Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 103 IB 134



103 Ib 134

24. Auszug aus dem Urteil vom 1. April 1977 i.S. Hunziker gegen
Regierungsrat des Kantons St. Gallen Regeste

    Verfahren; Art. 97 ff. OG.

    Rüge der Verletzung kantonaler Ausstandsvorschriften. Zulässigkeit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde? (E. 2).

    Tierseuchenverordnung (TSV).

    1. Die Anordnung der in Art 21 Ziff. 16 TSV vorgeschriebenen Massnahmen
durch die kantonalen Behörden erfordert nicht die Zustimmung des Eidg.
Volkswirtschaftsdepartementes gemäss Art. 54 Abs. 2 Tierseuchengesetz
(E. 3).

    2. Gesetzmässigkeit von Art. 21 Ziff. 16 TSV (E. 4 u. E. 5).

Sachverhalt

    A.- Der Bundesrat hat am 2. Juni 1975 einzelne Vorschriften der
Verordnung vom 15. Dezember 1967 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von
Tierseuchen (Tierseuchenverordnung; TSV) revidiert. Die Änderung ist am 1.
September 1975 in Kraft getreten. Hinsichtlich der Tierkörperbeseitigung
bestimmt die Verordnung im revidierten Art. 21 Ziff. 15 und 16:

    "15 Die Kantone sind ermächtigt, die Abgabe von Tierkörpern als

    Tierfutter
   für Fleischfresser oder zur Herstellung von Tierfutterkonserven
   zuzulassen.

    Sie haben die hierzu erforderlichen sichernden Bedingungen festzulegen
und
   die Art der Tierkörper zu bezeichnen, die zum vorgesehenen Zweck
   abgegeben werden dürfen. Die Bestimmungen von Artikel 22 sowie der

    Fleischschaugesetzgebung bleiben vorbehalten.

    16 1) Zur Fütterung an andere Tiere dürfen nur Tierkörper aus Schlacht-
   und

    Fleischverarbeitungsbetrieben verwertet werden, sofern sie vor dem

    Einbringen in den Tierhaltungsbetrieb durch Hitze sterilisiert
worden sind.

    2) Die Sterilisationsanlagen müssen vom Kantonstierarzt bewilligt sein,
   wobei die Bestimmungen der Artikel 21.6-21.8, mit Ausnahme der
   Genehmigung durch das Veterinäramt, sinngemäss anwendbar sind. Sie
   müssen baulich und personell von Tierhaltungsbetrieben vollständig
   getrennt sein. Der

    Transport
   hat vom einzelnen Liefer- zum Sterilisationsbetrieb direkt, unter

    Einhaltung
   der Vorschriften von Artikel 21.18 Absätze 1 und 2, zu erfolgen."
Nach Art. 21 Ziff. 18 TSV hat der Transport von Tierkörpern so zu erfolgen,
dass eine Seuchengefahr möglichst ausgeschlossen ist; insbesondere darf
kein Material nach aussen gelangen. Abs. 2 schreibt vor, dass für den
Transport nach Tierkörperbeseitigungsanlagen nur geeignete Behälter
oder Spezialwagen verwendet werden dürfen. Für die Anpassung an die
Bestimmungen von Art. 21 Ziff. 16 hat der Bundesrat eine Übergangsfrist bis
zum 31. Dezember 1977 eingeräumt (Art. III Abs. 2 der Schlussbestimmungen
der Änderung vom 2. Juni 1975; AS 1975, 996).

    Erwin Hunziker besitzt in Sigensee bei Münchwilen (TG) einen grossen
Schweinemastbetrieb; er füttert die Schweine mit Schlachtabfällen und
anderem Tierkörpermaterial. Die hierfür notwendigen Tierkörper beschafft
er sich hauptsächlich bei Tierhaltungsbetrieben, aber auch bei Metzgereien
aus den Kantonen Thurgau, Zürich und St. Gallen. Er führt zu diesem Zweck
einen regelmässigen Sammeldienst durch, indem er mit einem speziell dafür
eingerichteten Lastwagen die bereitgestellten Tierkörper einsammelt. Die
eingesammelten Tierkörper werden anschliessend in vier Autoklaven mit
einem Fassungsvermögen von insgesamt 30 000 Litern solange sterilisiert,
bis die Weichteile unter der Einwirkung der Hitze zerfallen. Auf diese
Weise entsteht eine Suppe, die anschliessend den Schweinen verfüttert
wird. Ist der Anfall an Tierkörpern sehr gross, so wird die gekochte
Suppe an Dritte veräussert.

