Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 102 II 376



102 II 376

54. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1976 i.S.
Truaisch gegen Truaisch und Bürgi Regeste

    Ausübung des bäuerlichen Vorkaufsrechtes durch einen Entmündigten
(Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 EGG; Art. 421 Ziff. 1 ZGB).

    1. Nachträgliche Zustimmung durch die Vormundschaftsbehörde:
   a) Form (E. 3); b) Zulässigkeit (E. 4).

    2. Geltendmachung des Vorkaufsrechtes gegenüber dem Dritterwerber
(E. 5 am Ende).

Sachverhalt

    A.- Am 19. Dezember 1973 verkaufte Paulin Truaisch sein
landwirtschaftliches Gewerbe (fünf Parzellen mit Wohnhaus, Scheune, Stall
und Schopf) zum Preise von Fr. 230'000.-- an Franz Bürgi. Unter Beilage des
öffentlich beurkundeten Vertrages wurde am 8. Mai 1974 beim Grundbuchamt
Laufenburg die Handänderung zur Eintragung angemeldet. Noch am gleichen
Tag zeigte das Amt den sechs Nachkommen des Verkäufers den Abschluss des
Kaufvertrages an, mit dem Hinweis, dass sie innerhalb der gesetzlichen
Frist von einem Monat erklären könnten, ob sie vom Vorkaufsrecht im Sinne
des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG)
Gebrauch machen wollten.

    B.- Mit Schreiben vom 22. Mai 1974 teilte der Vormund des Sohnes Bruno,
Karl Birri, dem Grundbuchamt im Namen und auf ausdrückliches Ersuchen
seines Mündels mit, das Vorkaufsrecht werde ausgeübt. Indessen wies die
Vormundschaftsbehörde Zeihen (Gemeinderat) das Gesuch um Zustimmung zur
Geltendmachung des Vorkaufsrechtes am 27. Mai 1974 ab.

    In der Folge wandte sich der Vormund an das Bezirksamt
Laufenburg. Ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes empfahl ihm der
Bezirksamtmann-Stellvertreter, zur Wahrung der Frist das Vorkaufsrecht
beim Grundbuchamt sofort geltend zu machen und gegen den Entscheid der
Vormundschaftsbehörde Beschwerde zu erheben. Mit Schreiben vom 29. Mai
1974 wiederholte Karl Birri die Erklärung, das Vorkaufsrecht werde
ausgeübt. Er fügte bei, dass dies "im Einvernehmen mit dem Bezirksamt
Laufenburg, jedoch vorbehältlich der Genehmigung durch dasselbe als
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde" geschehe. Mit Eingabe vom 1. Juni 1974
erhob er alsdann beim Bezirksamt Beschwerde gegen den gemeinderätlichen
Entscheid vom 27. Mai 1974.

    Am 21. Juni 1974 verfügte das Grundbuchamt Laufenburg die
Eintragung des von Bürgi erworbenen Eigentumsrechtes am streitigen
landwirtschaftlichen Gewerbe mit dem Bemerken, dass der Grundbucheintrag
nur noch durch gerichtliche Klage, nicht aber durch Beschwerde angefochten
werden könne. Zur Begründung führte es unter anderem aus, das Vorkaufsrecht
sei zwar von Bruno Truaisch fristgerecht geltend gemacht, jedoch an den
Vorbehalt der Genehmigung durch das Bezirksamt geknüpft worden. Da der
Verkäufer einen Vorkaufsanspruch bestreite, könne die grundbuchliche
Behandlung der Handänderung nicht aufgeschoben werden.

