Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 102 II 45



102 II 45

7. Auszug aus dem Entscheid der verwaltungsrechtlichen Kammer vom
13. Februar 1976 i.S. Witwe N. und Kind gegen Kanton Solothurn. Regeste

    Beamtenhaftung (Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Solothurn).

    Gemäss den für das Kantonsspital Olten massgebenden kantonalrechtlichen
Grundlagen stellt einerseits die gesamte Tätigkeit eines Chefarztes,
gleichgültig, ob er diese haupt- oder nebenamtlich, an Patienten der
allgemeinen oder der Privatabteilung ausübt, eine unter der Aufsicht
des Kantons stehende amtliche Verrichtung dar und ist anderseits das
Benutzungsverhältnis sämtlicher im Kantonsspital Olten hospitalisierter
Patienten öffentlichrechtlicher Natur, umfasst also auch die Beziehungen
zwischen den Patienten der Privatabteilung und den sie behandelnden
Chefärzten.

Sachverhalt

    A.- N. trat als Privatpatient in die Ohren-Nasen-Hals-Abteilung
des Kantonsspitals Olten ein. Er starb einen Tag später während einer
durch Dr. X. durchgeführten Kieferhöhlen- und Siebbeinoperation. An der
Operation wirkte als Narkosearzt Dr. Y. mit, der für diese Funktion am
Kantonsspital hauptamtlich angestellt ist. Der Verstorbene hinterliess
seine Ehefrau und eine Tochter. Diese reichen beim Bundesgericht -
trotz der Einstellung der Strafuntersuchung gegen die beiden Ärzte wegen
fahrlässiger Tötung - Klage ein. Sie vertreten die Ansicht, die beiden
Ärzte hätten als Beamte des Kantons Solothurn ihnen in Ausübung ihrer
amtlichen Verrichtungen widerrechtlich Schaden zugefügt, und begehren, der
Kanton Solothurn sei zu verpflichten, ihnen Schadenersatz und Genugtuung
zu leisten. Der Kanton Solothurn widersetzt sich der Klage. Anlässlich der
Vorbereitungsverhandlung einigten sich aber die Parteien darauf, dass das
Bundesgericht zunächst in einem sog. Vorurteil entscheiden solle, ob der
Kanton Solothurn überhaupt hafte, wiewohl der Verstorbene Privatpatient
von Dr. X. war. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Kanton Solothurn
gegenüber den Klägerinnen für eine allfällige Verletzung der ärztlichen
Sorgfaltspflicht, die den Ärzten Dr. X. und Dr. Y. hinsichtlich der
Operation des verstorbenen N. vorgeworfen wird, einzustehen hat.

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Das Kantonsspital Olten beruht auf dem Gründungsbeschluss des
Kantonsrates vom 17. Mai 1878, der an der Volksabstimmung vom 16. Juni
1878 angenommen worden und am 22. Juni 1878 in Kraft getreten ist. Für
den Betrieb gilt die Verordnung, die am 27. Mai 1893 gestützt auf § 6 des
Gründungsbeschlusses durch den Regierungsrat erlassen worden und am 15.
November 1893 in Kraft getreten ist. Aus diesen rechtlichen Grundlagen
geht hervor, dass das Kantonsspital Olten eine vom öffentlichen Recht
des Kantons Solothurn beherrschte unselbständige Anstalt ist.

    Die Beziehungen zwischen einer solchen öffentlich-rechtlichen Anstalt
und ihren Benützern (oder deren Angehörigen) beruhen auf einem besondern
Rechtsverhältnis. Ob dieses allein öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist,
oder ob es auch Elemente privatrechtlichen Charakters enthält, ergibt sich
aus den massgeblichen kantonalen Bestimmungen über den rechtlichen Status
und die Organisation der staatlichen Krankenanstalt (BGE 101 II 177 E. 3;
98 Ia 508 E. 8; 82 II 321; alle mit Hinweisen). Das selbe gilt für das
Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der öffentlich-rechtlichen Anstalt
(hier dem Kanton) und den in der Anstalt beschäftigten personellen Kräften
(hier Ärzte, Pflege- und anderes Personal).