    Gestützt auf den revidierten Art. 21 TSV verbot das Veterinäramt des
Kantons St. Gallen Erwin Hunziker mit Verfügung vom 29. Oktober 1975 ab
sofort das Abholen von Kadavern umgestandener oder totgeborener Tiere
aus Tierhaltungsbetrieben. Im Rahmen der vom Bundesrat eingeräumten
Übergangsfrist gestattete es ihm, seinen Sammeldienst bei den von ihm
schon vor der Revision der Verordnung angegangenen Metzgereien im Kanton
St. Gallen noch bis Ende 1977 durchzuführen. Bei allen anderen Schlacht-
und Fleischverarbeitungsbetrieben des Kantons wurde ihm das Abholen von
Material nur unter der Bedingung erlaubt, dass Art. 21 Ziff. 16 Abs. 2
TSV eingehalten werde.

    Erwin Hunziker führte hiegegen Beschwerde beim Regierungsrat des
Kantons St. Gallen, welche am 22. Juni 1976 abgewiesen wurde. Er
erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der Entscheid
des Regierungsrates und die Verfügung des kantonalen Veterinäramtes vom
29. Oktober 1975 seien aufzuheben. Er beanstandet, dass Dr. W. Krapf,
der Leiter des kantonalen Veterinäramtes, nicht in den Ausstand getreten
ist, obwohl er Präsident der Tiermehlfabrik Ostschweiz AG in Bazenheid
(SG) ist. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung der
kantonalen Ausstandsvorschriften, welche zugleich einen Verstoss gegen
Art. 4 BV darstelle. Weiter rügt er eine Verletzung von Art. 54 Abs. 2
Tierseuchengesetz (TSG) bzw. von Art. 62 Abs. 1 TSV. In materieller
Hinsicht macht er geltend, der der Verfügung zugrundeliegende Art.
21 TSV verstosse gegen die Vorschriften des TSG sowie gegen die Handels-
und Gewerbefreiheit, die Eigentumsgarantie und Art. 4 BV.

    Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement erklärt, es schliesse
sich im wesentlichen den Ausführungen des Regierungsrates an und verzichtet
auf ergänzende Bemerkungen.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab u.a. aus folgenden.

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Kantonstierarzt,
Dr. W. Krapf, hätte in den Ausstand treten müssen, weil er
Verwaltungsratspräsident der Tiermehlfabrik Ostschweiz AG in Bazenheid
(SG) sei, welche ein Konkurrenzunternehmen zu seinem Betrieb darstelle.

    a) Mit dieser Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, die kantonalen
Ausstandsbestimmungen seien nicht eingehalten worden. Im Rahmen einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann indessen nur eine Verletzung von
Bundesrecht geltend gemacht werden und nicht auch eine solche von
kantonalem Recht (Art. 104 OG). Unter den Begriff des Bundesrechts
fallen aber auch die verfassungsmässigen Rechte des Bundes (BGE 100 Ib
147 E. II/1; 96 I 187). Der Beschwerdeführer erblickt in der Verletzung
der kantonalen Ausstandsvorschriften zugleich eine Verletzung von Art. 4
BV. Es ist somit zu prüfen, ob eine Verletzung von Art. 4 BV vorliegt.

    b) Gemäss Art. 7 Abs. 1 VRP haben Beamte von sich aus in den Ausstand
zu treten, u.a. wenn sie "Organe einer an der Angelegenheit beteiligten
Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben" (lit. b) oder "wenn
sie aus anderen Gründen befangen erscheinen" (lit. c).

