Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 102 III 49



102 III 49

10. Bescheid vom 5. Juli 1976 an das Inspektorat für die Notariate,
Grundbuch- und Konkursämter des Kantons Zürich Regeste

    Verwertung von Miteigentumsanteilen im Konkurs.

Antwort an das Inspektorat für die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter
des Kantons Zürich

    In Ihrem Schreiben an das Bundesgericht vom 18. März 1976 vertreten
Sie die Auffassung, dass die in der bundesgerichtlichen Verordnung vom 4.
Dezember 1975 getroffene Regelung der Verwertung von Miteigentumsanteilen
an Grundstücken im Konkurs Lücken aufweise. Sie machen Vorschläge für die
Ausfüllung dieser Lücken und regen eine Ergänzung der revidierten VZG an.
Die nach Ihrer Ansicht offen gebliebenen Fragen beziehen sich durchwegs auf
den Fall, dass die Verwertung des Miteigentumsanteils des Gemeinschuldners
ergebnislos bleibt. In erster Linie fassen Sie dabei den Fall ins Auge,
dass das im Miteigentum stehende Grundstück als solches pfandbelastet
ist und dass sowohl die Einigungsverhandlungen im Sinne von Art. 130e
und 73e VZG als auch die Versteigerung des Anteils des Gemeinschuldners
zu den nach Art. 130f und 73g VZG geltenden Bedingungen erfolglos bleibt.

    1.- Art. 130c Abs. 2 VZG bestimmt, dass für diesen Fall die
Pfandforderungen, die das Grundstück als Ganzes belasten, mit dem auf
den Gemeinschuldner entfallenden Teilbetrag, bei Solidarhaftung des
Gemeinschuldners mit ihrem Gesamtbetrag, als unversicherte Forderungen
zu kollozieren sind (Art. 61 Abs. 1 KV). Dabei stellt sich zunächst die
Frage, ob die Konkursdividenden, die auf diese Forderungen entfallen, im
Sinne von Art. 264 Abs. 3 SchKG bei der Depositenanstalt zu hinterlegen
seien bis feststeht, ob und mit welchem Betrag die Pfandgläubiger durch
die Verwertung des Pfandes zu Verlust kommen.

    Die revidierte VZG sagt nicht ausdrücklich, wie eine solche
Konkursdividende zu behandeln ist. Aus dem SchKG, der KV und der VZG
ergibt sich aber eindeutig folgende Lösung:

    a) Bei der Depositenanstalt zu hinterlegen sind nach Art. 264 Abs. 3
SchKG die Anteile (Dividenden), die den Forderungen unter aufschiebender
Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommen. Die auf fällige
Forderungen entfallenden Dividenden sind sofort nach Ablauf der Frist,
während welcher die Verteilungsliste und die Schlussrechnung aufzulegen
sind, auszuzahlen (vgl. Art. 264 Abs. 1 SchKG).

    b) Die Pfandforderungen, die das Grundstück als Ganzes belasten,
stehen (unter Vorbehalt ganz ungewöhnlicher Vereinbarungen) nicht unter
aufschiebender Bedingung. Ihr Bestand hängt insbesondere nicht davon
ab, dass der im 2. Satzteil von Art. 130c Abs. 2 VZG genannte Fall
(Ergebnislosigkeit der Einigungsverhandlung und der Versteigerung des
Miteigentumsanteils) eintritt. Vielmehr ist die in Art. 130 Abs. 2 VZG
vorgesehene Kollokation als solche bedingt (welche Durchbrechung des Art.
59 Abs. 2 Satz 1 KV das Bundesgericht in der VZG anordnen konnte; vgl. BGE
96 III 42, 79 III 36). Bei Ergebnislosigkeit der Einigungsverhandlungen und
der Versteigerung wird die Kollokation zur unbedingten. Deshalb kommt nach
Eintritt dieses Falles auch eine analoge Anwendung der nach Art. 264 Abs. 3
SchKG für aufschiebend bedingte Forderungen geltenden Regel nicht in Frage.

