1976 aufgehoben und
die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.