    Die Tiermehlfabrik Bazenheid ist eine Tierkörperbeseitigungsanlage
im Sinne der TSV. Sie ist als gemischtwirtschaftliches Unternehmen
organisiert. Der Kanton St. Gallen ist mit fünf Prozent am Aktienkapital
beteiligt. Dr. W. Krapf ist nicht als Privatmann, sondern aufgrund seiner
Funktion als Kantonstierarzt vom Kanton in den Verwaltungsrat abgeordnet
worden und hat dort die Interessen des ihn delegierenden Gemeinwesens
wahrzunehmen. Er ist also am angefochtenen Entscheid nicht persönlich
interessiert (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 10. Mai 1973 in ZBl 74/1973, S. 413 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 16. November 1973 in Bericht des Obergerichts
des Kantons Solothurn 1973, S. 86 f.). Die öffentlichen Interessen, die
er als Mitglied des Verwaltungsrates wahrnehmen muss, decken sich mit
denjenigen, die er auch sonst bei seiner Tätigkeit als Kantonstierarzt
wahrnehmen muss, und die er gegenüber der Tiermehlfabrik auch dann
durchsetzen müsste, wenn er nicht Mitglied des Verwaltungsrates wäre. Denn
die Tiermehlfabrik erfüllt als Tierkörperbeseitigungsanlage im Sinn der
TSV eine seuchenpolizeiliche Funktion und steht als solche unter strenger
seuchenpolizeilicher und hygienischer Aufsicht des Kantons (Art. 21 Ziff. 6
Abs. 1; Ziff. 8 ff. TSV). Praktisch obliegt die Durchführung dieser
Aufsicht dem Kantonstierarzt, der insbesondere die Pläne für den Neu-
und Umbau von Tierkörperbeseitigungsanlagen zu begutachten hat (Art. 21
Ziff. 8 Abs. 1 TSV); die Inbetriebnahme und den Betrieb einer Anlage
bewilligen muss (Art. 21 Ziff. 8 Abs. 3 TSV) und über die Modalitäten
der Ablieferung der Tierkörper bzw. deren anderweitigen unschädlichen
Beseitigung zu befinden hat (Art. 21 Ziff. 14 TSV). Da im übrigen keine
Anhaltspunkte bestehen, welche auf eine Befangenheit des Kantonstierarztes
schliessen liessen, ist eine Verletzung der Ausstandspflicht sowohl unter
dem Gesichtspunkt des kantonalen Rechts als auch unter demjenigen des
Art. 4 BV zu verneinen.

Erwägung 3

    3.- Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte für die Verfügung die
Zustimmung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes gemäss Art. 54 Abs. 2
TSG bzw. Art. 62 Ziff. 1 TSV eingeholt werden müssen. Das TSG bestimmt
in Art. 54 Abs. 2:

    "Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen
betreffen,
   sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen
   Volkswirtschaftsdepartementes zulässig."
Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass die Kantone
gegeneinander Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen
einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind
(FRITSCHI/NABHOLZ/RIEDI, Kommentar zum TSG und zur TSV, S. 49 N. 3
zu Art. 54). Sie soll die Koordination der von den Kantonen beim
Vollzug des TSG angeordneten Verkehrsbeschränkungen gewährleisten und
verhindern, dass jeder Kanton bei der Anordnung solcher Beschränkungen
nach seinem Belieben vorgeht (vgl. die Ausführungen des Berichterstatters
im Ständerat, Amtl. Bull. 1965 S, S. 201). Die im vorliegenden Fall
angeordneten Massnahmen sind indessen bereits in Art. 21 Ziff. 16 TSV
vorgeschrieben. Die angefochtene Verfügung beschränkt sich darauf, diese
Vorschrift anzuwenden; der Kanton St. Gallen hat darüber hinaus keine
eigene Vollzugsmassnahme angeordnet. Der Einwand des Beschwerdeführers
erweist sich aus diesem Grund als unbegründet. Ob es sich überhaupt um
eine Massnahme handelt, die im Sinne von Art. 54 Abs. 2 TSG "den Verkehr
mit andern Kantonen betrifft" kann im übrigen dahingestellt bleiben.