    c) Die Pfandforderungen, die das Grundstück als Ganzes belasten, sind
auch nicht Forderungen mit ungewisser Verfallzeit im Sinne von Art. 264
Abs. 3 (und Art. 210 Abs. 1) SchKG. Nach Art. 208 Abs. 1 SchKG bewirkt
nämlich die Konkurseröffnung gegenüber der Konkursmasse grundsätzlich
die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Gemeinschuldners, zu
denen die fraglichen Pfandforderungen gehören, soweit sie den Schuldner
persönlich treffen und daher nach Massgabe von Art. 130c Abs. 2 VZG zu
kollozieren sind. Von dem in Art. 208 Abs. 1 SchKG aufgestellten Grundsatz
nimmt diese Gesetzesbestimmung nur diejenigen Schuldverpflichtungen des
Gemeinschuldners aus, "die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt
sind". Im Konkurs eines Miteigentümers sind zwar die den Miteigentumsanteil
desselben, nicht aber die das Grundstück als Ganzes belastenden
Pfandforderungen durch "seine" Grundstücke, d.h. durch die Grundstücke des
Gemeinschuldners, pfandrechtlich gedeckt. Die Auffassung, dass Forderungen,
für die im Miteigentum des Gemeinschuldners und weiterer Personen stehende
Gegenstände als Pfand haften, unter dem Gesichtspunkt des Konkursrechts
nicht durch dem Gemeinschuldner gehörende Gegenstände pfandrechtlich
gedeckt sind, liegt auch Art. 61 Abs. 1 KV zugrunde, auf den Art. 130c
Abs. 2 VZG verweist; denn nach Art. 61 Abs. 1 KV sind Gegenstände, für
welche ganz oder zum Teil im Eigentum eines Dritten stehende Gegenstände
(d.h. Gegenstände Dritter oder solche im gemeinschaftlichen Eigentum
des Gemeinschuldners und eines Dritten; BGE 51 III 55) als Pfand haften,
unter die unversicherten Forderungen aufzunehmen. Die Pfandforderungen,
die das Grundstück als Ganzes belasten, werden also nach Art. 208 SchKG
im Konkurs eines Miteigentümers gegenüber der Konkursmasse fällig, soweit
der Gemeinschuldner dafür persönlich haftet.

    d) Nach Art. 264 Abs. 1 SchKG ist also die Dividende, die auf eine das
Grundstück als Ganzes belastende, gemäss Art. 130c Abs. 2 VZG kollozierte
Pfandforderung entfällt, sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist an den
Gläubiger auszuzahlen und nicht bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.

    2.- Für diese Lösung sprechen ausser dem Gesetzestext auch sachliche
Gründe. Wenn geltend gemacht wird, das Pfandrecht am Grundstück als Ganzem
bestehe nach Durchführung des Konkurses über einen Miteigentümer weiter
und es stehe keineswegs fest, dass die Pfandgläubiger zu Verlust kämen,
so wird dabei unterstellt, dass die das Grundstück als Ganzes belastenden
Pfandforderungen letztlich aus dem Erlös dieses Grundstücks zu decken
sind, also nicht aus dem Vermögen, das die Miteigentümer neben ihrem
Miteigentumsanteil besitzen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

    a) Für den Fall, dass eine Forderung gegen den Gemeinschuldner durch
einen im Alleineigentum eines Dritten stehenden Gegenstand pfandrechtlich
gesichert ist, hat das Bundesgericht in BGE 87 III 121 ausgeführt,
bei Pfandbestellung aus Drittvermögen solle die Schuld in der Regel
letzten Endes das Vermögen des Schuldners belasten. Daher bleibe denn
auch normalerweise selbst bei voller Deckung durch den Erlös eines
solchen Pfandes die Schuld unvermindert bestehen; es finde lediglich
ein Übergang der Gläubigerrechte auf den Dritten statt, sei es, dass
das ihm gehörende Pfand verwertet worden sei oder dass er es eingelöst
habe (vgl. Art. 110 Ziff. 1 OR; BGE 60 II 178). Die Rücksicht auf die
Subrogation nach Art. 110 Ziff. 1 OR ist der Grund dafür, dass Art. 61
Abs. 1 KV bestimmt, drittpfandgesicherte Forderungen seien in ihrem
vollen Betrage als unversicherte Forderungen zu kollozieren (vgl. BGE 55
III 84/85). Der Auffassung, dass beim Drittpfand die Schuld in der Regel
letzten Endes aus dem Vermögen des Schuldners zu decken ist, entspricht
es, dass die Dividende auf einer gemäss Art. 61 Abs. 1 KV kollozierten
Forderung nicht bis nach der Pfandverwertung zu hinterlegen, sondern
auszuzahlen ist, was auch JAEGER (N. 1 zu Art. 198 SchKG, S. 25/26)
annimmt und als durch Art. 61 KV angeordnet betrachtet.

