Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 103 IA 248



103 Ia 248

43. Auszug aus dem Urteil vom 6. September 1977 i.S. Elektrizitätswerk
Luzern-Engelberg AG gegen Flurgenossenschaft Grossmatt-Rengg, Regierungsrat
und Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden Regeste

    Art. 4 BV; Pflicht zur Leistung von Beiträgen an den Bau und Unterhalt
einer Strasse.

    Es ist nicht willkürlich, Eigentümer von sachenrechtlich
verselbständigten Bauten und Anlagen als beitragspflichtige Grundeigentümer
im Sinne von Art. 121 EGzZGB des Kantons Obwalden zu behandeln.

Sachverhalt

    A.- Die Genossenschaft Weganlage Grossmatt-Rengg Alpnach, ist eine
Flurgenossenschaft im Sinne von Art. 114 EGzZGB des Kantons Obwalden.
Mitglieder sind diejenigen Grundeigentümer, deren Beteiligung am
geplanten Weg von der Schatzungskommission festgestellt wurde. Auch die
Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG wurde in den Perimeter einbezogen,
weil ihre Hochspannungsfreileitung in einiger Entfernung dem neuen Weg
entlang führt. Ihre Verpflichtung zur Beitragsleistung wurde von den
kantonalen Rechtsmittelinstanzen bestätigt. Das Bundesgericht weist die
staatsrechtliche Beschwerde, mit der eine Verletzung von Art. 4 BV gerügt
wurde, ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht willkürliche
Auslegung von Art. 120 f. EGzZGB vor. Art. 121 EGzZGB spreche nur
von beitragspflichtigen Grundstücken. Dass neben Grundstücken auch
sachenrechtlich verselbständigte Bauten und Anlagen, insbesondere
Leitungen, an öffentliche Werke beitragspflichtig erklärt würden,
entspreche nicht dem Wortlaut dieser Bestimmung.

    Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Wohl ist in den Art. 114 und
121 EGzZGB nur von den beteiligten Grundeigentümern die Rede. Zu
diesen gehört aber gerade die Beschwerdeführerin. Das Eigentum an
Leitungen für Wasser, Gas, elektrische Kraft und dergleichen, die sich
ausserhalb des Grundstückes befinden, dem sie dienen, wird in Art. 676
ZGB wie folgt geregelt: wo es nicht anders geordnet ist, gelten diese
Leitungen als Zugehör des Werkes, von dem sie ausgehen, und als Eigentum
des Werkeigentümers. Als Eigentümerin des Elektrizitätswerkes, von
dem die Hochspannungsfreileitung ausgeht, ist die Beschwerdeführerin
Grundeigentümerin. Und weil die Leitung über das Gebiet führt, das von
der Flurgenossenschaft Weganlage Grossmatt-Rengg erfasst wird, hat sie
auch im Sinne von Art. 121 Abs. 2 EGzZGB als beteiligte Grundeigentümerin
zu gelten. Auf diese Rechtslage stützt sich die Rechtsprechung, wonach
neben Eigentümern von Grundstücken auch solche von sachenrechtlich
verselbständigten Bauten und Anlagen, insbesondere Leitungen, an
öffentliche Werke beitragspflichtig erklärt werden können, falls ihr
Interesse daran bejaht wird (BGE 48 I 450 f.). Von einer willkürlichen
Auslegung von Art. 121 EGzZGB durch das Verwaltungsgericht kann daher
nicht die Rede sein.