Erwägung 4

    4.- a) Das Bundesgericht ist an die von der Bundesversammlung
erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse sowie an die von
ihr genehmigten Staatsverträge gebunden (Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3
BV). Dagegen kann es Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich auf ihre
Rechtmässigkeit überprüfen. Es unterwirft dieser Kontrolle insbesondere die
auf eine gesetzliche Delegation gestützten (unselbständigen) Verordnungen
des Bundesrates. Dabei prüft es, ob diese den Rahmen der dem Bundesrat im
Gesetz delegierten Kompetenzen sprengen oder aus anderen Gründen gesetz-
oder verfassungswidrig sind. Soweit das Gesetz allerdings den Bundesrat
ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, schliesst die Bindung an die
Bundesgesetze die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der unselbständigen
Verordnungen aus (BGE 101 Ib 144; 99 Ib 165 mit Hinweisen).

    b) Gemäss Art. 9 TSG obliegt es Bund und Kantonen, zur Bekämpfung
der in Art. 1 TSG genannten Tierkrankheiten alle Massnahmen zu treffen,
die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung zur
Verhinderung einer Ausdehnung der Krankheit und zum Schutz der Gesundheit
von Menschen und Tieren angezeigt erscheinen. Art. 10 TSG ermächtigt
den Bundesrat, in Ausführung von Art. 9 TSG sichernde Vorschriften
aufzustellen. Er hat danach insbesondere auch die unschädliche Beseitigung
der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer
Seuche sein können, zu regeln (Art. 10 Ziff. 3); desgleichen obliegt
ihm die Regelung der Abschlachtung oder der unschädlichen Beseitigung
verseuchter, seuchenverdächtiger oder ansteckungsgefährdeter Tiere
(Art. 10 Ziff. 2). Auf diese Delegation stützt sich Art. 21 Ziff. 16 TSV.

    c) Art. 10 TSG in Verbindung mit Art. 9 TSG räumt dem Bundesrat
für die zu erlassenden Bekämpfungsvorschriften einen grossen Spielraum
des Ermessens ein. Insbesondere umschreibt die Bestimmung die Art
der zu treffenden Bekämpfungsmassnahmen nicht näher; es gilt in dieser
Hinsicht einzig die Richtlinie des Art. 9 TSG, wonach alle Massnahmen
zu ergreifen sind, "die nach dem jeweiligen Stande der Wissenschaft und
der Erfahrung zur Verhinderung einer Ausdehnung der Krankheit und zum
Schutze der Gesundheit von Menschen und Tieren angezeigt erscheinen". Diese
weitgehende Regelungsbefugnis ist vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden,
um eine rasche Anpassung der Gesetzgebung an veränderte Verhältnisse zu
erleichtern und zu ermöglichen, dass die Fortschritte der Wissenschaft
ohne Verzug in den Dienst der Seuchenbekämpfung gestellt werden können
(FRITSCHI/NABHOLZ/RIEDI aaO S. 16 zu Art. 9; Botschaft des Bundesrates vom
3. September 1965, BBl 1965 II S. 1061). Das dem Bundesrat mit Rücksicht
auf den oft raschen Wandel der Verhältnisse und der Erkenntnisse der
Wissenschaft eingeräumte weite Ermessen entspricht somit dem Willen des
Gesetzgebers, und diese Delegation ist nach Art. 113 Abs. 3 BV für das
Bundesgericht verbindlich. Sie bedeutet, dass das Bundesgericht bei der
Überprüfung der Gesetzmässigkeit der Bestimmung nicht sein eigenes Ermessen
an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen darf; es hat bloss zu
prüfen, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften den Rahmen der dem
Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengen oder
aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig sind (BGE 101 Ib 145
E. 2 mit Hinweisen). Die seuchenpolizeiliche Ermessensfrage wirft zudem
Probleme auf, deren Lösung tiermedizinisches Fachwissen und technische
Erfahrung in der Seuchenbekämpfung voraussetzen. Das Bundesgericht kann
daher in dieser Hinsicht jedenfalls nicht über die Zweckmässigkeit einer
Massnahme befinden.

