Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 103 IA 574



103 Ia 574

83. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Dezember 1977 i.S.
Kantonalverband Luzerner Krankenkassen & Kons. gegen Staatsanwaltschaft
des Kantons Luzern Regeste

    Art. 88 OG. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.

    Der Geschädigte ist nicht befugt, ein Urteil, durch das ein Angeklagter
von Schuld und Strafe freigesprochen oder von einer Nebenstrafe befreit
wird, wegen willkürlicher Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung oder
Rechtsanwendung mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich
strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen
ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Eine
Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur mit Bezug auf die Verletzung
von Rechten, die das kantonale Recht dem Geschädigten wegen seiner
Stellung als am Strafverfahren beteiligte Partei einräumt und deren
Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleich- oder nahekommt
(BGE 96 I 600, 97 I 773, 99 Ia 108). Nicht befugt ist der Geschädigte
zur staatsrechtlichen Beschwerde somit insoweit, als er mit dieser
geltend macht, das angefochtene Urteil beruhe auf willkürlicher
Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung.

    Was für Urteile gilt, durch die ein Angeklagter im Schuld- und
Strafpunkt freigesprochen wird, ist sinngemäss auch anwendbar, wenn
ein Angeklagter von einer Nebenstrafe befreit wird. Der Strafanspruch,
d.h. die Befugnis und Pflicht zu strafen, steht ausschliesslich dem Staate
zu und umfasst nicht nur Hauptstrafen, sondern ebenso Nebenstrafen und
Massnahmen. Wird der öffentliche Anspruch auf Verhängung einer Nebenstrafe
vom Richter verneint, so werden wie im Falle eines Freispruchs in einem
Hauptstrafpunkt unmittelbar nur die Interessen des Staates berührt,
wogegen der Geschädigte, der am Strafverfahren vor allem zur Verfolgung
privatrechtlicher Ansprüche teilnimmt, nur mittelbar betroffen und
nicht in unmittelbar geschützten Interessen beeinträchtigt wird, wie die
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde voraussetzt (Art. 88 OG;
BGE 96 I 600, 99 Ia 107).

    Die Beschwerdeführer fechten die Aufhebung des erstinstanzlich
erlassenen Berufsverbots durch die Vorinstanz nur wegen willkürlicher
Beweiswürdigung und Rechtsanwendung an, nicht wegen Verletzung der ihnen
im kantonalen Verfahren zustehenden Parteirechte. Auf die Beschwerde ist
daher in diesem Punkt nicht einzutreten.