Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 103 IA 199



103 Ia 199

36. Auszug aus dem Urteil vom 9. Februar 1977 i.S. Bertl gegen Deutsche
Bau- und Bodenbank AG und Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons
Zürich Regeste

    Schweiz.-deutsches Vollstreckungsabkommen vom 2. Nov. 1929.

    Die Vollstreckung eines deutschen Versäumnisurteils, das in
Übereinstimmung mit der deutschen Zivilprozessordnung weder eine
Sachverhaltsdarstellung noch Entscheidungsgründe enthält, verletzt den
schweizerischen ordre public nicht (Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt

    A.- Anton Bertl, der in Affoltern a.A. wohnhaft ist, wurde am 22. Mai
1975 durch Versäumnisurteil des Landgerichts Ravensburg zur Leistung von
DM 50'000.-- an die Deutsche Bau- und Bodenbank AG verurteilt. Ferner
wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Zahlungsbefehl vom 29.
September 1975 betrieb die Bau- und Bodenbank AG Bertl gestützt auf das
erwähnte Urteil. Auf Rechtsvorschlag Bertls hin erteilte der Einzelrichter
im summarischen Verfahren des Bezirks Affoltern der Bau- und Bodenbank
AG die definitive Rechtsöffnung. Ein dagegen gerichteter Rekurs an das
Obergericht des Kantons Zürich blieb ohne Erfolg. Anton Bertl erhebt
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Abkommens zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (Vollstreckungsabkommen,
VA), im wesentlichen mit der Begründung, das Versäumnisurteil des
Landgerichts Ravensburg könne in der Schweiz nicht vollstreckt werden,
weil dem Gericht die Zuständigkeit gefehlt habe und weil das Urteil keine
Entscheidungsgründe enthalte.

    Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- (Die Rüge, das deutsche Urteil könne wegen fehlender Zuständigkeit
des Landgerichts Ravensburg nicht vollstreckt werden, ist unbegründet.)

Erwägung 3

    3.- a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des
Vollstreckungsabkommens ist die Vollstreckung zu versagen, wenn durch
die Entscheidung ein Rechtsverhältnis zur Verwirklichung gelangen soll,
dem im Vollstreckungsstaat aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder
der Sittlichkeit die Gültigkeit, Verfolgbarkeit oder Klagbarkeit versagt
ist. Diese staatsvertragliche ordre public-Klausel geht als Spezialnorm
dem allgemeinen Begriff des ordre public, wie er unter anderem in den
kantonalen Zivilprozessordnungen enthalten ist, vor (vgl. SCHNITZER,
Handbuch des Internationalen Privatrechts, 4. A., S. 237; 87 I 78 E. 6;
85 I 48 E. 4a am Ende). Die in einem Staatsvertrag enthaltenen Bestimmungen
werden zu schweizerischem Recht und können deshalb nicht gegen die hiesige
öffentliche Ordnung verstossen, selbst wenn sie inhaltlich von der sonst
üblichen einheimischen Auffassung abweichen (BGE 101 Ia 526; 94 I 362 ff.;
87 I 80; 81 I 231; 81 II 179). Der Anwendungsbereich des vertraglichen
und des allgemeinen Vorbehalts des ordre public wird dabei in dem Umfang
eingeschränkt, als die Voraussetzungen, unter welchen ein ausländisches
Urteil zu vollstrecken ist, im Staatsvertrag näher umschrieben sind. Es
geht nicht an, die staatsvertragliche Regelung unter Berufung auf den ordre
public im Ergebnis praktisch rückgängig zu machen und die Wirkungen des
Vertrages, dessen Ziel gerade darin besteht, die Existenz der verschiedenen
Rechtssysteme anzuerkennen und zu koordinieren, zu vereiteln (BGE 102 Ia
316; 101 Ia 529, 526).

    b) Mit der Formulierung des Vorbehalts in Art. 4 Abs. 1 des
Vollstreckungsabkommens wurde versucht, den Anwendungsbereich der ordre
public-Klausel möglichst einzuschränken (BGE 102 Ia 314; Botschaft
des Bundesrates zum VA, BBl 1929 III S. 536 f.). Diese ist daher eng
auszulegen und anzuwenden. Das bedeutet nicht, dass ein Urteil gegen die
öffentliche Ordnung nur wegen seines materiellen Inhalts verstossen könne,
obwohl der Wortlaut der Vertragsklausel darauf primär hinweist. Vielmehr
kann ein solcher Verstoss auch wegen des Verfahrens vorliegen, in welchem
das Urteil zustandegekommen ist (BGE 102 Ia 313 E. 5; 101 Ia 526 E. 4a;
98 Ia 553 E. 3; 97 I 256 E. 6, 157 E. 5 mit Hinweisen).

