Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 102 IV 210



102 IV 210

46. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 11. Oktober 1976 i.S.
Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen Dr. X. Regeste

    Art. 69 BStP. Bestehen hinreichende Verdachtsmomente dafür, dass sich
unter versiegelten Akten eines Anwaltes Kassiber seines Mandanten befinden
und diese für den Zweck der Untersuchung von Bedeutung sein können, sind
die Voraussetzungen für die Durchsuchung der fraglichen Akten gegeben
(Erw. 3).

    Geheime schriftliche Mitteilungen von Gefangenen, die nicht an den
Verteidiger, sondern an einen Dritten gerichtet und die dem Verteidiger
weder in noch zur Ausübung seines Amtes übergeben worden sind, werden
vom Anwaltsgeheimnis nicht gedeckt (Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- Rechtsanwalt Dr. X. war Verteidiger des Meichtry, der zusammen
mit andern Anhängern des Divine Light Zentrums, Winterthur (DLZ),
in Strafuntersuchung steht wegen Gefährdung durch Sprengstoffe
in verbrecherischer Absicht, Mordversuchs, Tötungsversuchs,
Einbruchdiebstahls, Körperverletzung und Versuchs dazu.

    Am 16. Januar 1976 fand die Kantonspolizei Zürich beim
Untersuchungsgefangenen Meichtry verschiedene Schriftstücke, u.a. einen
Zettel mit Alphabet und Zahlen (Schlüssel einer Geheimschrift), einen
Zettel mit Zahlen (Mitteilung in Geheimschrift) sowie zwei Blätter,
auf denen Meichtry handschriftlich u.a. ausgeführt hatte:

    "Seid vorsichtig es gibt eventuell eine neue Hausdurchsuchung. Ich habe
   einiges irgendwo versteckt, im Zentrum kann man es
   erfahren. Verschwindet mit dem, weil ich das Gefühl habe Schaeben,
   spricht über alles.

    Lest genau meine andern Zettel, die ich X. gegeben habe.

    Die Wäsche kann jedesmal d.h. einmal in der Woche gewechselt werden,
und
   im

    Hemdkragen sind die jeweiligen Mitteilungen drin.

    Besorgt mir, was ich im letzten Zettel aufgeschrieben habe.

    Schickt mir Briefe mit irgend etwas, damit ich adressierte Couverts
habe,
   um sie wie erklärt mit Mitteilungen zu übergeben.

    Im Brief lege ich jeweils noch als Attrape ein Gerichtsdokument bei.

    - Auf diese Weise können wir auch gute die Mitteilungen machen.

    - Man muss nur immer eine Attrape geben und nebenbei den Brief mit dem
   wichtigsten Inhalt.

    - Ich hoffe ihr habt mich verstanden."

    Die Untersuchungsbehörden hegten aufgrund dieser Unterlagen
den Verdacht, Dr. X. habe Drittpersonen des DLZ Kassiber Meichtrys
übermittelt. Die Bundesanwaltschaft leitete darauf am 22. Januar 1976
gegen Dr. X. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts
der Begünstigung ein.

    Meichtry bestritt, seinem Verteidiger je Kassiber zur Weiterleitung
gegeben zu haben, räumte aber immerhin ein, er habe die bei ihm
vorgefundenen Schriftstücke Dr. X. übergeben wollen, damit dieser
sie weiterleite. Dr. X. selbst berief sich in seiner Einvernahme vom
29. Januar 1976 teilweise auf sein Anwaltsgeheimnis und bestritt im
übrigen, dass er einem Dritten schriftliche Mitteilungen Meichtrys habe
zukommen lassen. Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 31. Januar
1976 wurde aber vermerkt, Dr. X. habe dem rapportierenden Polizisten
gegenüber, ausserhalb des Protokolls, mündlich zugegeben, von Meichtry
Kassiber erhalten zu haben, die er jedoch nicht weitergeleitet, sondern
zu seinen Handakten genommen habe.

    Zur Einvernahme vom 29. Januar 1976 hatte Dr. X. seine Akten
mitgebracht. Auf sein Ersuchen wurden diese von der Polizei versiegelt. Am
31. Januar 1976 brachte er auf den Akten auch sein eigenes Siegel an. Bei
dieser Gelegenheit soll er der Polizei gegenüber erklärt haben, es befänden
sich in den Akten "bestimmt ca. drei bis vier Kassiber von Meichtry".

    Meichtry war nicht bereit, seinen Verteidiger, der inzwischen das
Mandat niedergelegt hatte, vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden.

