Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 103 IA 367



103 Ia 367

58. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. November 1977 i.S. K.
gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Thurgau Regeste

    Art. 34 OG; Stillstand der Fristen, ausser für Strafsachen.
Strafsachen sind einzig Verfahren, mit denen das Bundesgericht als
Strafgerichtsbehörde befasst ist, nicht die bei ihm als Organ der Staats-
oder Verwaltungsrechtspflege hängigen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Gesetzlich bestimmte Fristen stehen in der Zeit vom 15.  Juli bis
und mit 15. August still, ausser in Straf- sowie in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen (Art. 34 OG). Ob eine Strafsache vorliegt, entscheidet sich
unter der Herrschaft dieser Bestimmung nicht nach materiell-rechtlichen,
sondern nach ausschliesslich verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten. Als
Strafsachen im Sinne dieser Bestimmung gelten demzufolge einzig Verfahren,
mit denen das Bundesgericht als eidgenössische Strafgerichtsbehörde
befasst ist (BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 37), während die bei
ihm als Organ der Staats- oder Verwaltungsrechtspflege hängigen nicht zu
diesen gerechnet werden können. Für diese steht daher die Beschwerdefrist
in der Zeit vom 15. Juli bis und mit 15. August still.

    Der Beschwerdeführer hat die staatsrechtliche Beschwerde gegen das ihm
am 3. August 1977 eröffnete Urteil der Vorinstanz am 14. September 1977
eingelegt, also noch vor Ablauf der mit dem 16. August 1977 beginnenden
dreissigtägigen Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist daher entgegen der
Auffassung der Vorinstanz an die Hand zu nehmen.