    Das Bezirksamt Laufenburg wies am 3. Juli 1974 die Beschwerde gegen
den Beschluss des Gemeinderates Zeihen ab mit der Begründung, Bruno
Truaisch könne angesichts der grundbuchamtlichen Eintragungsverfügung
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens "keine Hilfe angeboten werden". Für
die Durchsetzung des Vorkaufsrechtes bleibe nur noch die gerichtliche
Anfechtung des Grundbucheintrages, wozu es einer Prozessvollmacht im
Sinne von Art. 421 ZGB bedürfe. Da eine Klage nicht von vornherein als
aussichtslos betrachtet werden könne, sei die Vormundschaftsbehörde zur
Erteilung einer entsprechenden Prozessvollmacht zu verpflichten.

    Gestützt auf diesen Entscheid bevollmächtigte der Gemeinderat von
Zeihen am 31. Juli 1974 den Vormund zur Prozessführung.

    C.- Mit Eingabe vom 6. August 1974 erhob Bruno Truaisch beim
Bezirksgericht Laufenburg Klage gegen seinen Vater und den Käufer der
streitigen Grundstücke, Franz Bürgi. Er verlangte im wesentlichen,

    - es sei gerichtlich festzustellen, dass ihm an den fraglichen

    Grundstücken ein Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 12 Abs. 1 EGG zustehe,

    - die Grundstücke seien ihm zum Ertragswert von Fr. 23'700.--
zu Eigentum
   zuzusprechen,

    - das Grundbuchamt Laufenburg sei anzuweisen und zu ermächtigen, den

    Beklagten Bürgi als Eigentümer der Grundstücke im Interimsregister der

    Gemeinde Zeihen zu löschen und an dessen Stelle ihn einzutragen,

    - er sei zu verpflichten, seinem Vater den Ertragswert von
Fr. 23'700.--
   zu bezahlen, und

    - sein Vater sei zu verpflichten, die aus der ungerechtfertigten

    Eintragung Bürgis entstandenen Mehrauslagen zu decken.

    Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. November 1975
ab. In der Begründung hielt es fest, der Kläger habe auf sein Vorkaufsrecht
verzichtet, indem er den Bericht des Schätzungsamtes des Schweizerischen
Bauernverbandes vom 10. April 1974 über seinen Lohnanspruch aus der
Mitarbeit auf dem väterlichen Betrieb, der von dessen Veräusserung
zum Verkehrswert ausgegangen sei, durch seine Unterzeichnung genehmigt
habe. Zudem sei "höchst fragwürdig", ob der Kläger im Sinne von Art. 12
Abs. 1 EGG zur Selbstbewirtschaftung als geeignet erscheine.

    D.- Gegen diesen Entscheid erhob Bruno Truaisch Beschwerde, welche
vom Obergericht des Kantons Aargau (2. Zivilabteilung) indessen am 3. Juni
1976 abgewiesen wurde. Das Urteil wurde damit begründet, dass innert der
Monatsfrist des Art. 14 Abs. 1 EGG eine gültige Erklärung für die Ausübung
des Vorkaufsrechtes nicht abgegeben worden sei, da die Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde gefehlt habe; der Kläger habe sein Vorkaufsrecht
mithin verwirkt. Es erübrige sich unter diesen Umständen zu prüfen,
ob er darauf verzichtet habe bzw. ob er zur Übernahme des väterlichen
Landwirtschaftsbetriebes überhaupt geeignet sei.

    E.- Diesen Entscheid hat der Kläger mit Berufung an das
Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz
zurückzuweisen. Hilfsweise wiederholt er die in der Klageschrift gestellten
Rechtsbegehren.

    Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe verkauft, so steht
unter anderem den Nachkommen des Verkäufers ein Vorkaufsrecht zu
(Art. 6 Abs. 1 EGG). Sofern ein Nachkomme die Liegenschaft zur
Selbstbewirtschaftung beansprucht und hiefür geeignet erscheint, kann
er das Vorkaufsrecht zum Ertragswert ausüben (Art. 12 Abs. 1 EGG). Dies
hat binnen einem Monat, seitdem ihm die grundbuchamtliche Mitteilung vom
Abschluss des Kaufvertrages zugegangen ist, durch Erklärung gegenüber dem
Grundbuchverwalter zu geschehen (Art. 14 Abs. 1 EGG). Es handelt sich dabei
- wie beim rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrecht (vgl. MEIER-HAYOZ, N. 215
zu Art. 681 ZGB) - um eine Verwirkungsfrist (JOST, N. 2 zu Art. 14 EGG).