    B.- Mit Eingabe vom 7. Februar 1976 stellte die Bezirksanwaltschaft
Winterthur bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons
Zürich das Gesuch, Dr. X. sei von seinem Anwaltsgeheimnis bezüglich des
Mandates zur Verteidigung Meichtrys zu entbinden. Die Aufsichtskommission
trat mit Entscheid vom 8. Juli 1976 auf das Gesuch nicht ein mit der
Begründung, dass ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nur vom
Rechtsanwalt selbst gestellt werden könne.

    C.- Mit Eingabe vom 3. August 1976 an die Anklagekammer des
Bundesgerichts beantragt die Bundesanwaltschaft, es sei ihr zu gestatten,
die versiegelten Akten von Dr. X. nach Kassibern zu durchsuchen.

    Dr. X. und Meichtry beantragen die Abweisung des Gesuchs.

Auszug aus den Erwägungen:

             Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

Erwägung 3

    3.- Die Durchsuchung der versiegelten Papiere ist zu gestatten,
sofern nach Anhörung der Betroffenen noch die Vermutung besteht, dass sie
für den Zweck der Untersuchung von Bedeutung sein können (Art. 69 Abs.
2 BStP, BGE 101 IV 367 E. 2).

    a) Dr. X. lässt in seiner Vernehmlassung vorbringen, er habe vor
der Polizei nie zugegeben, im Besitz von "Kassibern" zu sein, sondern es
sei jeweils nur von "schriftlichen Aufzeichnungen" die Rede gewesen und
solche schriftliche Aufzeichnungen habe er von seinem Mandanten zu seiner
Instruktion entgegennehmen dürfen. Damit will er offenbar geltend machen,
das beschlagnahmte Dossier enthalte keine "Kassiber" im eigentlichen Sinne,
so dass das Gesuch der Bundesanwaltschaft auf Durchsuchung der Akten
"nach Kassibern" gegenstandslos sei.

    Diese Einwendungen sind indessen wenig glaubhaft. Im fraglichen
Polizeirapport vom 31. Januar 1976 ist nicht nur beiläufig einmal, sondern
drei verschiedene Male ausdrücklich von "Kassibern" die Rede und es wird
des weitern vermerkt, Dr. X. habe erklärt, die fraglichen Schriftstücke
seien zwischen Instruktionsakten Meichtrys versteckt gewesen; er habe sie
erst beim Durchsehen der fraglichen Akten gefunden. Diese Ausführungen
stimmen überein mit den eingangs angeführten Weisungen Meichtrys über
die Tarnung solcher Sendungen. Hätte es sich um reine und erlaubte
Instruktionsakten gehandelt, dann hätte kein Anlass bestanden, sie zwischen
andern Akten zu verstecken. Auf die Bestreitung von Dr. X. ist unter diesen
Umständen nicht abzustellen. Benachteiligt wird er dadurch nicht. Sollte
sich bei der Durchsicht des versiegelten Dossiers erweisen, dass sich
unter den beschlagnahmten Akten tatsächlich keine Kassiber befinden,
wären ihm alle Akten zurückzugeben, ohne dass die Untersuchungsbehörde
deren Inhalt erfährt.

    b) Im eingangs angeführten Schreiben ersuchte Meichtry, seine
"irgendwo" versteckten Sachen verschwinden zu lassen. Es ist nicht
auszuschliessen, dass andere Kassiber über die Art der versteckten Sachen
sowie über den Ort des Versteckes Angaben oder Andeutungen enthalten,
welche für die Untersuchungsbehörden vor allem deshalb von Wert sein
könnten, weil diese immer noch nach verschiedenen, teils sehr gefährlichen
Gegenständen fahnden, die sie im Besitz der Beschuldigten oder ihrer
Anhänger vermuten.

    Auf einem andern ebenfalls beschlagnahmten Zettel gab Meichtry
Anweisungen, welche Aussagen Schaeben in der Untersuchung machen
solle. Es ist nicht auszuschliessen, dass auch auf andern Kassibern solche
Anweisungen enthalten waren. Deren Inhalt kann für die Würdigung der von
den Untersuchungsgefangenen gemachten Aussagen von Bedeutung sein.

    Schliesslich wurde bei Meichtry ein Schreiben an die immer noch
flüchtige, international gesuchte Martine Hochedez gefunden. Möglicherweise
lassen sich in andern Kassibern Anhaltspunkte für den Aufenthalt der
Flüchtigen finden, was für die Untersuchung von Wichtigkeit wäre. Ferner
ist denkbar, dass andere Kassiber weitere für die Untersuchung nützliche
Auskünfte enthalten. Nicht auszuschliessen ist sodann, dass sich auf ihnen
Fingerabdrücke von Anhängern des DLZ finden lassen, was ein wichtiges
Indiz dafür wäre, dass Dr. X. diese Schriftstücke Dritten zur Einsicht
gegeben hätte.