    b) Eine gemäss Art. 130c Abs. 2 VZG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 KV
kollozierte Forderung gegen den konkursiten Miteigentümer, für welche das
Grundstück als Ganzes haftet, ist nun allerdings nicht durch ein reines
Drittpfand gesichert, weil das Pfand zum Teil auch dem Gemeinschuldner
gehört. Auch für eine solche Forderung muss aber die Regel gelten, dass
sie letztlich aus dem Vermögen gedeckt werden soll, das (ausschliesslich)
dem Schuldner gehört. Die Auffassung rechtfertigt sich vor allem deswegen,
weil sie den Fortbestand des Miteigentumsverhältnisses begünstigt und
damit dem vom Gesetzgeber bei Erlass des Bundesgesetzes vom 19. Dezember
1963 verfolgten Ziel entspricht, dem Miteigentum grössere Beständigkeit
zu verleihen. Würde man dem Gläubiger einer das Grundstück als Ganzes
belastenden Pfandforderung die Dividende, die auf den gemäss Art. 130c
Abs. 2 VZG kollozierten Forderungsbetrag entfällt, nicht auszahlen, sondern
sie hinterlegen, bis feststeht, ob und wieweit die Pfandgläubiger bei der
Pfandverwertung zu Verlust kommen, so würden diese Gläubiger zur Kündigung
der Pfandforderung und zur Pfandbetreibung animiert, was zum Hinfall des
Miteigentums führen könnte. Erhalten die betreffenden Gläubiger dagegen die
fragliche Dividende, so besteht für sie wohl meist kein Anreiz zu solchen
Schritten; dann nämlich nicht, wenn sie im Pfand (und - wenigstens bei
Solidarität - in der persönlichen Haftung der andern Miteigentümer) eine
genügende Sicherheit erblicken, was bei ungekündigten Pfandforderungen die
Regel sein dürfte. Aus diesen Gründen ist die Auszahlung der Dividende
auf der gemäss Art. 130c Abs. 2 VZG kollozierten Forderung in gleicher
Weise geboten wie die Auszahlung der Dividende auf einer durch ein reines
Drittpfand gesicherten Forderung (lit. a hievor).

    3.- Im Zusammenhang mit der Frage, wie die Konkursdividende für eine
nach Art. 130c Abs. 2 VZG kollozierte Forderung zu behandeln ist, stellt
sich das Problem der Ausstellung eines Verlustscheins für den durch die
Dividende nicht gedeckten Teil dieser Forderung.

    Wäre die Dividende zu hinterlegen, so wäre ein Verlustschein
einstweilen nicht auszustellen; ein solcher wäre dem Gläubiger erst nach
der Verwertung des Grundstücks als Ganzen für den durch die Dividende
und den Pfanderlös allenfalls nicht gedeckten Betrag auszuhändigen (zur
Ausstellung von Verlustscheinen für die Gläubiger von Forderungen unter
aufschiebender Bedingung und mit ungewisser Verfallzeit vgl. JAEGER,
N. 3 Abs. 2 zu Art. 265 SchKG).

    Die Dividende für eine nach Art. 130c Abs. 2 VZG kollozierte Forderung
ist jedoch, wie dargetan, ohne Rücksicht auf das Ergebnis einer künftigen
Pfandbetreibung sogleich auszuzahlen. In einem solchen Falle steht der
Ausstellung eines Verlustscheines nichts im Wege. Wird der Verlust in der
Folge ganz oder teilweise aus dem Pfand gedeckt, was der - gemäss Ziffer
5 hienach Miteigentümer gebliebene - Gemeinschuldner erfahren wird, so
kann dieser die Löschung oder Herabsetzung des Verlustscheines verlangen.