    c) Nach Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 VA hat die Partei, welche die
Vollstreckung verlangt, eine "vollständige Ausfertigung" der
Entscheidung beizubringen. Diese Voraussetzung ist im Falle eines
deutschen Versäumnisurteils erfüllt, wenn es so ausgefertigt ist, wie
die massgebenden deutschen Verfahrensvorschriften dies vorsehen, denn
es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vollstreckungsabkommen
einen selbständigen Begriff der "vollständigen Ausfertigung" schaffen
wollte, dessen Erfordernisse durch die nach der deutschen ZPO ergangenen
Versäumnisurteile nicht erfüllt würden (BGE 87 I 80; 68 I 164; nicht
veröffentlichtes Urteil i.S. Dewald vom 8. März 1936, E. 1).

    d) Für die Herstellung und Ausfertigung eines Versäumnisurteils
enthalten die §§ 313 Abs. 3 und 317 Abs. 4 der deutschen
Zivilprozessordnung folgende Regelung:

    Nach § 313 Abs. 3 D-ZPO kann, wenn durch Versäumnis- oder
Anerkenntnisurteil nach dem Antrag des Klägers erkannt wird, das Urteil in
abgekürzter Form auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift
der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. In
diesem Falle ist das Urteil als Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil zu
bezeichnen. Des Tatbestandes, der Entscheidungsgründe und der Bezeichnung
der mitwirkenden Richter bedarf es nicht. Der Bezeichnung der Parteien,
ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten bedarf es
nur insoweit, als von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. In
der Urteilsformel kann auf die Klageschrift Bezug genommen werden.

    Nach § 317 Abs. 4 D-ZPO erfolgt die Ausfertigung, sofern das Urteil
nach § 313 Abs. 3 in abgekürzter Form hergestellt ist, in gleicher Weise
unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der
Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1, 2 und
5 bezeichneten Angaben vervollständigt wird (Bezeichnung der Parteien,
ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; Bezeichnung
des Gerichts und Namen der Richter; Urteilsformel).

    Die Herstellung eines Versäumnisurteils in der abgekürzten Form ist
nach der deutschen Gesetzgebung in gewissen Rechtsgebieten und gegenüber
gewissen Vertragsstaaten, in denen das Urteil geltend gemacht werden soll,
ausgeschlossen. Im hier interessierenden Zusammenhang ist dies jedoch
nicht der Fall.

    e) Die von der Bau- und Bodenbank AG beigebrachte
Urteilsausfertigung entspricht den dargelegten Vorschriften der deutschen
Zivilprozessordnung. Dass das Urteil nicht auf eine Abschrift der
Klage oder ein damit verbundenes Blatt gesetzt ist, stellt keinen
Mangel dar. § 317 Abs. 4 D-ZPO lässt dem Urkundsbeamten die Wahl
zwischen einer solchen Ausfertigung und der Ergänzung des Urteils durch
Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 bezeichneten Angaben. Im
vorliegenden Falle wurde die zweite Möglichkeit gewählt. Entspricht die
Urteilsausfertigung den massgebenden landesrechtlichen Vorschriften und
ist sie demnach "vollständig" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 des
Vollstreckungsabkommens, so kann der Beschwerdeführer das Fehlen einer
Urteilsbegründung nach dem schon Gesagten nicht als Verstoss gegen
den ordre public beanstanden (BGE 87 I 80; 86 I 164; Urteil Dewald,
E. 1). An dieser Rechtsprechung, die in der Lehre Zustimmung gefunden hat
(STAEHELIN, Die Staatsverträge über Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
nach der neueren Praxis des Bundesgerichts, in: Erhaltung und Entfaltung
des Rechts in der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts,
S. 582; DAVID/MAIER. Die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
..., S. 69, 90), ist festzuhalten, wie in den nachfolgenden Erwägungen
zusätzlich begründet werden soll.