    Bevormundete bedürfen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes, da diese zu
einem Grundstückkauf führt, der Zustimmung durch die Vormundschaftsbehörde
(Art. 421 Ziff. 1 ZGB; JOST, N. 4b zu Art. 14 EGG).

Erwägung 3

    3.- Unangefochten ist die vorinstanzliche Feststellung, die von
Paulin Truaisch verkauften Grundstücke bildeten ein landwirtschaftliches
Gewerbe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EGG und der Kläger gehöre als Sohn
des Verkäufers zu den vorkaufsberechtigten Personen. Dagegen ist zunächst
streitig, ob das Vorkaufsrecht innert Frist gültig ausgeübt worden sei.

    a) Nach den verbindlichen Ausführungen der Vorinstanz ging die
einmonatige Frist des Art. 14 Abs. 1 EGG am 10., 11. oder 12. Juni 1974 zu
Ende. Wohl hat der bevormundete Kläger durch seinen gesetzlichen Vertreter
mit Schreiben vom 22. und 29. Mai 1974, mithin vor Ablauf der Frist, das
Vorkaufsrecht geltend machen lassen, doch ist fraglich, ob das angesichts
der zu diesem Zeitpunkt fehlenden Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
genügte bzw. ob die klägerische Erklärung nachträglich genehmigt wurde
und dadurch Gültigkeit erlangen konnte.

    Ob die Aufforderung des stellvertretenden Bezirksamtmannes,
das Vorkaufsrecht sofort geltend zu machen, bereits eine
vormundschaftsbehördliche Zustimmung darstelle, wie der Kläger behauptet,
kann offen bleiben, weil dies für den Entscheid, wie sich im folgenden
zeigen wird, nicht ausschlaggebend ist.

    b) Mit Entscheid vom 3. Juli 1974 wies das Bezirksamt Laufenburg
die vom gesetzlichen Vertreter des Klägers gegen den Beschluss des
Gemeinderates Zeihen am 31. Mai 1974 erhobene Beschwerde ab, "weil sie
wegen grundbuchrechtlichen Bestimmungen nicht geeignet" sei, "dem Mündel
das Vorkaufsrecht einzugestehen" (Ziff. 1 des Dispositivs). Indessen
verpflichtete es die Vormundschaftsbehörde, "dem Vormund bzw. Bevormundeten
gemäss Art. 421 ZGB Prozessvollmacht zu erteilen, damit das legitimste
Recht gewahrt" bleibe, "d.h. dass allenfalls eine gerichtliche Klage auf
Gewährung des Vorkaufsrechts angebracht bzw. die Eintragung des Verkaufs
im Grundbuch angefochten werden" könne (Ziff. 2 des Dispositivs).

    Das Obergericht ist der Ansicht, es sei dadurch der abweisende
Entscheid des Gemeinderates Zeihen nicht aufgehoben und mithin auch keine
vormundschaftsbehördliche Zustimmung zur Ausübung des Vorkaufsrechtes
erteilt worden. In seiner Eventualbegründung hält der Kläger diese
rechtliche Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten für unrichtig.