    Es bestehen also genügend Verdachtsmomente dafür, dass sich unter den
beschlagnahmten Akten tatsächlich Kassiber befinden und dass diese für
den Zweck der Untersuchung von Bedeutung sein können. Die Voraussetzungen
für die Entsiegelung sind damit grundsätzlich gegeben.

Erwägung 4

    4.- Dr. X. und Meichtry widersetzen sich der Entsiegelung vor allem
unter Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis.

    a) Gegen Dr. X. ist ein Verfahren wegen Begünstigung eingeleitet
worden. Nach der in der Schweiz herrschenden Lehre und Rechtsprechung
kann eine Person, die ein Berufsgeheimnis zu wahren hat und der aus
diesem Grunde ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, der Beschlagnahme
von in ihrem Besitz befindlichen Akten unter Berufung auf die
Geheimhaltungspflicht sich dann nicht widersetzen, wenn sie im Verfahren
nicht als Zeuge in Frage kommen kann, weil sie selbst Beschuldigter
ist (BGE 101 Ia 11 E. 5a; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess
mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, S. 261). Für seine eigenen
Verfehlungen kann niemand ein Privileg aufgrund eines Berufsgeheimnisses
verlangen (VON RECHENBERG, Beschlagnahme, Siegelung und Hausdurchsuchung
gemäss zürcherischer Strafprozessordnung, Referat im kriminalistischen
Institut des Kantons Zürich, Wintersemester 1968/69, 7 S. 21/22). Ob
dieser Grundsatz uneingeschränkt gelte oder ob eine Interessenabwägung
zu seiner Einschränkung führen könne (vgl. dazu BGE 101 Ia 11 E. 5b),
kann hier offen bleiben. Gilt der Grundsatz uneingeschränkt, ist die
Entsiegelung schon aus diesem Grunde zu bewilligen. Gilt er nur mit
Einschränkungen, dann steht das Anwaltsgeheimnis im vorliegenden Fall
der Entsiegelung auch dann nicht entgegen, wenn man davon absieht, dass
Dr. X. Beschuldigter ist, d.h. wenn man den Fall ausschliesslich unter
dem Gesichtspunkt betrachtet, dass Dr. X. der Verteidiger Meichtrys war.

    b) Das dem Zeugnisverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts entsprechende
Recht zur Verweigerung der Aktenherausgabe kann sich nur auf seine
persönlichen Schriften und Aufzeichnungen sowie auf solche Aktenstücke
beziehen, die ihm in seiner beruflichen Eigenschaft, d.h. bei der
oder zur Ausübung seines Amtes übergeben worden sind. Hinsichtlich
Schriftstücken, die nicht für den Anwalt selbst, sondern für einen
Dritten bestimmt sind, beurteilt sich die Frage, ob und inwieweit
sie von den Strafverfolgungsbehörden herausverlangt werden können,
nach der Herausgabepflicht desjenigen, an den sie effektiv gerichtet
sind. Der Anwalt ist höchstens berechtigt, das Zeugnis darüber zu
verweigern, ob er Papiere solcher Art in seinem Gewahrsam habe. Wissen
die Untersuchungsbehörden aber bereits, dass ein Verteidiger solche
Papiere besitzt, können sie deren Herausgabe verlangen, sofern die
fraglichen Papiere auch bei ihrem wirklichen Adressaten beschlagnahmt
werden dürften (VON RECHENBERG, aaO, insbes. S. 15, 18f und 22/23; RASCH,
Die Beschlagnahme von Beweismitteln im Gewahrsam Dritter im Schweizerischen
Strafprozess, Diss. Zürich 1975 S. 87/88; ZR 61 Nr. 175).

    Kassiber sind schriftliche geheime Verständigungen zwischen Gefangenen
unter sich oder zwischen Gefangenen und aussenstehenden Komplizen oder
Angehörigen (Handwörterbuch der Kriminologie I S. 552). Mit seinem
Verteidiger kann ein Beschuldigter in der Regel schriftlich und mündlich
unbeaufsichtigt verkehren, so dass es für Mitteilungen, die er ihm machen
will, keiner Kassiber bedarf.

    c) Die Frage, ob die Verteidigerakten Kassiber Meichtrys enthalten
und ob Dr. X. diesbezüglich ein Zeugnisverweigerungsrecht besitze,
steht im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion, da nach den gemachten
Ausführungen bereits hinreichende Verdachtsmomente für das Vorhandensein
von Kassibern vorliegen.