    Dem Abschluss des Vollstreckungsabkommens mit dem Deutschen Reich
vom 2. November 1929 ging der Vertrag zwischen der Schweiz und Osterreich
vom 15. März 1927 über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen voraus. Dessen Art. 4 Abs. 1 Ziff. 4 bestimmte ausdrücklich,
dass die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, eine Abschrift
der Klage oder andere geeignete Urkunden beizubringen habe, wenn die
Entscheidung den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt nicht soweit erkennen
lasse, dass eine Prüfung im Hinblick auf die in Art. 1 des Vertrages
geregelten Voraussetzungen der Vollstreckung, wo auch der Vorbehalt der
öffentlichen Ordnung enthalten war, möglich sei (vgl. auch Art. 6 Abs. 1
Ziff. 4 des neuen Vertrags mit der Republik Osterreich vom 16. Dezember
1960). Den schweizerischen Behörden konnte unter diesen Umständen bei
Abschluss des Abkommens mit dem deutschen Reich nicht unbekannt sein,
dass sich Urteile ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht ohne
weiteres auf ihre Vereinbarkeit mit der einheimischen öffentlichen Ordnung
überprüfen lassen. Ebenso konnte ihnen nicht entgangen sein, dass die
damals geltende Zivilprozessordnung für das Deutsche Reich die Ausfertigung
von Versäumnisurteilen ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe vorsah
(vgl. z.B. STEIN/JONAS, Die Zivilprozessordnung für das Deutsche Reich,
14. A., 1928, S. 894 f., 900 f.). Bei dieser Sachlage muss der Schluss
gezogen werden, dass die Schweiz darauf verzichtete, als Voraussetzung
für die Vollstreckung deutscher Versäumnisurteile in der Schweiz eine
Ausfertigung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen oder allenfalls die
Vorlage einer Abschrift der Klage oder anderer Urkunden zu verlangen,
die geeignet wären, den dem Urteil zugrundeliegenden Rechtsstreit und
die Entscheidungsgründe zu erhellen. Ein Verstoss gegen den Vorbehalt der
öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VA kann bei Vollstreckung
eines deutschen Versäumnisurteils, das weder einen Tatbestand noch
Entscheidungsgründe enthält, deshalb nicht vorliegen (vgl. auch BGE 102
Ia 316 f.; 101 Ia 529).

Erwägung 4

    4.- a) Zu einem anderen Ergebnis gelangte man auch dann nicht,
wenn nicht schon aus dem Abkommen selber zu schliessen wäre, dass das
Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung und von Entscheidungsgründen kein
Hindernis für die Vollstreckung deutscher Versäumnisurteile in der Schweiz
sein solle.

    Der Vorbehalt des ordre public greift nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nur dann Platz, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die
Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils in unerträglicher
Weise verletzt würde, weil durch dieses Urteil grundlegende Vorschriften
der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Dabei sind nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts der Anwendung der ordre public-Klausel
mit Bezug auf die Vollstreckung eines ausländischen Urteils engere Grenzen
gesetzt als im Gebiet der direkten Rechtsanwendung (BGE 102 Ia 313 f.;
98 Ia 533 E. 3a und b; 97 I 256 E. 6, 157 E. 5 mit Hinweisen).

    b) Nach § 328 D-ZPO steht der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil
ergangen ist, der Einspruch zu. Ist dieser Rechtsbehelf, der von keinen
besonderen Voraussetzungen abhängt (§ 340 D-ZPO) und nicht weiter begründet
werden muss, innert der Frist von zwei Wochen erhoben worden, so wird
der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Erlass des
Versäumnisurteils befand (§ 342 D-ZPO). Kommt es in der Folge zu einem
Entscheid im ordentlichen Verfahren, so hat das Urteil nach § 313 Abs. 1
Nr. 3 und 4 D-ZPO eine Tatbestandsdarstellung und Entscheidungsgründe zu
enthalten und ist, sofern das beantragt wird, in dieser Weise auszufertigen
und zuzustellen (§ 317 Abs. 2 D-ZPO).

    c) Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, dass
das einheimische Rechtsgefühl durch die Vollstreckung des nicht
mit einem Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen deutschen
Versäumnisurteils in unerträglicher Weise verletzt würde, weil durch
dieses Urteil grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung
missachtet werden.