Erwägung 5

    5.- a) Es muss als Tatsache anerkannt werden, dass mit dem Einsammeln
und Verfüttern von Fleischabfällen und Tierkadavern eine grosse
Gefahr der Verbreitung hochansteckender Tierseuchen, wie der Maul- und
Klauenseuche, des Milzbrandes, der Schweinepest, etc. verbunden ist, da
die Ansteckung nicht nur durch unreines Futter, sondern durch Berührung
mit Infektionsstoffen an Schuhen, Kleidern oder Händen, aber auch durch
Nagetiere, Ungeziefer und unter Umständen sogar durch die Luft erfolgen
kann (FRITSCHI/NABHOLZ/RIEDI aaO S. 157 ff., 173, 201). Der Umstand, dass
in den letzten Jahren keine ausgedehnten Seuchenzüge vorgekommen sind,
darf nicht zum Schluss verleiten, vorbeugende Bekämpfungsmassnahmen seien
nicht mehr im selben Ausmass erforderlich. Vielmehr ist eine konsequente
Prophylaxe gerade Voraussetzung für diesen Zustand. Angesichts der
zunehmenden Grösse der Tierbestände stösst die Bekämpfung bei einem
Seuchenausbruch nach Aussage der sachkundigen Behörden auf immer grössere
Schwierigkeiten und die Auswirkungen eines Ausbruchs sind entsprechend
verheerender (Bericht des EVD vom 18 September 1974 an die Regierungen der
Kantone zum Entwurf eines Bundesratsbeschlusses über Änderung von Art. 21
und 22 TSV, S. 2). Die Schweiz ist zudem zur Deckung der Nachfrage auf dem
Fleischsektor in wachsendem Mass auf Importe aus einer grossen Zahl von
Ländern angewiesen, wodurch die Gefahr der Ein- und Verschleppung auch
weniger bekannter Seuchen gesteigert wird. Ferner lehrt die Erfahrung,
dass in seuchenfreieren Zeiten eine Seuche oft nicht rechtzeitig erkannt
wird, weil mit dem Ausbruch von Seuchen nicht mehr in gleicher Weise
gerechnet wird und die Vertrautheit mit den Symptomen nicht mehr im selben
Mass vorhanden ist. Unter diesen Umständen muss deshalb der umfassenden
Seuchenbekämpfung nach wie vor vorrangige Bedeutung zugestanden werden.

    b) Die Verfütterung von Tierkörpern gibt nach der Ansicht der
massgeblichen tiermedizinischen Fachstellen seuchenpolizeilich zu grössten
Bedenken Anlass. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Regelung der TSV
stützt sich in dieser Hinsicht auf Erfahrungen, die seit dem Inkrafttreten
der 1967 letztmals revidierten TSV gemacht wurden (Bericht des EVD aaO;
Referat des st. gallischen Kantonstierarztes in TVF-Information Nr. 1,
1975, S. 5 f.).

    Vor der Revision vom 2. Juni 1975 war die Verwertung von Tierkörpern
als Tierfutter "unter sichernden Bedingungen" zugelassen (Art. 21 Ziff. 3
alte Fassung TSV). Art. 21 Ziff. 16 TSV verbietet nun generell die
Verwertung von Tierkörpern aus Tierhaltungsbetrieben zur Verfütterung
an Nicht-Fleischfresser, zu denen in diesem Zusammenhang die Schweine
gehören. Zur Fütterung dieser Tiere dürfen nur noch Tierkörper aus
Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetrieben verwertet werden. Angesichts
der von der Fachwelt hervorgehobenen Seuchengefahr und des bedeutenden
öffentlichen Interesses an der Verhinderung eines Seuchenausbruchs oder
einer Seuchenverbreitung lässt sich das erwähnte Verbot unter rechtlichen
Gesichtspunkten nicht beanstanden. Es erscheint danach ohne weiteres
als sachlich begründet, dass Tierkörper aus Tierhaltungsbetrieben,
insbesondere von umgestandenen oder totgeborenen Haustieren, von
Fallwild und von Fischen (Art. 21 Ziff. 1 lit. a und b TSV) von der
Verwertung zum Zwecke der Verfütterung an Schweine ausgeschlossen werden.
Diese Tierkörper sind naturgemäss für die Verschleppung hochansteckender
Seuchen besonders geeignet.