    a) Nach Art. 61 Abs. 1 OR können die Kantone über die Pflicht ihrer
Beamten und Angestellten, den in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen
verursachten Schaden zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, vom
Bundeszivilrecht abweichende Bestimmungen aufstellen. Nach Abs. 2
des selben Artikels können jedoch die Regeln des Bundeszivilrechts für
gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten und Angestellten durch
kantonale Gesetze nicht abgeändert werden. Unter gewerblichen Verrichtungen
im Sinne dieser Vorschrift wird die Staatstätigkeit verstanden, die keinen
hoheitlichen Charakter trägt (BGE 101 II 183; auch 89 II 271; OFTINGER,
Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/I, S. 121 ff., insbesondere
S. 127 f.; OSER/SCHÖNENBERGER, N. 13 zu Art. 61 OR). Die Krankenbetreuung
in öffentlichen Krankenhäusern und namentlich die ärztliche Berufsausübung
in öffentlichen Spitälern wird nach herrschender Ansicht nicht den
gewerblichen Verrichtungen im Sinne von Art. 61 Abs. 2 OR zugerechnet,
sondern als hoheitliche Staatstätigkeit betrachtet, soweit sie durch Ärzte
in amtlicher Eigenschaft erfolgt (BGE 101 II 183; auch 82 II 324 ff.; 70 II
208; 56 II 200 f.; 48 II 417; OFTINGER, aaO, S. 130; a.M. GAUTSCHI, N. 42
und 53c zu Art. 394 OR; LOEFFLER, Die Haftung des Arztes aus ärztlicher
Behandlung, Diss. Zürich 1945, S. 33). In den (bereits erwähnten) für
das Kantonsspital Olten geltenden Rechtsgrundlagen finden sich keinerlei
Anhaltspunkte, dass die Betreuung der in dieser öffentlich-rechtlichen
Krankenanstalt hospitalisierten Patienten als gewerbliche Verrichtung
im Sinne von Art. 61 Abs. 2 OR zu betrachten wäre; diese Tätigkeit
untersteht daher grundsätzlich den Haftungsregeln des kantonalen
Verantwortlichkeitsgesetzes (Gesetz vom 26. Juni 1966 über die Haftung
des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen
Angestellten und Arbeiter). Nach § 1 dieses Gesetzes unterstehen dessen
Bestimmungen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes
des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts übertragen ist,
und zwar die Behörden, Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie alle
übrigen Arbeitskräfte, auch wenn sie nur nebenamtlich, provisorisch oder
obligatorisch angestellt sind. Die Haftung des Gemeinwesens erstreckt sich
nach § 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes auf den Schaden, den öffentliche
Funktionäre in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich
mit oder ohne Verschulden zufügen.

    Die prinzipielle Haftbarkeit des Kantons Solothurn, deren
Feststellung von den Klägerinnen im vorliegenden Verfahren begehrt
wird, setzt demnach voraus, dass die beiden Ärzte, Dr. X. und Dr. Y,
als sie N. im Kantonsspital Olten operiert haben, die Stellung von
öffentlichen Funktionären im Sinne der eben erwähnten Bestimmungen
des Verantwortlichkeitsgesetzes innehatten, mit andern Worten, dass das
Rechtsverhältnis, in das N. bei seiner Aufnahme in die Privatabteilung des
Kantonsspitals eingetreten ist, auch bezüglich seiner Beziehung zu dem
ihn operierenden Chefarzt sowie zum Narkosearzt öffentlich-rechtlicher
Natur war. Wie es sich mit letzterem verhält, beurteilt sich nach
der Rechtsstellung dieser beiden Ärzte innerhalb der staatlichen
Krankenanstalt.

    b) Hinsichtlich der Rechtsstellung der beiden Chefärzte, Dr. X. und
Dr. Y., ergibt sich aus den Akten folgendes:

    Die Rechtsstellung von Dr. X. war festgelegt in zwei Beschlüssen
des Regierungsrates vom 23. Januar und 4. Oktober 1968. Darnach
wurde Dr. X. als "nebenamtlicher Chefarzt" gewählt. Er wurde mit der
Leitung der am Kantonsspital bestehenden Abteilung für Ohren-Nasen-
und Halskrankheiten betraut. Das medizinische Hilfspersonal wurde ihm
in Bezug auf die dienstlichen Verrichtungen direkt unterstellt. Er hatte
(alle) seine Patienten selbständig zu behandeln. Es wurde ihm das Recht
eingeräumt, im Operationssaal des Kantonsspitals an Patienten, die
nicht hospitalisiert werden mussten, ambulant Operationen auszuführen,
wobei er die daraus dem Spital erwachsenden Unkosten gemäss spezieller
Regelung zu vergüten hatte. Die Besoldungs- und Honoraransprüche des
"nebenamtlichen Chefarztes der ONH-Abteilung" wurden wie folgt festgelegt:
Es wurde ein Fixum bestimmt, in dem die konsultative Inanspruchnahme
des Chefarztes durch andere Spitalärzte für Patienten der allgemeinen
Abteilung inbegriffen war. Aus den vom Chefarzt selbst ausgeführten
oder unter seiner Aufsicht und Verantwortung vorgenommenen Operationen
an Privatpatienten sowie aus der ärztlichen Behandlung dieser Patienten
wurde ihm ein Anspruch auf 60% der Spitaleinnahmen eingeräumt, wobei
dieser Anspruch bei Ferien, Krankheit, Militärdienstleistung oder bei
Beurlaubung von mehr als einer Woche entfiel.