    Ob und in welcher Weise Verfügungen und Urteile zu begründen sind,
bestimmt sich nach schweizerischem Recht vorab aufgrund der massgebenden
(kantonalen oder eidgenössischen) Verfahrensvorschriften. Eine Pflicht zur
Begründung kann sich darüber hinaus unmittelbar aus Art. 4 BV ergeben (BGE
101 Ia 48 f.; 98 Ia 464 E. 5a). Unter welchen Umständen dies der Fall ist
und welche Erfordernisse sich diesfalls aus der Begründungspflicht ergeben,
braucht hier nicht im einzelnen erörtert zu werden. Art. 4 BV will vorab
gewährleisten, dass dem Betroffenen die Gründe des gegen ihn ergangenen
Entscheids bekannt sind, damit er ihn gegebenenfalls sachgemäss anfechten
kann. Zudem soll dadurch, dass die Gründe des Entscheids offengelegt
werden müssen, verhindert werden, dass sich die Gerichtsbehörden von
unsachlichen Motiven leiten lassen. Daraus folgt, dass mit Art. 4 BV
jedenfalls nicht unvereinbar sein kann, wenn ein Versäumnisurteil in
Übereinstimmung mit den massgebenden Verfahrensvorschriften ohne Tatbestand
und Entscheidungsgründe ausgefertigt wird, jedoch die unterlegene
Partei das Verfahren durch einen nicht näher zu begründenden Einspruch
ohne weiteres in die ursprüngliche Lage zurückversetzen und ein Urteil
erwirken kann, das Tatbestand und Entscheidungsgründe enthält. Im Hinblick
auf den dargelegten Schutzzweck verhält es sich nicht wesentlich anders,
als wenn in den massgebenden Prozessvorschriften vorgesehen ist, dass ein
Urteil nur auf Begehren einer Partei mit Entscheidungsgründen versehen
wird (vgl. z.B. § 158 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes vom
13. Juni 1976). Solchen Regelungen, die der Rationalisierung und der
Beschleunigung der Rechtspflege dienen, ohne jedoch mit den dargelegten
Zielsetzungen unvereinbar zu sein, steht Art. 4 BV nicht entgegen.

    Nichts anderes folgt ferner aus der Europäischen
Menschenrechtskonvention, die als Bestandteil des Bundesrechts zur
Bestimmung des schweizerischen ordre public beizuziehen ist (vgl. auch
BAUR, Einige Bemerkungen zum verfahrensrechtlichen ordre public, in
Festschrift Guldener, S. 18 ff.). Zwar trifft es zu, dass sich nach
der Rechtsprechung der Europäischen Kommission eine Begründungspflicht
für gerichtliche Urteile aus Art. 6 EMRK ergibt, obwohl in dieser
Gewährleistung eine entsprechende Vorschrift nicht ausdrücklich
enthalten ist. Diese Pflicht gilt indes nicht unbeschränkt. So sind
die Gerichte nicht gehalten, sich im Urteil mit sämtlichen Vorbringen
der Parteien auseinanderzusetzen. Der Vorschrift ist Genüge getan, wenn
sich das Gericht zu den klar vorgebrachten und erheblichen Einwendungen
geäussert hat (Requête No 5460/72, Annuaire 1973, S. 169; vgl. auch
JACOBS, The European Convention on Human Rights, S. 102 f.). In Bezug
auf den Umfang der Begründung darf ferner ohne Verletzung von Art. 6 EMRK
berücksichtigt werden, ob das Urteil einem Rechtsmittel unterliege oder
nicht. Besteht keine Anfechtungsmöglichkeit, so verletzt das Fehlen von
Entscheidungsgründen Art. 6 EMRK nicht (Requête No 1035/61, Annuaire 1963,
S. 180; vgl. auch GURADZE, Die Europäische Menschenrechtskonvention,
S. 99). Es besteht bei dieser Sachlage kein Grund zur Annahme, dass
Art. 6 EMRK die Herstellung und Ausfertigung eines Versäumnisurteils
ohne Entscheidungsgründe ausschliessen wolle, wenn es durch eine blosse
und nicht näher zu begründende Einsprache beseitigt und in der Folge ein
mit Entscheidungsgründen versehenes Urteil erlangt werden kann. Ist das
Fehlen von Urteilsgründen in einem Versäumnisurteil unter den dargelegten
Umständen weder mit Art. 4 BV noch mit Art. 6 EMRK unvereinbar, so kann
von einer Verletzung der einheimischen öffentlichen Ordnung im Falle der
Vollstreckung eines derartigen Urteils nicht die Rede sein.