Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 102 II 305



102 II 305

45. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. September 1976 i.S. Abraham
gegen Baumann Regeste

    Namensschutz; Art. 29 Abs. 2 ZGB.

    Namensanmassung durch Verwendung eines fremden Namens zur Bezeichnung
eines Geschäfts. Der Namensträger kann auch durch eine Beeinträchtigung
rein ideeller Natur in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt sein. Eine
solche ist gegeben, wenn der Namensträger durch die Verwendung seines
Namens in eine nicht vorhandene Beziehung zu Personen oder Sachen gebracht
wird, die er ablehnt und vernünftigerweise auch ablehnen darf. Muss der
unvoreingenommene ortsansässige Betrachter nicht annehmen, dass zwischen
dem Geschäft und dem Namensträger eine Beziehung besteht, ist dieser in
seinen Interessen nicht verletzt.

Sachverhalt

    A.- Susan Baumann führt am Rindermarkt in Zürich ein Ladengeschäft
für Antiquitäten aus der Zwischenkriegszeit (sog. "art-déco"-Epoche). Als
Geschäftsbezeichnung hat sie den Namen "Abraham" gewählt, der in goldenen
Buchstaben am Ladenschaufenster angebracht ist. Im Telefonbuch ist
das Geschäft unter dem Namen der Inhaberin als "Antiquitäten Abraham"
aufgeführt.

    Robert David Abraham, von Beruf diplomierter Psychologe und in
Zürich wohnhaft, gehört einer seit 1877 in Zürich niedergelassenen
Familie gleichen Namens an, die durch die Gründung eines bedeutenden
Textilunternehmens zu einem gewissen Ansehen gelangt ist. Er fühlt sich
durch die von Susan Baumann verwendete Geschäftsbezeichnung in seinem
Namensrecht verletzt.

    B.- Robert David Abraham erhob gegen Susan Baumann beim Bezirksgericht
Zürich Klage mit dem Begehren, sie habe die Anmassung des Namens "Abraham"
in ihrem Geschäft in jeder Form zu unterlassen und sie habe ihm eine
Genugtuungssumme von Fr. 100.-- nebst Zins zu bezahlen. Die Beklagte
widersetzte sich der Klage.

    Mit Urteil vom 16. September 1975 wies das Bezirksgericht die Klage
ab. Es verneinte das Vorliegen einer Namensanmassung mit der Begründung,
der Name "Abraham" sei im Sinne von BGE 92 II 311 Gemeingut, weshalb
der Kläger daran kein Ausschliesslichkeitsrecht beanspruchen könne; der
weltweite Gebrauch dieses Namens lasse zwischen dem Laden der Beklagten
und dem Kläger überhaupt keine Beziehung entstehen.

    C.- Der Kläger zog dieses Urteil auf dem Berufungsweg an das
Obergericht des Kantons Zürich weiter. Im Laufe des Berufungsverfahrens
liess er das Begehren auf Zusprechung einer Genugtuungssumme fallen.

    Das Obergericht bestätigte mit Entscheid vom 16. März 1976 das
erstinstanzliche Urteil. Es ging wie das Bezirksgericht davon aus,
dass es sich beim Namen "Abraham" um geistiges Gemeingut handle. Unter
diesen Umständen hätte der Kläger, so führte das Obergericht weiter aus,
nur dann Anspruch auf Schutz seines Familiennamens, wenn dargetan wäre,
dass dieser Name hierzulande gedanklich ausschliesslich mit dem Kläger
und dessen Familie in Verbindung gebracht würde. Das sei indessen
nicht der Fall: Das weltweit heute noch lebendige Bewusstsein über die
ursprüngliche Herkunft und Bedeutung des Namens "Abraham" sei durch die
vom Kläger angeführten Umstände nicht überdeckt oder gar verdrängt worden,
so dass bei der Verwendung des Namens in Zürich oder in der Schweiz nicht
mehr an den Urträger dieses Namens, sondern ohne weiteres an den Kläger
oder dessen Familie gedacht würde. Auch die Art der Verwendung des Namens
"Abraham" durch die Beklagte stelle keine Verletzung des Klägers in seinen
persönlichen Verhältnissen dar.

