Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 103 IB 16



103 Ib 16

4. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. April 1977 i.S. McCormick &
Company Incorporated gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum Regeste

    Art. 3 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG.

    Die Marke "BANQUET" weist nicht ausschliesslich auf Nahrungsmittel
hin und ist deshalb für Nahrungsmittel zulässig.

Sachverhalt

    A.- Die McCormick & Company Incorporated hat am 20. März 1956 unter
der Nummer 161293 eine kombinierte Wort-/Bildmarke, bestehend aus dem Wort
"BANQUET" und der Darstellung einer Kerze als zusätzliches Bildelement,
in das schweizerische Markenregister eintragen lassen. Das Zeichen
ist hinterlegt für Nahrungsmittel und Nahrungsmittelzusätze, Gewürze,
Würzen, Nahrungsmittelessenzen und Nahrungsmittelaromen, Kaffee, Tee und
Nahrungsmittelfarben, aber auch für Insektizide und Desinfektionsmittel,
Leime und Klebstoffe.

    Am 12. März 1976 stellte die McCormick & Company Incorporated beim
Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum das Gesuch um Erneuerung der
Marke Nr. 161293 samt unveränderter Warenliste. Das Amt teilte hierauf
der Beschwerdeführerin am 6. April 1976 mit, "BANQUET" sei eine auf
der Hand liegende beschreibende Angabe über den Verwendungszweck der
betreffenden Erzeugnisse und deshalb an sich nicht eintragungsfähig. Es
sei nur dann bereit, die Eintragung zu erneuern, wenn die Gesuchstellerin
den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung durch langen und ununterbrochenen
Gebrauch erbringe. Die Angaben "Insektizide und Desinfektionsmittel, Leime
und Klebstoffe" müssten aber auf jeden Fall aus der Warenliste gestrichen
werden. Mit Schreiben vom 2. Juli 1976 erklärte sich die Gesuchstellerin
bereit, auf den Schutz für diese Erzeugnisse zu verzichten, bestand aber im
übrigen auf der Erneuerung der Marke. Am 28. Juli 1976 verlangte das Amt
von der Gesuchstellerin nochmals, die Verkehrsdurchsetzung nachzuweisen,
worauf diese das Amt ersuchte, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit
Verfügung vom 5. Januar 1977 wies das Amt das Gesuch zurück.

    Gegen die Verfügung des Amtes hat die McCormick & Company Incorporated
beim Bundesgericht rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben,
mit der sie beantragt, die Eintragung der Marke Nr. 161293 zur Erneuerung
zuzulassen. Das Amt beantragt Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Erneuerung der Eintragung einer Marke unterliegt nach Art. 8
Abs. 2 MSchG den gleichen Förmlichkeiten wie eine erste Eintragung. Das
Amt hat dabei die Marke erneut auf ihre Schutzfähigkeit zu überprüfen.

    Marken, die als wesentlichen Bestandteil ein zum Gemeingut gehörendes
Zeichen enthalten, geniessen den Markenschutz nicht; ihre Eintragung ist
zu verweigern (Art. 3 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG). Das gilt
namentlich auch für Wörter, die in einem so engen Zusammenhang zur Ware
stehen, dass sie unmittelbar auf deren Herkunft, Zweckbestimmung oder
Eigenschaften hinweisen, also Sachbezeichnungen sind und als solche die
erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht besitzen. Ein
solcher Hinweis liegt dann vor, wenn die Bezeichnung in einem so engen
Zusammenhang mit der Ware steht, dass sie ohne besondere Gedankenarbeit
auf eine bestimmte Eigenschaft oder auf die Beschaffenheit schliessen
lässt. Trifft dies zu, so taugt die Marke nicht zur Unterscheidung und
ist folglich nicht schutzfähig (BGE 101 Ib 16 E. 2, 100 Ib 251 E. 1,
99 II 402 E. 1a mit Hinweisen).

Erwägung 2

    2.- Insofern das Amt die Marke in bezug auf Insektizide,
Desinfektionsmittel, Leime und Klebstoffe nicht zugelassen hat, ficht
die Beschwerdeführerin dies nicht an, weshalb es in diesen Punkten mit
der angefochtenen Verfügung sein Bewenden haben muss.

Erwägung 3

    3.- Das Amt ist der Auffassung, entscheidend sei, dass das Wort
"BANQUET" der französische Ausdruck für ein Festmahl ist. Da die Marke
für Nahrungsmittel bestimmt sei und damit für Waren, die bei einem
Bankett aufgetragen werden können, weise die Bezeichnung "BANQUET" auf
einen möglichen Verwendungszweck hin. Dem hält die Beschwerdeführerin
entgegen, dass bei Banketten nicht nur das Essen, sondern ebenso der
gesellschaftliche Anlass im Mittelpunkt stehe. In der Tat handelt es sich
bei einem Bankett um ein Festessen mit einer Fülle von Speisen, das aber
in aller Regel aus einem bestimmten gesellschaftlichen Anlass gegeben
wird. Undenkbar ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Bankett,
das nur in einem kleinen Kreise stattfinden soll. Daraus ergibt sich aber
auch, dass für Bankette ein ganz bestimmter festlicher Rahmen die Regel
ist. Die Bezeichnung "BANQUET" weist somit keineswegs ausschliesslich auf
Nahrungsmittel hin; ebenso könnte man bei einer Marke "BANQUET" an Gläser,
Porzellan, Tischtücher, Kerzenständer usw. denken. Verhält es sich
so, dann kann nicht gesagt werden, dass bei mit "BANQUET" bezeichneten
Nahrungsmitteln ohne Gedankenarbeit auf ihre Zweckbestimmung geschlossen
werden könnte. Eine unmittelbare Beschreibung dieser Zweckbestimmung
liegt nicht vor, was aber Voraussetzung dafür wäre, die Marke gestützt
auf Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG nicht zuzulassen. Wohl ist nicht zu
bestreiten, dass in der Bezeichnung "BANQUET" eine Anspielung darauf
enthalten ist, dass die gekennzeichneten Nahrungsmittel besonders dazu
geeignet sein könnten, bei aussergewöhnlichen Anlässen Verwendung
zu finden. Eine blosse Anspielung genügt aber noch nicht, um die
Bezeichnung als Gemeingut erscheinen zu lassen (BGE 100 Ib 251 E. 1, 97
I 82 E. 1). Die Marke, für welche die Beschwerdeführerin die Erneuerung
begehrt, ist überdies mit der Darstellung einer Kerze verbunden.
Diesem Umstand kommt vorliegend eine gewisse Bedeutung zu, wird doch
durch diese Abbildung gerade nicht auf Nahrungsmittel hingewiesen. Die
Kerze steht vielmehr als Symbol für einen festlichen Anlass und deutet
in keiner Weise an, dass bei einer solchen Gelegenheit besondere Speisen
und Getränke aufgetragen werden. Als kombinierte Wort-/Bildmarke ist das
Zeichen jedenfalls schutzfähig. Daher spielt es keine Rolle mehr, ob
die Beschwerdeführerin den Gebrauch der Marke nachweisen kann oder nicht.

Entscheid:

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Eidg. Amtes für
geistiges Eigentum vom 5. Januar 1977 aufgehoben und die Marke Nr. 161293
zur Erneuerung zugelassen für: Nahrungsmittel und Nahrungsmittelzusätze,
Gewürze, Würzen, Nahrungsmittelessenzen und -aroma, Kaffee, Tee,
Nahrungsmittel-Farben.