    Der Verlustschein für den im Konkurs nicht gedeckten Teil einer
nach Art. 130c Abs. 2 VZG als unversicherte Forderung kollozierten
Pfandforderung kann nicht zur Folge haben, dass der Gemeinschuldner einer
späteren Betreibung auf Pfandverwertung des Grundstückes als Ganzen die
Einrede des mangelnden neuen Vermögens entgegenhalten könnte. Diese Einrede
soll den Schuldner nicht vor dem Zugriff auf ein bestelltes (übrigens
nur zum Teil ihm gehörendes) Pfand, sondern nur vor dem Zugriff auf neu
erworbene Aktiven schützen, solange diese nicht das Vorhandensein neuen
Vermögens im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG zur Folge haben. JAEGER sagt
denn auch in N. 3 Abs. 1 am Ende zu Art. 265 SchKG, dass bei der Betreibung
auf Pfandverwertung für eine durch Drittpfand gesicherte Forderung,
hinsichtlich welcher im Konkurs "nur die persönliche Schuld liquidiert
wurde" (wie es gemäss Art. 61 Abs. 1 KV zu geschehen hat), die Einrede
nach Art. 265 Abs. 2 SchKG nicht erhoben werden kann. Das muss für die
Pfandbetreibung, die ein nach Art. 130c Abs. 2 VZG (und Art. 61 Abs. 1 KV)
in 5. Klasse kollozierter Gläubiger für den durch die Konkursdividende
nicht gedeckten Forderungsbetrag anhebt, entsprechend gelten.

    Anderseits ist klar, dass eine solche Betreibung nicht zur Ausstellung
eines Pfandausfallscheins mit den in Art. 158 Abs. 2 SchKG vorgesehenen
Wirkungen führen kann. Vielmehr bleibt dem Gläubiger für den weder durch
die Dividende noch durch den Erlös aus einer nachfolgenden Pfandbetreibung
gedeckten Betrag einfach der Konkursverlustschein.

    Es dürfte zweckmässig sein, in den Konkursverlustscheinen, die für den
ungedeckten Betrag von nach Art. 130c Abs. 2 VZG kollozierten Forderungen
ausgestellt werden, auf diese Besonderheiten hinzuweisen.

    4.- Erhält der Gläubiger einer nach Art. 130c Abs. 2 VZG kollozierten
Forderung bei Abschluss des Konkurses eine Dividende, so erhebt sich die
weitere Frage, ob die das Grundstück als Ganzes belastende Pfandforderung
im Grundbuch und auf einem allfälligen Pfandtitel gemäss Art. 264 Abs. 2
SchKG in Verbindung mit Art. 150 SchKG (vgl. auch Art. 67/68 GBV und Art.
68/69 VZG) auf Veranlassung der Konkursverwaltung um den Betrag der
Dividende herabzusetzen sei.

    Bei Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, ob der
Gemeinschuldner für die das Grundstück als Ganzes belastende Pfandforderung
nur anteilmässig oder aber solidarisch haftet, welche Frage bei der
Kollokation nach Art. 130c Abs. 2 VZG entschieden werden muss.

    a) Haftet der Gemeinschuldner nur anteilmässig, so ist die
Konkursverwaltung nach den erwähnten Vorschriften verpflichtet, die
Pfandforderung im Grundbuch um den Betrag der Dividende herabsetzen
zu lassen. Der Gläubiger ist in diesem Umfang endgültig befriedigt,
und dem Gemeinschuldner bzw. der Konkursmasse entstehen daraus, dass
der auf den Gemeinschuldner entfallende Anteil der Pfandschuld aus dem
persönlichen Vermögen desselben ganz oder teilweise bezahlt wird, keine
Regressansprüche gegen die andern Miteigentümer. Der Gemeinschuldner hat
in einem solchen Fall nur seine eigene Schuld ganz oder zum Teil getilgt.