    D.- Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung an das Bundesgericht
erhoben. Er beantragt den Schutz des im vorinstanzlichen Verfahren
aufrecht erhaltenen Klagebegehrens, eventuell Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Tatbestandsergänzung durch Vornahme eines Augenscheines
und zur Neubeurteilung.

    E.- Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Gegenstand des Prozesses bildet der sich aus dem
Namensrecht des Klägers ergebende Abwehranspruch (Beseitigungs- bzw.
Unterlassungsanspruch). Dieser ist nicht vermögensrechtlicher Natur,
weshalb die Berufung an das Bundesgericht gemäss Art. 44 OG ohne Rücksicht
auf allfällige Vermögensinteressen zulässig ist (BGE 95 II 486 E. 1).

Erwägung 2

    2.- Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen
Namen anmasst, so steht ihm nach Art. 29 Abs. 2 ZGB ein vom Verschulden
unabhängiger Unterlassungsanspruch zu. Der Gesetzeswortlaut ist insofern
zu eng, als nur von der Unterlassung einer Namensanmassung die Rede ist.
Selbstverständlich will damit der Anspruch auf Beseitigung einer noch
andauernden Verletzung des Namensrechts wie z.B. auf Entfernung der
Inschrift am Schaufenster eines Ladens nicht ausgeschlossen werden. Eine
Namensanmassung kann sodann nach der Rechtsprechung und der Lehre auch
darin bestehen, dass jemand den Namen eines andern unbefugterweise nicht
zur Bezeichnung seiner eigenen Person, sondern zur Kennzeichnung einer
Sache (z.B. einer Zeitschrift, eines Gerätes oder eines Geschäftsbetriebs)
verwendet (BGE 80 II 140 E. 1; 87 II 111 E. 4; 90 II 467 (Nr. 51);
EGGER, N. 17 zu Art. 29 ZGB; GROSSEN, in Schweiz. Privatrecht, Bd. II,
S. 340/341; AISSLINGER, Der Namensschutz nach Art. 29 ZGB, Zürcher
Diss. 1948, S. 28). Der Kläger kann sich daher grundsätzlich auf Art. 29
Abs. 2 ZGB berufen, um eine Verletzung seines Namensrechtes, wie sie
seiner Auffassung nach im Gebrauch des Namens "Abraham" zur Bezeichnung
des von der Beklagten geführten Antiquitätenladens zu erblicken ist,
zu beseitigen oder zu verhindern. Entgegen der in der Berufungsantwort
vertretenen Auffassung richtet sich das Klagebegehren nicht nur gegen
die Aufschrift auf dem Schaufenster, sondern gegen die Verwendung des
Namens Abraham für den Geschäftsbetrieb der Beklagten ganz allgemein,
wozu auch die Reklame gehört.

    Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur derjenige
den Namensschutz des Art. 29 ZGB beanspruchen kann, der hiefür ein
schutzwürdiges Interesse geltend zu machen vermag. Das ergibt sich nicht
nur aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Klage ein entsprechendes
Rechtsschutzinteresse voraussetzt (EGGER, N. 20 zu Art. 29 ZGB), sondern
unmittelbar aus dem Gesetz selbst: Art. 29 Abs. 2 ZGB verleiht nur
demjenigen ein Klagerecht, der durch eine Namensanmassung beeinträchtigt
(französisch: lésé) wird (BGE 45 II 626/627 E. 3). Das kann nichts anderes
bedeuten, als dass der Gebrauch eines fremden Namens durch einen dazu nicht
Berechtigten an sich noch nicht ausreicht, um die gesetzlich vorgesehenen
Ansprüche auszulösen. Wer sich auf Art. 29 Abs. 2 ZGB berufen will, muss
vielmehr dartun können, dass die in Frage stehende Namensverwendung seine
Interessen wirklich und nicht nur dem Scheine nach verletzt. Allerdings
ist nicht etwa erforderlich, dass Interessen vermögensrechtlicher Natur
auf dem Spiele stehen. Es genügt durchaus die Beeinträchtigung rein
ideeller Belange, die nach der Lehre und der Rechtsprechung namentlich
dann vorliegt, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht (BGE 80 II 145; EGGER,
N. 21 zu Art. 29 ZGB) oder wenn ein Namensträger durch Gedankenverbindungen
in nicht vorhandene Beziehungen hineingestellt wird, die er ablehnt und
vernünftigerweise auch ablehnen darf (BGE 72 II 150; 80 II 147; 90 II 466;
EGGER, aaO N. 17).