    Es trifft zwar zu, dass das Bezirksamt durch seinen Entscheid
vom 3. Juli 1974 den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 27. Mai
1974 dem Wortlaut nach nicht aufgehoben hat. Darauf allein darf indes
nicht abgestellt werden. Es ist vielmehr zu untersuchen, welcher Sinn
dem Entscheid der Aufsichtsbehörde beizumessen ist. Den Erwägungen des
Bezirksamtes ist zu entnehmen, dass es die Gutheissung der Beschwerde
für zwecklos hielt, nachdem das Grundbuchamt am 21. Juni 1974 mitgeteilt
hatte, nunmehr sei Bürgi im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und die
Eintragung könne nur noch durch gerichtliche Klage angefochten werden. So
wurde denn ausgeführt, nach Prüfung der Rechtslage und Rücksprache mit
der kantonalen Justizabteilung bleibe nur festzustellen, "dass mit dem
hängigen Beschwerdeverfahren dem Mündel keine Hilfe angeboten werden"
könne; zur Durchsetzung der Ansprüche Bruno Truaischs bleibe nur noch
die gerichtliche Anfechtung der Grundbucheintragung, wozu es einer
Prozessvollmacht der Vormundschaftsbehörde bedürfe. Da das Bezirksamt eine
Klage nicht von vornherein als aussichtslos, namentlich die Bevormundung
allein nicht als ausreichenden Grund, die Eignung zur Selbstbewirtschaftung
des streitigen Gewerbes zu verneinen, betrachtete, verpflichtete es die
Vormundschaftsbehörde zur Erteilung der erforderlichen Vollmacht.

    Aus dem Gesagten erhellt deutlich, dass das Bezirksamt die Beschwerde
nur deshalb abwies, weil es glaubte, deren Gutheissung, d.h. die Erteilung
der Genehmigung im Sinne von Art. 421 ZGB, nütze dem Kläger ohnehin nichts
mehr. Denn die an die Vormundschaftsbehörde gerichtete Weisung, eine
Prozessvollmacht im Hinblick auf eine Anfechtung des Grundbucheintrages
auszustellen, kann vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, dass
die Aufsichtsbehörde dem Kläger unter allen Umständen ermöglichen wollte,
sein "legitimstes Recht" zu wahren, d.h. sein Vorkaufsrecht auszuüben. Wäre
das Bezirksamt zur Erkenntnis gelangt, seine Zustimmung vermöge der innert
Frist abgegebenen Erklärung des Klägers, vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen
zu wollen, auch noch nachträglich Rechtswirksamkeit zu verleihen, so hätte
es - nach seinen Erwägungen zu schliessen - die Beschwerde gutgeheissen.

    c) Gewiss sind die Zustimmung zur Prozessführung und jene zur Ausübung
des Vorkaufsrechtes rechtlich zwei verschiedene Dinge. Sie sind jedoch hier
insofern miteinander verbunden, als der bezirksamtlichen Weisung an die
Vormundschaftsbehörde - gleichgültig, ob sie zulässig war - die Grundlage
von vornherein entzogen gewesen wäre, wenn die Aufsichtsbehörde mit der
Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht einverstanden gewesen wäre. Dies
kann das Bezirksamt, das dem Kläger die Übernahme des väterlichen
Landwirtschaftsbetriebes jedenfalls nicht verunmöglichen wollte, nicht
beabsichtigt haben. Trotz des Wortlautes des Beschwerdeentscheides ist
es daher aufgrund der gesamten Umstände so zu halten, wie wenn damit der
Ausübung des Vorkaufsrechtes zugestimmt worden wäre.

Erwägung 4

    4.- Zu prüfen bleibt nun allerdings, ob eine nachträgliche Genehmigung
der fristgemäss geäusserten Vorkaufserklärung rückwirkend Gültigkeit
verleihen könne.