    b) Anders verhält es sich im Falle der Solidarhaftung. Welchen
Teil der Pfandforderung der Gemeinschuldner in einem solchen Falle
letztlich zu tragen hat, richtet sich nach dem Innenverhältnis unter den
Solidarschuldnern (Miteigentümern). Dieses wird bei der Kollokation im
Konkurs eines der Miteigentümer nicht abgeklärt. Die Konkursverwaltung
kann daher nicht ohne weiteres zuverlässig wissen, ob und allenfalls um
welchen Betrag die Dividende auf der nach Art. 130c Abs. 2 VZG infolge
der Solidarität im vollen Betrag kollozierten Pfandforderung den letztlich
vom Gemeinschuldner zu tragenden Teil dieser Forderung übersteigt. Würde
sie gleichwohl die Pfandforderung im Umfang der Dividende löschen lassen,
so könnte der Rückgriff des Gemeinschuldners bzw. der Konkursmasse auf
die andern Miteigentümer für den Teil der Dividende beeinträchtigt
werden, um den diese den letztlich vom Gemeinschuldner zu tragenden
Teil der Pfandforderung übersteigt. Für den eben erwähnten Teil der
Dividende tritt der Gemeinschuldner (bzw. die Masse) in die Rechte des
Pfandgläubigers - einschliesslich des Pfandrechtes - ein (Art. 110 Ziff. 1
OR; vgl. den bereits zitierten BGE 87 III 121). Die Pfandforderung muss
daher ungeschmälert eingetragen bleiben, solange die Frage des Rückgriffs
nicht geklärt ist. Diese Klärung kann nur auf gerichtlichem Wege erfolgen,
wenn keine klaren und allseitig anerkannten Abmachungen vorliegen
und es nicht zu einer Verständigung mit den andern Miteigentümern
kommt. Die Konkursverwaltung hat in einem solchen Falle gegenüber
den andern Miteigentümern die nach ihrer Ansicht dem Gemeinschuldner
zustehenden Rückgriffsrechte geltend zu machen oder deren Ausübung nach
Art. 260 SchKG den Konkursgläubigern zu überlassen. Bei Beurteilung
der Rückgriffsklage wird notwendigerweise festgestellt, in welchem
Umfange der Gemeinschuldner die Solidarschuld nach dem Innenverhältnis
letztlich zu tragen hat. Sobald das rechtskräftig feststeht, kann die
Konkursverwaltung für den betreffenden Betrag, sofern er durch die
dem Pfandgläubiger ausbezahlte Dividende gedeckt ist, die Löschung der
Pfandforderung veranlassen. Die Löschung für den Betrag zu verlangen,
um den die Dividende allenfalls den vom Gemeinschuldner zu tragenden
Teil der Pfandforderung übersteigt, ist Sache der Rückgriffsbeklagten,
die diesen Betrag der Masse erstatten mussten.

    Die Konkursverwaltung wird allerdings praktisch kaum je in der Lage
sein, den Rückgriffsprozess selbst zu führen. Ob und allenfalls für
welchen Betrag ein Rückgriffsrecht der Masse besteht, hängt nämlich
unter anderem von der Höhe der Dividende des Pfandgläubigers ab, die
erst am Schluss des Konkursverfahrens feststeht. Möglich bleibt jedoch,
den Rückgriffsanspruch einem oder mehreren Gläubigern nach Art. 260 SchKG
abzutreten. Auf Prozesse, die von einzelnen Gläubigern gemäss Art. 260
SchKG geführt werden, braucht nach Art. 83 Abs. 2 KV bei Erstellung
der definitiven Verteilungslisten nicht Rücksicht genommen zu werden,
wenn von vornherein feststeht, dass ein Überschuss für die Masse nicht zu
erwarten ist, was bei der Abtretung von Rückgriffsansprüchen der erwähnten
Art wohl die Regel sein dürfte. Der Verzicht der Gläubiger auf die
Geltendmachung des Anspruchs durch die Masse und die Abtretungsbegehren
könnten provoziert werden, sobald man sieht, dass solche Ansprüche
bestehen können, auch wenn die Dividende noch nicht endgültig feststeht. -
Werden keine Abtretungsbegehren gestellt oder gestellte Begehren nicht
benützt, so ist die Pfandforderung für den vollen Betrag der Dividende
des Pfandgläubigers löschen zu lassen.