Erwägung 3

    3.- Der Kläger macht nicht geltend, dass eine Verwechslungsgefahr
bestehe. Das fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Beklagte den
Namen "Abraham" nicht für sich selber, sondern lediglich zur Bezeichnung
ihres Ladengeschäftes gebraucht. Der Kläger erblickt eine Beeinträchtigung
seiner Interessen vielmehr darin, dass unvoreingenommene Betrachter
annehmen könnten, es bestehe zwischen dem Laden der Beklagten und der in
Zürich ansässigen Familie Abraham, der er angehört, eine Beziehung.

    a) Für die Beurteilung der Frage, welche Gedankenassoziationen durch
eine bestimmte Namensverwendung geweckt werden, ist auf den Eindruck und
die Reaktionsweise des Publikums abzustellen. Der Kläger vertritt selber
diese Auffassung, wenn er ausführen lässt, entscheidend sei nicht, was sich
die Beklagte bei der Wahl des Namens "Abraham" als Geschäftsbezeichnung
gedacht habe, sondern welche Gedankenassoziation beim Aussenstehenden
durch diesen Namen hervorgerufen werde. Bei einem Ladengeschäft von
bloss lokaler Bedeutung wie demjenigen der Beklagten kommt es darauf
an, welche Gedankenverbindung die Geschäftsbezeichnung "Abraham" beim
zürcherischen Publikum auslöst. Dies vermag nur der ortsansässige
Richter zuverlässig zu beurteilen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich
ausgeführt, der Familienname des Klägers habe nicht eine derart grosse
Kennzeichnungskraft erlangt, dass bei der Verwendung des Namens "Abraham"
in Zürich oder in der Schweiz nicht mehr an den Urträger dieses Namens,
sondern ohne weiteres an den Kläger und dessen Familie gedacht würde.
Man kann sich fragen, ob in dieser Aussage nicht eine für das Bundesgericht
verbindliche Feststellung tatsächlicher Natur mitenthalten sei, des
Inhalts, dass das Zürcher Publikum die von der Beklagten verwendete
Geschäftsbezeichnung nicht unmittelbar mit dem Familiennamen des Klägers
in Verbindung bringe. Zur Beurteilung der Individualisierungskraft eines
Namens in einem örtlich beschränkten Bevölkerungskreis sind jedenfalls
auch Kenntnisse faktischer Art erforderlich, über die in der Regel
nur der Tatsachenrichter verfügt. Das Bundesgericht hat sich deshalb
in dieser Hinsicht Zurückhaltung aufzuerlegen und seine Prüfung darauf
zu beschränken, ob die kantonale Instanz von zutreffenden rechtlichen
Vorstellungen ausgegangen ist.

    b) Der Kläger wendet sich dagegen, dass der vorliegende Fall mit dem
Entscheid des Bundesgerichts in BGE 92 II 305 ff. (betreffend den Vornamen
"Sheila", den eine französische Sängerin als Pseudonym gewählt hatte)
verglichen werde. Er macht geltend, dass ein durch Geburt erworbener
Familienname mit einem freigewählten Pseudonym nicht vergleichbar sei
und dass der Name "Abraham" überdies nicht im gleichen Sinne geistiges
Gemeingut darstelle wie der Vorname "Sheila".