    Die Rechtsstellung von Dr. Y. gründet im Regierungsratsbeschluss
vom 22. Dezember 1964. Darnach wurde Dr. Y. auf den 1. April 1965 zum
Anästhesiearzt am Kantonsspital Olten gewählt und sein Anfangsgehalt
festgelegt. Ferner wurde ihm ein Anspruch auf 60% der Spitaleinnahmen
aus den von ihm selbst oder unter seiner Aufsicht und Verantwortung bei
Patienten der Privatabteilungen ausgeführten Anästhesien eingeräumt. In
der Folge wurde Dr. Y. durch den Regierungsratsbeschluss vom 5. Dezember
1967 zum hauptamtlichen Chefarzt für Anästhesie gewählt und gemäss dem
durch die Sanitätsdirektion erlassenen Pflichtenheft vom 17. Mai 1968
den andern Chefärzten in allen Rechten und Pflichten gleichgestellt.

    c) Der seit dem 22. Juni 1878 in Kraft stehende Gründungsbeschluss für
das Kantonsspital Olten bestimmt als Zweck der Krankenanstalt, "körperlich
kranke Kantonsbewohner zu verpflegen". Die für den Spitalbetrieb ebenfalls
immer noch gültige Verordnung vom 27. Mai 1893 umschreibt den Zweck
insofern weiter, als das Kantonsspital Olten bestimmt ist, körperlich
Kranke zur Behandlung und Pflege aufzunehmen; eine Einschränkung auf
Kantonsbewohner besteht nach dieser Bestimmung nicht mehr. Was die
Rechtsstellung des Chefarztes anbelangt, führt die Verordnung u.a. aus,
dass diesem die Privatpraxis gestattet sei. Die Taxordnung vom 8. Juli 1971
regelte die Taxen sowohl für die Benutzung der allgemeinen als auch der
"Privatabteilung", also auch der Abteilung, in der die Privatpatienten
der Chefärzte untergebracht sind. Die Tagestaxen für die Benutzung der
allgemeinen Abteilung schliessen - von Ausnahmen abgesehen - sämtliche
Leistungen des Spitals ein. Für die Privatabteilung enthält der Tarif
sowohl die Ansätze für die Unterkunft (Zimmertaxe) und die Benutzung von
Operations- und Gebärsaal, als auch die Ansätze für die Nebenleistungen,
zu denen gemäss Tarifordnung auch die operativen Eingriffe gehören. Diese
sind je nach Herkunft der Patienten verschieden. Der neuen Taxordnung
vom 14. Dezember 1972 liegt das selbe System zugrunde; sie ist für die
Patienten der Privatabteilung insofern differenzierter, als nicht mehr
einzig zwischen Patienten, die innerhalb oder ausserhalb des Kantons
Niederlassung oder Aufenthalt haben, unterschieden wird, sondern bei
den ausserkantonalen Patienten noch zwischen jenen, die in der Schweiz,
und jenen, die im Ausland wohnen.

    d) Diese kantonalrechtliche Ausgestaltung der Organisation
des Kantonsspitals Olten lässt erkennen, dass das Rechtsverhältnis
zwischen dem Träger der Anstalt und seinen Benutzern gänzlich vom
öffentlichen Recht beherrscht wird. Wer als Patient der allgemeinen
Abteilung in das Kantonsspital Olten eingewiesen wird, tritt in ein
besonderes Rechtsverhältnis ein, das hinsichtlich seiner Ausgestaltung
dem öffentlichen Recht des Kantons untersteht. Erleidet dieser Patient
wegen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht oder aus einem andern den
Organen der Anstalt anzulastenden widerrechtlichen Verhalten einen Schaden,
können er und allenfalls seine Angehörigen den Kanton nach Massgabe des
Verantwortlichkeitsgesetzes belangen. Dies wird vom beklagten Kanton auch
nicht bestritten.