    Es ist zuzugeben, dass dieses Vorgehen etwas umständlich ist. Es geht
jedoch nicht an, zur Vermeidung dieser Komplikationen bei Solidar- wie
bei Anteilshaftung des Gemeinschuldners für die das Grundstück als Ganzes
belastende Pfandforderung diese Forderung ohne weiteres für den vollen
Betrag der Dividende des Pfandgläubigers löschen zu lassen und der Masse
bzw. den Abtretungsgläubigern auf diese Weise die Pfandsicherheit für ihren
allfälligen Rückgriffsanspruch gegen die andern Miteigentümer zu entziehen.

    5.- Zu prüfen ist ferner die Frage, was mit dem Miteigentumsanteil
des Gemeinschuldners geschieht, wenn die Einigungsverhandlungen und die
Versteigerung des Miteigentumsanteils zu den nach Art. 130f und 73g VZG
geltenden Bedingungen ergebnislos bleiben.

    In einem solchen Falle scheidet der Miteigentumsanteil aus der
Konkursmasse aus und bleibt im Grundbuch auf den Gemeinschuldner
eingetragen. Das lässt sich mit einer analogen Anwendung von Art. 126
Abs. 2 SchKG begründen, wonach die Betreibung in Hinsicht auf einen
verpfändeten Gegenstand dahinfällt, wenn kein Angebot erfolgt, das
die dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehenden Pfandforderungen
übersteigt. Das in Art. 126 SchKG aufgestellte Deckungsprinzip ist zwar im
Konkurs grundsätzlich nicht anwendbar. Der Fall, dass die Versteigerung
eines Miteigentumsanteils zu den nach Art. 130f und 73g Abs. 2 VZG
geltenden Bedingungen scheitert, d.h. dass kein Interessent bereit ist,
hinsichtlich der am Grundstück als Ganzem bestehenden Pfandrechte und der
dadurch gesicherten Forderungen ohne Anrechnung dieser Belastung auf den
Steigerungspreis vollständig in die Rechtsstellung des Gemeinschuldners
einzutreten, ist jedoch dem in Art. 126 Abs. 2 SchKG geregelten Falle,
dass kein Interessent ein die vorgehenden Pfandforderungen übersteigendes
Angebot macht, so ähnlich, dass in beiden Fällen die gleiche Rechtsfolge -
Hinfall der Zwangsvollstreckung bezüglich des fraglichen Gegenstandes -
am Platz ist.

    Der Fall, dass die Verwertung eines Grundstücks im Konkurs
ergebnislos bleibt, konnte im übrigen schon vor der Revision der VZG
sehr wohl eintreten, so etwa, wenn ein Grundstück wegen seiner Lage oder
Gestalt oder Umgebung niemanden interessiert oder wenn es wegen darauf
lastender Dienstbarkeiten praktisch nicht verwendbar ist. Art. 73 Satz
2 KV bestimmt denn auch für die Verwertung von Grundstücken im Konkurs:
"Wo nicht zugeschlagen wird, ist am Fusse des Protokolls zu bemerken: 'Die
Liegenschaft wurde nicht zugeschlagen' und zwar unter Angabe des Grundes,
warum der Zuschlag unterblieben ist." In allen derartigen Fällen kann die
Folge nur sein, dass das Grundstück (gegebenenfalls der Miteigentumsanteil)
dem Schuldner verbleibt. Das ergibt sich daraus, dass die Konkurseröffnung
an den bestehenden Eigentumsverhältnissen nichts ändert (nicht etwa die
Konkursmasse zur Rechtsnachfolgerin des Gemeinschuldners und damit zur
Eigentümerin der Sachen des Gemeinschuldners macht; vgl. BGE 102 III 74
Erw. 2, sowie 87 II 172 Erw. 1), dass die Durchführung des Konkurses die
Eigentumsverhältnisse nur hinsichtlich der Gegenstände beeinflusst, die
einem Dritten zugeschlagen oder freihändig verkauft werden können, und
dass der Gemeinschuldner auch nach Beendigung des Konkurses die Fähigkeit
behält, Vermögen zu besitzen. Diese allgemeinen Grundsätze sind auch in
dem soeben erörterten Falle anwendbar, dass die Einigungsverhandlungen
und die Versteigerung des Miteigentumsanteils zu den Bedingungen von
Art. 130f und 73g VZG ergebnislos bleiben.