    Der Einwand des Beschwerdeführers, die Verfütterung von Tierkadavern
sei seuchenpolizeilich weniger gefährlich als diejenige von Küchenabfällen
gemäss Art. 22 Ziff. 1 lit. a TSV, für welche eine freizügigere Regelung
gilt, trifft nicht zu. Diese Ansicht findet keine Bestätigung in den
massgeblichen Fachkreisen. Soweit von tiermedizinischer Seite die
Verfütterung von Hotelabfällen als nicht weniger bedenklich eingestuft
wird als diejenige von Abfällen aus Schlachthöfen und Metzgereien, wird
vielmehr eine entsprechende Anpassung der Behandlung der Hotelabfälle
an die Bestimmungen über die Tierkörperbeseitigung gefordert. Auf jeden
Fall kann daraus inbezug auf die geltende Regelung nicht die Folgerung
gezogen werden, die freizügigere Regelung des Art. 22 TSV sei auch auf
die Verwertung von Schlachtabfällen oder von Tierkadavern im Sinne von
Art. 21 Ziff. 1 lit. a und b TSV anzuwenden.

    Aus der unterschiedlichen Regelung der Abgabe von Tierkörpern
als Tierfutter für Fleischfresser (Art. 21 Ziff. 15 TSV) lässt sich
ebenfalls nichts zugunsten der Argumentation des Beschwerdeführers
ableiten. Eine allfällige Anpassung könnte auch hier höchstens im Sinne
einer Angleichung der Regelung des Art. 21 Ziff. 15 TSV an die übrigen
strengeren Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung des Art. 21 TSV
notwendig werden. Zudem besteht insofern ein wesentlicher Unterschied,
als das Fleisch dieser Tiere im Gegensatz zum Schweinefleisch nicht als
Nahrung für den Menschen verwendet wird.

    c) Angesichts der bedeutenden Seuchengefahr und der von ihr bedrohten
öffentlichen Gesundheit ist es sachlich auch gerechtfertigt, strenge
Vorschriften für den Transport der zur Verwertung zugelassenen Tierkörper
von den Lieferbetrieben zum Verwertungsbetrieb aufzustellen. Art. 21
Ziff. 16 TSV schreibt in dieser Hinsicht vor, dass der Transport vom
einzelnen Liefer- zum Sterilisationsbetrieb direkt zu erfolgen hat. Dadurch
werden eigentliche Sammeltouren, wie sie der Beschwerdeführer unternimmt,
ausgeschlossen. Angesichts der leicht möglichen Ansteckung ist diese
Massnahme gerade im Hinblick auf einen Sammeldienst in ländlichen
Gegenden zweifellos geeignet, die Gefahr eines Seuchenausbruchs oder
einer Seuchenverschleppung in möglichst niedrigem Rahmen zu halten;
sie lässt sich angesichts der Bedeutung der dadurch geschützten
Rechtsgüter auch schwerlich als unverhältnismässig bezeichnen. Es kann
sich höchstens fragen, ob die Vorschrift deshalb ungerechtfertigt
ist, weil nach der Verordnung ein entsprechender Sammeldienst
durch die Tierkörperbeseitigungsanlagen zugelassen wird. Indes muss
der Sammeldienst einer Tierkörperbeseitigungsanlage hauptsächlich
kommunale Sammelstellen anfahren (Art. 21 Ziff. 10 und 11 TSV), welche
in aller Regel ausserhalb der Siedlungen liegen und nicht in direkter
Nachbarschaft von landwirtschaftlichen Betrieben stehen. Demgegenüber
geht der Sammeldienst des Schweinemastbetriebes die Lieferbetriebe
direkt an. Im Hinblick auf die Ansteckungsgefahr erscheint es daher
jedenfalls sachlich nicht als ungerechtfertigt, den Transport eines
Schweinemastbetriebes als gefährlicher zu veranschlagen als denjenigen
einer Tierkörperbeseitigungsanlage.

    d) Art. 21 Ziff. 16 Abs. 1 und 2 kann sich demnach inbezug auf die vom
Beschwerdeführer beanstandete Regelung auf sachliche Gründe stützen und
erscheint damit, soweit die Bestimmung nach dem Gesagten der Überprüfung
durch das Bundesgericht zugänglich ist, weder willkürlich noch sprengt
er den Rahmen der gesetzlichen Delegation.