Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 102 III 61



102 III 61

11. Auszug aus dem Entscheid vom 25. Mai 1976 i.S. H. Regeste

    Art. 8 SchKG

    Das Recht auf Erstellung eines Auszugs aus den Betreibungsprotokollen
geht grundsätzlich ebenso weit wie das Einsichtsrecht. In den Auszug sind
daher auch die Namen der Gläubiger, die Forderungssummen und der Stand
der Verfahren aufzunehmen, wenn der Gesuchsteller es verlangt.

Sachverhalt

                      Aus dem Tatbestand:

    A.- H. verlangte beim Betreibungsamt Olten-Gösgen einen detaillierten
Auszug aus dem Betreibungsregister der Genossenschaft X., unter genauer
Angabe von Namen und Adressen der Gläubiger, der Forderungssummen und dem
Stand allfälliger Betreibungen. Das Betreibungsamt gab dem Gesuch statt,
weigerte sich aber, Namen und Adressen der Gläubiger bekanntzugeben. Die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist das Betreibungsamt an, dem
Gesuchsteller die verlangten Auskünfte zu erteilen.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

    Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jedermann, der ein Interesse
nachweist, die von den Betreibungs- und Konkursämtern geführten Protokolle
einsehen und sich Auszüge aus ihnen geben lassen. Dass der Rekurrent
als Vertragspartner der Schuldnerin ein Interesse an der Einsichtnahme
in die Protokolle hat (vgl. hiezu zusammenfassend BGE 99 III 44), ist
unbestritten; fraglich ist allein, wie weit das Einsichtsrecht und der
Anspruch auf Auszüge gehen. Grundsätzlich macht das Gesetz zwischen den
beiden Arten der Auskunfterteilung keinen Unterschied. Das Recht auf
Erstellung eines Auszuges geht somit in der Regel ebenso weit wie das
Einsichtsrecht. Grenzen wären allenfalls dort zu ziehen, wo die Erstellung
eines Auszuges dem Betreibungsamt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand
verursacht, so dass ihm das Recht zuzugestehen wäre, den Gesuchsteller
auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen. Das steht indessen
im vorliegenden Fall, wo nur über sechs Betreibungen zu berichten ist,
nicht zur Diskussion. Bei der Einsichtnahme kann nun aber der Interessent
alle im Protokoll enthaltenen Angaben, auch die Namen der Gläubiger, die
Forderungssummen und den Stand der Verfahren, zur Kenntnis nehmen. Alle
diese Angaben haben an der Öffentlichkeit des Protokolls teil. Sie sind
daher auch in den Protokollauszug aufzunehmen, wenn dies verlangt wird. Die
von JOOS, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, S. 206,
geteilte, abweichende Auffassung der bernischen Aufsichtsbehörde (BlSchK
1947 S. 6) lässt sich nicht halten. Ob allenfalls dann eine Einschränkung
zu machen wäre, wenn der Gesuchsteller offensichtlich kein Interesse an
den einzelnen Angaben hat, mag offen bleiben. Das vom Rekurrenten namhaft
gemachte Interesse (Kontaktnahme mit andern Gläubigern zur Abklärung
der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 190 SchKG gegeben seien)
ist nämlich entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus schutzwürdig.