    Die Vorinstanz hat sich auf das zitierte Bundesgerichtsurteil indessen
nur dafür berufen, dass der Schutz eines als geistiges Gemeingut zu
betrachtenden Namens vom Nachweis abhange, dieser Name vermöge den als
Kläger auftretenden Namensträger trotzdem noch in genügendem Masse zu
kennzeichnen. Gegen eine solche Heranziehung des betreffenden Entscheides
ist entgegen der Auffassung des Klägers nichts einzuwenden. Wer einen
Namen trägt, der weit verbreitet ist oder geistiges Gemeingut darstellt,
kann in der Tat ein ausschliessliches Recht auf den Namensgebrauch nur
insoweit beanspruchen, als dieser Name allgemein auf ihn bezogen zu werden
pflegt. Dem Kläger mag eingeräumt werden, dass die Vorinstanz zu weit
gegangen ist, wenn sie geradezu den Nachweis verlangte, dass ein solcher
Name ausschliesslich mit dem als Kläger auftretenden Namensträger und
dessen Familie in Verbindung gebracht werde. Es muss für den Nachweis
der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen genügen, dass eine nicht
geringe Gefahr besteht, ein Namensträger werde durch eine bestimmte
Verwendung seines Namens oftmals in Gedankenverbindung zu Sachen oder
Personen gebracht, zu denen er weder eine Beziehung hat noch haben will.

    Nicht zu überzeugen vermag der Unterschied, den der Kläger unter
dem Gesichtspunkt der Kennzeichnungskraft zwischen einem Vornamen wie
"Sheila" und dem auch nach seiner Auffassung als geistiges Gemeingut zu
betrachtenden Namen "Abraham" machen will. Ob dieser Name in der Schweiz
als jüdisch empfunden wird, wie in der Berufungsschrift geltend gemacht
wird, ist ebenfalls nicht erheblich. Wesentlich ist einzig und allein, dass
das Wort "Abraham" in der Schweiz viel eher auf den alttestamentarischen
Urträger dieses Namens bezogen als mit dem gleichlautenden Familiennamen
in Verbindung gebracht wird. Dass dies, wie dem angefochtenen Urteil zu
entnehmen ist, jedenfalls für Zürich zutrifft, vermochte der Kläger nicht
zu widerlegen. Ist aber den meisten Leuten in Zürich der Familienname
"Abraham" kein Begriff, so wird der Laden der Beklagten entgegen der
Behauptung des Klägers auch durch die Bezeichnung "Antiquitäten Abraham"
nicht mit der Familie gleichen Namens in Beziehung gesetzt. Wenn sich diese
vom Kläger befürchtete Gedankenassoziation wenigstens in aller Regel nicht
einstellt, kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen
werden, weil sie dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse abgesprochen hat.

    c) Der Kläger hat im vorinstanzlichen Verfahren sein Interesse am
Schutz der Klage auch durch den Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, die in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 ZGB ergangen
ist, zu stützen versucht. Das Bundesgericht hat auf Grund der
betreffenden Bestimmung eine Anzahl von Klagen gegen die Bewilligung von
Namensänderungen geschützt, indem es den Ausschliesslichkeitsanspruch
der Träger sehr angesehener und seltener Namen über das Interesse an der
freien Wahl des gleichen Namens stellte (vgl. BGE 52 II 103 ff. betreffend
den Namen "Eynard"; 60 II 387 ff. betreffend den Namen "Dedual"; 67 II 191
ff. betreffend den Namen "Segesser"; 72 II 145 ff. betreffend den Namen
"Surava"). Es bezeichnete die im Familiennamen zum Ausdruck gelangende
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie als ein schutzwürdiges Rechtsgut,
sofern die Träger eines solchen Namens ohne weiteres mit einer Familie von
besonderer Berühmtheit oder von besonderem Ansehen in Beziehung gebracht
würden (so insbesondere BGE 52 II 106 ff. E. 2).

    In BGE 72 II 151 wurde dann allerdings einschränkend ausgeführt,
es könne für den Namensschutz nicht darauf ankommen, ob ein Name ein
besonders hohes Ansehen geniesse; es müsse vielmehr genügen, dass ein
Name durch seine relative Seltenheit charakteristisch sei. Der Kläger
beruft sich vor allem auf diesen letzten Entscheid und macht geltend, in
Zürich gebe es nur eine namhafte Familie Abraham; deren Name sei sowohl
aus diesem Grund als auch mit Rücksicht auf seinen in der Schweiz fremden
Klang als schutzwürdig zu betrachten.