    Das beschlagnahmte Dossier soll nach dem Antrag der Bundesanwaltschaft
lediglich nach Kassibern durchsucht werden, also nach Schriftstücken, die
nicht an den Verteidiger, sondern an einen Dritten gerichtet und die dem
Verteidiger weder in noch zur Ausübung seines Amtes übergeben worden sind;
ein Verteidiger darf bei ordnungsgemässer Ausübung seines Amtes solche
Schriftstücke nicht entgegennehmen. Geheime schriftliche Mitteilungen
von Gefangenen, die nicht für den Verteidiger (oder einen andern
Träger eines Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 StGB) bestimmt,
sondern an einen Dritten gerichtet sind, werden vom Anwaltsgeheimnis nicht
gedeckt. Befinden sich solche Mitteilungen in den Akten eines Verteidigers,
so kann dieser deren Herausgabe nur verweigern, wenn dem Dritten, für
den die Papiere in Wirklichkeit bestimmt und an den sie adressiert sind,
ein persönlicher Anspruch auf Verweigerung der Herausgabe zusteht. Dies
trifft im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu und wird denn auch
weder von Meichtry noch von Dr. X. behauptet. Das Anwaltsgeheimnis steht
demnach der Durchsuchung der Akten nach Kassibern nicht entgegen.

Erwägung 5

    5.- Was Dr. X. und Meichtry in ihren Vernehmlassungen dagegen
vorbringen, dringt nicht durch. Ob die Einvernahme von Dr. X. am 29. Januar
1976 korrekt durchgeführt worden sei, steht hier nicht zur Beurteilung. Ob
er Kassiber Meichtrys an Dritte weitergeleitet habe und ob gestützt auf
solche Mitteilungen Mitbeschuldigte ihre Aussage in der Untersuchung
bereits abgeändert haben, ist von der Anklagekammer nicht zu prüfen. Im
vorliegenden Verfahren ist lediglich zu ermitteln, ob sich unter den
Verteidigerakten Kassiber befinden.

    Dass Meichtry seinem Verteidiger schriftliche und mündliche
Erklärungen und Instruktionen aller Art übergeben durfte und dass diese dem
Anwaltsgeheimnis unterstehen, ist unbestritten. Zu prüfen ist lediglich,
ob er ihm unerlaubterweise auch nicht für ihn, sondern zur Weiterleitung
an Dritte bestimmte geheime Mitteilungen habe zukommen lassen.

    Inwiefern der Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte
des Kantons Zürich vom 8. Juli 1976 für das vorliegende Verfahren von
Bedeutung sein soll, ist nicht ersichtlich. Im dortigen Verfahren stand
allgemein die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Diskussion, während es
im vorliegenden Verfahren um die Herausgabe von Papieren geht, die vom
Anwaltsgeheimnis gar nicht gedeckt werden.

    Dass Dr. X. einem Mitglied des DLZ die Akteneinsicht verweigerte und
sich in seiner bisherigen Tätigkeit klaglos hielt, beweist noch nicht,
dass sich unter seinen Schriften keine Kassiber befinden. Was für ein
Motiv er für seine Handlungen allenfalls gehabt haben könnte, ist in
diesem Verfahren unerheblich.

Erwägung 6

    6.- Nach Art. 69 Abs. 1 BStP ist die Durchsuchung der Papiere
mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des
Berufsgeheimnisses vorzunehmen.

    Die Handakten von Dr. X. und die Mitteilungen, die Meichtry seinem
Verteidiger erlaubterweise zur Ausübung seines Mandates zukommen liess,
sind vom Anwaltsgeheimnis gedeckt. Unter das Anwaltsgeheimnis fallen
nicht nur der Inhalt dieser Akten, sondern auch die Tatsache, dass
Dr. X. im Rahmen seiner Mandatsausübung mit dieser und jener Person Kontakt
aufnahm. Das alles darf der Untersuchungsbehörde bei der Durchsuchung der
Papiere nicht zur Kenntnis gelangen. Es rechtfertigt sich deshalb, die
Entsiegelung und Durchsuchung der Papiere vom Präsidenten der Anklagekammer
des Bundesgerichts vornehmen zu lassen.

    Zur Entsiegelung und Durchsuchung der Papiere wird Dr. X. einzuladen
und auch ein Beamter des Erkennungsdienstes beizuziehen sein, damit auf
Kassibern, falls solche vorgefunden werden, allfällige Spuren gesichert
werden können. Nach der Durchsuchung der Papiere durch den Präsidenten
der Anklagekammer werden die vorgefundenen Kassiber der Bundesanwaltschaft
zugestellt und die übrigen Akten Dr. X. herausgegeben.

Entscheid:

              Demnach erkennt die Anklagekammer:

    Die Durchsuchung des versiegelten Dossiers nach Kassibern wird als
zulässig erklärt und vom Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts
im Beisein von Dr. X. und eines Vertreters des Erkennungsdienstes
vorgenommen.