    a) Will sich ein Entmündigter rechtsgeschäftlich verpflichten, so
bedarf er der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Art. 19 Abs. 1
und 410 Abs. 1 ZGB), bei Geschäften mit besonderer Tragweite auch jener
der Vormundschaftsbehörde (Art. 421 ZGB) oder gar der Aufsichtsbehörde
(Art. 422 ZGB). Eine nachträgliche Genehmigung, wie sie für den Fall
der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter ausdrücklich vorgesehen
ist (Art. 410 Abs. 1 ZGB; dazu BUCHER, N. 133 zu Art. 19 ZGB), wird
grundsätzlich auch dort für zulässig gehalten, wo die vormundschaftlichen
Behörden dem Geschäft zuzustimmen haben (BUCHER, N. 35 zu Art. 19
ZGB;, EGGER, N. 16-18 zu Art. 421 ZGB; dazu auch JOST, N. 4b zu Art. 14
EGG). Solange die Genehmigung fehlt, bleibt dieses in der Schwebe. Wieweit
die nachträgliche Zustimmung aus der Sicht des von der Willensäusserung
des Mündels Betroffenen zulässig ist, beurteilt sich nach den konkreten
Verhältnissen des einzelnen Falles (vgl. BUCHER, N. 135 zu Art. 19 ZGB).

    b) Das Vorkaufsrecht ist ein sogenanntes Gestaltungsrecht, das
dem Berechtigten ermöglicht, durch einseitige Willensäusserung in das
bestehende Vertragsverhältnis einzugreifen. Für die Frage der Zulässigkeit
einer nachträglichen Genehmigung der Vorkaufserklärung durch die zuständige
Behörde ist von Bedeutung, dass Gestaltungsgeschäfte naturgemäss in
besonderem Masse bedingungsfeindlich sind (vgl. BUCHER, N. 139 zu Art. 19
ZGB). Es ist nämlich dem Empfänger der rechtsgestaltenden Äusserung
im allgemeinen nicht zuzumuten, dass das Geschäft noch eine gewisse
Zeit in der Schwebe bleibt (vgl. VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des
Schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl., I. Bd., S. 146 sub Ziff. 2;
dazu auch BGE 101 II 242 E. 2b; 81 II 245).

    Nun ist freilich das Interesse an der Vermeidung einer
Rechtsunsicherheit je nach Gestaltungsrecht und Lage des einzelnen
Falles unterschiedlich. Beispielsweise ist ein Mieter, dem das
Mietverhältnis vom entmündigten Vermieter gekündigt wird, - im Hinblick
auf die Suche eines Ersatzobjektes - darauf angewiesen, sofort um die
Wirksamkeit der Kündigung zu wissen, weshalb dort eine erst nachträgliche
Zustimmung (des gesetzlichen Vertreters) auszuschliessen sein dürfte.
Demgegenüber ist bei einem bäuerlichen Vorkaufsrecht das Interesse des
Erklärungsempfängers, sogleich eine eindeutige Rechtslage zu haben, in der
Regel nicht so gewichtig und daher die nachträgliche Genehmigung durch
die Vormundschaftsbehörde eher zuzulassen. Es ist andererseits auch zu
beachten, dass die Folgen eines Ausschlusses nachträglicher Zustimmung für
einen Vorkaufsberechtigten viel einschneidender sind als für den Vermieter,
der das Mietverhältnis auch noch auf den nächsten Termin auflösen kann.