    Der Unterschied zu den erwähnten Fällen besteht jedoch, wie die
Vorinstanz mit Recht hervorgehoben hat, darin, dass es sich beim Namen
"Abraham" nicht nur um einen relativ seltenen Familiennamen, sondern
gleichzeitig um den Namen einer bestbekannten biblischen Gestalt und
um einen Vornamen handelt. Unter diesen Umständen müsste dargetan
werden können, dass der Familienname "Abraham" in Zürich trotzdem eine
entsprechend grosse, die allgemeine Bedeutung des Wortes verdrängende
Kennzeichnungskraft erlangt hat. An dieser Voraussetzung fehlt es aber
im vorliegenden Fall, hält doch das angefochtene Urteil fest, dass
die Verwendung des Wortes "Abraham" in Zürich nicht ohne weiteres an
den Kläger und dessen Familie denken lasse. Gegen diese Feststellung
des ortsansässigen Richters vermag die klägerische Argumentation
nicht aufzukommen. Insbesondere ist mangels einer Beeinträchtigung des
Namensrechts des Klägers nicht darauf abzustellen, wie gross das Interesse
der Beklagten an der Verwendung des Wortes "Abraham" ist und ob die von
ihr gewählte Geschäftsbezeichnung dem geistigen Ursprung dieses Wortes
gerecht zu werden vermag.

    d) Schliesslich macht der Kläger geltend, eine Verletzung seines
Namensrechts und seiner persönlichen Verhältnisse ganz allgemein
sei auch darin zu erblicken, dass der altehrwürdige Name "Abraham"
zur Bezeichnung eines Trödelladens gebraucht werde; als Träger dieses
biblischen Namens müsse er sich eine derartige Namensverwendung nicht
gefallen lassen. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Klägers in seinen
persönlichen Verhältnissen verneint und in diesem Zusammenhang ausgeführt,
der Kläger habe eine solche mit Recht auch nicht geltend gemacht. Letzteres
wird in der Berufungsschrift als offensichtlich auf Versehen beruhend
bestritten. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, denn die
Vorinstanz hat die Frage materiell geprüft und in einer Weise beantwortet,
die vor dem Bundesrecht standzuhalten vermag.

    Eine Verletzung des Klägers in seinen persönlichen Verhältnissen
würde voraussetzen, dass der Name "Abraham" in einer Weise verwendet
worden wäre, die von jedem Träger dieses Namens als geradezu kränkend
empfunden werden müsste. Davon kann hier keine Rede sein. Im angefochtenen
Urteil wird festgestellt, dass weder die Art der im Laden der Beklagten
zum Kauf angebotenen Waren noch der Standort des Geschäftes geeignet
seien, negative Gedankenverbindungen auszulösen. Entgegen der Auffassung
des Klägers war die Vorinstanz in der Lage, hierüber tatbeständliche
Feststellungen zu treffen, ohne einen Augenschein durchzuführen,
mussten ihr doch der Standort und die Art des Geschäftes, das sich in
ihrer nähern Umgebung befindet, bekannt sein. Hat aber die Verwendung
des Namens "Abraham" durch die Beklagte nichts Stossendes an sich, fehlt
es an einem persönlichkeitsverletzenden Verhalten, gegen das sich der
Kläger gestützt auf Art. 29 Abs. 2 oder Art. 28 Abs. 1 ZGB zur Wehr setzen
könnte. Dass der Kläger den Gebrauch des Namens "Abraham" zur Bezeichnung
eines Antiquitätenladens als unpassend und ungehörig empfindet, reicht
für die Anwendung der Bestimmungen über den privatrechtlichen Schutz der
Persönlichkeit nicht aus.

Entscheid:

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich (II. Zivilkammer) vom 16. März 1976 wird bestätigt.