    6.- Scheidet der nicht verwertbare Miteigentumsanteil aus der
Konkursmasse aus und verbleibt er im Eigentum des Gemeinschuldners, so
stellt sich die Frage, ob eine Gemeinschuldnerin in der Rechtsform einer
juristischen Person im Handelsregister gelöscht werden kann, solange sie
Trägerin dieses Miteigentumsanteils ist.

    Wie sich das Scheitern der Verwertung des Miteigentumsanteils einer in
Konkurs gefallenen juristischen Person auf das Handelsregister auswirkt,
ist grundsätzlich eine Frage des Handelsregisterrechts, die nicht von
den Betreibungsbehörden zu lösen ist. Die Konkursverwaltung hat in ihrem
Schlussbericht (Art. 268 Abs. 1 SchKG, Art. 92/93 KV) zu erwähnen, dass der
Miteigentumsanteil nicht verwertet werden konnte, und das Konkursgericht
hat diesen Umstand in seiner Mitteilung an das Handelsregisteramt über den
Schluss des Konkurses (vgl. Kreisschreiben Nr. 33 vom 7. Dezember 1955,
Abs. 2 und 3, publiziert in BGE 81 III 129 f.) zu erwähnen. Das weitere
ist dann Sache der Handelsregisterbehörden.

    Immerhin sei beigefügt, wie das Handelsregisteramt unseres
Erachtens vorzugehen hat. Über die Voraussetzungen, unter denen eine
infolge Konkurseröffnung aufgelöste Gesellschaft nach Einstellung des
Konkursverfahrens mangels Aktiven gelöscht wird, bestimmen die Sätze 2
und 3 von Art. 66 Abs. 2 HRegV, die Löschung erfolge, wenn die Vertreter
der Gesellschaft nicht innert der vom Registerführer angesetzten Frist
gegen die Ankündigung der Löschung begründete Einsprache erhöben;
die Löschung sei unter allen Umständen nach durchgeführter Liquidation
vorzunehmen (vgl. BGE 97 III 36 f.). Diese Regelung trägt, wie in BGE 90
II 256 ausgeführt wird, dem Umstande Rechnung, dass die Liquidation,
zu welcher die durch die Konkurseröffnung bewirkte Auflösung der
Gesellschaft Anlass gibt, im Falle solcher Einstellung nicht immer
als abgeschlossen gelten kann; es können noch Aktiven vorhanden sein,
die nach der Schätzung des Konkursamtes zur Deckung der Konkurskosten
nicht ausreichen, aber doch liquidiert zu werden verdienen; trifft
dies zu und macht die Verwaltung der Gesellschaft diese Tatsache durch
Einsprache gegen die angekündigte Löschung geltend, so bleibt die
aufgelöste Gesellschaft ungeachtet der Einstellung und Schliessung des
Konkursverfahrens als Gesellschaft in Liquidation im Handelsregister
eingetragen, bis die Liquidation durchgeführt ist (so der zitierte
Entscheid). Dem Falle, dass eine Gesellschaft nach Einstellung und
Schliessung des Konkurses mangels (genügender) Aktiven noch gewisse
Aktiven besitzt, ist der Fall gleichzustellen, dass eine Gesellschaft
trotz Durchführung des Konkursverfahrens noch ein Aktivum besitzt, das
im Konkurs nicht verwertet werden konnte, z.B. einen Miteigentumsanteil
an einem als Ganzen verpfändeten Grundstück, der zu den nach Art. 130f
und 73g Abs. 2 VZG geltenden Bedingungen nicht zugeschlagen werden
konnte. In einem solchen Falle ist die Gesellschaft auf die Mitteilung
des Konkursschluss-Erkenntnisses hin nicht kurzerhand gemäss Art. 66
Abs. 2 Satz 1 HRegV zu löschen, sondern es sind die Sätze 2 und 3 von
Art. 66 Abs. 2 HRegV entsprechend anzuwenden. (Es ist allerdings wenig
wahrscheinlich, dass die Verwaltung für einen Miteigentumsanteil an einem
pfandbelasteten Grundstück, der im Konkurs nicht verwertet werden konnte,
einen Käufer findet.)