    Die Haftung des Kantons entfällt aber auch nicht, wenn der Geschädigte
Patient in der Privatabteilung, d.h. Privatpatient des Chefarztes ist
und diesem hinsichtlich der Operation seines Patienten eine Verletzung
der ärztlichen Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden muss. Mit Ausnahme der
unterschiedlichen Ansätze des zu entrichtenden Entgelts für die einzelnen
Haupt- und Nebenleistungen der Anstalt unterscheidet sich nämlich die
Stellung der Patienten der Privatabteilung von jener der allgemeinen
Abteilung nach Massgabe der einschlägigen kantonalrechtlichen Normen
nicht. Jeder Patient, gleich welcher Abteilung, tritt daher bei seiner
Einweisung in das Kantonsspital Olten in das besondere, vom öffentlichen
Recht des Kantons beherrschte Rechtsverhältnis; dieses umfasst auch
die Beziehungen zwischen Patienten und Ärzteschaft. Sieht man von den
ambulanten Operationen ab, d.h. von den operativen Eingriffen, welche
Chefärzte an Patienten ausführen, die im Spital nicht hospitalisiert
werden, ergibt sich aus den massgeblichen kantonal-rechtlichen Bestimmungen
keinerlei Hinweis dafür, dass bei den Patienten der Privatabteilung,
welche durch Chefärzte ins Spital eingewiesen und hier operiert werden, ein
sog. gespaltenes Rechtsverhältnis bestehen soll, d.h. ein vom öffentlichen
Recht beherrschtes Benutzungsverhältnis gegenüber der Anstalt als solcher
und ein privatrechtliches Auftragsverhältnis gegenüber dem Chefarzt,
der die Operation durchführt.

    Für die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen
Privatpatient, Spital und Chefarzt kann es daher auch keine massgebliche
Rolle spielen, von welchen persönlichen Motiven der Willensentschluss des
Patienten, sich gerade von diesem Chefarzt als Patient der Privatabteilung
des Kantonsspitals Olten behandeln und operieren zu lassen, getragen
wird. Der Patient dürfte sich ohnehin meist über das Rechtsverhältnis,
in das er bei seiner Einweisung in eine Krankenanstalt tritt, kaum
völlig im klaren sein. Der Patient erwartet, wenn er die Einweisung
in die Privatabteilung verlangt, eine bessere Betreuung, d.h. bessere
Leistungen, insbesondere eine persönliche Betreuung durch den Chefarzt. Der
Patient ist auch bereit, selbst oder über seine Versicherung für dieses
"Bessere" ein höheres Entgelt zu entrichten. Er wünscht aber das Bessere
innerhalb der öffentlich-rechtlichen Institution. Selbst wenn daher dieser
Patient bereits vor seiner Einweisung ins Spital Privatpatient in der
Privatpraxis des Chefarztes war und zu diesem in einem privatrechtlichen
Auftragsverhältnis stand, ändert sich mit der Einweisung als Patient ins
Kantonsspital Olten sein Rechtsverhältnis zu seinem Arzt. Dieser betreut
ihn als Bediensteter des Spitals; das Rechtsverhältnis zum Chefarzt
geht in jenem zur Anstalt auf. Welcher Teil des vom Privatpatienten zu
entrichtenden Entgelts an den Chefarzt fliesst und wieviel von den Taxen
dem Kanton verbleibt, ist für die rechtliche Qualifikation der Beziehung
zwischen Anstalt und Patient bzw. Patient und Chefarzt umso weniger von
Belang, weil im Kantonsspital Olten selbst die Operationstaxen für die
Patienten der Privatabteilung in der Taxordnung festgelegt sind.

Erwägung 3

    3.- Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass, gemäss
den für das Kantonsspital Olten massgeblichen kantonalrechtlichen
Grundlagen, einerseits die gesamte klinische Tätigkeit eines Chefarztes,
gleichgültig, ob er diese haupt- oder nebenamtlich, an Patienten der
allgemeinen oder der Privatabteilung ausübt, eine unter der Aufsicht
des Kantons stehende amtliche Verrichtung darstellt und anderseits das
Benutzungsverhältnis sämtlicher im Kantonsspital Olten hospitalisierten
Patienten öffentlich-rechtlicher Natur ist und auch die Beziehungen
zwischen den Patienten der Privatabteilung und den sie behandelnden
Chefärzten umfasst.

    Daraus folgt, dass der Kanton Solothurn nach Massgabe der Bestimmungen
des Verantwortlichkeitsgesetzes gegenüber den Klägerinnen für eine
allfällige Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht, die den beiden
Ärzten Dr. X. und Dr. Y. hinsichtlich der Operation des verstorbenen
N. vorgeworfen wird, einzustehen hat.

Erwägung 4

    4.- Nicht zu entscheiden ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens,
wie weit sich die für das Kantonsspital Olten nach Massgabe des kantonalen
Rechts ergebende Haftungsregelung grundsätzlich auch auf die Haftung
anderer Kantone für die in ihren Spitälern hospitalisierten Privatpatienten
übertragen liesse (vgl. BGE 82 II 321, wo das Bundesgericht die Haftung des
Kantons Aargau für die Behandlung, die ein Privatpatient im Kantonsspital
durch den Stellvertreter des Chefarztes der chirurgischen Abteilung
erfahren hatte, verneinte).