    c) Wird bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes die
vormundschaftsbehördliche Genehmigung noch innert der Frist des Art. 14
Abs. 1 EGG nachgereicht, ergeben sich von vornherein keine Schwierigkeiten,
da hier eine Rückbeziehung der Wirksamkeit gar nicht notwendig
ist. Vielfach aber kann die behördliche Zustimmung in so kurzer Zeit nicht
beigebracht werden, zumal dann, wenn der Berechtigte einerseits erst durch
die Mitteilung des Grundbuchamtes vom Vorkaufsfall Kenntnis erhält und
andererseits die Genehmigung erst im Rechtsmittelverfahren zu erwirken
vermag. Würde eine nachträgliche Zustimmung nicht zugelassen, bliebe das
bäuerliche Vorkaufsrecht in solchen Fällen nicht nur für bevormundete
volljährige Nachkommen wie hier, sondern auch für die minderjährigen
Kinder des Verkäufers wirkungslos. Zwar dürfte es eher selten sein, dass
ein Minderjähriger, dessen (als Verkäufer in Frage kommende) Eltern noch
leben, unter Vormundschaft gestellt werden muss. Indessen ist zu bedenken,
dass sich bei minderjährigen Vorkaufsberechtigten eine Mitwirkung der
Vormundschaftsbehörde auch in den anderen Fällen aufdrängt. Ist nämlich der
Verkäufer eines landwirtschaftlichen Gewerbes - als Vater oder Mutter -
zugleich gesetzlicher Vertreter desjenigen, für den er das Vorkaufsrecht
geltend zu machen hätte, so liegt eine Interessenkollision vor. Dem
Vorkaufsberechtigten ist unter diesen Umständen ein Beistand zu bestellen
(Art. 392 Ziff. 2 ZGB), der nach den Anweisungen der Vormundschaftsbehörde
zu handeln (Art. 418 ZGB) und von dieser vor allem auch die Zustimmung
im Sinne von Art. 421 ZGB einzuholen hat (EGGER, N. 3 zu Art. 418 ZGB;
KAUFMANN, N. 4 a zu Art. 418 ZGB; JOST, N. 4 b zu Art. 14 EGG). Eine
Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde erweist sich bei Unmündigen übrigens
auch in Anbetracht von Art. 282 ZGB als notwendig, führt doch die Ausübung
des Vorkaufsrechtes zwangsläufig zu einem Rechtsgeschäft zwischen Vater
oder Mutter und Kind.

    d) Das minderjährige und bevormundete volljährige Nachkommen
überall dort, wo die vormundschaftsbehördliche Genehmigung nicht innert
der Frist des Art. 14 Abs. 1 EGG beizubringen ist, vom Vorkaufsrecht
ausgeschlossen sein sollten, wäre untragbar, würde doch die Erfüllung des
vom Gesetzgeber mit dem bäuerlichen Vorkaufsrecht angestrebten Zweckes in
zahlreichen Fällen verunmöglicht. Gewiss dürfen auch die Interessen von
Verkäufer und Käufer der fraglichen Grundstücke nicht ausser acht gelassen
werden. Zumindest in einem Fall wie hier jedoch, wo der Vorkaufsberechtigte
innert Frist sowohl erklärte, von seinem Recht Gebrauch machen zu wollen,
als auch alles in seiner Macht Stehende unternahm, um die Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde herbeizuführen (vgl. dazu BGE 101 II 243),
ist dem Belasteten das Abwarten des Entscheides der vormundschaftlichen
Organe zuzumuten.

Erwägung 5

    5.- Zusammengefasst ergibt sich, dass im Entscheid des Bezirksamtes
Laufenburg vom 3. Juli 1974 dem Sinne nach eine vormundschaftsbehördliche
Genehmigung gemäss Art. 421 ZGB lag und dass die fristgerechten
klägerischen Erklärungen vom 22. und 29. Mai 1974, das Vorkaufsrecht
ausüben zu wollen, nachträglich volle Wirksamkeit erlangten. Da die
Ausübung des Vorkaufsrechtes durch den Kläger somit als rechtzeitig zu
betrachten ist, ist die Berufung gutzuheissen. Die Akten sind an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie, falls sie zum Schluss kommt, der
Kläger habe auf sein Vorkaufsrecht nicht verzichtet, dessen Eignung zur
Übernahme des väterlichen Betriebes prüfe.

    Dass die Liegenschaften inzwischen im Grundbuch auf den Käufer
übertragen wurden, ist insofern unerheblich, als das Vorkaufsrecht eine
Realobligation darstellt und als solche nicht nur dem Veräusserer,
sondern - nach der Übertragung des Objektes - auch dem Dritterwerber
Bürgi gegenüber geltend gemacht werden kann (BGE 101 II 240 E. b mit
Hinweisen). Letzterer ist bereits ins Recht gefasst, und die gestellten
Klagebegehren erlauben, auch ihn zu verpflichten, falls die Klage
gutzuheissen sein sollte.