    Was mit einem nach Schluss des Konkursverfahrens noch vorhandenen
Aktivum einer konkursiten Gesellschaft geschieht, wenn diese mangels eines
Einspruchs im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 HRegV gelöscht wird, ist
eine zivilrechtliche Frage, der hier nicht weiter nachgegangen werden kann.

    7.- Dass bei Ergebnislosigkeit der Verwertung eines Miteigentumsanteils
die darauf lastenden Grundpfandrechte untergehen und zu löschen sind,
folgt aus den allgemeinen Grundsätzen, die auch bei Verwertung eines
Miteigentumsanteils im Konkurs gelten (Art. 264 Abs. 2 und Art. 150 SchKG;
Art. 130 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 68/69 VZG; vgl. den Randtitel zu
Art. 130a ff. VZG, wonach hier nur die "Besonderheiten" der Verwertung
eines Miteigentumsanteils im Konkurs geregelt werden). Ebenso ergibt
sich aus den allgemeinen Grundsätzen, dass in einem solchen Falle
die Pfandforderungen - mit allen hieraus sich ergebenden Folgen -
als unversicherte Forderungen zu behandeln sind, sofern dafür keine
anderen Sicherheiten als der unverwertbare Miteigentumsanteil bestehen
(Art. 219 Abs. 4 SchKG), und dass die durch die Konkurseröffnung
veranlasste Verfügungsbeschränkung (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) zur
Löschung anzumelden ist. (Art. 68 Abs. 1 lit. c VZG, auf den Art. 130
Abs. 1 VZG verweist, sieht zwar die Löschung der Verfügungsbeschränkung
nur für den Fall vor, dass das betreffende Grundstück verwertet werden
konnte; vgl. den Ingress von Art. 68 Abs. 1: "Gleichzeitig mit der
Anmeldung des Eigentumsübergangs zur Eintragung im Grundbuch...". Dass
die Verfügungsbeschränkung auch dann gelöscht werden muss, wenn ein
Miteigentumsanteil wegen Scheiterns der Verwertung dem Gemeinschuldner
verbleibt, ergibt sich aber ohne weiteres daraus, dass die Vormerkung nur
den - mit dem Konkursschluss bzw. schon mit dem Scheitern der Verwertung
weggefallenen - Konkursbeschlag sichern sollte).

    8.- Richtig ist schliesslich auch, dass im Konkurs eines Miteigentümers
beim Scheitern der Einigungsverhandlungen im Sinne von Art. 130e und 73e
VZG neben der Versteigerung des Miteigentumsanteils zu den nach Art. 130f
und 73g Abs. 2 VZG geltenden Bedingungen auch ein Freihandverkauf
in Frage kommen kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 256 Abs. 1
(Gläubigerbeschluss) und 256 Abs. 2 SchKG (Zustimmung der Gläubiger
der den Anteil belastenden Pfandrechte) erfüllt sind. Für einen solchen
Freihandverkauf müsste Art. 73g Abs. 2 Satz 1 VZG entsprechend gelten.

    9.- Es ist zuzugeben, dass die Regelung der Verwertung von
Miteigentumsanteilen im Konkurs in der revidierten VZG recht knapp
ist. Auf eine einlässliche Regelung wurde indessen bewusst verzichtet. Die
revidierte VZG jetzt schon, bevor sich in praktischen Fällen erhebliche,
anderswie nicht behebbare Mängel oder Lücken bemerkbar gemacht haben,
zu ändern oder zu ergänzen, scheint uns nicht am Platze.